bestimmt sind. Die wiederkehrenden Prüfungen beziehen sich auf die Aufrechterhaltung der Konformität der elektrischen Anlage mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Anlässlich der wiederkehrenden Prüfungen wird ein Bericht über die wiederkehrende Prüfung erstellt. Der für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständige Minister kann die Modalitäten in Bezug auf die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung und die Form und den Inhalt des Berichts über die wiederkehrende Prüfung festlegen. Art. 22 - Wenn aus dem nach einem Prüfbesuch erstellten Bericht hervorgeht, dass die elektrische Anlage die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Konformität der Anlage mit diesen Bestimmungen so schnell wie möglich herzustellen. Wenn die elektrische Anlage in der Zwischenzeit in Betrieb gehalten wird, trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, damit die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet wird. Diese Massnahmen werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse,
März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist, bestimmt. Abschnitt VII - Kompetenz und Ausbildung der Arbeitnehmer und Anweisungen an die Arbeitnehmer Art. 23 - Der Arbeitgeber gewährleistet die nötige Ausbildung der Arbeitnehmer und erteilt ihnen die nötigen Anweisungen, um die Risiken bei der Verwendung und dem Betrieb elektrischer Anlagen sowie bei den Arbeiten an Letzteren zu vermeiden, unter Berücksichtigung der Aufträge, mit denen diese Arbeitnehmer beauftragt sind. Bei der Festlegung dieser Ausbildung und dieser Anweisungen berücksichtigt der Arbeitgeber die Risiken, die sich aus der Tatsache ergeben können, dass die Ausführung einer elektrischen Anlage die Bestimmungen der A.O.E.A. nicht oder nur teilweise erfüllt. Art. 24 - Der Arbeitgeber trifft die nötigen Massnahmen, damit ausschliesslich Arbeitnehmer, die in dieser Hinsicht über die nötige Kompetenz verfügen, mit der Verwendung und dem Betrieb von und den Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Teilen dieser Anlagen, die ein elektrisches Risiko darstellen können, beauftragt sind. Die Bestimmungen der A.O.E.A., durch die bestimmte Tätigkeiten oder der Zugang zu bestimmten Anlagen oder Teilen von Anlagen den Personen vorbehalten werden, die über die die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, finden Anwendung auf die in vorliegendem Erlass erwähnten Personen und elektrischen Anlagen. Die durch den Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz der Personen wird den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gemäss Artikel 47 der A.O.E.A. zuerkannt. Art. 25 - Der Arbeitgeber vergewissert sich, dass die Arbeitnehmer die zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen. Ausserdem vergewissert er sich, dass die Führungskräfte die zu befolgenden Vorschriften und Anweisungen kennen und einhalten und ihre Einhaltung durchsetzen. Art. 26 - Der Arbeitgeber hängt an geeigneten Stellen eine Anweisung in Bezug auf die bei Unfällen elektrischen Ursprungs zu leistende erste Hilfe aus. Abschnitt VIII - Dokumentation Art. 27 - Der Arbeitgeber erstellt eine Akte über die elektrische Anlage, bewahrt sie auf einem geeigneten Datenträger auf und stellt sie den Personen, für die diese Unterlagen zur Ausführung ihrer Arbeit oder zur Erfüllung ihres Auftrags nützlich sind, zur Verfügung. Diese Akte umfasst mindestens die in Anlage I zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Elemente. Abschnitt IX - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Arbeitgeber treffen die nötigen Massnahmen, um die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einzuhalten. Solange die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht erfüllen, bleiben sie verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften von Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung einzuhalten. Art. 29 - Titel III Kapitel I Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, der die Artikel 184 bis 266bis umfasst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Juni 1952, 30. April 1955, 22.Januar 1957, 15. April 1958, 11. Dezember 1958, 19. Februar 1962, 28.Juni 1962, 15. September 1964, 7. März 1967, 25. Januar 1968, 26. Februar 1971, 1. Juli 1971, 5. August 1974, 19. September 1980, 2. September 1981, 25. November 1991, 10. Juni 1993, 17. Juni 1997 und 10.August 2005, wird aufgehoben, was das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betrifft. Art. 30 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 28 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlage bilden Titel III Kapitel II des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel III - Arbeitsstätten" 2."Kapitel II - Nutzvorrichtungen" 3. "Abschnitt I - Elektrische Anlagen". Art. 31 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Anlage I - Inhalt der in Artikel 27 erwähnten Dokumentation 1) die Schemata und Pläne der elektrischen Anlage,
der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen definiert sind, 2) wenn die elektrische Anlage Teile umfasst, die die Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen nicht oder nur teilweise erfüllen, die Identifizierung dieser Teile, die Schlussfolgerungen der Risikoabschätzung in Bezug auf diese Teile und die Rechtfertigung der Massnahmen, die einen Schutz des Wohlbefindens der Arbeitnehmer auf einer Ebene gewährleisten, die Garantien bietet, die gleichwertig mit denen sind, die durch die Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen erreicht werden, 3) die Bemessungsblätter und die anderen Unterlagen, die eventuell für die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, insbesondere der Artikel 7 bis 14, notwendig sind, 4) der Bericht der ersten, vorletzten und letzten wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Anlage, 5) die in den Artikeln 23 und 26 erwähnten Anweisungen, 6) die Liste der Arbeitnehmer, die über die mit dem Code BA4 beziehungsweise BA5 gekennzeichnete Kompetenz verfügen, mit: a.den Bereichen, für die diese Kompetenz gilt, wie zum Beispiel den Tätigkeiten, dem Teil der Anlage und dem Spannungsbereich, die betroffen sind, b. der Beurteilung, die zur Zuerkennung dieser Kompetenz geführt hat. Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 2008 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET
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