Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen
Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B Nummer 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « 1. Ausfuhr - Umfassendes Qualitätsmanagement ». Art. 3 -
Oktober 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Nummer 12 werden die Wörter "dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt. Art. 5 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) an Einrichtungen, die
den Geltungsbereich des Dekrets vom 12. Juni 1991 (Universitäten
der Flämischen Gemeinschaft) oder des Dekrets vom 5. September 1994 (Universitätsstudien und akademische Grade
der Französischen Gemeinschaft) fallen, oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser, ». b)
Nummer 3 Buchstabe
Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben kann, ». b) [Abänderung des französischen Textes] Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art.7 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - die ein Versicherungsunternehmen einer
des neuen Gemeindegesetzes oder
des Gesetzes vom 6.August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten lokalen Verwaltung, die der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt ». 2. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "wie
den vorerwähnten Artikeln 161 und 161bis erwähnt" durch die Wörter "wie
des neuen Gemeindegesetzes oder
3. Der zweite Gedankenstrich Buchstabe
vestierten Kapitalien zur Deckung von Lasten
Bezug auf gesetzliche Pensionen bestimmt sind durch Zahlungen des Versicherungsunternehmens: - entweder direkt an ehemalige Lohnempfänger der betreffenden lokalen Verwaltung oder an ihre Rechtsnachfolger - oder
direkt an eine Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit der Zahlung der vorerwähnten gesetzlichen Pensionen beauftragt ist, ».
Absatz 1 werden die Wörter "der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung, der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS" und der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen"" durch die Wörter "der "Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO" und der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.9 - Artikel 531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf Gewinne anwendbar, die vorher steuerfrei waren
Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3, so wie diese Paragraphen vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom
krafttreten Art. 10 - Artikel 7 wird wirksam auf die ab dem
formatiktechniken verwendet werden, hiervon
Kenntnis zu setzen, 2.den Steuereinnehmer,
dessen Amtsbereich der Eigentümer oder Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den Steuereinnehmer,
dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon
Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann.
diesem Fall muss die Meldung
zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den
1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 15 -
März 2003, werden die Wörter "
§ 1 beziehungsweise § 2" durch die Wörter "
Art. 16 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die
erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die
erwähnte Notifizierung als Drittpfändung
den Händen des Notars
Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches
Fällen,
denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist. Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der
erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners
seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an die Einnehmer der direkten Steuern zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuern und Nebenkosten, die ihm
Ausführung von Artikel 434 notifiziert worden sind, und
dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 darstellen. Liegen die
dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden, davon
Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon
Kenntnis setzen, wenn der Notar die
kenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die
Je nach Fall ist das Datum der
kenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe
kenntnissetzung nacheinander gemäss den
1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte
kenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten
kenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der
Absatz 4 erwähnten
kenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der
Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen
Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 17 -
desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 18 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
formatiktechniken verwendet werden, hiervon
Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon
Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann.
diesem Fall muss die Meldung
zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. Wird die betreffende Urkunde nicht binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den
Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. Art. 19 -
August 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, werden die Wörter "der
er § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung" durch die Wörter "der
Art. 20 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, wird wie folgt ersetzt: « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die
er erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die
uater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung
den Händen des Notars
Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches
Fällen,
denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist,
sofern die
Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der
er erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners
seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die ihm
Ausführung von Artikel 93ter notifiziert worden sind, und
dem Masse, wie diese Steuer und diese Nebenkosten zu einer
erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein
Liegen die
dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem
formatiktechniken verwendet werden, davon
Kenntnis setzen, 2.den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon
Kenntnis setzen, wenn der Notar die
kenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die
Je nach Fall ist das Datum der
kenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe
kenntnissetzung nacheinander gemäss den
1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte
kenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten
kenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der
Absatz 4 erwähnten
kenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der
Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen
Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 21 -
August 1980, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt. Abschnitt 3 -
krafttreten Art. 22 - Die Artikel 14 bis 21 werden wirksam mit
Absatz 1 werden die Wörter "eine französischsprachige und eine niederländischsprachige" durch die Wörter "den Französischsprachigen und Deutschsprachigen Rat der Architektenkammer beziehungsweise den Flämischen Rat der Architektenkammer" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der
vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der
vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» (...) TITEL VII - Landwirtschaft EINZIGES KAPITEL - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
werden die Wörter "
§ 1 Nr.3" durch die Wörter "
3 und 12" ersetzt. 2. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort "heffingen" durch das Wort "retributies" ersetzt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung KAPITEL I - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Nicht versicherte Arbeitgeber Art. 76 -
14 des Gesetzes vom
August 1985,
Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber oder das
Absatz 1 erwähnte Versicherungsunternehmen, der beziehungsweise das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, Rückzahlung an den Fonds aufgrund der
dieser bestätigten Vereinbarung aufgenommenen Angaben leisten. Dies gilt nicht, soweit die bestätigte Vereinbarung wegen entschuldbaren Irrtums oder arglistiger Täuschung oder wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehören, vom Richter für nichtig erklärt wird. Falls der Fonds beim Abschluss der Vereinbarung einen nicht entschuldbaren Irrtum begangen hat, kann der Richter den Rückforderungsanspruch des Fonds im Verhältnis zu diesem Irrtum begrenzen. » Art. 78 - Artikel 77 ist anwendbar für die Vereinbarungen, die ab dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Kapitels bestätigt werden. Abschnitt 2 - Grundentlohnung Schiffsjunge Art. 79 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 80 - Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, so wird die Entschädigung für Minderjährige und Lehrlinge auf der Grundlage der Grundentlohnung berechnet, die der Berufskategorie entspricht, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit oder am Ende seines Lehrvertrags an Bord eines Schiffes derselben Kategorie wie derjenigen des Schiffes, auf dem es angemustert worden ist, angehört hätte. Wenn während des Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit der Minderjährige volljährig wird oder der Lehrvertrag endet, wird die Grundentlohnung für die Berechung der täglichen Entschädigung ab diesem Datum gemäss dem vorangehenden Absatz festgelegt. » (...) TITEL X - Volksgesundheit (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 101 -
das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden, wie nachstehend aufgezählt, ein Sachverständigenlenkungsausschuss und Sachverständigenausschüsse eingerichtet, die sich aus Sachverständigen zur Unterstützung des Nationalen Ernährungs- und Gesundheitsplans zusammensetzen: - ein Sachverständigenlenkungsausschuss, - ein Ausschuss für die Zuerkennung des Logos PNNS-B, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe körperliche Betätigung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Neuformulierung von Lebensmittelprodukten, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Mikronährstoffe, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Unterernährung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Ernährungsgewohnheiten. Diese Ausschüsse geben Gutachten ab und stellen Untersuchungen an
Bezug auf die Aspekte der Ernährungspolitik, für die der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig ist, und zwar sowohl aus eigener
itiative als auch auf Verlangen des Ministers oder des Vorsitzenden des Sachverständigenlenkungsausschusses. Der König bestimmt die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Vergütung dieser Ausschüsse. » (...) TITEL XII -
neres KAPITEL I - Personalausweise Art. 143 -
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Personalausweis eines Belgiers, der wegen Wegzug
s Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen Rückkehr des
habers nach Belgien gültig. Die belgische berufskonsularische Vertretung oder die vom König bestimmte honorarkonsularische Vertretung stellt Belgiern, die gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise
den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einen Personalausweis aus, der dem
vorliegendem Gesetz erwähnten Personalausweis entspricht. Dieser Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der
haber
die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen wird. » Art. 144 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und
den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung, so wie sie
erwähnt sind, eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt, der dem im Gesetz vom
haber die Gemeinde über seinen Wegzug
s Ausland
formiert und er sich
die konsularischen Bevölkerungsregister einer konsularischen Vertretung eintragen lässt. Der
Anwendung von § 1 von einer belgischen konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der
haber sich
die konsularischen Bevölkerungsregister einer anderen konsularischen Vertretung oder
die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eintragen lässt. § 3 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich
s Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ausgehändigt werden. » Art. 145 - Der König legt das Datum des
krafttretens von Artikel 143 fest. Der König legt das Datum des
krafttretens von Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom
tegrierten Polizeidienstes Art. 146 -
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizeidienstes wird ein Abschnitt 4, der Artikel 247quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 4 - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizei Art. 247quinquies -
Abweichung von Artikel 149septies steht das Amt des dienstleitenden Direktors des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten
tegrierten Polizei im Rahmen der ersten Bestellung
dieses Amt auch Personalmitgliedern des Einsatzkaders offen. Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das eventuell
dieses Amt bestellt worden ist, behält sein Statut. » KAPITEL III - Sicherheit und Vorbeugung - Abänderungen des Gesetzes vom
§ 1 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Dienst kann bestehen aus: 1. Personen, die direkt von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden, 2.Personen, die der organisierenden Gemeinde über eine Lokale Beschäftigungsagentur oder durch Vermittlung einer juristischen Person, die die organisierende Gemeinde errichtet, bereitgestellt werden. Die organisierende Gemeinde schliesst mit der Lokalen Beschäftigungsagentur beziehungsweise mit der errichteten juristischen Person eine Vereinbarung ab,
der die Modalitäten der Bereitstellung der
2 erwähnten Personen präzisiert sind.
dieser Vereinbarung wird
sbesondere vorgesehen, dass die bereitgestellten Personen dem Ordnungshüterdienst angehören und dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unmittelbar auf sie anwendbar sind. » Art. 148 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1.2.
Nr.4 werden die Wörter "oder Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen" gestrichen. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Gemeinderat kann diesen Dienst ebenfalls mit der Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen beauftragen.» Art. 149 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden die Wörter "
1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "
1 bis 4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "
5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "
5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. Art. 150 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "
Nr.1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "
1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "
Nr.4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "
4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. Art. 151 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Ausbildung kann" und den Wörtern "von Ausbildungseinrichtungen" die Wörter "von den provinzialen und regionalen Verwaltungsschulen," eingefügt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden haben" durch die Wörter "Der Betreffende muss an der Grundausbildung teilnehmen" ersetzt. Art. 152 -
Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "
3 erwähnten Tätigkeit" durch die Wörter "
3 erwähnten Tätigkeit" ersetzt. Art. 153 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "Die
erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "Die
§ 1 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt.2.
Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "
3, 4 und 5" durch die Wörter "
3, 4 und 5" ersetzt. Art. 154 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "wie
erwähnt" durch die Wörter "wie
§ 1 erwähnt" und die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. Art. 155 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - § 1 - Ordnungshüter müssen die
7 erwähnten Ausbildungsbedingungen spätestens ein Jahr, nachdem die Einrichtung, die die Ausbildung
der Sprache des Betreffenden erteilt, erstmals gemäss Artikel 10 Absatz 3 bestimmt worden ist, erfüllen. § 2 - Personen, die vor
krafttreten des Gesetzes die
1, 2, 3 oder 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, können als Ordnungshüter eingestellt werden, sofern sie: 1. nach dem 1.Januar 2007 weder Gegenstand einer
2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch
3 erwähnte Taten begangen haben, 2. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der
die
§ 3 - Personen, die vor
krafttreten des Gesetzes die
4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, müssen die
und
8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. » KAPITEL IV - Zivile Sicherheit Art. 156 - Artikel 21 des Gesetzes vom
krafttretens der anderen Artikel. » (...) TITEL XIII - Öffentliche Unternehmen EINZIGES KAPITEL - Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen (...) Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile (...) Art. 168 - Artikel 35bis des Gesetzes vom
Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung einer Regelung
Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gewährt werden,
Höhe des
Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 169 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die
Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom
demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom
Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ». Abschnitt 4 -
krafttreten Art. 171 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die
dem
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister des
nern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.