TERIEUR 7 JUILLET
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
sbesondere des Artikels 8 § 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit;
der Erwägung, dass aufgrund der schlechten Resultate der
Dezember 2006 [sic, zu lesen ist:
Dezember 2006 ] über die Bedingungen
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion
einem Wachunternehmen oder einem
ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Prüfungen eine Aufteilung der Grundausbildung
zwei Teile dringend erforderlich wurde, wodurch derjenige, der den ersten Teil bestanden hat, die Möglichkeit erhalten muss, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, und ihm deshalb ermöglicht werden muss, eine zeitweilige Karte zu besitzen, bis der zweite Teil der Ausbildung abgeschlossen ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers des
nern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren
Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14. zeitweiliger Karte: die
Nr. 6 erwähnte Karte für die Ausübung der
14 und 15 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist:
14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion
einem Wachunternehmen oder einem
ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Tätigkeiten. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine zeitweilige Karte wird ausgestellt, nachdem die
Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Verwaltung festgestellt hat, dass: 1.
Bezug auf den Betreffenden ein
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnter Antrag gestellt worden ist, und nachdem der zuständige Beamte beschlossen hat, keine
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen
Bezug auf den Betreffenden zu beantragen, 2.der Betreffende unbefristet vom Unternehmen eingestellt worden ist, 3. der Betreffende am Datum seiner Anwerbung zum ersten Mal
einer
§ 8 des Gesetzes erwähnten Ausbildungseinrichtung für die
Dezember 2006 über die Bedingungen
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion
einem Wachunternehmen oder einem
ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnte Ausbildung eingetragen ist, 4. vorher kein Antrag für den Betreffenden gestellt worden ist oder dieser vorher keine Tätigkeiten ausgeübt hat, für die eine Karte erforderlich ist.» Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit Ausnahme der zeitweiligen Karte ist die Karte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig und kann für gleich lange Zeitspannen erneuert werden. Die zeitweilige Karte ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Anwerbung gültig. Sie kann nicht erneuert werden. Der
haber einer zeitweiligen Karte kann seine Tätigkeiten nur für ein einziges Wachunternehmen oder einen einzigen
ternen Wachdienst ausüben. » Art. 4 -
desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das Unternehmen beantragt erst dann eine zeitweilige Karte, wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist: 1.
schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dem die
2 erwähnte Einstellung hervorgeht, 3. Nachweis für die
eidesstattliche Erklärung des Betreffenden, wonach die
» Art. 5 -
desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' hält das
3 erwähnte Dokument zur Verfügung des zuständigen Beamten während einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem ihr die
Das
3 erwähnte Dokument wird an dem Ort aufbewahrt, an dem die Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, beschäftigt ist. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 7 - Unser Minister des
nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.