in Artikel 21bis des Gesetzes festgelegten Wartezeiten angepasst und über die Artikel 41sexies und 62bis ähnliche Bestimmungen in den besonderen Sektoren eingefügt worden. Vorliegender Erlassentwurf bezweckt hauptsächlich, die Bestimmungen hinsichtlich Information und Begründung in den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 24. Dezember 1993 mit den abgeänderten gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es werden ebenfalls einige Berichtigungen und Präzisierungen vorgenommen, die sich als notwendig erweisen aufgrund des Gemeinschaftsrechts und
Abänderungen
Rechtsvorschriften über die Registrierung
Unternehmer, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellungnahme
Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom
die Abänderungen in den besagten Rechtsvorschriften und die daraus entstehenden Folgen im Rahmen
öffentlichen Aufträge erläutert werden. Artikel 1 - In diesem Artikel wird auf die Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vom 31. März 2004 verwiesen; im Entwurf werden
en Artikel 49 beziehungsweise 41 teilweise umgesetzt. Art. 2 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 vorgenommen. Art. 3 - In diesem Artikel zur Abänderung des Artikels 22 desselben Erlasses werden Anforderungen behandelt, die bei
qualitativen Auswahl vom Betreuer erfüllt werden müssen, ob er die Arbeiten selbst ausführt oder nicht. Die erste Abänderung vervollständigt in § 1 die Aufzählung
Artikel hinsichtlich
qualitativen Auswahl, die im Rahmen eines Auftrags auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags angewandt werden können. Mit
zweiten Abänderung wird in diesem Artikel
Verweis auf die Bestimmungen
Rechtsvorschriften über die Registrierung
Unternehmer gestrichen. In
Tat sind durch das Programmgesetz vom
Arbeitnehmer. Diese Artikel betreffen die Registrierung
Unternehmer. Künftig entsteht die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers für die Sozial- und Steuerschulden des Vertragspartners nicht mehr durch Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer,
im Augenblick
Auftragsvergabe nicht registriert ist, sondern durch Abschluss eines Vertrags mit einem
Unternehmer, ob registriert oder nicht,
im Augenblick
Auftragsvergabe effektiv Sozial- oder Steuerschulden hat. Daraus folgt, dass
öffentliche Auftraggeber nicht mehr durch die Registrierung von
gesamtschuldnerischen Haftung befreit ist. Daher ist
Verweis auf die Registrierung
Unternehmer im Rahmen
Vorschriften über öffentliche Aufträge ohne Tragweite, ja sogar unpassend geworden. Die dritte Abänderung betrifft die Aufhebung von § 2 desselben Artikels. Dieser Paragraph ist überflüssig geworden, denn
Betreuer muss den Anforderungen im Bereich
qualitativen Auswahl sowohl in finanzieller und wirtschaftlicher als auch in technischer Hinsicht genügen. Diese Anforderungen schliessen sowohl die Garantien im Bereich
finanziellen Leistungsfähigkeit als auch die Beachtung
Rechtsvorschriften hinsichtlich
Zulassung
Unternehmer ein. Dazu kann
Betreuer falls erforderlich die Kapazitäten anderer Einheiten geltend machen, wie vorgesehen in Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 Absatz 2 und 3 desselben Erlasses vom
Wartezeit in Artikel 21bis des Gesetzes Rechnung trägt.Zum Zeitpunkt
Auswahl muss künftig bei Aufträgen, die
europäischen Bekanntmachung unterliegen, für nicht ausgewählte Bewerber keine Wartezeit mehr berücksichtigt werden bei Einleitung eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung. Folglich wird in vorliegendem Paragraphen eine Unterscheidung in den mitzuteilenden Informationen gemacht, je nachdem ob
Auftrag
europäischen Bekanntmachung unterliegt oder nicht. Wenn
Auftrag einer solchen Bekanntmachung unterliegt, muss
Auftraggeber sofort nach
Auswahl nicht nur die nicht ausgewählten Bewerber informieren, sondern dieser Information auch die Gründe für ihre Nichtauswahl hinzufügen. Diese Massnahme soll nicht ausgewählten Bewerbern erlauben, die angeführten Gründe zu beurteilen und Beschwerde einzulegen, falls sie sich benachteiligt fühlen. Dadurch wird auch vermieden, dass nicht ausgewählte Bewerber, die nicht über die Gründe ihrer Ablehnung informiert worden wären, bei Anwendung
Wartezeit zum Zeitpunkt
Auftragsvergabe weiter im Verfahren einbezogen blieben. Wenn
Auftrag
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, so bleibt die bisher für solche Aufträge angewandte Regelung gültig. Sie unterscheidet zwischen einerseits
Mitteilung des Beschlusses zur Nichtauswahl und andererseits
Mitteilung auf Antrag
Gründe dieser Nichtauswahl. Ein öffentlicher Auftraggeber kann jedoch, falls er es für zweckmässig hält, auf eigene Initiative
Information an die Betreffenden die Gründe beifügen. 2. Paragraph 2 über alle Verfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung wird durch eine angepasste Bestimmung ersetzt, damit die Abänderungen von Artikel 21bis des Gesetzes berücksichtigt werden.Dieser neue § 2 findet Anwendung bei Aufträgen, die nicht notwendigerweise
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegen. In
Tat sind die Anwendungsregeln für Aufträge, die
europäischen Bekanntmachung unterliegen, bereits im Gesetz enthalten. Genau wie in § 1 Absatz 3 wird die
zeit anwendbare Regel beibehalten, die einen Unterschied macht zwischen einerseits
Mitteilung zur Nichtauswahl und andererseits
Mitteilung auf Antrag
Gründe dieser Nichtauswahl. In Nr. 1 wird sich auf die Situation
nicht ausgewählten Submittenten bezogen und nicht mehr auf die
nicht ausgewählten Bewerber, da in § 1 von nun an diese Frage für die Verfahren behandelt wird, die formell in zwei Phasen verlaufen. Die Submittenten, von denen in Nr. 1 die Rede ist, sind nicht nur diejenigen, die im Rahmen eines offenen Verfahrens ein Angebot abgegeben haben, sondern auch die ausgewählten Bewerber in
ersten Phase eines Verfahrens, das in zwei Phasen verläuft,
en Lage sich nach Einreichung ihres Angebots jedoch hinsichtlich
Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl verschlechtern würde. 3. Paragraph 2bis sieht für Auftragnehmer vor, dass ihnen
Beschluss zur Auftragsvergabe auf Antrag zugesandt wird.4. Paragraph 4, bei dem es um Einschränkungen auf die Verbreitung gewisser Auskünfte geht, wird aufgehoben, da diese Regeln durch das Programmgesetz vom 9.Juli 2004 bereits in Artikel 21bis § 3 des Gesetzes eingefügt worden sind. Art. 5 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 46 § 3 desselben Erlasses vorgenommen. Art. 6 - Dieser Artikel dient
Abänderung des Artikels 51 desselben Erlasses und enthält eine ähnliche Bestimmung wie die in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs. Art. 7 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 54 desselben Erlasses eine Verdeutlichung
anwendbaren Regeln eingefügt, wenn
Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind. Die auf solche Mischaufträge anwendbare Rechtsordnung hängt vom Hauptzweck des Auftrags ab. Art. 8 - In diesem Artikel wird eine formbedingte Abänderung in Artikel 72 § 4 desselben Erlasses vorgenommen. Art. 9 - Dieser Artikel verdeutlicht Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses hinsichtlich
Einhaltung gewisser Qualitätssicherungsnormen. Dieser Artikel findet nur Anwendung bei Aufträgen, die die europäischen Schwellenwerte nicht erreichen, da Artikel 73bis sich mit dieser Angelegenheit befasst für Aufträge, die diese Schwellenwerte wohl erreichen. Art. 10 - Dieser Artikel zur Abänderung von Artikel 80 desselben Erlasses enthält eine Bestimmung, die
Bestimmung in Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs entspricht. Art. 11 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 90 desselben Erlasses
Verweis auf die Rechtsvorschriften über die Registrierung
Unternehmer gestrichen; diese stellt keine Bedingung mehr für die Ordnungsmässigkeit des Auftrags dar. Daraus ergibt sich, dass § 5 aufgehoben wird. Es wird auf den Kommentar zu einer
Abänderungen von Artikel 22 des Erlasses verwiesen. Art. 12 - Durch diesen Artikel wird in Artikel 116 desselben Erlasses die Bindefrist von Rechts wegen um die Dauer
Wartezeit verlängert, um zu vermeiden, dass Letztere und eine mögliche Beschwerde die Auftragsvergabe vereiteln, weil die Bindefrist abgelaufen wäre. Art. 13 - Durch diesen Artikel wird ein Artikel 127bis in denselben Erlass eingefügt,
sich auf die Frist für den Eingang
Angebote im Falle einer öffentlichen Baukonzession bezieht. Art. 14 - Durch diesen Artikel wird Artikel 128 desselben Erlasses mit einer Bestimmung ergänzt, durch die in bestimmten Fällen die vorgesehene Mindestfrist für die Einreichung eines Angebots entsprechend verlängert wird. Durch diese Verlängerung wird es den Submittenten ermöglicht, ihr Angebot vorschriftsmässig zu erstellen, wie es in Artikel 38 § 7
Richtlinie 2004/18/EG vorgesehen ist. Art. 15 - Durch diesen Artikel wird ein Artikel 128bis in denselben Erlass eingefügt über die Frist für die Übermittlung
Konzessionsunterlagen und
zusätzlichen Auskünfte und für die Mitteilung einer möglichen Verlängerung
Frist, wie es ebenfalls in Artikel 38 § 7
vorerwähnten Richtlinie vorgesehen ist. Art. 16 - Dieser Artikel enthält eine Verdeutlichung zu Artikel 133 § 2 desselben Erlasses, die mit
in Artikel 7 des Entwurfs erwähnten Verdeutlichung vergleichbar ist. Art. 17 - Mit diesem Artikel wird in Titel VIII desselben Erlasses ein Kapitel IV mit den Artikeln 136 und 136bis eingefügt über die Information
Bewerber und Submittenten im Falle einer öffentlichen Baukonzession. Die Bestimmungen von Artikel 136 entsprechen den Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Entwurfs. Was Artikel 136bis angeht, so behandelt er Information und Mitteilung
Gründe für den Fall, dass
öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe einer öffentlichen Baukonzession verzichtet oder beschliesst, das Verfahren erneut einzuleiten. Eine solche Bestimmung ist in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 ausdrücklich für öffentliche Bauaufträge vorgesehen, aber dieser Artikel erwähnt nicht die öffentliche Baukonzession. Es ist daher angezeigt, die gleiche Verdeutlichung im Titel des Erlasses einzufügen,
diesen Konzessionen gewidmet ist. Art. 18 - Mit diesem Artikel wird Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom
Art des Auftrags eingefügt, wenn dieser entweder Lieferungen oder Dienstleistungen oder nur Dienste umfasst und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind. Art. 20 - Mit diesem Artikel wird Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 abgeändert, indem
Verweis auf die Rechtsvorschriften über die Registrierung
Unternehmer gestrichen wird. Es wird auf den Kommentar zu den Artikeln 3 und 11 des vorliegenden Entwurfs verwiesen. Art. 21 - Mit diesem Artikel wird Artikel 96 desselben Erlasses abgeändert. Es wird auf den Kommentar zu Artikel 12 des Entwurfs verwiesen. Art. 22 - Mit diesem Artikel des Entwurfs wird Artikel 111 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste abgeändert. Diese Abänderung entspricht den Abänderungen in den entsprechenden Artikeln des Königlichen Erlasses vom
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste. Diese betreffen die Bestimmungen über Information und Mitteilung
Gründe, auch für den Fall, dass
Auftraggeber entscheidet, auf das Verfahren zu verzichten oder den Auftrag erneut einzuleiten. Diese Abänderungen entsprechen den in dieser Hinsicht in den Königlichen Erlassen vom
Unternehmer. Es wird auf einen Teil des Kommentars zu Artikel 3 des vorliegenden Entwurfs verwiesen. Art. 28 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens
Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) festgelegt. Art. 29 - In diesem Artikel wird das Datum des Inkrafttretens
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs festgelegt. Art. 30 - Dieser Artikel bestimmt, dass
Premierminister mit
Ausführung des vorliegenden Entwurfs beauftragt ist. Den im Gutachten des Staatsrats gemachten Bemerkungen ist Rechnung getragen worden. Ich habe die Ehre, Sire,
ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.
Premierminister Y. LETERME 31. JULI 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 24.Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
§ 1, 2, 9, 21bis, 24, 25, 41sexies, 47, 59 § 1 und 62bis ; Aufgrund des Gesetzes vom
März 1999, des Artikels 46, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste, insbesondere des Artikels 19, abgeändert durch Königlichen Erlass vom
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste, insbesondere des Artikels 33 § 4, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, insbesondere
und 34, und dessen Anlage zur Bestimmung des allgemeinen Lastenheftes für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, insbesondere des Artikels 21; Aufgrund
Stellungnahme
Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 23. Juni 2008; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Die Dringlichkeit ist durch die Tatsache begründet, dass die Europäische Kommission am
Bewerber und Submittenten zu verbessern und zu vervollständigen. Dies setzt eine dringende Anpassung einer bestimmten Anzahl von Bestimmungen in den Ausführungserlassen zum Gesetz vom
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient
Umsetzung einiger Bestimmungen
Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur Koordinierung
Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
Postdienste und
Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
bis 19 und
Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "
Art. 3 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 22 - Gemäss Artikel 16 muss
Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund
bis 20ter festgelegten Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen. » Art. 4 - Artikel 25 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.
öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar.
Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen.
öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 5 - In Artikel 46 § 3 desselben Erlasses werden die Wörter "
bis 45 und
Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels" durch die Wörter "
Art. 6 - Artikel 51 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.
öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss
Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar.
Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen.
öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. » 4. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 7 - In Artikel 54 desselben Erlasses wird vor dem letzten Absatz ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Verhältnis zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 8 - In Artikel 72 § 4 desselben Erlasses werden die Wörter "
bis 73" durch die Wörter "
Art. 9 - In Artikel 73 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "Verlangt
öffentliche Auftraggeber" durch die Wörter "Erreicht
geschätzte Wert des Auftrags nicht den im Artikel 53 § 3 vorgesehenen Betrag und verlangt
öffentliche Auftraggeber" ersetzt. Art. 10 - Artikel 80 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.
öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar.
Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen.
öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. »
wird, werden die Wörter "
Art. 12 - Artikel 116 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Bindefrist wird von Rechts wegen um die Dauer
in Artikel 21bis § 2 des Gesetzes erwähnten Wartezeit verlängert. » Art. 13 - Ein Artikel 127bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 127bis - Sofern zeitig angefordert, müssen Konzessionsunterlagen und zusätzliche Auskünfte vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab Empfang des entsprechenden Antrags und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor
für den Eingang
Angebote festgelegten Frist übermittelt werden. » Art. 14 - Artikel 128 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Können Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort
dem Sonderlastenheft beigefügten Unterlagen erstellt werden, muss die in Absatz 1 vorgesehene Frist entsprechend verlängert werden. » Art. 15 - Ein Artikel 128bis mit folgendem Wortlaut wird in den gleichen Erlass eingefügt: « Art. 128bis - Wurden aus welchem Grund auch immer Konzessionsunterlagen oder zusätzliche Auskünfte, obwohl sie rechtzeitig angefordert wurden, nicht innerhalb
in Artikel 128 Absatz 1 festgelegten Frist übermittelt oder können Angebote nur nach Prüfung von umfangreichen Unterlagen oder nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in bestimmte Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern. » Art. 16 - Artikel 133 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Sofern zeitig angefordert, müssen Konzessionsunterlagen und zusätzliche Auskünfte vom öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von sechs Tagen ab Empfang des entsprechenden Antrags und zusätzliche Auskünfte über das Sonderlastenheft spätestens sechs Tage vor
für den Eingang
Angebote festgelegten Frist übermittelt werden.» 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "in Absatz 2" ersetzt. Art. 17 - In Titel VIII desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IV - Information Art. 136 - § 1 - Wenn es sich um eine Konzession handelt, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. § 2 - Wenn es sich um eine Konzession handelt, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, teilt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 2.Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist und Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. § 3 -
Konzessionär kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen.
öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags. Art. 136bis -
öffentliche Auftraggeber teilt so rasch wie möglich Bewerbern und Submittenten und, sofern es sich um eine Konzession handelt, die
europäischen Bekanntmachung unterliegt, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen
Europäischen Gemeinschaften mit, dass er beschlossen hat, auf die Vergabe einer Konzession zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Eingang des entsprechenden schriftlichen Antrags teilt er den Bewerbern oder Submittenten die Gründe für seinen Beschluss mit. » KAPITEL III - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste Art. 18 - Artikel 19 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 19 - § 1 - Gemäss Artikel 16 muss
Betreuer den vom öffentlichen Auftraggeber aufgrund
bis 17sexies festgelegten Anforderungen in Bezug auf die qualitative Auswahl entsprechen. » Art. 19 - Artikel 44 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn ein Auftrag Lieferungen und Dienstleistungen zum Zweck hat, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben, insofern
Wert
Dienstleistungen den Wert
Lieferungen übersteigt. Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 20 - Artikel 78 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 5 wird aufgehoben.2. In § 6,
wird, werden die Wörter "
Paragraphen 3 und 5" durch die Wörter "in § 3" ersetzt. Art. 21 - Artikel 96 desselben Erlasses wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Bindefrist wird von Rechts wegen um die Dauer
in Artikel 41sexies § 2 des Gesetzes erwähnten Wartezeit verlängert. » Art. 22 - Artikel 111 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Vorliegender Paragraph ist auf nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung anwendbar. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei. Wenn es sich um einen Auftrag handelt,
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegt, setzt
öffentliche Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, davon in Kenntnis. Nicht ausgewählte Bewerber können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe ihrer Nichtauswahl ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, die
europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens nicht unterliegen.Er ist nicht auf Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anwendbar.
öffentliche Auftraggeber teilt sofort nach dem Beschluss zur Auftragsvergabe Folgendes mit: 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, ihre Nichtauswahl, 2.Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, die Nichtauswahl. Nicht ausgewählte Submittenten, Submittenten,
en Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, und Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, können den öffentlichen Auftraggeber schriftlich um Mitteilung
Gründe des sie betreffenden Beschlusses ersuchen.
öffentliche Auftraggeber teilt diese Gründe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit. » 3. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Vorliegender Paragraph ist auf alle Vergabeverfahren mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung anwendbar.
Auftragnehmer kann nach Auftragsvergabe schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen, ihm den Beschluss zur Auftragsvergabe mitzuteilen.
öffentliche Auftraggeber übermittelt diesen Beschluss innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden öffentlichen Antrags. »
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste Art. 23 - Artikel 3 § 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1996 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen
Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich
Postdienste wird durch folgende Absätze ergänzt: « Wenn ein Auftrag Lieferungen und Dienstleistungen zum Zweck hat, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben, insofern
Wert
Dienstleistungen den Wert
Lieferungen übersteigt. Wenn ein Auftrag Dienstleistungen zum Zweck hat und Arbeitsleistungen im Vergleich zum Hauptzweck des Auftrags nur nebensächlicher Art sind, wird er gemäss vorliegendem Titel vergeben. » Art. 24 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wird
Auftrag in einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben, setzt
Auftraggeber sofort nach dem Auswahlbeschluss Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, von ihrer Nichtauswahl in Kenntnis und fügt die Gründe dafür bei.» 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Im Falle eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 59 § 2 des Gesetzes teilt
Auftraggeber Submittenten,
en Angebot nicht gewählt worden ist, und dem Auftragnehmer den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des entsprechenden schriftlichen Antrags mit.»
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Art. 25 - Artikel 22 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung
allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. bei Aufträgen auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern zu genügen, wenn die Bauarbeiten vom Baubetreuer selbst ausgeführt werden oder, falls er sie nicht selbst ausführt, diesen Rechtsvorschriften genügende Unternehmer in Anspruch zu nehmen, ». Art. 26 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Ob
Konzessionär die Arbeiten selbst ausführt oder nicht, sie müssen von einem Unternehmer ausgeführt werden,
den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern genügt. » Art. 27 - In Artikel 21 § 4 des allgemeinen Lastenheftes für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum selben Erlass bildet, wird Nr. 6 gestrichen. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Artikel 2 bis 6 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) treten am Tag
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Vor diesem Datum veröffentlichte öffentliche und andere Aufträge oder Aufträge, für die in Ermangelung
Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung
Bewerber- oder Angebotsaufruf vor diesem Datum zugesandt worden ist, bleiben den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen unterworfen, die zum Zeitpunkt
Bekanntmachung oder des Aufrufs in Kraft waren. Art. 29 - § 1 - Die Artikel 1, 2, 4 bis 10, 12 bis 17, 19 und 21 bis 24 des vorliegenden Erlasses treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Vor diesem Datum veröffentlichte öffentliche und andere Aufträge oder Aufträge, für die in Ermangelung
Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung
Bewerber- oder Angebotsaufruf vor diesem Datum zugesandt worden ist, bleiben den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen unterworfen, die zum Zeitpunkt
Bekanntmachung oder des Aufrufs in Kraft waren. § 2 - Die Artikel 3, 11, 18, 20, 25, 26 und 27 des vorliegenden Erlasses treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 30 - Unser Premierminister ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 31. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen:
Premierminister Y. LETERME
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.