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Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits

Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 9, 10, 21 e

Artikel 20bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible

Artikel 20bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible

Artikel 20bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VAN VELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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