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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 januari 1969 betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelsleden van de

Obsah (15)§ 1§ 2Artikel 3Artikel 10§ 3Artikel 4Artikel 6Artikel 8Artikel 9Artikel 13Artikel 5bArtikel 4b§ 1bArtikel 32bArtikel 7

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 24 januari 1969 betreffende de schadevergoeding ten gunste van personeelslede

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION

  1. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24.Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor,

sbesondere des Artikels 1, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1995 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1997, die Gesetze vom
  3. Oktober 1998,
  4. März 1999,
  5. Dezember 2000,
  6. August 2002 und
  7. Dezember 2003, den Königlichen Erlass vom
  8. Mai 2004 und das Gesetz vom
  9. Mai 2007, und des Artikels 3, ersetzt durch das Gesetz vom
  10. Juli 1973 und abgeändert durch die Gesetze vom
  11. Mai 1997,
  12. Oktober 1998 und
  13. Mai 2007; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors,

sbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 1998, des Artikels 2 Nr. 5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1998, des Artikels 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.September 1998, des Artikels 4bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. November 1973 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. März 1986, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. November 1973 und
  6. März 1986, des Artikels 8, des Artikels 9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. März 1986, des Artikels 10, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  8. November 1973 und
  9. März 1986, des Artikels 11, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  10. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  11. März 1986 und
  12. September 1998, des Artikels 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  13. November 1973, des Artikels 19, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  14. November 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  15. Mai 1977 und
  16. Juni 1990, des Artikels 24, des Artikels 27, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  17. März 1998, des Artikels 28, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.September 1998, des Artikels 29, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  18. November 1973,
  19. Juni 1975 und
  20. November 1991, und des Artikels 32bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  21. März 1986; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  22. August 2005; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  23. März 2006; Aufgrund des Protokolls Nr. 154/7 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste vom
  24. Oktober 2006; Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.633/1 des Staatsrates vom
  25. Dezember 2006, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1969 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten von Personalmitgliedern des öffentlichen Sektors, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. September 1998, wird wie folgt ersetzt: « Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom
  3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführte Regelung wird, was den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle betrifft, für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder, Mitglieder des Hilfspersonals oder aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellte Personalmitglieder:
  4. der föderalen öffentlichen Dienste und föderalen öffentlichen Programmierungsdienste im Sinne des Königlichen Erlasses vom
  5. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste und der Dienste, die diesen Diensten unterstehen,
  6. der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien, solange Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste nicht angewandt wird,
  7. der anderen staatlichen Dienste, einschliesslich der rechtsprechenden Gewalt, 4.des Staatsrates,
  8. der Verwaltungen und anderen Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einschliesslich der von den oder im Namen der Gemeinschaften organisierten Lehranstalten, und der Verwaltungen und anderen Dienste des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission, einschliesslich der von oder im Namen der Französischen Gemeinschaftskommission organisierten Lehranstalten, 6.der Lehranstalten, die von einer Gemeinschaft oder der Französischen Gemeinschaftskommission subventioniert werden,
  9. der subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Zentren für Schülerbetreuung, Schul- und Berufsberatungsdienste und Dienste für pädagogische Begleitung.» Art. 2 - Artikel 2 Nr. 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  10. September 1998, wird wie folgt ersetzt: «
  11. Personalmitglieder von psycho-medizinisch-sozialen Zentren, Schul- und Berufsberatungsdiensten, Diensten für pädagogische Begleitung und Zentren für Schülerbetreuung, die keine Gehaltssubvention zu Lasten einer Gemeinschaft oder Gemeinschaftskommission beziehen. » Art. 3 - Artikel 3 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  12. September 1998, wird wie folgt abgeändert:
  13. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: « 1.« Gesetz »: das Gesetz vom
  14. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, ».
  15. Nummer 2 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: « a)

Bezug auf Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, der öffentlichen Dienste, die diesen Diensten unterstehen, der Verwaltungen und anderen Dienste der Föderalministerien: der Minister, dem das Personalmitglied untersteht, ».3. Nummer 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b)

Bezug auf Personalmitglieder der Dienste der Gemeinschafts- und Regionalregierungen, des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder des Kollegiums der Französischen Gemeinschaftskommission: die Regierung oder das Kollegium, der beziehungsweise dem das Personalmitglied untersteht, ».4. Nummer 2 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: « f)

Bezug auf Personalmitglieder der psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der Schul- und Berufsberatungsdienste, der Dienste für pädagogische Begleitung und der Zentren für Schülerbetreuung: die Regierung, der sie unterstehen.» Art. 4 - Artikel 4bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. November 1973 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter « Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers » durch die Wörter « Fahrt- und Übernachtungskosten

Zusammenhang mit jeder Fahrt des Opfers » ersetzt.2.

§ 2

Absatz 1 wird das Wort « Fahrtkosten » durch die Wörter « Fahrt- und Übernachtungskosten » ersetzt. Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. November 1973 und
  2. März 1986, wird wie folgt ersetzt: « Bestattungsgeld wird gemäss den Artikeln 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 2005 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod eines Personalmitglieds eines föderalen öffentlichen Dienstes gewährt. Die

Artikel 3

§ 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnte letzte Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer

der Verwaltung, dem Dienst oder der Anstalt, der beziehungsweise dem es angehörte, zuletzt bezogen hat. Der föderale öffentliche Dienst oder das Ministerium, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, sorgt für die Beförderung der sterblichen Überreste zum Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen Formalitäten; die Beförderungskosten gehen zu seinen Lasten. » Art. 6 -

denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Auf Antrag des Opfers wird ihm ein jährlicher Zuschlag wegen Verschlimmerung der bleibenden Arbeitsunfähigkeit jedes Mal gewährt, wenn sein Zustand, der die Folge des Arbeitsunfalls ist, sich nach Ablauf der

Artikel 10

§ 1 erwähnten Revisionsfrist bleibend verschlimmert, sofern der Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dieser Verschlimmerung mindestens 10 Prozent beträgt. § 2 - Der Betrag des Zuschlags entspricht der Differenz zwischen: 1. dem Produkt, das sich aus der Multiplikation des neuen Grades bleibender Arbeitsunfähigkeit mit dem diesem Grad entsprechenden Betrag, so wie er

§ 3

festgelegt ist, ergibt, und 2.dem Betrag der ursprünglichen oder revidierten Rente, vor jeder Auszahlung

Kapitalform. Der Betrag des Zuschlags ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden. Wenn das gemäss Nr. 1 erhaltene Produkt kleiner als der Betrag der Rente ist oder ihm entspricht, wird kein Zuschlag geschuldet. § 3 - Die

§ 2Nr.

1 erwähnten Beträge sind folgende: - 70,49 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent festgelegt ist, - 93,91 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mindestens 35 Prozent und höchstens 65 Prozent festgelegt ist, - 119,19 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn diese auf mehr als 65 Prozent festgelegt ist, -59,63 EUR pro Prozent bleibender Unfähigkeit, wenn die

Artikel 4

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung mit einem Höchstsatz von 100 Prozent berechnet wird; dieser Betrag wird auf 119,19 EUR erhöht, wenn diese zusätzliche Entschädigung mit einem Höchstsatz von 50 Prozent berechnet wird. § 4 - Der Zuschlag wird ab dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags geschuldet. Bei jeder Verschlimmerung wird er ab diesem Datum neu berechnet. Der Zuschlag wird ab dem Datum der Gewährung gleichzeitig mit der Rente gezahlt. § 5 - Das Opfer reicht seinen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem

Artikel 6erwähnten Dienst per Einschreiben ein.

Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser untersucht das Opfer spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags. Der Verwaltungsgesundheitsdienst behält den Prozentsatz bleibender Unfähigkeit bei oder ändert ihn ab gemäss den Bestimmungen seiner Regelung

Bezug auf Arbeitsunfälle. Er notifiziert dem zuständigen Dienst unverzüglich seinen Beschluss. Dieser Beschluss wird

einem Ministeriellen Erlass festgehalten und dem Opfer per Einschreiben notifiziert. Artikel 11 § 2 findet Anwendung auf das Verfahren für den Antrag auf Anerkennung einer Verschlimmerung. § 6 -

dem

§ 1

erwähnten Fall wird die

Artikel 4

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte zusätzliche Entschädigung gegebenenfalls gewährt oder angepasst. » Art. 7 -

denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - § 1 - Den

den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes erwähnten Berechtigten wird ein jährliches Sterbegeld gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Opfer nach Ablauf der

Artikel 10§ 1 erwähnten Revisionsfrist an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist.

§ 2 - Die Bedingungen für die Gewährung des

§ 1

erwähnten Sterbegeldes sind diejenigen, die

den Artikeln 19, 20 und 20bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle beschrieben sind. § 3 - Der Betrag des Sterbegeldes beläuft sich auf: - 2.625,79 EUR für den hinterbliebenen Ehepartner, - 2.625,79 EUR für den

Artikel 8

Absatz 2 des Gesetzes erwähnten hinterbliebenen Ehepartner; der Betrag darf jedoch nicht über den Unterhalt liegen, - 1.750,52 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 20 Prozent der Grundentlohnung entspricht, - 1.312,86 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 15 Prozent der Grundentlohnung entspricht, - 875,26 EUR für die Berechtigten, die eine Rente beziehen, die 10 Prozent der Grundentlohnung entspricht. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. § 4 - Die

§ 3

erwähnten Beträge bleiben unverändert, wenn die Rente

Anwendung von Artikel 9 § 5 des Gesetzes herabgesetzt wird. § 5 - Die Berechtigten des Opfers reichen einen Antrag, dem alle Belege beiliegen, bei dem

Artikel 6erwähnten Dienst per Einschreiben ein.

Dieser Dienst bestätigt sofort per Einschreiben den Empfang des Antrags und übermittelt diesen binnen achtundvierzig Stunden dem Verwaltungsgesundheitsdienst. Dieser entscheidet spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags aufgrund der Elemente der Akte. Er notifiziert dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich seinen Beschluss. Dieser Beschluss wird

einem Ministeriellen Erlass festgehalten und den Berechtigten per Einschreiben notifiziert. § 6 - Das Sterbegeld ist am ersten Tag des Monats nach der Notifizierung des Ministeriellen Erlasses fällig. Es wird gleichzeitig mit der Rente ausgezahlt. » Art. 8 -

Artikel 8

desselben Erlasses werden die Wörter « bleibender

validität » durch die Wörter « bleibender Arbeitsunfähigkeit » ersetzt. Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. März 1986, wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Der Verwaltungsgesundheitsdienst notifiziert dem Minister seinen mit Gründen versehenen Beschluss

Bezug auf die Festlegung des Prozentsatzes der Unfähigkeit. Der Minister oder sein Beauftragter überprüft, ob die Bedingungen für die Gewährung von Entschädigungen erfüllt sind; er untersucht die Merkmale des erlittenen Schadens und schlägt dem Opfer oder seinen Berechtigten die Zahlung einer Rente vor.

diesem Vorschlag werden die Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, die verringerte Fähigkeit und das Datum der Konsolidierung angegeben. Wenn der Unfall keine bleibende Unfähigkeit zur Folge hat, legt der

Artikel 6

erwähnte Dienst dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks Einverständnis das Ergebnis der Untersuchung mit der Schlussfolgerung, dass keine verringerte Fähigkeit festgestellt wurde, vor. Sind das Opfer oder seine Berechtigten einverstanden, wird der

Absatz 2 oder 3 erwähnte Vorschlag

einem Ministeriellen Erlass festgehalten; dieser wird dem Opfer oder seinen Berechtigten notifiziert. » Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. November 1973 und
  2. März 1986, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Antrag auf Revision der Entschädigungen, der auf eine Verschlimmerung oder Verringerung der Unfähigkeit des Opfers oder auf seinen durch die Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist, darf binnen drei Jahren ab der Notifizierung zur Feststellung des

Artikel 9

Absatz 3 oder 4 vorgesehenen Einverständnisses oder einem rechtskräftig gewordenen Beschluss eingereicht werden. Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags. »

  1. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 11 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. November 1973 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. März 1986 und
  4. September 1998, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter « bleibender

validität » durch die Wörter « bleibender Unfähigkeit » ersetzt.2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter « nachdem der Revisionsantrag eingereicht oder die medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie

Artikel 10

§ 3 beziehungsweise § 4 erwähnt » durch die Wörter « nachdem der

Artikel 10§ 3 erwähnte Revisionsantrag eingereicht wurde » ersetzt.

Art. 12 -

Artikel 13desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.

November 1973, werden die Wörter « wegen bleibender

validität » durch die Wörter « wegen bleibender Unfähigkeit » ersetzt. Art. 13 - Artikel 19 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 1971 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Mai 1977 und
  3. Juni 1990, wird wie folgt ersetzt: « Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes werden die Rente, der Verschlimmerungszuschlag, das Sterbegeld und die

Artikel 5b

is § 3 erwähnten Beträge an den Schwellenindex 138,01 gebunden und schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom

  1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. » Art. 14 - Artikel 24 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 15 - Artikel 27 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  2. März 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - Die Renten, Verschlimmerungszuschläge und Sterbegelder werden vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gezahlt. » Art. 16 - Artikel 28 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. September 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 28 - § 1 - Die Kosten des Verwaltungsverfahrens und nicht

§ 2

erwähnte Gerichtskosten und -ausgaben werden vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. Unter Kosten des Verwaltungsverfahrens versteht man unter anderem die Kosten der Einschreibesendungen, die Verwaltungskosten, die mit der Erstellung und der Aushändigung von medizinischen Berichten, dem Drucken von Formularen zur Unfallerklärung einhergehen, die Honorare des Arztes, der dem Opfer während des Verfahrens beim Verwaltungsgesundheitsdienst beisteht. § 2 - Die

Artikel 4bis § 1 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten werden: 1.

vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss, für Kosten

Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten, ob es vom Verwaltungsgesundheitsdienst oder durch Gerichtsbeschluss verlangt wird, 2.vom Verwaltungsgesundheitsdienst gezahlt, wenn sie

folge einer vom Arzt des Opfers vorgeschriebenen Behandlung entstehen. § 3 - Die

Artikel 4b

is § 2 erwähnten Fahrt- und Übernachtungskosten werden vom Ministerium oder föderalen öffentlichen Dienst gezahlt, dem der Dienst untersteht, bei dem der Unfall gemeldet werden muss. » Art. 17 - Artikel 29 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.November 1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 1 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 1, 2 und 3 » ersetzt. 2.

§ 1b

is, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21.November 1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 2 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 5 » ersetzt. 3.

§ 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13.November 1973, 6.

Juni 1975 und 21. November 1991, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 6 » ersetzt. 4.

§ 3

, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 6.Juni 1975, werden die Wörter « Artikel 1 Nr. 5 » durch die Wörter « Artikel 1 Nr. 7 » ersetzt. Art. 18 -

Artikel 32bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 24.

März 1986, werden die Wörter « ungeachtet der Verordnungsbestimmungen

Bezug auf Urlaub wegen krankheits- oder gebrechlichkeitsbedingter Teilzeitbeschäftigung » gestrichen. Art. 19 - Für jede Verschlimmerung nach der Revisionsfrist und vor dem

krafttreten des vorliegenden Erlasses wird der Verschlimmerungszuschlag frühestens ab dem 1. Januar 2006 geschuldet. Für die Anwendung von Absatz 1 wird das Datum der Verschlimmerung mit allen Rechtsmitteln nachgewiesen. Das

Artikel 7erwähnte Sterbegeld wird für jeden Sterbefall, der nach dem 31.

Dezember 2005 eintritt, geschuldet. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Art. 21 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 7. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Öffentlichen Dienstes Ch. DUPONT

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