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Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationnel

Obsah (9)Artikel 1Artikel 3Artikel 50Artikel 53Artikel 54Artikel 55Artikel 56Artikel 57Artikel 58

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 20 DECEMBRE 2007. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 20 novembre 2001 relatif aux formations de base des membres du personnel du cadre opérationn

Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 121, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2002, des Artikels 142bis, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Mai 2001, des Artikels 142quinquies, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. Mai 2001 und des Artikels 142sexies, eingefügt durch das Gesetz vom
  5. Mai 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom
  6. April 2002 und
  7. Juli 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. November 2001 über die Grundausbildungen

Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere

Artikel 1bis 60, 63, 66 und 67, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3.

Februar 2004,

  1. Juni 2005,
  2. Oktober 2005 und
  3. Dezember 2005; Aufgrund des Protokolls Nr. 186/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom
  4. August 2006 und des Protokolls Nr. 194/3 vom
  5. November 2006; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2006; In

Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen

gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung

Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom

  1. März 2007; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom
  2. März 2007; Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.903/2 des Staatsrates vom
  3. Mai 2007, abgegeben in Anwendung

Artikel 3§ 1 und 84 § 1 Absatz 1 Nr.

1

koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 47 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen

Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts

Personalmitglieder

Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 2. "Ausbildungsmodulen": die Gesamtheit

Ausbildungsaktivitäten, die als Teil

Grundausbildung a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule oder ausnahmsweise in einer von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader

Polizeibediensteten,

  1. b)in einer vom Minister zugelassenen oder von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader des Personals im einfachen Dienst und den Kader des Personals im mittleren Dienst,
  2. c)in einer vom Minister eingerichteten nationalen Offiziersschule für den Offizierskader organisiert werden, 3."Abschlussprüfung": die am Ende

Grundausbildung stattfindende Prüfung über den gesamten Inhalt

Grundausbildung, 4. "Ausbildungspraktikum": die Gesamtheit

Ausbildungsaktivitäten, die als Teil

Grundausbildung in einem Einsatzdienst

Polizei unter Begleitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule organisiert werden, 5."Generaldirektion": die Generaldirektion

Unterstützung und

Verwaltung, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten

föderalen Polizei erwähnt ist, 6. "Minister": den Minister des Innern. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 -

Zweck

Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: 1. die Gesamtheit

verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, die mit

Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die Gesamtheit

Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Polizeidiensten hervorgehen, 2.eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte. Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes weist

Anwärter am Ende

Grundausbildung ein Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner Verantwortungsebene unter Berücksichtigung

Bedürfnisse und Erwartungen

Bevölkerung und

Behörden und ausgehend von einer bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen

vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.

Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder

verschiedenen Kader am Ende

Grundausbildung genügen müssen. KAPITEL III - Kaderprüfung Art. 5 - Die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine Kaderprüfung. Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu beurteilen,

gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt. Art. 6 - Für den Polizeibediensteten,

an

Kaderprüfung teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. Um an

Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss

Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Kaderalter von vier Jahren aufweisen. Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den Offizierskader. Mindestens einen Monat vor Organisation

Kaderprüfung nimmt die Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung

Bewerbungen angibt. Art. 8 - Um zu bestehen, muss

Prüfungskandidat mindestens 50 % erhalten. Art. 9 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.

Kandidat,

die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei Jahren erneut an

Kaderprüfung teilnehmen. Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation

Kaderprüfung sind Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. KAPITEL IV - Grundausbildung Abschnitt 1 - Einberufung

Bewerber Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen,

Sprachenregelung,

die Bewerber angehören, und

gemäss den Verpflichtungen in den Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit

Polizeischulen beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn

Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. In Bezug auf den Ort

Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt.

Bewerber kann diese Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung Art. 12 - Durch die Ausbildung in

Zweitsprache

Grundausbildungen wird

Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung

Zweitsprache vorbereitet, die dem Niveau des Diploms

betreffenden Grundausbildung entspricht. Abschnitt 3 - Grundausbildung des Kaders

Polizeibediensteten Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders

Polizeibediensteten umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 450 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. Art. 14 - Die Grundausbildung des Kaders

Polizeibediensteten umfasst mindestens folgende Module:

  1. a)Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule,
  2. b)Platz, Funktion und Rolle

Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz und Rolle

Kader innerhalb

integrierten Polizei,

  1. d)Bürgernahe Polizei,
  2. e)Technische Grundkompetenzen,
  3. f)Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,
  4. g)Umgang mit häufigen Fällen,
  5. h)Aktuelle Fälle,
  6. i)Körperliches und mentales Training,
  7. j)Gewaltbeherrschung,
  8. k)Erstsprache und Zweitsprache. Art. 15 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: 1. ein Anpassungspraktikum, 2.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. Abschnitt 4 - Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst Art. 16 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. einen ersten Teil,

aus

Grundausbildung des Kaders

Polizeibediensteten, einschliesslich

Praktika, und

Abschlussprüfung besteht, 2.einen zweiten Teil, bestehend aus:

  1. a)Ausbildungsmodulen mit einer Gesamtdauer von mindestens 500 Stunden,
  2. b)Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen. Folgende Polizeibedienstete werden von dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ersten Teil befreit: 1. die Polizeibediensteten, die gemäss Artikel VII.II.9 RSPol durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst befördert werden, 2. die Polizeibediensteten, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes für den Kader des Personals im einfachen Dienst extern angeworben werden. Art. 17 - Inspektoren-Anwärter, die den ersten Teil

in Artikel 16 erwähnten Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst bestanden haben, werden zum zweiten Teil zugelassen. Art. 18 -

zweite Teil

Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst umfasst mindestens folgende Module: a) Platz, Funktion und Rolle

Kader innerhalb

integrierten Polizei,

  1. b)Bürgernahe Polizei,
  2. c)Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,
  3. d)Einführung in die elementaren Polizeivorgänge und weitere Entwicklung dieser Vorgänge,
  4. e)Umgang mit häufigen Fällen,
  5. f)Umgang mit spezifischen Fällen,
  6. g)Aktuelle Fälle,
  7. h)Körperliches und mentales Training,
  8. i)Gewaltbeherrschung,
  9. j)Erstsprache und Zweitsprache. Art. 19 - Das Ausbildungspraktikum umfasst mindestens ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. Abschnitt 5 - Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 20 - Vor

Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen. Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von

in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. Art. 21 - Mit

vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das polizeiliche Umfeld und

Erwerb

polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. Art. 22 - Die vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Module: a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, b) Platz, Funktion und Rolle

Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz, Funktion und Rolle

Kader innerhalb

integrierten Polizei,

  1. d)Technische Grundkompetenzen,
  2. e)Einführung in die elementaren Polizeivorgänge,
  3. f)Öffentliche Ordnung und allgemeine Polizeieinsätze,
  4. g)Bürgernahe Polizei,
  5. h)Umgang mit häufigen Fällen,
  6. i)Umgang mit spezifischen Situationen,
  7. j)Aktuelle Fälle,
  8. k)Körperliches und mentales Training,
  9. l)Gewaltbeherrschung,
  10. m)Zweitsprache. Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 23 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 750 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens vier Wochen. Art. 24 - Die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst umfasst mindestens folgende Module:
  11. a)Platz, Funktion und Rolle

Polizeidienste in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle

Kader innerhalb

integrierten Polizei,

  1. c)Grundkompetenzen des Polizeihauptinspektors,
  2. d)Erwerb

Grundkompetenzen im Bereich Management und Personalmanagement,

  1. e)Führung eines Teams in einer einsatzleitenden Rolle,
  2. f)Aufrechterhaltung und Wiederherstellung

öffentlichen Ordnung,

  1. g)Besondere Verwaltungspolizei,
  2. h)Verkehr und Strassenverkehr,
  3. i)Häufige Aufträge,
  4. j)Spezifische Situationen,
  5. k)Aktuelle Fälle,
  6. l)Körperliches und mentales Training,
  7. m)Gewaltbeherrschung,
  8. n)Zweitsprache. Art. 25 - Die Ausbildungspraktika umfassen mindestens: 1. ein Ausbildungspraktikum in Management und Leadership, 2.ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. Abschnitt 6 - Grundausbildung des Offizierskaders Unterabschnitt 1 - Vorbereitende Ausbildung Art. 26 - Vor

Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders müssen die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen. Die Artikel 21 und 22 sind entsprechend auf den Offizierskader anwendbar, mit Ausnahme

Dauer des Ausbildungspraktikums, die mindestens vier Monate beträgt. Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von

in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 27 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 100 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen. Art. 28 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst mindestens folgende Module: a) Einordnung in die nationale Offiziersschule, b) Mitarbeitermanagement und Management

Mittel,

  1. c)Angewandtes Management,
  2. d)Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung

Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,

  1. e)Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
  2. f)Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
  3. g)Allgemeiner Referenzrahmen zur Ausführung

Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,

  1. h)Operative polizeiliche Grundkompetenzen eines Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
  2. i)Verwaltungsunterstützende polizeiliche Kompetenzen eines Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
  3. j)Bürgernahe Polizei,
  4. k)Aktuelle Fälle,
  5. l)Körperliches und mentales Training,
  6. m)Gewaltbeherrschung,
  7. n)Zweitsprache. Art. 29 - Die Ausbildungspraktika umfassen: 1. ein Praktikum

teilnehmenden Beobachtung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, 2.ein Praktikum

teilnehmenden Beobachtung in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 1 - Bewertung Art. 30 - Die Anwärter werden in Bezug auf ihre professionelle Arbeitsweise, einschliesslich

Ausbildungspraktika, und die Ausbildungsmodule bewertet. Art. 31 - § 1 - Die Bewertung

professionellen Arbeitsweise erfolgt zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung, und zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst:

  1. a)die Bewertung für folgende Bereiche: 1.Persönlichkeitsmerkmale, 2. berufliche Fähigkeiten, 3.Leistungen, 4. Potenzial, 5.Managementfähigkeiten, ausschliesslich für die Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst und des Offizierskaders;
  2. b)eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters,
  3. c)die Endbewertung für die professionelle Arbeitsweise mit

Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". § 2 - Die Erteilung

in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bewertung erfolgt anhand

in

Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Bewertungsindikatoren. Für die Erteilung dieser Bewertung werden die bei Gesprächen zur Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung und den in Artikel 35 erwähnten Bewertungen des Praktikums Rechnung getragen wird. Für jeden

in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bereiche wird eine Note "gut", "genügend" oder "ungenügend" erteilt. Art. 32 - § 1 - Mit Ausnahme des Ausbildungsmoduls "Erstsprache und Zweitsprache" werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die Abschlussprüfung bewertet. § 2 - Mit Ausnahme

Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet. Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird mindestens zwei Mal bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer

Grundausbildung zu verteilen sind. Zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung wird die Bewertung

täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit aufgenommen. Dieser Bericht umfasst: 1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 2.eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 3. eine Gesamtnote jeweils für:

  1. a)die tägliche Arbeit für die in § 2 Absatz 1 erwähnten Ausbildungsmodule,
  2. b)die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Körperliches und mentales Training",
  3. c)die tägliche Arbeit für das Ausbildungsmodul "Gewaltbeherrschung". Abschnitt 2 - Mentor Art. 33 - Sofern alle vorgesehenen Praktika in dem gleichen Einsatzdienst stattfinden und ausser unter besonderen Umständen, wird

Anwärter während

verschiedenen Ausbildungspraktika

selben Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet. Art. 34 -

Mentor begleitet den Anwärter individuell bei

Verwirklichung folgender Ziele: 1. Erreichen

allgemeinen und konkreten Ziele des Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden, 2.Ausführung

Schlüsselaktivitäten, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden. Im Rahmen

Begleitung des Anwärters informiert er den Praktikumskoordinator

Polizeischule über die Verwirklichung

in Absatz 1 erwähnten Ziele. Art. 35 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt

Mentor eine Bewertung über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters.

Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm durchgeführten Aktivitäten festhält.

Mentor zeichnet es regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen.

Anwärter fügt seine eventuelle Antwort an. Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest. Am Ende seines Praktikums bewertet

Anwärter sein Ausbildungspraktikum anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster von

Generaldirektion festgelegt wird. Abschnitt 3 - Abschlussprüfung Art. 36 - Die Abschlussprüfung wird nach den Ausbildungspraktika organisiert, mit Ausnahme des Hindernislaufs,

davor organisiert werden kann. Art. 37 - Die Abschlussprüfung besteht aus: 1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie für 35 %, 2.einer mündlichen Prüfung, wobei eine persönliche Arbeit vom Anwärter präsentiert wird, die vom Mentor erstellten Berichte und die vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen werden und gegebenenfalls eine mündliche Verteidigung eines oder mehrerer Teile

schriftlichen Prüfung stattfindet, 3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem Hindernislauf. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15 und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an

ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch. Art. 38 -

mündliche Teil

Abschlussprüfung wird vor einer in

betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt

Direktor

betreffenden Polizeischule die Mitglieder

Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst:

  1. einen Polizeioffizier, Vorsitzender, 2.einen Ausbilder,
  2. zwei Lehrbeauftragte.

Direktor

betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Polizeioffizier. Handelt es sich um einen Offizier

föderalen Polizei, wird er aus einer vom Generaldirektor

Generaldirektion erstellten Liste bestimmt. Handelt es sich um einen Offizier

lokalen Polizei, wird er aus einer vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei erstellten Liste und nach Einverständnis seines Korpschefs bestimmt. Die Polizeimitglieder

Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad innehaben,

dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Vorsitzende

Prüfungskommission kann sich bei

Bewertung

schriftlichen Prüfung von Korrektoren und bei

Bewertung

praktischen Prüfungen von Prüfern beistehen lassen, die unter den Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden, die die betreffende Ausbildung erteilt haben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen. Gegebenenfalls bestimmt

Direktor

betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter. Art. 39 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die Abschlussprüfung. Abschnitt 4 - Das Bestehen Art. 40 - Während

Grundausbildung kann

Direktor

betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor

Generaldirektion einen Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf

Grundlage eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die tägliche Arbeit des Anwärters einreichen. Art. 41 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss

Anwärter von dem in Artikel 42 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse erhalten: 1. bei

Endbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die professionelle Arbeitsweise und, was den Hauptinspektor-Anwärter und den Offizier-Anwärter angeht, bei einer Teilbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die Managementfähigkeiten, 2.60 % für die Gesamtnote für die Abschlussprüfung und 50 % für jede

drei Teilprüfungen, 3. 60 % für die allgemeine Bewertungsnote, die aus

Summe

Noten für die tägliche Arbeit und die Abschlussprüfung besteht. § 2 - Zur Bestimmung

Gesamtnote für die Abschlussprüfung werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Note für den schriftlichen Teil

Abschlussprüfung für 35%, 2.die Note für den mündlichen Teil

Abschlussprüfung für 30%, 3. die Note für den praktischen Teil

Abschlussprüfung für 35%, nämlich 25% für das Rollenspiel und 10% für den Hindernislauf. § 3 - Zur Bestimmung

allgemeinen Bewertungsnote werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, mit Ausnahme

Module "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung", zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung für 25%, 2.die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Körperliches und mentales Training" zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung für 10%, 3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Gewaltbeherrschung" zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung für 10%, 4.die Note für die Abschlussprüfung für 55%. Art. 42 -

in Artikel 142sexies des Gesetzes vom

  1. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Prüfungsausschuss umfasst:
  2. den Direktor

betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen Stellvertreter, Vorsitzender, 2.den Vorsitzenden

Prüfungskommission, 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste, von denen keiner an den betreffenden Ausbildungslehrgang gebunden ist und von denen

eine

lokalen Polizei und

andere

föderalen Polizei angehört, 4.zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrpersonals, 5. ein Mitglied des pädagogischen Büros

Polizeischule. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt

Direktor

betreffenden Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder

Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals. Er benennt das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied

föderalen Polizei gegebenenfalls aus einer vom Generaldirektor

Generaldirektion erstellten Liste. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen einen Dienstgrad innehaben,

dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.

Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen. Gegebenenfalls bestimmt

Direktor

betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter. Art. 43 -

Prüfungsausschuss gibt am Ende

Ausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab, insbesondere auf

Grundlage: 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung, 2.des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt

Ablegung

Abschlussprüfung und auf

Grundlage

Note für die Abschlussprüfung, 3.

in Artikel 41 § 3 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote. Art. 44 -

Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen

Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt. Art. 45 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Prüfungsperiode. Art. 46 - Inspektoren-Anwärter, die bei

Grundausbildung definitiv versagt haben, jedoch den in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ersten Teil davon bestanden haben, können beim Generaldirektor

Generaldirektion einen Antrag auf Ernennung in den Kader

Polizeibediensteten

föderalen Polizei einreichen, insofern sie zum Zeitpunkt ihres Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Bedingung erfüllen. Ist das definitive Versagen die Folge des in Artikel 40 erwähnten Verfahrens, bittet

Generaldirektor

Generaldirektion dem Direktor

betreffenden Schule um eine zusätzliche Stellungnahme. Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 47 - In

in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: 1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die Bewertungsgespräche, 2.die Bewertung

professionellen Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika, 3. die Organisation

Abschlussprüfung, 4.die Arbeitsweise

Prüfungskommissionen und

Prüfungsausschüsse, 5. die Stellungnahmen

Prüfungsausschüsse, 6.die Entlassung eines Anwärters vor Ende

Ausbildung. » Art. 2 - Die Artikel 48 bis 60 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 3 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt,

en Muster in

Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird. Art. 4 - In Artikel 63 Absatz 3 desselben Erlasses,

Artikel 50

wird, werden die Wörter "die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule 4, 5, 9 und 10" durch die Wörter "die in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodule d, e, i und j " und die Wörter "9 und 10" durch die Wörter "i und j " ersetzt. Art. 5 - In Artikel 66 desselben Erlasses,

Artikel 53

wird, werden die Wörter "von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C " durch die Wörter "von den in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, d, e, f, g, h, l, m und n " ersetzt. Art. 6 - In Artikel 67 Absatz 1 desselben Erlasses,

Artikel 54

wird, werden die Wörter "in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 9, 10, A, B und C " durch die Wörter "in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, i, j, l, m und n " ersetzt. Art. 7 - In Artikel 68 desselben Erlasses,

Artikel 55wird, werden die Wörter "Artikel 28" durch die Wörter "Artikel 23" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses,

Artikel 56wird, werden die Wörter "Artikel 34" durch die Wörter "Artikel 27" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 70 desselben Erlasses,

Artikel 57wird, werden die Wörter "66 und 67" durch die Wörter "53 und 54" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 71 desselben Erlasses,

Artikel 58

wird, werden die Wörter "66 bis einschliesslich 69" durch die Wörter "53 bis einschliesslich 56" ersetzt. Art. 11 - Die Artikel 61, 62, 64, 65, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 desselben Erlasses werden die Artikel 48, 49, 51, 52, 59, 60, 61, 62, 63, 64 beziehungsweise 65. KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 12 - In Abweichung von Artikel 9 desselben Erlasses kann

Kandidat,

die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Kaderprüfung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht bestanden hat, sofort erneut an einer Kaderprüfung teilnehmen. KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 2007 wirksam für jede nach diesem Datum angebrochene Ausbildung, mit Ausnahme

Grundausbildung des Offizierskaders, für die vorliegender Erlass an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten wird. Art. 14 - Unser Minister

Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin

Justiz Frau L. ONKELINX

Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Liste

Bewertungsindikatoren

  1. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale: 1.Ehrlichkeit - Integrität
  2. Diskretion 3.Objektivität - Unparteilichkeit - Urteilsvermögen - geistige Offenheit
  3. Meinungsbildung und -äusserung - Selbstsicherheit - Charakterfestigkeit 5.Fähigkeit, ein positives Arbeitsklima zu fördern
  4. Kundenorientierung (extern und intern) 7.Sinn für Mass - überlegte und gemässigte Anwendung

anvertrauten Befugnisse 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 9.Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung

Fristen 10. Loyalität - korrekte Ausführung

Richtlinien 11.Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreude - Takt

  1. Äusseres Erscheinungsbild 2.In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten
  2. Berufliche Kenntnisse 14.Technisches Können
  3. Körperliche Einsatzfähigkeit 16.Schriftliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit - Sinn für grössere Zusammenhänge
  4. Mündliche Sprachfertigkeit: Deutlichkeit - Genauigkeit 3.In Bezug auf die Leistungen
  5. Verantwortungsgefühl 19.Verfügbarkeit für den Dienst
  6. Menge

geleisteten nützlichen Arbeit - Niveau

Tatkraft und

Aktivität 21.Qualität

geleisteten Dienste - berufliche Sorgfalt

  1. Initiative - Kreativität 23.Selbstständigkeit
  2. In Bezug auf das Potenzial 34.Wille zur Verbesserung - Beharrlichkeit
  3. Wandlungsfähigkeit - Anpassungsfähigkeit 36.Fortschrittspotenzial
  4. Fähigkeit, komplexere Aufgaben zu übernehmen 5.In Bezug auf die Managementfähigkeiten
  5. Organisationstalent 25.Weitsicht-Vision
  6. Fähigkeit, zu leiten und zu kontrollieren 27.Fähigkeit, die Arbeitsweise des Dienstes zu verbessern
  7. Art und Weise, Rechenschaft abzulegen - Offenheit 29.Fähigkeit, seine Mitarbeiter zu motivieren
  8. Fähigkeit, Aufgaben zu delegieren 31.Fähigkeit, auszubilden und seine Kenntnisse weiterzugeben
  9. Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern Ziele festzulegen 33.Stichhaltigkeit bei

Bewertung seiner Mitarbeiter Gesehen, um Unserem Erlass vom

  1. Dezember 2007 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. November 2001 über die Grundausbildungen

Personalmitglieder des Einsatzkaders

Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin

Justiz Frau L. ONKELINX

Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL

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