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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction

Obsah (11)Artikel 51Artikel 3Artikel 7Artikel 1Artikel 12Artikel 9§ 1Artikel 6Artikel 16Artikel 11§ 3

SERVICE PUBLIC FEDERAL

TERIEUR 7 JUILLET

  1. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 7 juillet 2008 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 2005 relatif aux modalités en matière d'octroi, de durée de validité, de refus et de destruction de la carte d'identification et à la procédure en matière d'enquêtes sur les conditions de sécurité (Moniteur belge du 18 juillet 2008). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
  2. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren

Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Juli 1997,
  3. Juni 1999, 10.Juni 2001,
  4. April 2004,
  5. Mai 2004,
  6. Dezember 2004,
  7. September 2005,
  8. Juni 2006,
  9. Dezember 2006 und
  10. März 2007,

sbesondere des Artikels 8 § 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren

Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit;

der Erwägung, dass aufgrund der schlechten Resultate der

Artikel 51des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 2006 [sic, zu lesen ist:

Artikel 51des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 2006 ] über die Bedingungen

Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen

Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion

einem Wachunternehmen oder einem

ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Prüfungen eine Aufteilung der Grundausbildung

zwei Teile dringend erforderlich wurde, wodurch derjenige, der den ersten Teil bestanden hat, die Möglichkeit erhalten muss, bestimmte Tätigkeiten auszuüben, und ihm deshalb ermöglicht werden muss, eine zeitweilige Karte zu besitzen, bis der zweite Teil der Ausbildung abgeschlossen ist; Auf Vorschlag Unseres Ministers des

nern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Modalitäten für die Gewährung, die Gültigkeitsdauer, die Verweigerung und die Vernichtung der Identifizierungskarte und das Verfahren

Sachen Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen wird durch eine Nummer 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 14. zeitweiliger Karte: die

Nr. 6 erwähnte Karte für die Ausübung der

Artikel 3Nr.

14 und 15 des Königlichen Erlasses zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist:

Artikel 3Nr.

14 und 15 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 ] über die Bedingungen

Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen

Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion

einem Wachunternehmen oder einem

ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Tätigkeiten. » Art. 2 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine zeitweilige Karte wird ausgestellt, nachdem die

Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Verwaltung festgestellt hat, dass: 1.

Bezug auf den Betreffenden ein

Artikel 7

§ 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnter Antrag gestellt worden ist, und nachdem der zuständige Beamte beschlossen hat, keine

Artikel 7

§ 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Untersuchung bezüglich der Sicherheitsbedingungen

Bezug auf den Betreffenden zu beantragen, 2.der Betreffende unbefristet vom Unternehmen eingestellt worden ist, 3. der Betreffende am Datum seiner Anwerbung zum ersten Mal

einer

Artikel 1

§ 8 des Gesetzes erwähnten Ausbildungseinrichtung für die

Artikel 12oder Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 21.

Dezember 2006 über die Bedingungen

Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen

Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion

einem Wachunternehmen oder einem

ternen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnte Ausbildung eingetragen ist, 4. vorher kein Antrag für den Betreffenden gestellt worden ist oder dieser vorher keine Tätigkeiten ausgeübt hat, für die eine Karte erforderlich ist.» Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Mit Ausnahme der zeitweiligen Karte ist die Karte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum ihrer Ausfertigung gültig und kann für gleich lange Zeitspannen erneuert werden. Die zeitweilige Karte ist für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum der Anwerbung gültig. Sie kann nicht erneuert werden. Der

haber einer zeitweiligen Karte kann seine Tätigkeiten nur für ein einziges Wachunternehmen oder einen einzigen

ternen Wachdienst ausüben. » Art. 4 -

Artikel 9

desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das Unternehmen beantragt erst dann eine zeitweilige Karte, wenn es im Besitz folgender Schriftstücke ist: 1.

§ 1Nr.1 erwähntes Schriftstück, 2.

schriftlicher Arbeitsvertrag, aus dem die

Artikel 6Absatz 2 Nr.

2 erwähnte Einstellung hervorgeht, 3. Nachweis für die

Artikel 6Absatz 2 Nr.3 erwähnte Eintragung, 4.

eidesstattliche Erklärung des Betreffenden, wonach die

Artikel 6Absatz 2 Nr.4 erwähnte Verpflichtung erfüllt ist.

» Art. 5 -

Artikel 16

desselben Erlasses wird ein Paragraph 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die 'Kontaktperson für die Untersuchungen bezüglich der Sicherheitsbedingungen' hält das

Artikel 11Nr.

3 erwähnte Dokument zur Verfügung des zuständigen Beamten während einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem ihr die

§ 3erwähnte Antwort erteilt worden ist.

Das

Artikel 11Nr.

3 erwähnte Dokument wird an dem Ort aufbewahrt, an dem die Kontaktperson, die den Antrag gestellt hat, beschäftigt ist. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 7 - Unser Minister des

nern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern P. DEWAEL

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