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Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 SEPTEMBRE 2008. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la tr

der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30.Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe aufgenommen ist, zuerkannt worden sind und die diesbezüglich über eine Bescheinigung der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügt, ». 2. Er wird wie folgt ergänzt: « 8.Kind mit Behinderung:

  1. a)das Kind, das erhöhte Kinderzulagen für Kinder mit Behinderung oder schwerer Krankheit erhält,
  2. b)das Kind unter einundzwanzig Jahren, das von der « Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap », von der « Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées », vom « Service bruxellois francophone des Personnes handicapées » oder von der Dienststelle für Personen mit Behinderung als behindert anerkannt ist,
  3. c)das Kind unter einundzwanzig Jahren, dem mindestens sieben Punkte auf der Selbständigkeitsskala,

der Anlage zum Ministeriellen Erlass vom 30.Juli 1987 zur Festlegung der Kategorien und des Leitfadens für die Beurteilung des Selbständigkeitsgrades im Hinblick auf die Untersuchung des Anrechts auf die Eingliederungsbeihilfe aufgenommen ist, zuerkannt worden sind und das diesbezüglich über eine Bescheinigung der Generaldirektion Personen mit Behinderung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale Sicherheit verfügt. » Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 14. Juli 2004, 5. März 2006, 13. Juli 2007 und 28.April 2008, wird wie folgt ersetzt: «

Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe

  1. b)erwähnte Beförderung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit unter Begleitung ist eine Tätigkeit, bei der Personen mit Behinderung in speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen, für die der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen eine Bescheinigung ausgestellt hat, unter Begleitung befördert werden. Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind und Leistungen eines von der zuständigen öffentlichen Behörde zugelassenen Familien- und Seniorenhilfsdienstes erhalten, werden Personen mit Behinderung gleichgestellt. Diese Tätigkeit ist ebenfalls für Kinder mit Behinderung zu Lasten des Benutzers möglich. Speziell ausgerüstete Fahrzeuge mit Bescheinigung sind nur für die Beförderung der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe
  2. a)erwähnten Personen mit Behinderung und der in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 8 Buchstabe
  3. b)erwähnten Kinder mit Behinderung erforderlich. » Art. 3 - Artikel 2septies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort « aussetzen » durch die Wörter « mit Aufschub entziehen » ersetzt.2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der Minister der Beschäftigung kann das Inkrafttreten des Entzugs der Zulassung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten aufschieben. Nach einer vom Ausschuss im Dringlichkeitsverfahren abgegebenen Stellungnahme kann der Minister der Beschäftigung den Entzug mit Aufschub aufheben, wenn das Unternehmen den Nachweis erbringt, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden. » Art. 4 - Artikel 2octies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Nach Stellungnahme des Ausschusses kann der Minister der Beschäftigung die Zulassung eines Unternehmens, das den in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, sofort entziehen. Der Minister nimmt den sofortigen Entzug insbesondere in folgenden Fällen vor: - im Wiederholungsfall, - wenn die Unzulänglichkeiten auf Seiten des Unternehmens seine Gutgläubigkeit äusserst fraglich erscheinen lassen. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Das Sekretariat informiert den Minister der Beschäftigung und den Ausschuss darüber, dass ein zugelassenes Unternehmen einer oder mehreren der in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes erwähnten Bedingungen nicht mehr genügt, und gibt an, ob einer der in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fälle eintritt.» Art. 5 - Artikel 2nonies desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 2nonies - § 1 - Ein Unternehmen verliert von Amts wegen seine Zulassung, wenn es bei Ablauf des Zeitraums des in Artikel 2septies § 3 erwähnten Aufschubs nicht den Nachweis erbringt, dass alle in Artikel 2 § 2 Absatz 1, 2 und 3 des Gesetzes vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden, oder wenn es eine der folgenden Zulassungsbedingungen nicht erfüllt: a)

Artikel 2

§ 2 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnte Bedingung, b)

Artikel 2

§ 2 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes erwähnte Bedingung, c)

Artikel 2

§ 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes erwähnte Bedingung, d)

Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr.11 erwähnte Bedingung.

§ 2 - Das Sekretariat informiert den Präsidenten des Ausschusses, wenn einer der in § 1 vorgesehenen Fälle eintritt. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dieser Mitteilung notifiziert der Präsident des Ausschusses dem betreffenden Unternehmen den von Amts wegen erfolgenden Entzug der Zulassung. Das Sekretariat übermittelt dem Minister der Beschäftigung, dem Ausschuss und der ausgebenden Gesellschaft ebenfalls eine Abschrift dieser Notifizierung. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Minister der Beschäftigung der Minister der Beschäftigung oder der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, den er bestimmt, zu verstehen. » Art. 6 - Artikel 3 § 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. März 2004,
  2. Januar 2006 und
  3. April 2008, wird wie folgt abgeändert:
  4. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Benutzer mit Behinderung und Benutzer mit einem Kind mit Behinderung zu Lasten können pro Kalenderjahr höchstens 2 000 Dienstleistungsschecks erwerben.Wenn der Benutzer mehr als 750 Dienstleistungsschecks pro Kalenderjahr erwirbt, muss er, wenn die notwendigen Angaben nicht elektronisch, ohne Eingreifen des Benutzers, mitgeteilt werden, der ausgebenden Gesellschaft anhand einer Bescheinigung einer der in Artikel 1 Absatz 1 Nrn 7 und 8 erwähnten Instanzen nachweisen, dass er einer dieser Kategorien angehört. »
  5. In Absatz 5 Nr.1 werden die Wörter « aus seinem letzten Steuerbescheid » durch die Wörter « aus einer Bescheinigung vom Kontrollamt der direkten Steuern, dem er untersteht, » ersetzt.
  6. In Absatz 5 Nr.2 werden zwischen den Wörtern « Er besitzt eine » und den Wörtern « Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung » die Wörter « von seiner Gemeindeverwaltung ausgestellte » eingefügt.
  7. In Absatz 5 Nr.3 werden im niederländischen Text die Wörter « recht heeft op kinderbijslag » durch die Wörter « kinderbijslagtrekkende is » ersetzt und werden zwischen den Wörtern « und eine » und den Wörtern « Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung » die Wörter « von seiner Gemeindeverwaltung ausgestellte » eingefügt.
  8. In Absatz 6 werden zwischen den Wörtern « nach dem vom LAAB festgelegten Muster, » und den Wörtern « wenn er mehr als 750 Dienstleistungsschecks » die Wörter « aus der hervorgeht, dass er sich am Tag der Erklärung in einer der vorerwähnten Situationen befindet, » eingefügt. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 8 - Die Ministerin, zu deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  9. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET

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