← België

Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

Obsah (24)Artikel 78Artikel 67Artikel 161Artikel 7§ 1Artikel 434Artikel 433Artikel 436Artikel 93qArtikel 93tArtikel 85Artikel 89Artikel 93sArtikel 3Artikel 59Artikel 60Artikel 6Artikel 2Artikel 14Artikel 19Artikel 8§ 2Artikel 38Artikel 160

Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 10, 14 tot 22, 57, 73 en 74, 76 tot 79, 101, 143 tot 157, 168

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen

Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B Nummer 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « 1. Ausfuhr - Umfassendes Qualitätsmanagement ». Art. 3 -

Artikel 67§ 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Oktober 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juli 2000 und
  2. Juli 2001 und das Gesetz vom
  3. Dezember 2006, wird Nummer 2 aufgehoben. Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. Dezember 1996,
  5. Juli 2000 und
  6. Juli 2001 und die Gesetze vom
  7. August 2001,
  8. Dezember 2004,
  9. Dezember 2005 und
  10. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) [Abänderung des französischen Textes] b)

Nummer 12 werden die Wörter "dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt. Art. 5 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a) an Einrichtungen, die

den Geltungsbereich des Dekrets vom 12. Juni 1991 (Universitäten

der Flämischen Gemeinschaft) oder des Dekrets vom 5. September 1994 (Universitätsstudien und akademische Grade

der Französischen Gemeinschaft) fallen, oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser, ». b)

Nummer 3 Buchstabe

  1. b)werden die Wörter "an den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "an den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.
  2. c)[Abänderung des französischen Textes]
  3. d)[Abänderung des französischen Textes]
  4. e)[Abänderung des französischen Textes]
  5. f)[Abänderung des französischen Textes] Art.6 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 10. August 2001, 6. Juli 2004 und 11. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
  6. a)Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Einkünfte, die von einem Behinderten bezogen werden, der grundsätzlich ein Anrecht auf die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen hat, bis zu dem Höchstbetrag, auf den diese Person

Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben kann, ». b) [Abänderung des französischen Textes] Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art.7 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - die ein Versicherungsunternehmen einer

Artikel 161

des neuen Gemeindegesetzes oder

Artikel 7

des Gesetzes vom 6.August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten lokalen Verwaltung, die der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt ». 2. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "wie

den vorerwähnten Artikeln 161 und 161bis erwähnt" durch die Wörter "wie

Artikel 161

des neuen Gemeindegesetzes oder

Artikel 7des vorerwähnten Gesetzes vom 6.August 1993 erwähnt" ersetzt.

3. Der zweite Gedankenstrich Buchstabe

  1. b)wird wie folgt ersetzt: «
  2. b)die von der vorerwähnten lokalen Verwaltung

vestierten Kapitalien zur Deckung von Lasten

Bezug auf gesetzliche Pensionen bestimmt sind durch Zahlungen des Versicherungsunternehmens: - entweder direkt an ehemalige Lohnempfänger der betreffenden lokalen Verwaltung oder an ihre Rechtsnachfolger - oder

direkt an eine Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit der Zahlung der vorerwähnten gesetzlichen Pensionen beauftragt ist, ».

  1. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe d) werden die Wörter "von der öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung" durch die Wörter "von der lokalen Verwaltung" ersetzt. Art. 8 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Dezember 2005,
  4. Dezember 2006 und
  5. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung, der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS" und der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen"" durch die Wörter "der "Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO" und der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.9 - Artikel 531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: « Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf Gewinne anwendbar, die vorher steuerfrei waren

Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3, so wie diese Paragraphen vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom

  1. Dezember 2006 bestanden, und von Artikel 67 § 1 Nr. 2, so wie diese Nummer vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom
  2. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom
  3. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)] bestand. » Abschnitt 3 -

krafttreten Art. 10 - Artikel 7 wird wirksam auf die ab dem

  1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zinsen. Artikel 5 ist auf die ab dem
  2. Januar 2008 gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar. Die Artikel 2, 3, 4 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 9 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. (...) KAPITEL IV - E-Notariat Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 14 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen:
  4. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem

formatiktechniken verwendet werden, hiervon

Kenntnis zu setzen, 2.den Steuereinnehmer,

dessen Amtsbereich der Eigentümer oder Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den Steuereinnehmer,

dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon

Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann.

diesem Fall muss die Meldung

zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den

§ 1Nr.

1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 15 -

Artikel 434desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31.

März 2003, werden die Wörter "

Artikel 433

§ 1 beziehungsweise § 2" durch die Wörter "

Artikel 433" ersetzt.

Art. 16 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: « Art. 435 - § 1 - Ist die

Artikel 433

erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die

Artikel 434

erwähnte Notifizierung als Drittpfändung

den Händen des Notars

Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches

Fällen,

denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist. Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der

Artikel 433

erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners

seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an die Einnehmer der direkten Steuern zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuern und Nebenkosten, die ihm

Ausführung von Artikel 434 notifiziert worden sind, und

dem Masse, wie diese Steuern und Nebenkosten eine erwiesene und feststehende Schuld im Sinne von Artikel 410 darstellen. Liegen die

dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Einnehmer der direkten Steuern geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem

formatiktechniken verwendet werden, davon

Kenntnis setzen, 2.vorerwähnte Einnehmer per Einschreiben davon

Kenntnis setzen, wenn der Notar die

kenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die

Artikel 433erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der

kenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe

kenntnissetzung nacheinander gemäss den

§ 1Absatz 3 Nr.

1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte

kenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten

kenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der

§ 1

Absatz 4 erwähnten

kenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der

§ 1

Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen

Bezug auf Steuern und Nebenkosten, die gemäss Artikel 434 notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 17 -

Artikel 436

desselben Gesetzbuches werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt. Abschnitt 2 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 18 - Artikel 93ter des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 1989 und
  3. Dezember 1992 und die Königlichen Erlasse vom
  4. Juli 2000,
  5. Juli 2001 und
  6. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
  7. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ein Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes auszufertigen, ist verpflichtet, den Eigentümer oder den Niessbraucher dieses Gutes oder eines Teils dieses Gutes zu fragen, ob er steuerpflichtig oder Mitglied einer Mehrwertsteuereinheit im Sinne von Artikel 4 § 2 ist. Bei einer positiven Antwort ist der Notar, der ersucht wird, diese Urkunde auszufertigen, persönlich für die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:
  8. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem

formatiktechniken verwendet werden, hiervon

Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten hiervon

Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann.

diesem Fall muss die Meldung

zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden. Wird die betreffende Urkunde nicht binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen. Wird die Meldung gemäss Absatz 2 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird. Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den

Absatz 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss Absatz 2 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss Absatz 2 Nr. 1 erstellten Meldung liegt. Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » 2. Paragraph 1bis wird aufgehoben. Art. 19 -

Artikel 93quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8.

August 1980 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, werden die Wörter "der

Artikel 93t

er § 1 beziehungsweise § 1bis vorgesehenen Meldung" durch die Wörter "der

Artikel 93ter § 1 vorgesehenen Meldung" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 93quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, wird wie folgt ersetzt: « Art. 93quinquies - § 1 - Ist die

Artikel 93t

er erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die

Artikel 93q

uater erwähnte Notifizierung als Drittpfändung

den Händen des Notars

Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches

Fällen,

denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte gemäss den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist,

sofern die

Artikel 85§ 1 vorgesehene Notifizierung erfolgt ist.

Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der

Artikel 93t

er erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Steuerschuldners

seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Mehrwertsteuer und der Nebenkosten, die ihm

Ausführung von Artikel 93ter notifiziert worden sind, und

dem Masse, wie diese Steuer und diese Nebenkosten zu einer

Artikel 85

erwähnten Zwangsbeitreibung geführt haben, deren Ausführung nicht durch ein

Artikel 89vorgesehenes Gerichtsverfahren unterbrochen wird.

Liegen die

dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschliesslich der Mehrwertsteuereinnehmer geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem

formatiktechniken verwendet werden, davon

Kenntnis setzen, 2.den aufgrund von Artikel 93ter bestimmten Beamten per Einschreiben davon

Kenntnis setzen, wenn der Notar die

kenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er zuvor die

Artikel 93ter erwähnte Meldung per Einschreiben versandt hat.

Je nach Fall ist das Datum der

kenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst übermittelt wird, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, oder das Datum der Aufgabe des Einschreibens. § 2 - Wird dieselbe

kenntnissetzung nacheinander gemäss den

§ 1Absatz 3 Nr.

1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 2 erstellte

kenntnissetzung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Absatz 3 Nr. 1 erstellten

kenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem Datum der

§ 1

Absatz 4 erwähnten

kenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Schuldforderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der

§ 1

Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf Schuldforderungen

Bezug auf Mehrwertsteuer und Nebenkosten, die gemäss Artikel 93quater notifiziert wurden. § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 21 -

Artikel 93sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8.

August 1980, werden die Wörter "Absatz 3" durch die Wörter "§ 3 Absatz 1" ersetzt. Abschnitt 3 -

krafttreten Art. 22 - Die Artikel 14 bis 21 werden wirksam mit

  1. März
  2. (...) TITEL IV - Wirtschaft KAPITEL I - Abänderung des Gesetzes vom
  3. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 57 - Artikel 35 des Gesetzes vom
  4. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Februar 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "eine französischsprachige und eine niederländischsprachige" durch die Wörter "den Französischsprachigen und Deutschsprachigen Rat der Architektenkammer beziehungsweise den Flämischen Rat der Architektenkammer" ersetzt.2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der

vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» 3. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Die Präsidenten der

vorliegendem Absatz erwähnten Räte der Kammer wohnen den getrennten Beratungen bei.» (...) TITEL VII - Landwirtschaft EINZIGES KAPITEL - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 73 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2004 über die Finanzierung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird durch eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
  3. Vergütungen für Leistungen für Dritte ». Art. 74 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Wörter "

Artikel 3

§ 1 Nr.3" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

3 und 12" ersetzt. 2. Im niederländischen Text von § 2 wird das Wort "heffingen" durch das Wort "retributies" ersetzt. (...) TITEL VIII - Beschäftigung KAPITEL I - Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Nicht versicherte Arbeitgeber Art. 76 -

Artikel 59Nr.

14 des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Januar 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 2001, werden die Wörter "Artikel 60 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 60 Absatz 4" ersetzt. Art. 77 -

Artikel 60desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 1.

August 1985,

  1. Februar 1998,
  2. Januar 1999,
  3. August 2001,
  4. Dezember 2003 und
  5. Juli 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Wenn der Unfall durch eine bestätigte Vereinbarung abgewickelt wird, die zwischen dem Fonds und dem Opfer oder seinen Berechtigten geschlossen worden ist, müssen der

Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber oder das

Absatz 1 erwähnte Versicherungsunternehmen, der beziehungsweise das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, Rückzahlung an den Fonds aufgrund der

dieser bestätigten Vereinbarung aufgenommenen Angaben leisten. Dies gilt nicht, soweit die bestätigte Vereinbarung wegen entschuldbaren Irrtums oder arglistiger Täuschung oder wegen Verstosses gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die zum Bereich der öffentlichen Ordnung gehören, vom Richter für nichtig erklärt wird. Falls der Fonds beim Abschluss der Vereinbarung einen nicht entschuldbaren Irrtum begangen hat, kann der Richter den Rückforderungsanspruch des Fonds im Verhältnis zu diesem Irrtum begrenzen. » Art. 78 - Artikel 77 ist anwendbar für die Vereinbarungen, die ab dem Datum des

krafttretens des vorliegenden Kapitels bestätigt werden. Abschnitt 2 - Grundentlohnung Schiffsjunge Art. 79 - Artikel 80 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 80 - Hat der Unfall eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod des Opfers verursacht, so wird die Entschädigung für Minderjährige und Lehrlinge auf der Grundlage der Grundentlohnung berechnet, die der Berufskategorie entspricht, der das Opfer bei seiner Volljährigkeit oder am Ende seines Lehrvertrags an Bord eines Schiffes derselben Kategorie wie derjenigen des Schiffes, auf dem es angemustert worden ist, angehört hätte. Wenn während des Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit der Minderjährige volljährig wird oder der Lehrvertrag endet, wird die Grundentlohnung für die Berechung der täglichen Entschädigung ab diesem Datum gemäss dem vorangehenden Absatz festgelegt. » (...) TITEL X - Volksgesundheit (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren Art. 101 -

das Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt werden, wie nachstehend aufgezählt, ein Sachverständigenlenkungsausschuss und Sachverständigenausschüsse eingerichtet, die sich aus Sachverständigen zur Unterstützung des Nationalen Ernährungs- und Gesundheitsplans zusammensetzen: - ein Sachverständigenlenkungsausschuss, - ein Ausschuss für die Zuerkennung des Logos PNNS-B, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe körperliche Betätigung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Neuformulierung von Lebensmittelprodukten, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Mikronährstoffe, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Unterernährung, - eine wissenschaftliche Arbeitsgruppe Ernährungsgewohnheiten. Diese Ausschüsse geben Gutachten ab und stellen Untersuchungen an

Bezug auf die Aspekte der Ernährungspolitik, für die der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zuständig ist, und zwar sowohl aus eigener

itiative als auch auf Verlangen des Ministers oder des Vorsitzenden des Sachverständigenlenkungsausschusses. Der König bestimmt die Arbeitsweise, die Zusammensetzung und die Vergütung dieser Ausschüsse. » (...) TITEL XII -

neres KAPITEL I - Personalausweise Art. 143 -

Artikel 6§ 1 des Gesetzes vom 19.

Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Personalausweis eines Belgiers, der wegen Wegzug

s Ausland aus den Bevölkerungsregistern gestrichen wird, bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer sowohl im Ausland als auch bei einer eventuellen Rückkehr des

habers nach Belgien gültig. Die belgische berufskonsularische Vertretung oder die vom König bestimmte honorarkonsularische Vertretung stellt Belgiern, die gemäss dem Gesetz vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise

den konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen sind, einen Personalausweis aus, der dem

vorliegendem Gesetz erwähnten Personalausweis entspricht. Dieser Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der

haber

die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eingetragen wird. » Art. 144 - Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird wie folgt ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und

den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung, so wie sie

Artikel 2

erwähnt sind, eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt, der dem im Gesetz vom

  1. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom
  2. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Personalausweis entspricht. Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder die vom König bestimmte honorarkonsularische Vertretung ausgestellt. § 2 - Der gemäss dem Gesetz vom
  3. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen von einer belgischen Gemeinde ausgestellte Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der

haber die Gemeinde über seinen Wegzug

s Ausland

formiert und er sich

die konsularischen Bevölkerungsregister einer konsularischen Vertretung eintragen lässt. Der

Anwendung von § 1 von einer belgischen konsularischen Vertretung ausgestellte Personalausweis bleibt für die auf dem Ausweis angegebene Dauer gültig, wenn der

haber sich

die konsularischen Bevölkerungsregister einer anderen konsularischen Vertretung oder

die Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde eintragen lässt. § 3 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich

s Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ausgehändigt werden. » Art. 145 - Der König legt das Datum des

krafttretens von Artikel 143 fest. Der König legt das Datum des

krafttretens von Artikel 7 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom

  1. Juni 2002 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise, ersetzt durch Artikel 144, fest. KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom
  2. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes Art. 146 -

Titel VIII

Kapitel I des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizeidienstes wird ein Abschnitt 4, der Artikel 247quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 4 - Das Sekretariat der auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizei Art. 247quinquies -

Abweichung von Artikel 149septies steht das Amt des dienstleitenden Direktors des Sekretariats der auf zwei Ebenen strukturierten

tegrierten Polizei im Rahmen der ersten Bestellung

dieses Amt auch Personalmitgliedern des Einsatzkaders offen. Das Personalmitglied des Einsatzkaders, das eventuell

dieses Amt bestellt worden ist, behält sein Statut. » KAPITEL III - Sicherheit und Vorbeugung - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes Art. 147 - Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Mai 2007 zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung der

Artikel 3

§ 1 erwähnten Tätigkeiten beschäftigt, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Dienst kann bestehen aus: 1. Personen, die direkt von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden, 2.Personen, die der organisierenden Gemeinde über eine Lokale Beschäftigungsagentur oder durch Vermittlung einer juristischen Person, die die organisierende Gemeinde errichtet, bereitgestellt werden. Die organisierende Gemeinde schliesst mit der Lokalen Beschäftigungsagentur beziehungsweise mit der errichteten juristischen Person eine Vereinbarung ab,

der die Modalitäten der Bereitstellung der

Artikel 2Nr.

2 erwähnten Personen präzisiert sind.

dieser Vereinbarung wird

sbesondere vorgesehen, dass die bereitgestellten Personen dem Ordnungshüterdienst angehören und dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unmittelbar auf sie anwendbar sind. » Art. 148 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird § 1.2.

§ 1

Nr.4 werden die Wörter "oder Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen" gestrichen. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Der Gemeinderat kann diesen Dienst ebenfalls mit der Feststellung von Verstössen gegen kommunale Gebührenverordnungen beauftragen.» Art. 149 - Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 werden die Wörter "

Artikel 3Nr.

1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

1 bis 4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. b)

Nr.2 werden die Wörter "

Artikel 3Nr.

5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. Art. 150 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "

Artikel 3

Nr.1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. 2.

Absatz 2 werden die Wörter "

Artikel 3

Nr.4 erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

4 und/oder § 2 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt. Art. 151 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Ausbildung kann" und den Wörtern "von Ausbildungseinrichtungen" die Wörter "von den provinzialen und regionalen Verwaltungsschulen," eingefügt.2.

Absatz 2 werden die Wörter "Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden haben" durch die Wörter "Der Betreffende muss an der Grundausbildung teilnehmen" ersetzt. Art. 152 -

Artikel 14

Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "

Artikel 3Nr.

3 erwähnten Tätigkeit" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

3 erwähnten Tätigkeit" ersetzt. Art. 153 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Die

Artikel 3

erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "Die

Artikel 3

§ 1 erwähnten Tätigkeiten" ersetzt.2.

Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "

Artikel 3Nr.

3, 4 und 5" durch die Wörter "

Artikel 3§ 1 Nr.

3, 4 und 5" ersetzt. Art. 154 -

Artikel 19

desselben Gesetzes werden die Wörter "wie

Artikel 3

erwähnt" durch die Wörter "wie

Artikel 3

§ 1 erwähnt" und die Wörter "sechs Monaten" durch die Wörter "achtzehn Monaten" ersetzt. Art. 155 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 20 - § 1 - Ordnungshüter müssen die

Artikel 8Absatz 1 Nr.

7 erwähnten Ausbildungsbedingungen spätestens ein Jahr, nachdem die Einrichtung, die die Ausbildung

der Sprache des Betreffenden erteilt, erstmals gemäss Artikel 10 Absatz 3 bestimmt worden ist, erfüllen. § 2 - Personen, die vor

krafttreten des Gesetzes die

Artikel 3§ 1 Nr.

1, 2, 3 oder 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, können als Ordnungshüter eingestellt werden, sofern sie: 1. nach dem 1.Januar 2007 weder Gegenstand einer

Artikel 8Absatz 1 Nr.

2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch

Artikel 8Absatz 1 Nr.

3 erwähnte Taten begangen haben, 2. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der

Artikel 8Absatz 1 Nr.5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, 3.

die

§ 1erwähnten Bedingungen erfüllen.

§ 3 - Personen, die vor

krafttreten des Gesetzes die

Artikel 3§ 1 Nr.

4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, müssen die

§ 2

und

Artikel 8Absatz 1 Nr.

8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. » KAPITEL IV - Zivile Sicherheit Art. 156 - Artikel 21 des Gesetzes vom

  1. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie folgt abgeändert:
  2. Zwischen den Wörtern "Mindestverwaltungs- und -einsatzstrukturen, die" und den Wörtern "die Zone einrichten muss" werden die Wörter "die Provinz oder" eingefügt.
  3. Das Wort "Anforderungen" wird durch das Wort "Notrufen" ersetzt. Art. 157 - Artikel 224 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt das Datum des

krafttretens der anderen Artikel. » (...) TITEL XIII - Öffentliche Unternehmen EINZIGES KAPITEL - Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen (...) Abschnitt 2 - Sozialrechtliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile (...) Art. 168 - Artikel 35bis des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2007, wird wie folgt ersetzt: « Art. 35bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden nicht als Entlohnung betrachtet: die einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile, die den Arbeitnehmern

Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung einer Regelung

Bezug auf einmalige ergebnisgebundene Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gewährt werden,

Höhe des

Artikel 38§ 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 festgelegten Höchstbetrags. » Abschnitt 3 - Steuerliche Behandlung der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile Art. 169 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 24 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 24. bis zu einem Jahresbetrag, der den

Artikel 38§ 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreitet: einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die

Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom

  1. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom
  2. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem

demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. Juni 1981 vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen. » Art. 170 - Artikel 52 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2007, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  3. einmalige ergebnisgebundene Vorteile, die

Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom

  1. Dezember 2007 über die Ausführung des überberuflichen Abkommens 2007-2008 und von Titel XIII einziges Kapitel "Einführung eines Systems einmaliger ergebnisgebundener Vorteile für autonome öffentliche Unternehmen" des Gesetzes vom
  2. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) gezahlt oder zuerkannt werden und dem

Artikel 38§ 3novies des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen, ». Abschnitt 4 -

krafttreten Art. 171 - Vorliegendes Kapitel ist auf Vorteile anwendbar, die auf der Grundlage des vorliegenden Kapitels ab dem 1. Januar 2008 gezahlt oder zuerkannt werden gemäss dem Verfahren, den Modalitäten und den Bedingungen, die

dem

Artikel 160erwähnten im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 24. Juli 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister des

nern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Minister des

nern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.