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Koninklijk besluit ter uitvoering van hoofdstuk VI, van titel IV, van de programmawet van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfo

wet (I) van 27 december 2006 tot oprichting van een Schadeloosstellingfonds voor asbestslachtoffers. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 15.000 EUR,

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 25.000 EUR,

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. Art. 14 - Der Anspruchsberechtigte der Person, die an den Folgen von Asbestose gestorben ist, hat Anrecht auf: 1. ein Kapital von 15.000 EUR,

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

1 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. ein Kapital von 7.500 EUR,

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

2 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt, 3. ein Kapital von 12.500 EUR,

Artikel 120§ 2 Absatz 1 Nr.

3 des Programmgesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt. KAPITEL VI - Zahlung Art. 15 - Die monatliche Pauschalrente, die aufgrund von Artikel 120 § 1 Absatz 2 des Programmgesetzes geschuldet wird, ist nach Abschluss eines jeden Monats zu zahlen. Die monatliche Pauschalrente für den Sterbemonat gilt als erworben. Art. 16 - Das Kapital, das aufgrund von Artikel 120 § 2 Absatz 2 des Programmgesetzes zu zahlen ist, wird dem Anspruchsberechtigten innerhalb des Monats nach Empfang des in Artikel 17 Absatz 2 erwähnten, ordnungsgemäss ausgefüllten Formulars einmalig ausgezahlt. Art. 17 - Die in vorliegendem Erlass erwähnten Beihilfen zahlt der Fonds an das Opfer oder an den Anspruchsberechtigten durch Überweisung auf sein Konto aus, das bei einem Finanzinstitut eröffnet worden ist, das mit dem Fonds eine Vereinbarung geschlossen hat, deren Muster vom Minister der Sozialen Angelegenheiten festgelegt wird. Zu diesem Zweck stellt der Fonds der betreffenden Person ein Formular zur Verfügung. In Abweichung von Absatz 1 und auf Antrag des Opfers, der per gewöhnlichen Brief eingereicht wird, kann die Zahlung der monatlichen Pauschalrente auch per Zirkularschecks, die zahlbar zu Händen des Opfers sind, erfolgen. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Artikel 1.Der Asbestfonds wird von den Instanzen, die im Rahmen des Gesetzes vom

  1. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor zuständig sind, von den Beschlüssen über die Anerkennung der durch Asbest verursachten in Artikel 118 des Programmgesetzes erwähnten Berufskrankheiten in Kenntnis gesetzt. Art. 2 - Die Artikel 116 Nr. 2 und 3 und 125 §§ 1 und 2 des Programmgesetzes treten am
  2. April 2007 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  3. April
  4. Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister des Mittelstands, Unser Minister der Pensionen und Unser Minister der Beschäftigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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