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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL

  1. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen aan het Fonds voor Arbeidsongevallen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2008 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de elementen van de ongevalsaangifte over te dragen aan het Fonds voor Arbeidsongevallen (Belgisch Staatsblad van 24 april 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
  2. APRIL 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, insbesondere des Artikels 20sexies, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Mai 2007; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  7. Dezember 2005 und
  8. September 2006; Aufgrund des Protokolls Nr. 161/3 vom
  9. März 2008 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste; Aufgrund der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  11. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  12. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass am
  13. Januar 2008 die an der Arbeitsunfallkarte angebrachten Abänderungen in Kraft getreten sind und sich für die ab diesem Datum aufgetretenen Unfälle auf den Inhalt der Angaben auswirken, die die öffentlichen Dienste dem Fonds für Berufsunfälle mitteilen müssen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Anlage I zum Königlichen Erlass vom
  14. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung, ersetzt durch Anlage I zum Königlichen Erlass vom
  15. September 2006, wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 2 - Anlage II zum selben Erlass, ersetzt durch Anlage II zum Königlichen Erlass vom
  16. Dezember 2005, wird durch Anlage II zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass ist auf die Meldung von Arbeitsunfällen, die sich ab dem
  17. Januar 2008 ereignet haben, anwendbar. Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister des Öffentlichen Dienstes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  18. April 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Anlage I zum Königlichen Erlass vom
  19. April 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  20. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung Anlage I: Angaben der Unfallerklärung, die dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilen sind
  21. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber Angaben über den Arbeitgeber 2.Unternehmensnummer
  22. Niederlassungseinheitsnummer 4.Anzahl Personalmitglieder
  23. Niederlassungsort (Postleitzahl) 6.Tätigkeit (NACE-BEL-Code) Angaben über das Opfer
  24. Nummer des Opfers beim Nationalregister 8.Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer Dienst
  25. Geburtsdatum des Opfers 10.Geschlecht des Opfers
  26. Staatsangehörigkeit des Opfers 12.Sprache des Opfers Angaben über den Berufsstatus des Opfers
  27. Tag des Dienstantritts des Opfers 14.Berufskategorie des Opfers
  28. Gewöhnliche Funktion des Opfers in der Verwaltung (ISCO-Code) 16.Art der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit)
  29. Dauer der Beschäftigung (unbefristet/befristet) Angaben über den Unfall 18.Art des Unfalls (am Arbeitsplatz/Wegeunfall/ausserhalb der Ausübung des Dienstes erlittener Unfall, verursacht von einem Dritten aufgrund der vom Opfer ausgeübten Funktion)
  30. Datum des Unfalls 20.Uhrzeit des Unfalls
  31. Unfallort (Postleitzahl und falls es sich um einen Unfall auf öffentlicher Strasse handelt, handelt es sich dann um einen Verkehrsunfall?) 22.Arbeitsprozess (ESAW-Code in Anlage III), fakultativ, wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen, Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat
  32. Arbeitsplatz (gewöhnlicher Arbeitsplatz oder gewöhnliche örtliche Einheit/vorübergehender oder mobiler Arbeitsplatz oder Reise im Auftrag des Arbeitgebers/anderweitiger Arbeitsplatz) 24.Abweichung (Tabelle A der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom
  33. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz)
  34. Gegenstand der Abweichung (Tabelle B der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27.März 1998) Angaben über die Verletzung
  35. Kontakt - Art der Verletzung (ESAW-Code in Anlage IV), fakultativ, wenn der Unfall eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von weniger als vier Tagen, Unfalltag nicht einbegriffen, zur Folge hat 27.Art der Verletzung (Tabelle E der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom
  36. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz)
  37. Betroffener Körperteil (Tabelle F der Anlage IV zum Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz) Angaben über die Folgen
  38. Vorgesehene Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit 30.Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit
  39. Tödlicher Unfall 32.Aktenlage (angenommen/zweifelhaft/verweigert) Gesehen, um Unserem Erlass vom
  40. April 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  41. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Anlage II zum Königlichen Erlass vom
  42. April 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  43. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung Anlage II: Angaben bezüglich der Abwicklung des Unfalls, die dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilen sind Stand am
  44. Dezember des Jahres, in dem der Unfall gemeldet worden ist
  45. Nummer des Unfalls beim Arbeitgeber 2.Unternehmensnummer
  46. Niederlassungseinheitsnummer 4.Nummer der medizinischen Akte MEDEX oder anderer medizinischer Dienst
  47. Datum des Unfalls 6.Dauer der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit
  48. Vorgesehener Prozentsatz bleibender Arbeitsunfähigkeit 8.Hilfe von Dritten: vorgesehener Prozentsatz
  49. Tödlicher Unfall 10.Aktenlage Gesehen, um Unserem Erlass vom
  50. April 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  51. April 1999 zur Festlegung der dem Fonds für Berufsunfälle mitzuteilenden Angaben der Unfallerklärung beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE

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