← België

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001 tot uitvoering van het Wetboek van vennootschappen en houdende diverse

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 SEPTEMBER 2008. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 januari 2001Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit pro

Artikel 438Ges

GB erwähnte Eigenschaft aufgrund eines in der Vergangenheit durchgeführten öffentlichen Angebots bereits besitzen, behalten diese Eigenschaft also unabhängig davon, ob sie ein oder mehrere Angebote durchgeführt haben, die aufgrund der neuen Bedingungen ebenfalls öffentlichen Charakter aufweisen würden. Diese Vorgehensweise vermeidet den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der entstehen würde, wenn die neuen Bedingungen zur Bestimmung des öffentlichen Charakters einer Verrichtung für anwendbar erklärt werden müssten auf Gesellschaften,

Artikel 438Ges

GB erwähnte Eigenschaft bereits besitzen. Trotzdem können diese Gesellschaften diese Eigenschaft gemäss Artikel 438 GesGB Absatz 3 noch verlieren, wenn sie belegen, dass die von ihr ausgegebenen Wertpapiere nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet sind. Diese neue Lage wird zu dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem die Gesellschaft sie belegen möchte, sodass die neuen - flexibleren - Bedingungen in Artikel 203 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2001, wie abgeändert durch Artikel 2 des vorliegenden Erlasses, mit Inkrafttreten ebenfalls Anwendung auf Gesellschaften finden,

Artikel 438Ges

GB erwähnte Eigenschaft bereits zuvor erworben haben (und zwar finden sie in gleichem Masse Anwendung wie auf Gesellschaften, die diese Eigenschaft erst danach erwerben). Darüber hinaus ändert der Erlassentwurf auch Artikel 204 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 2001 ab. Diese Bestimmung enthält die Kriterien zur Bestimmung des öffentlichen Charakters von Anträgen auf Vollmachtserteilung (Artikel 549 GesGB). Im Hinblick auf die Kohärenz der Finanzrechtsvorschriften erscheint es in diesem Zusammenhang ebenfalls notwendig, das numerische Kriterium nicht länger durch einen Verweis auf den Königlichen Erlass vom
  2. Juli 1999, sondern durch einen Verweis auf das Gesetz vom
  3. Juni 2006 festzulegen. Die anderen in Artikel 204 festgelegten Kriterien (Anwendung von Werbemitteln und Eingreifen eines Vermittlers) werden nicht abgeändert, weil - im Gegensatz zum öffentlichen Angebot zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch - für öffentliche Anträge auf Vollmachtserteilung diesbezüglich keine inhaltlichen Regeln vorgesehen sind. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS
  4. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere des Artikels 438, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Januar 2001 und
  6. April 2007, des Artikels 513 § 1 Absatz 3 und des Artikels 549 Absatz 7; Aufgrund des Gesetzes vom
  7. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, insbesondere der Artikel 61, 76 und 77; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.013/2/V des Staatsrates vom
  9. August 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
  10. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Justiz und des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 202 des Königlichen Erlasses vom
  11. Januar 2001 zur Ausführung des Gesellschaftsgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:
  12. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der öffentliche Charakter eines in Belgien gemachten Angebots zur Zeichnung, zum Verkauf oder zum Umtausch im Sinne von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten festgelegt. In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich. »
  13. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 gilt für die Anwendung von Artikel 438 Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches ein Angebot, das ausschliesslich für jetzige oder ehemalige Personalmitglieder beziehungsweise jetzige oder ehemalige Verwalter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen bestimmt ist, nicht als öffentlich.» Art. 2 - Artikel 203 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 203 - Für die Anwendung der Artikel 438 Absatz 3 und 513 § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsgesetzbuches gelten Wertpapiere oder Schuldverschreibungen als nicht mehr in der Öffentlichkeit verbreitet, wenn sie unter weniger als hundert natürlichen oder juristischen Personen verbreitet sind, qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes vom
  14. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten ausser Acht gelassen. » Art. 3 - In Artikel 204 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter « bei mehr als fünfzig Aktionären » durch die Wörter « bei mindestens hundert Aktionären » ersetzt. Art. 4 - Buch V Titel I desselben Erlasses, der die Artikel 194 bis 201 enthält, wird aufgehoben. Art. 5 - Die Artikel 59 und 61 des Gesetzes vom
  15. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft. Art. 6 - Der für die Justiz zuständige Minister und der für die Finanzen zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Athen, den
  16. September 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz J. VANDEURZEN Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.