wet (I) van 27 december 2006 tot voorafgaande melding voor gedetacheerde werknemers en zelfstandigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2
Artikel 8des vorerwähnten Gesetzes vom 15.
Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden,
- Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien,
- Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 6.Ort, an dem die Arbeitsleistungen in Belgien erbracht werden,
- Wochenarbeitszeit, 8.Arbeitsstundenplan,
- Identifizierungsdaten des Arbeitgebers und seines Beauftragten, wenn Letzterer die Entsendemeldung macht.Verfügen diese über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des Gesetzes vom
- Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen nicht innehat, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten des belgischen Nutzers.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 2 - Für die entsandten Selbständigen umfasst die in Artikel 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten:
- Identifizierungsdaten des Selbständigen.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer,
- nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, 3.Beginndatum der Entsendung nach Belgien,
- voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien, 5.Ort, an dem die Arbeitsleistungen in Belgien erbracht werden,
- Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 7.Mehrwertsteuernummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden, oder Unternehmensnummer, falls der Selbständige über eine solche verfügt,
- Identifizierungsdaten des Beauftragten, der die vorhergehende Meldung macht.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten des belgischen Nutzers.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 3 - Für die entsandten Praktikanten umfasst die in Artikel 140 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten:
- Identifizierungsdaten des Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank,
Artikel 8des vorerwähnten Gesetzes vom 15.
Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden,
- Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien,
- Identifizierungsdaten der ausländischen Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert. Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten der belgischen Einrichtung, wo der Praktikant entsandt ist.Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. § 4 - Für die entsandten selbständigen Praktikanten umfasst die in Artikel 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnte Meldung folgende Kategorien von Daten:
- Identifizierungsdaten des Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank,
Artikel 8des vorerwähnten Gesetzes vom 15.
Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden,
- Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 4.voraussichtliche Dauer der Entsendung nach Belgien,
- Identifizierungsdaten der ausländischen Einrichtung, wo der Praktikant sein Studium oder seine Berufsausbildung absolviert. Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten der belgischen Einrichtung, wo der Praktikant entsandt ist.Verfügt diese Einrichtung über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. Art. 5 - Für entsandte Arbeitnehmer oder entsandte Selbständige, die regelmässig Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet Belgiens und auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder ausüben und die nicht in Belgien wohnhaft sind, muss die
den Artikeln 140 und 154 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 vorgesehene Meldung folgende Daten umfassen:
- Identifizierungsdaten des Arbeitnehmers, 2.nationale Erkennungsnummer des Herkunftslandes, wenn vorhanden,
- Erkennungsnummer des Nationalregisters oder Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank,
Artikel 8des vorerwähnten Gesetzes vom 15.Januar 1990 erwähnt, wenn vorhanden, 4.
Beginndatum der Entsendung nach Belgien, 5.Dauer der Entsendung nach Belgien,
- Art der Leistungen, die im Rahmen der Entsendung erbracht werden, 7.für die Arbeitnehmer die Wochenarbeitszeit. Diese Meldung ist für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gültig und kann jedes Mal nach Ablauf dieses Zeitraums für einen darauffolgenden Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängert werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten jedoch nicht für Tätigkeiten im Bau- oder im Leiharbeitssektor. Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter regelmässig Tätigkeiten auf dem Staatsgebiet Belgiens und auf dem Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Länder ausüben: eine Tätigkeit, die strukturell in verschiedenen Ländern und für einen wichtigen Teil in Belgien ausgeübt wird und durch die die betreffende Person öfters für kurze Zeiträume aus beruflichen Gründen in Belgien anwesend ist. Art. 6 - Wenn die Entsendung nicht am ursprünglich vorgesehenen Datum stattfindet, muss der Meldende seine Meldung vor Ende des ersten Kalendertages, der dem Beginndatum der gemeldeten Entsendung entspricht, annullieren. Art. 7 - Die in den Artikeln 141 und 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnte Meldung umfasst folgende Daten:
- Identifizierungsdaten des Meldenden.Verfügt dieser über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten des entsandten Arbeitnehmers, Selbständigen oder Praktikanten.Verfügt dieser über eine Erkennungsnummer des Nationalregisters oder eine Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank,
Artikel 8des vorerwähnten Gesetzes vom 15.
Januar 1990 erwähnt, genügt diese Nummer,
- Identifizierungsdaten des Arbeitgebers des entsandten Arbeitnehmers oder der Einrichtung, wo der Praktikant sein Praktikum oder seine Berufsausbildung absolviert.Verfügt dieser/diese über eine Unternehmensnummer oder eine Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des vorerwähnten Gesetzes vom
- Januar 2003 nicht innehat, genügt diese Nummer. Art. 8 - Von der durch die Artikel 141 und 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 auferlegten Verpflichtung, der zuständigen Einrichtung die dort erwähnten Arbeitnehmer oder Selbständigen auf elektronischem Wege zu melden, sind befreit: - jede natürliche Person, wenn die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer oder Selbständigen, die in Artikel 141 oder 155 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnt sind, für strikt private Zwecke stattfindet. Art. 9 - Unbeschadet der Pflichten der Gerichtspolizeioffiziere werden folgende Beamte und Bedienstete als Beamte und Bedienstete bestimmt, die mit der Überwachung der Ausführung von Titel IV Kapitel 8 des Programmgesetzes (I) vom
- Dezember 2006 beauftragt sind:
- die zuständigen Beamten der Sozialinspektion des FÖD Soziale Sicherheit, die mit der Überwachung beauftragt sind, 2.die Kontrolleure und Inspektoren der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
- die Kontrolleure und Sozialinspektoren der Generaldirektion der Inspektion des Landesamtes für soziale Sicherheit, 4.die Kontrolleure und Inspektoren der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
- die gemäss Artikel 22 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung bestimmten Beamten des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,
- die zuständigen Beamten des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige. Wenn einer dieser bestimmten Beamten oder Bediensteten Fakten feststellt, für die ein anderer Dienst, der mit der Überwachung dieses Gesetzes beauftragt ist, zuständig ist, dann teilt dieser Beamte oder Bedienstete dem zuständigen Kontrolldienst sofort die Elemente mit, die für die Feststellung des Verstosses notwendig sind. Art. 10 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter Tätigkeiten im Bausektor: sämtliche Bauarbeiten, die sich auf naturgemäss unbewegliche Güter oder durch Einverleibung unbeweglich gewordene Güter beziehen und die Errichtung, die Instandsetzung, die Instandhaltung, den Umbau oder den Abriss von Bauwerken betreffen, insbesondere:
- Aushub, 2.Erdarbeiten,
- Bauarbeiten im engeren Sinne, 4.Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen,
- Einrichtung oder Ausstattung, 6.Umbau,
- Renovierung, 8.Reparatur,
- Abbauarbeiten, 10.Abbrucharbeiten,
- Wartung, 12.Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten),
- Sanierung. Art. 11 - Die Übermittlung durch andere Instanzen von Daten, die in der in Artikel 163 Absatz 1 des vorerwähnten Programmgesetzes vom
- Dezember 2006 erwähnten Datenbank aufgenommen werden müssen, erfolgt über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit. Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am
- April 2007 in Kraft. Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten, Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Mittelstands sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE