FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 21 APRIL 2007. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 april 2007 houdende diverse bepalingen betreffende de procedure inzake indiening van Europese octrooiaanvragen en de gevolgen van deze aanvragen en van de Europese octrooien in België (Belgisch Staatsblad van 4 september 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 21. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über das Verfahren zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen und über die Auswirkungen dieser Anmeldungen und der europäischen Patente in Belgien ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, abgeändert durch die Revisionsakte vom 29. November 2000 (hiernach "Europäisches Patentübereinkommen" genannt), können nach Wahl des Anmelders entweder beim Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft oder beim Europäischen Patentamt eingereicht werden. § 2 - Patentanmeldungen gemäss den Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens, die von belgischen Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in Belgien eingereicht werden und die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen können, müssen beim Amt für geistiges Eigentum eingereicht werden. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Januar 1955 über die Offenbarung und die Anwendung von Erfindungen und Betriebsgeheimnissen, die die Verteidigung des Staatsgebiets oder die Sicherheit des Staates betreffen, sind auf sie anwendbar. § 3 - Europäische Patentanmeldungen gewähren nicht den in Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens erwähnten Schutz. Jedoch kann eine den Umständen angemessene Entschädigung von jeder Person verlangt werden, die die Erfindung, die Gegenstand der Anmeldung ist, in Belgien ab dem Datum genutzt hat, an dem die Patentansprüche beim Amt für geistiges Eigentum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder dieser Person in einer der Landessprachen übergeben worden sind. Art. 3 - § 1 - Wenn der Text, in dem das Europäische Patentamt infolge einer Anmeldung, in der Belgien als Bestimmungsstaat benannt worden ist, ein europäisches Patent erteilt oder aufrechterhält, nicht in einer der Landessprachen abgefasst ist, muss der Anmelder binnen drei Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung oder gegebenenfalls des Beschlusses über die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form dem Amt für geistiges Eigentum eine Übersetzung in einer dieser Sprachen übermitteln. § 2 - Wird die Bestimmung von § 1 nicht eingehalten, gilt das europäische Patent in Belgien von Anfang an als unwirksam. § 3 - Das Amt für geistiges Eigentum führt ein Register über alle in § 1 erwähnten europäischen Patente, die auf nationalem Staatsgebiet Wirkung haben, stellt der Öffentlichkeit den Text oder gegebenenfalls die Übersetzung zur Verfügung und zieht die nationalen Gebühren für die Aufrechterhaltung des Patents für die Jahre nach dem Jahr der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ein. Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 3 beeinträchtigen nicht das Recht der nationalen Gerichte, eine vollständige Übersetzung der Anmeldung oder des erteilten Patents in der Sprache des Gerichtsverfahrens zu verlangen. Art. 5 - § 1 - Insofern ein belgisches Patent sich auf eine Erfindung bezieht, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein europäisches Patent mit demselben Anmeldetag erteilt worden ist, oder wenn eine Priorität mit demselben Prioritätstag in Anspruch genommen worden ist, wird das belgische Patent, sofern es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt, ab dem Datum unwirksam, an dem entweder die für die Erhebung eines Einspruchs gegen das europäische Patent vorgesehene Frist abläuft, ohne dass Einspruch erhoben worden ist, oder das Einspruchsverfahren abgeschlossen und das europäische Patent aufrechterhalten wird. Das Erlöschen oder die Nichtigkeitserklärung eines europäischen Patents zu einem späteren Zeitpunkt lässt die Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt. § 2 - Das Handelsgericht von Brüssel stellt fest, dass das belgische Patent unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam geworden ist. Die Greffiers der Höfe und Gerichte übermitteln dem Amt für geistiges Eigentum durch gewöhnlichen Brief unentgeltlich eine Abschrift der aufgrund des vorliegenden Paragraphen erlassenen gerichtlichen Entscheidungen spätestens einen Monat nach dem Datum, an dem der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist oder an dem Berufung oder Einspruch gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist. § 3 - Wenn der Entscheid oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, wird die Feststellung in das Register der Erfindungspatente eingetragen und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. Art. 6 - Der Inhaber einer europäischen Patentanmeldung kann in den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.