SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 JUIN
- - Arrêté royal portant exécution de l'article XII.VII.18, § 2, alinéa 3, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 3 juin 2007 portant exécution de l'article XII.VII.18, § 2, alinéa 3, de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police (Moniteur belge du 22 juin 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
- JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom
- März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom
- April 2002; Aufgrund des Programmgesetzes vom
- Dezember 2001, insbesondere des Artikels 131; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), insbesondere des Artikels XII.VII.18 § 2 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom
- Juli 2005; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- September 2005; Aufgrund des Protokolls Nr. 162/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
- November 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Februar 2007; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
- November 2005; Aufgrund des Gutachtens 42.536/2 des Staatsrates vom
- April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 RSPol erwähnte Ergänzung erfolgt durch Einsetzung von Amts wegen der betreffenden derzeitigen Personalmitglieder, die keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" erhalten haben, und zwar in folgender Reihenfolge:
- Personalmitglieder, die unter die Anwendung von Artikel XII.VII.18 RSPol fallen, wobei Oberadjutanten Vorrang vor Adjutanten haben,
- Personalmitglieder, die Inhaber des im Königlichen Erlass vom
- April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnten Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei oder des in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom
- April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnten Brevets eines höheren Unteroffiziers sind,
- Personalmitglieder, die Inhaber des Brevets für die ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung, die Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie gab, oder eines Brevets für die höhere ergänzende gerichtspolizeiliche Ausbildung oder eines Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse sind, 4.andere Personalmitglieder. In jeder in Absatz 1 erwähnten Kategorie erfolgen die Bestellungen auf der Grundlage des Kaderalters. Art. 2 - Der vorliegende Erlass wird mit
- April 2005 wirksam. Art. 3 - Unser Minister der Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vize-Premierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vize-Premierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
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