Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen, insbesondere
Februar 2004,
Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2006; In
Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen
gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung
Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
1
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Justiz und Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Die Artikel 1 bis 47 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen
Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL I - Definitionen und Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": das Gesetz vom 26.April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
Personalmitglieder
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, 2. "Ausbildungsmodulen": die Gesamtheit
Ausbildungsaktivitäten, die als Teil
Grundausbildung a) in einer vom Minister zugelassenen Polizeischule oder ausnahmsweise in einer von ihm eingerichteten Polizeischule für den Kader
Polizeibediensteten,
Grundausbildung stattfindende Prüfung über den gesamten Inhalt
Grundausbildung, 4. "Ausbildungspraktikum": die Gesamtheit
Ausbildungsaktivitäten, die als Teil
Grundausbildung in einem Einsatzdienst
Polizei unter Begleitung eines Mentors und unter Aufsicht einer Polizeischule organisiert werden, 5."Generaldirektion": die Generaldirektion
Unterstützung und
Verwaltung, die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten
föderalen Polizei erwähnt ist, 6. "Minister": den Minister des Innern. Art. 2 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste. KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 -
Zweck
Grundausbildung besteht darin, den Anwärter mit den beruflichen Grundkompetenzen auszustatten, die ihn befähigen: 1. die Gesamtheit
verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, die mit
Ausübung des Polizeiamts innerhalb des Kaders, zu dem die Ausbildung Zugang gibt, einhergeht, und die Gesamtheit
Aufgaben wahrzunehmen, die aus seiner Zuständigkeit in den Polizeidiensten hervorgehen, 2.eine Laufbahn zu beginnen in gleich welcher nicht spezialisierten Stelle innerhalb des Kaders, dem er beitreten möchte. Art. 4 - Gemäss Artikel 123 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes weist
Anwärter am Ende
Grundausbildung ein Kompetenzprofil auf, das es ihm ermöglicht, auf seiner Verantwortungsebene unter Berücksichtigung
Bedürfnisse und Erwartungen
Bevölkerung und
Behörden und ausgehend von einer bürgernahen Polizeiarbeit die Situationen zu erkennen, mit denen er konfrontiert wird, eine passende Antwort auf die sich ihm stellenden Probleme zu finden und diese Lösungen im Rahmen
vorhandenen und künftigen Gesetze, Erlasse und Regelungen umzusetzen.
Minister bestimmt das Kompetenzprofil, dem die Mitglieder
verschiedenen Kader am Ende
Grundausbildung genügen müssen. KAPITEL III - Kaderprüfung Art. 5 - Die in den Artikeln 40 und 41 des Gesetzes erwähnte Prüfung umfasst eine Kaderprüfung. Die Kaderprüfung ist eine schriftliche Reifeprüfung, die dazu dient, die intellektuellen und Fachkenntnisse des Prüfungskandidaten zu beurteilen,
gegebenenfalls den Diplomanforderungen für den Zugang zum Kader des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise zum Offizierskader im Rahmen eines eventuellen späteren Aufsteigens in diesen Kader nicht genügt. Art. 6 - Für den Polizeibediensteten,
an
Kaderprüfung teilnimmt, ist kein Kaderalter erforderlich. Um an
Kaderprüfung teilnehmen zu können, muss
Polizeihauptinspektor an dem in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Datum ein Kaderalter von vier Jahren aufweisen. Art. 7 - Die Generaldirektion organisiert entsprechend dem Bedarf mindestens jährlich eine Kaderprüfung für das Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst und für das Aufsteigen in den Offizierskader. Mindestens einen Monat vor Organisation
Kaderprüfung nimmt die Generaldirektion einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen für die Kaderprüfung vor, wobei er das äusserste Datum für die Einreichung
Bewerbungen angibt. Art. 8 - Um zu bestehen, muss
Prüfungskandidat mindestens 50 % erhalten. Art. 9 - Die Generaldirektion informiert den Prüfungskandidaten schriftlich über sein Ergebnis.
Kandidat,
die Prüfung nicht besteht, kann frühestens nach zwei Jahren erneut an
Kaderprüfung teilnehmen. Art. 10 - Die Modalitäten für die Organisation
Kaderprüfung sind Gegenstand einer Prüfungsordnung, die vom Minister oder von dem von ihm bestimmten Dienst festgelegt wird. KAPITEL IV - Grundausbildung Abschnitt 1 - Einberufung
Bewerber Art. 11 - Je nach den verfügbaren Planstellen,
Sprachenregelung,
die Bewerber angehören, und
gemäss den Verpflichtungen in den Verwaltungsverträgen bestimmten Verfügbarkeit
Polizeischulen beruft die Generaldirektion die Bewerber für den Beginn
Grundausbildung am Tag und am Ort ein, die sie bestimmt. In Bezug auf den Ort
Ausbildung wird nach Möglichkeit die vom Bewerber geäusserte Präferenz berücksichtigt.
Bewerber kann diese Präferenz jedoch nicht als absolutes Recht geltend machen. Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmung Art. 12 - Durch die Ausbildung in
Zweitsprache
Grundausbildungen wird
Anwärter auf die von SELOR organisierte Prüfung
Zweitsprache vorbereitet, die dem Niveau des Diploms
betreffenden Grundausbildung entspricht. Abschnitt 3 - Grundausbildung des Kaders
Polizeibediensteten Art. 13 - Die Grundausbildung des Kaders
Polizeibediensteten umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 450 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. Art. 14 - Die Grundausbildung des Kaders
Polizeibediensteten umfasst mindestens folgende Module:
Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz und Rolle
Kader innerhalb
integrierten Polizei,
aus
Grundausbildung des Kaders
Polizeibediensteten, einschliesslich
Praktika, und
Abschlussprüfung besteht, 2.einen zweiten Teil, bestehend aus:
in Artikel 16 erwähnten Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst bestanden haben, werden zum zweiten Teil zugelassen. Art. 18 -
zweite Teil
Grundausbildung des Kaders des Personals im einfachen Dienst umfasst mindestens folgende Module: a) Platz, Funktion und Rolle
Kader innerhalb
integrierten Polizei,
Zulassung zur Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst müssen die in den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen. Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von
in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. Art. 21 - Mit
vorbereitenden Ausbildung wird die Einordnung in das polizeiliche Umfeld und
Erwerb
polizeilichen Grundkompetenzen bezweckt. Sie umfasst: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 550 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen. Art. 22 - Die vorbereitende Ausbildung umfasst mindestens folgende Module: a) Platz und Rolle des Anwärters in einer Polizeischule, b) Platz, Funktion und Rolle
Polizei in unserer Gesellschaft, c) Platz, Funktion und Rolle
Kader innerhalb
integrierten Polizei,
Polizeidienste in unserer Gesellschaft, b) Platz, Funktion und Rolle
Kader innerhalb
integrierten Polizei,
Grundkompetenzen im Bereich Management und Personalmanagement,
öffentlichen Ordnung,
Zulassung zur Grundausbildung des Offizierskaders müssen die in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Bewerber eine vorbereitende Ausbildung bestehen. Die Artikel 21 und 22 sind entsprechend auf den Offizierskader anwendbar, mit Ausnahme
Dauer des Ausbildungspraktikums, die mindestens vier Monate beträgt. Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die gemäss Titel II Kapitel III des Gesetzes extern angeworben werden, sind von
in Absatz 1 erwähnten vorbereitenden Ausbildung befreit. Unterabschnitt 2 - Ausbildungslehrgang Art. 27 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst folgende theoretische und praktische Ausbildungsaktivitäten: 1. Ausbildungsmodule mit einer Gesamtdauer von mindestens 1 100 Stunden, 2.Ausbildungspraktika mit einer Gesamtdauer von mindestens sechs Wochen. Art. 28 - Die Grundausbildung des Offizierskaders umfasst mindestens folgende Module: a) Einordnung in die nationale Offiziersschule, b) Mitarbeitermanagement und Management
Mittel,
Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten,
Aufträge und Befugnisse des Polizeikommissars in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten,
teilnehmenden Beobachtung in verwaltungspolizeilichen Angelegenheiten, 2.ein Praktikum
teilnehmenden Beobachtung in gerichtspolizeilichen Angelegenheiten, 3. ein Ausbildungspraktikum in Einsatzsituationen. KAPITEL V - Regeln in Bezug auf die Bewertung, die Prüfungen und das Bestehen Abschnitt 1 - Bewertung Art. 30 - Die Anwärter werden in Bezug auf ihre professionelle Arbeitsweise, einschliesslich
Ausbildungspraktika, und die Ausbildungsmodule bewertet. Art. 31 - § 1 - Die Bewertung
professionellen Arbeitsweise erfolgt zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung, und zwar nach einem Bewertungsgespräch, das Gegenstand eines Berichts ist und an dem ein Gewerkschaftsvertreter teilnehmen darf. Dieser Bericht umfasst:
Note "gut", "genügend" oder "ungenügend". § 2 - Die Erteilung
in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bewertung erfolgt anhand
in
Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Bewertungsindikatoren. Für die Erteilung dieser Bewertung werden die bei Gesprächen zur Arbeitsweise erstellten Berichte berücksichtigt, in denen insbesondere den vom Anwärter auszufüllenden Formularen für die Selbstbewertung und den in Artikel 35 erwähnten Bewertungen des Praktikums Rechnung getragen wird. Für jeden
in § 1 Buchstabe a) erwähnten Bereiche wird eine Note "gut", "genügend" oder "ungenügend" erteilt. Art. 32 - § 1 - Mit Ausnahme des Ausbildungsmoduls "Erstsprache und Zweitsprache" werden die Anwärter für alle Ausbildungsmodule durch die Erteilung von Noten für die tägliche Arbeit und für die Abschlussprüfung bewertet. § 2 - Mit Ausnahme
Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule mindestens ein Mal pro Ausbildungsmodul bewertet. Die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung" wird mindestens zwei Mal bewertet, wobei diese Bewertungen gleichmässig über die gesamte Dauer
Grundausbildung zu verteilen sind. Zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung wird die Bewertung
täglichen Arbeit in einen Bericht über die tägliche Arbeit aufgenommen. Dieser Bericht umfasst: 1. die Noten für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, 2.eine Übersicht über die Stärken und Schwächen des Anwärters, 3. eine Gesamtnote jeweils für:
Anwärter während
verschiedenen Ausbildungspraktika
selben Grundausbildung von einem einzigen Mentor begleitet. Art. 34 -
Mentor begleitet den Anwärter individuell bei
Verwirklichung folgender Ziele: 1. Erreichen
allgemeinen und konkreten Ziele des Ausbildungspraktikums, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden, 2.Ausführung
Schlüsselaktivitäten, die durch das Ausbildungsprogramm bestimmt werden. Im Rahmen
Begleitung des Anwärters informiert er den Praktikumskoordinator
Polizeischule über die Verwirklichung
in Absatz 1 erwähnten Ziele. Art. 35 - Am Ende des Ausbildungspraktikums erstellt
Mentor eine Bewertung über die professionelle Arbeitsweise des Anwärters.
Anwärter führt ein Praktikumsheft, in dem er die von ihm durchgeführten Aktivitäten festhält.
Mentor zeichnet es regelmässig ab und versieht es mit seinen Bemerkungen.
Anwärter fügt seine eventuelle Antwort an. Die Generaldirektion legt das Muster des Praktikumshefts fest. Am Ende seines Praktikums bewertet
Anwärter sein Ausbildungspraktikum anhand eines Bewertungsformulars, dessen Muster von
Generaldirektion festgelegt wird. Abschnitt 3 - Abschlussprüfung Art. 36 - Die Abschlussprüfung wird nach den Ausbildungspraktika organisiert, mit Ausnahme des Hindernislaufs,
davor organisiert werden kann. Art. 37 - Die Abschlussprüfung besteht aus: 1. einer schriftlichen Prüfung mit einer Reihe von Fragen über den Inhalt aller Ausbildungsmodule und mit einer Fallstudie für 35 %, 2.einer mündlichen Prüfung, wobei eine persönliche Arbeit vom Anwärter präsentiert wird, die vom Mentor erstellten Berichte und die vom Bewerber ausgefüllten Formulare für die Selbstbewertung besprochen werden und gegebenenfalls eine mündliche Verteidigung eines oder mehrerer Teile
schriftlichen Prüfung stattfindet, 3. einer praktischen Prüfung mit einem Rollenspiel und einem Hindernislauf. Die Abschlussprüfung umfasst zwei Prüfungsperioden, die mindestens 15 und höchstens 20 Werktage auseinander liegen. Die Teilnahme an
ersten Prüfungsperiode ist obligatorisch. Art. 38 -
mündliche Teil
Abschlussprüfung wird vor einer in
betreffenden Polizeischule eingesetzten Kommission abgelegt. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt
Direktor
betreffenden Polizeischule die Mitglieder
Prüfungskommission, die folgende Mitglieder umfasst:
Direktor
betreffenden Polizeischule benennt den in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Polizeioffizier. Handelt es sich um einen Offizier
föderalen Polizei, wird er aus einer vom Generaldirektor
Generaldirektion erstellten Liste bestimmt. Handelt es sich um einen Offizier
lokalen Polizei, wird er aus einer vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei erstellten Liste und nach Einverständnis seines Korpschefs bestimmt. Die Polizeimitglieder
Prüfungskommission müssen einen Dienstgrad innehaben,
dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.
Vorsitzende
Prüfungskommission kann sich bei
Bewertung
schriftlichen Prüfung von Korrektoren und bei
Bewertung
praktischen Prüfungen von Prüfern beistehen lassen, die unter den Ausbildern, Lehrbeauftragten oder Praxisausbildern ausgewählt werden, die die betreffende Ausbildung erteilt haben. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen. Gegebenenfalls bestimmt
Direktor
betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter. Art. 39 - Die Prüfungskommission erteilt eine Note für die Abschlussprüfung. Abschnitt 4 - Das Bestehen Art. 40 - Während
Grundausbildung kann
Direktor
betreffenden Polizeischule frühestens im Anschluss an das erste Ausbildungspraktikum beim Generaldirektor
Generaldirektion einen Vorschlag zur endgültigen Ablehnung des Anwärters auf
Grundlage eines Berichts über die professionelle Arbeitsweise und über die tägliche Arbeit des Anwärters einreichen. Art. 41 - § 1 - Um die Grundausbildung am Ende zu bestehen, muss
Anwärter von dem in Artikel 42 Absatz 1 erwähnten Prüfungsausschuss für geeignet befunden werden und mindestens folgende Ergebnisse erhalten: 1. bei
Endbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die professionelle Arbeitsweise und, was den Hauptinspektor-Anwärter und den Offizier-Anwärter angeht, bei einer Teilbewertung die Note "gut" oder "genügend" für die Managementfähigkeiten, 2.60 % für die Gesamtnote für die Abschlussprüfung und 50 % für jede
drei Teilprüfungen, 3. 60 % für die allgemeine Bewertungsnote, die aus
Summe
Noten für die tägliche Arbeit und die Abschlussprüfung besteht. § 2 - Zur Bestimmung
Gesamtnote für die Abschlussprüfung werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Note für den schriftlichen Teil
Abschlussprüfung für 35%, 2.die Note für den mündlichen Teil
Abschlussprüfung für 30%, 3. die Note für den praktischen Teil
Abschlussprüfung für 35%, nämlich 25% für das Rollenspiel und 10% für den Hindernislauf. § 3 - Zur Bestimmung
allgemeinen Bewertungsnote werden folgende Noten berücksichtigt: 1. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für die Ausbildungsmodule, mit Ausnahme
Module "Körperliches und mentales Training" und "Gewaltbeherrschung", zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung für 25%, 2.die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Körperliches und mentales Training" zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung für 10%, 3. die Gesamtnote für die tägliche Arbeit für das Modul "Gewaltbeherrschung" zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung für 10%, 4.die Note für die Abschlussprüfung für 55%. Art. 42 -
in Artikel 142sexies des Gesetzes vom
betreffenden Polizeischule beziehungsweise seinen Stellvertreter, Vorsitzender, 2.den Vorsitzenden
Prüfungskommission, 3. zwei Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste, von denen keiner an den betreffenden Ausbildungslehrgang gebunden ist und von denen
eine
lokalen Polizei und
andere
föderalen Polizei angehört, 4.zwei Mitglieder des an die betreffende Polizeischule gebundenen Lehrpersonals, 5. ein Mitglied des pädagogischen Büros
Polizeischule. Unbeschadet des Absatzes 3 benennt
Direktor
betreffenden Polizeischule die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Personalmitglieder
Polizeidienste und die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Mitglieder des Lehrpersonals. Er benennt das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Personalmitglied
föderalen Polizei gegebenenfalls aus einer vom Generaldirektor
Generaldirektion erstellten Liste. Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen einen Dienstgrad innehaben,
dem Dienstgrad entspricht, für den die Anwärter die Grundausbildung absolvieren, oder darüber liegt.
Minister kann aus berechtigten Gründen die gemäss Absatz 2 benannten Personalmitglieder ablehnen. Gegebenenfalls bestimmt
Direktor
betreffenden Polizeischule einen Stellvertreter. Art. 43 -
Prüfungsausschuss gibt am Ende
Ausbildung eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die in Artikel IV.II.44 Nr. 3 und 4 RSPol erwähnten Möglichkeiten ab, insbesondere auf
Grundlage: 1. des Berichts über die professionelle Arbeitsweise zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung, 2.des Berichts über die tägliche Arbeit zum Zeitpunkt
Ablegung
Abschlussprüfung und auf
Grundlage
Note für die Abschlussprüfung, 3.
in Artikel 41 § 3 erwähnten allgemeinen Bewertungsnote. Art. 44 -
Vorsitzende des Prüfungsausschusses verfasst die Stellungnahme, wobei er gegebenenfalls die verschiedenen Meinungen
Mitglieder des Prüfungsausschusses aufführt. Art. 45 - Wenn ein Anwärter die gesamte Grundausbildung oder einen Teil davon wiederholen darf, hat er nur Anrecht auf eine einzige Prüfungsperiode. Art. 46 - Inspektoren-Anwärter, die bei
Grundausbildung definitiv versagt haben, jedoch den in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ersten Teil davon bestanden haben, können beim Generaldirektor
Generaldirektion einen Antrag auf Ernennung in den Kader
Polizeibediensteten
föderalen Polizei einreichen, insofern sie zum Zeitpunkt ihres Antrags die in Artikel 12 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Bedingung erfüllen. Ist das definitive Versagen die Folge des in Artikel 40 erwähnten Verfahrens, bittet
Generaldirektor
Generaldirektion dem Direktor
betreffenden Schule um eine zusätzliche Stellungnahme. Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmung Art. 47 - In
in Artikel IV.II.42 RSPol erwähnten allgemeinen Studienordnung werden die Modalitäten festgelegt in Bezug auf: 1. die Gespräche zur Arbeitsweise, die Selbstbewertung und die Bewertungsgespräche, 2.die Bewertung
professionellen Arbeitsweise, die Ausbildungsmodule und die Ausbildungspraktika, 3. die Organisation
Abschlussprüfung, 4.die Arbeitsweise
Prüfungskommissionen und
Prüfungsausschüsse, 5. die Stellungnahmen
Prüfungsausschüsse, 6.die Entlassung eines Anwärters vor Ende
Ausbildung. » Art. 2 - Die Artikel 48 bis 60 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 3 - In denselben Erlass wird eine Anlage eingefügt,
en Muster in
Anlage zum vorliegenden Erlass festgelegt wird. Art. 4 - In Artikel 63 Absatz 3 desselben Erlasses,
wird, werden die Wörter "die in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodule 4, 5, 9 und 10" durch die Wörter "die in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodule d, e, i und j " und die Wörter "9 und 10" durch die Wörter "i und j " ersetzt. Art. 5 - In Artikel 66 desselben Erlasses,
wird, werden die Wörter "von den in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, A, B und C " durch die Wörter "von den in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, d, e, f, g, h, l, m und n " ersetzt. Art. 6 - In Artikel 67 Absatz 1 desselben Erlasses,
wird, werden die Wörter "in Artikel 29 erwähnten Ausbildungsmodulen 1, 2, 3, 9, 10, A, B und C " durch die Wörter "in Artikel 24 erwähnten Ausbildungsmodulen a, b, c, i, j, l, m und n " ersetzt. Art. 7 - In Artikel 68 desselben Erlasses,
Art. 8 - In Artikel 69 Absatz 1 desselben Erlasses,
Art. 9 - In Artikel 70 desselben Erlasses,
Art. 10 - In Artikel 71 desselben Erlasses,
wird, werden die Wörter "66 bis einschliesslich 69" durch die Wörter "53 bis einschliesslich 56" ersetzt. Art. 11 - Die Artikel 61, 62, 64, 65, 72, 73, 74, 75, 76 und 77 desselben Erlasses werden die Artikel 48, 49, 51, 52, 59, 60, 61, 62, 63, 64 beziehungsweise 65. KAPITEL II - Übergangsbestimmung Art. 12 - In Abweichung von Artikel 9 desselben Erlasses kann
Kandidat,
die in Artikel 40 des Gesetzes erwähnte Kaderprüfung vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht bestanden hat, sofort erneut an einer Kaderprüfung teilnehmen. KAPITEL III - Schlussbestimmung Art. 13 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Februar 2007 wirksam für jede nach diesem Datum angebrochene Ausbildung, mit Ausnahme
Grundausbildung des Offizierskaders, für die vorliegender Erlass an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten wird. Art. 14 - Unser Minister
Justiz und Unser Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 20. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin
Justiz Frau L. ONKELINX
Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Anlage zum Königlichen Erlass vom 20. Dezember 2007 Liste
Bewertungsindikatoren
anvertrauten Befugnisse 8. Selbstbeherrschung - Kaltblütigkeit - Stressbewältigung 9.Ordnung - Methode - Pünktlichkeit - Einhaltung
Fristen 10. Loyalität - korrekte Ausführung
Richtlinien 11.Erziehung - Höflichkeit - Kontaktfreude - Takt
geleisteten nützlichen Arbeit - Niveau
Tatkraft und
Aktivität 21.Qualität
geleisteten Dienste - berufliche Sorgfalt
Bewertung seiner Mitarbeiter Gesehen, um Unserem Erlass vom
Personalmitglieder des Einsatzkaders
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin
Justiz Frau L. ONKELINX
Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.