- Die Gemeinden, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, können als Touristikzentrum anerkannt werden:
- Die Gültigkeitsdauer der
ist auf vier Jahre begrenzt. Die Anerkennung ist erneuerbar. Art. 6 - Die
kann auf einen Teil des Gemeindegebiets begrenzt werden, wenn aus der Untersuchung des Antrags hervorgeht, dass die Sehenswürdigkeiten oder bekannten Stätten, die Schankstätten, die Beherbergungsstätten und die Gaststätten, die Attraktionen oder die Investitionen in diesem Teil der Gemeinde konzentriert sind. KAPITEL V - Verfahren für die
- Der Antrag auf
wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Ministers der Beschäftigung per Einschreiben eingereicht. Art. 8 - Um zulässig zu sein, umfasst der Antrag auf
: 1. für jede in Artikel 4 erwähnte Anerkennungsbedingung ein detailliertes Schriftstück mit den Belegen dafür, dass die Gemeinde die betreffende Bedingung erfüllt, 2.eine genaue Angabe - anhand von Strassenkarten - des Teils des Gemeindegebiets, für den der Antrag eingereicht wird. Art. 9 - Die Anträge, die den Zulässigkeitsbedingungen, wie sie in Artikel 8 erwähnt sind, nicht entsprechen, werden vom Minister der Beschäftigung oder vom bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt des Antrags durch einen schriftlichen und mit Gründen versehenen Beschluss für unzulässig erklärt. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht. Art. 10 - Ist der Antrag zulässig, untersucht der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, ob der Antrag inhaltlich den Bedingungen von Artikel 4 entspricht. Der Minister der Beschäftigung fasst binnen einer Frist von siebzig Kalendertagen nach Erhalt des Antrags einen Beschluss über den Antrag auf Anerkennung. Die Anerkennung wird wirksam am Tag der Veröffentlichung des Ministeriellen Erlasses im Belgischen Staatsblatt. Art. 11 - Falls mit dem Antrag die Erneuerung der
bezweckt wird, muss das Bürgermeister- und Schöffenkollegium seinen Antrag spätestens siebzig Kalendertage vor Ablauf der Anerkennung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung zu Händen des Ministers der Beschäftigung einreichen. Der Antrag auf Erneuerung wird gemäss den Artikeln 8 bis 10 bearbeitet. Bei Erneuerung wird die Anerkennung am Ablaufdatum der vorherigen Anerkennung wirksam. KAPITEL VI - Übergangsmassnahme Art. 12 - Die Gemeinden, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 über die Sonntagsbeschäftigung in den in Badeorten, Luftkurorten und Touristikzentren gelegenen Einzelhandelsgeschäften und Frisiersalons als Touristikzentrum anerkannt sind, bleiben für einen Zeitraum von vier Jahren, der ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses beginnt, als Touristikzentrum anerkannt.Nach diesem Zeitraum läuft ihre
ab, es sei denn, sie wird gemäss Artikel 11 erneuert. Den Gemeinden bis zu zwanzigtausend Einwohnern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7. November 1966 als Touristikzentrum anerkannt sind und nach vier Jahren einen Antrag auf Erneuerung eingereicht haben, die jedoch nicht den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Anerkennungsbedingungen genügen, wird ein einmaliger zusätzlicher Übergangszeitraum von vier Jahren gewährt. Nach diesem zusätzlichen Übergangszeitraum von vier Jahren läuft ihre
ab, es sei denn, sie wird dann gemäss Artikel 11 erneuert. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Königliche Erlass vom
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