DER UMWELT 18. JUNI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen
der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen
Handlungen
der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen Artikel 1 - Die in Artikel 21quinquies § 2 des [Königlichen Erlasses Nr.78 vom
7 benutzt wird, setzt voraus, dass ein Arzt
eine Krankenpflegefachkraft gemeinsam Handlungen an einem Patienten durchführen, wobei zwischen ihnen ein direkter visueller
verbaler Kontakt besteht.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
Evaluation der Pflege, darin einbegriffen die gesundheitliche Begleitung des Patienten
seines Umfelds. Aus einer Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt
fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften des vorliegenden Artikels genügt worden ist. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
b) der Anlage III zum vorliegenden Erlass erwähnten Qualifikationen sind. Art. 7 - Im Rahmen von [Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe c)] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 sind die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Krankenpflegefachkräfte für die Ausführung der Krankenpflege zuständig. Die Krankenpflege umfasst die Planung, Durchführung
Evaluation der Pflege, darin einbegriffen die gesundheitliche Begleitung des Patienten
seines Umfelds. Aus einer Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt
fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften des vorliegenden Artikels genügt worden ist. [Art. 7 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom
besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv-
Notfallpflege sind, können für die Funktionen Intensivpflege, Spezialisierte Notfallpflege, Mobiler Rettungsdienst
im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe technische Krankenpflegeleistungen
die in der Anlage IV erwähnten anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen, unter der Bedingung, dass diese Leistungen
anvertrauten medizinischen Handlungen in einem Verfahren oder Standardpflegeplan beschrieben
den betreffenden Ärzten mitgeteilt worden sind. Krankenpflegefachkräfte, die sich auf eine mindestens fünfjährige Erfahrung zum 1. Juli 1998 in den Funktionen Intensivpflege
/oder Spezialisierte Notfallpflege
/oder zum 1. Oktober 1998 in der Funktion Mobiler Rettungsdienst berufen können, dürfen diese Leistungen
Handlungen ebenfalls durchführen.] [Neuer Artikel 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
die anvertrauten medizinischen Handlungen werden von den Krankenpflegefachkräften auf der Grundlage von Standardpflegeplänen oder Verfahren durchgeführt. Mit Ausnahme der technischen Krankenpflegeleistungen B 1, wie erwähnt in der Anlage I B 1, werden die Standardpflegepläne
Verfahren für die technischen Krankenpflegeleistungen B 2, wie erwähnt in der Anlage I B 2,
die anvertrauten medizinischen Handlungen in Absprache zwischen dem Arzt
der Krankenpflegefachkraft erstellt. Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf die Probleme eines Patienten mit einer bestimmten Erkrankung systematisch einzugehen
diesen Patienten systematisch zu behandeln. Ein Verfahren beschreibt die Ausführungsart einer bestimmten medizinischen oder krankenpflegerischen Technik. Gegebenenfalls können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer Dauerverordnung, wie beschrieben in [Artikel 7quater § 5], sein.] [Früherer Artikel 7bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 7. August 2006, Err. vom 5. September 2006)
umnummeriert zu Art. 7ter durch Art. 1 des K.E. vom
anvertraute medizinische Handlungen werden aufgetragen: durch eine schriftliche ärztliche Verschreibung, gegebenenfalls elektronisch oder per Fax, durch eine mündlich formulierte ärztliche Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radiofon oder Webcam mitgeteilt wird, durch eine Dauerverordnung. Die verschriebenen technischen Leistungen
anvertrauten Handlungen müssen den normalen Kenntnissen
Fähigkeiten einer Krankenpflegefachkraft entsprechen. § 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt folgende Regeln einhalten:
Vornamen des Patienten, den Namen
die Unterschrift des Arztes sowie dessen LIKIV-Nummer.e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben gemacht: Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung
/oder Handelsname), Menge
Dosierung, eventuelle Konzentration in der Lösung, Verabreichungsform, Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. § 3 - Bei einer Verschreibung, die der Krankenpflegefachkraft vom Arzt mündlich mitgeteilt wird
die im Beisein des Arztes auszuführen ist, wiederholt die Krankenpflegefachkraft die Verschreibung
informiert den Arzt über deren Ausführung. Der Arzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. § 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in Abwesenheit des Arztes ausgeführt werden. In diesem Fall gelten folgende Regeln:
e) erwähnten Regeln anwendbar. Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 Buchstabe a)
b) erwähnten Regeln anwendbar. In der Dauerverordnung gibt der Arzt die Bedingungen an, unter denen die Krankenpflegefachkraft diese Handlungen durchführen kann. Die Krankenpflegefachkraft prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind,
nur in diesem Fall führt sie die verschriebenen Handlungen durch. Im gegenteiligen Fall ist sie verpflichtet, den Arzt darüber zu informieren.] [Eine Dauerverordnung kann nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des Patienten angewandt werden.] [Früherer Artikel 7ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 7. August 2006, Err. vom 5. September 2006)
umnummeriert zu Art. 7quater durch Art. 3 des K.E. vom
Drainage der Atemwege [...] Krankenpflege
Überwachung für Patienten mit künstlichem Atemweg Handhabung
Überwachung eines Thorax-Drainage-Systems Handhabung
Überwachung von Geräten zur kontrollierten Beatmung [Kardiopulmonale Wiederbelebung anhand invasiver Mittel] [Kardiopulmonale Wiederbelebung anhand nicht invasiver Mittel, Sauerstoffverabreichung] 1.2 Kreislaufsystem [Legen eines intravenösen Katheters in eine periphere Vene, Blutentnahme
Infusion mit isotoner Kochsalzlösung
eventueller Benutzung eines Infusionsreglers, [...] Anlegen einer intravenösen Infusion mit isotoner Kochsalzlösung über ein subkutanes Portsystem, das mit einer Vene verbunden ist, Blutentnahme
Benutzung eines Infusionsreglers] Anbringung von Verbänden oder Anziehen von Strümpfen zur Vorbeugung
/oder Behandlung venöser Erkrankungen. Vorbereitung, Anlegung
Überwachung von intravenösen Infusionen
Transfusionen, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln Überwachung
Handhabung von Geräten für extrakorporale Zirkulation
Gegenpulsation [Entfernung tief liegender arterieller
venöser Katheter] [Entnahme
Behandlung von Transfusionsblut
Blutderivaten Aderlass] 1.3 Verdauungssystem Manuelle Entfernung von Fäkalomen Vorbereitung, Durchführung
Überwachung: - einer Magenspülung - einer Darmspülung - eines Einlaufs [Entfernen
Austausch einer perkutanen Gastrostomie-Sonde mit Ballon nach Fistelbildung (mit Ausnahme des ersten, vom Arzt durchzuführenden Austauschs)
Überwachung] 1.4 Urogenitalsytem
Geburtshilfe Scheidenspülung Vorbereiten, Legen
Überwachen: Aseptische Vulvapflege - einer Blasensonde - einer Harnröhreninstillation [Entfernen
Austausch einer über dem Schambein angebrachten Blasensonde mit Ballon nach Fistelbildung (mit Ausnahme des ersten, vom Arzt durchzuführenden Austauschs)
Überwachung] 1.5 Haut
Sinnesorgane Vorbereitung, Durchführung
Überwachung in Sachen: Vorbereitung, Durchführung
Überwachung in Sachen: - [...] Wundpflege - [Entfernen von Nahtmaterial, Gazestreifen, Drains
perkutanen Kathetern] - Versorgung von Stomien, Wunden mit Gazestreifen
Drains - Säubern der Nase, der Ohren
Augen - Entfernen loser Fremdkörper aus den Augen - Wärme-
Kältetherapie - therapeutische Bäder - [Entfernen eines Epiduralkatheters] Therapeutische Anwendung einer Lichtquelle [Ansetzen von Saugglocken, Blutegeln
Larven] 1.6 Stoffwechsel Vorbereitung, Durchführung
Überwachung einer: - Hämodialyse - Hämoperfusion - Plasmapherese - Peritonealdialyse Aufrechterhaltung einer ausgeglichenen Flüssigkeitsbilanz 1.7 Verabreichung von Arzneimitteln Vorbereitung von Arzneimitteln
Verabreichung auf folgende Weisen: - oral (einschliesslich durch Einatmen) - rektal - vaginal - subkutan - intramuskulär - intravenös - über das Atemsystem - durch Hypodermoclyse - über gastro-intestinalen Katheter - über Drains - durch Augentropfen - durch Ohrentropfen - perkutan [[Vorbereitung einer medikamentösen Erhaltungsdosis
Verabreichung dieser Dosis über einen Katheter, der vom Arzt im Hinblick auf eine [...] Analgesie für den Patienten peridural, intrathekal, intraventrikulär oder in den Plexus gelegt wird]] 1.8 Besondere Techniken Krankenpflege an Frühgeborenen mit Benutzung eines Inkubators
Überwachung [Durchführung einer Behandlung durch Ruhigstellung aller Verletzungen, wie das Anbringen von Gipsverbänden
Gips ersetzenden Produkten
anderer Techniken nach eventueller Manipulation durch den Arzt] Abpumpen von Muttermilch Überwachung der Vorbereitung des zu sterilisierenden Materials
des Sterilisationsverfahrens Handhabung radioaktiver Produkte 2. Nahrungs-
Flüssigkeitszufuhr Enterale Nahrungs-
Flüssigkeitszufuhr Parenterale Ernährung 3.Mobilisation Positionierung des Patienten in eine funktionelle Haltung anhand technischer Hilfsmittel
Überwachung
Behandlung] Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen Vorbereitung
Assistenz bei invasiven Diagnostikverfahren [Handhabung von Geräten zur Untersuchung
Behandlung der verschiedenen Funktionssysteme] Entnahme
Sammeln von Sekretionen
Ausscheidungen Blutentnahme: - durch venöse oder kapilläre Punktion - über einen bereits gelegten arteriellen Katheter Durchführung
Ablesung von Hauttests
intradermalen Tests 7.Assistenz bei medizinischen Leistungen Verwaltung der chirurgischen
anästhesiologischen Ausrüstung Teilnahme an der Assistenz
Überwachung eines Patienten während einer Anästhesie Vorbereitung eines Patienten auf eine Anästhesie
einen chirurgischen Eingriff Vorbereiten, Assistieren
Instrumentieren bei einem chirurgischen oder medizinischen Eingriff Vorbereitung
Assistenz bei Geburten [Anlage I Überschrift abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
2 des K.E. vom
3
4 des K.E. vom
2 Buchstabe a)
Nr. 3 des K.E. vom
vom
6 des K.E. vom
Verabreichung: - von chemotherapeutischen Mitteln, - von Isotopen. Vorbereitung
Anwendung von Therapien unter Einsatz von radioaktivem Material [
Bestrahlungsgeräten.] Beurteilung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen. Benutzung bildgebender Untersuchungsgeräte. [Zur klinischen Biologie gehörende Analysen von Körperflüssigkeiten, Exkrementen, Urin
Vollblut durch einfache Techniken in der Nähe des Patienten unter der Verantwortung eines zugelassenen klinischen Labors.] [...] [Vorbereitung
Verabreichung von Impfungen im Beisein eines Arztes. Ersetzen der äusseren Trachealkanüle.] [Debridement von Dekubituswunden.] [Vorbereitung, Assistenz, Instrumentieren
postoperative Pflege bei Kaiserschnitten. Durchführung der in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe a), b)
c) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten Handlungen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung
im Postpartum, sofern sie sich auf durch die Schwangerschaft oder nicht durch die Schwangerschaft hervorgerufene Erkrankungen oder Anomalien beziehen,
zwar im Rahmen einer multidisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der für die betreffende Erkrankung spezialisierten Dienste.] [Blutentnahme durch arterielle Punktion.] [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
2 des K.E. vom
1
2 des K.E. vom
21quinquies § 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 a) Die Inhaber
Inhaberinnen folgender Diplome, Zeugnisse
Befähigungsnachweise: - der Diplome eines graduierten Krankenhauspflegers, eines graduierten Psychiatriekrankenpflegers, eines graduierten Kinderkrankenpflegers
eines graduierten Sozialkrankenpflegers, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Diploms einer Hebamme, eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin
die Ausübung des Berufs ausgestellt wurden, - des Befähigungszeugnisses eines Krankenwärters, das gemäss dem Königlichen Erlass vom
eines Krankenwärters für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Juli 1913 zur Wiedereinführung von Prüfungen für Krankenwärter ausgestellt wurden, - der Diplome eines Krankenhauspflegers, eines Hauskrankenpflegers
eines Krankenpflegers für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. September 1921 zur Einführung der Diplome für Krankenpfleger
Krankenpflegerinnen ausgestellt wurden, - der Diplome eines Krankenhauspflegers, eines Hauskrankenpflegers
eines Krankenpflegers für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Februar 1931 zur Koordinierung
Revision der früheren Bestimmungen über die Diplome von Krankenwärtern
Krankenwärterinnen ausgestellt wurden, - des Diploms eines Krankenpflegers, eines Sozialhygienekrankenpflegers oder eines Krankenpflegers für Geisteskranke, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 11. Juli 1945 zur Reorganisation des Studiums
der Prüfungen für Krankenpfleger
Krankenpflegerinnen ausgestellt wurde, - des Diploms eines Sozialhygienepflegers, das gemäss dem Königlichen Erlass vom
der Prüfungen für Krankenpfleger
Krankenpflegerinnen
zur Einführung des Diploms einer Hebamme-Sozialhygienepflegerin ausgestellt wurde, - des Diploms einer Hebamme: Für die Ausübung der Krankenpflege wird eine Person, die Inhaber des Diploms einer Hebamme ist, einem graduierten Krankenpfleger beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin gleichgestellt. b) Die Inhaber
Inhaberinnen des Brevets eines Krankenhauspflegers oder eines Psychiatriekrankenpflegers das gemäss dem Königlichen Erlass vom 9.Juli 1960 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin
die Ausübung des Berufs ausgestellt wurde, c) Die Inhaber
Inhaberinnen folgender Brevets
Zeugnisse: - des Brevets eines Krankenhaushilfspflegers oder Krankenpflegeassistenten, das gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. August 1957 zur Einführung des Brevets eines Krankenhaushilfspflegers
einer Krankenhaushilfspflegerin
zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieses Brevets ausgestellt wurde, - des Zeugnisses eines Krankenwärters, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 11. Januar 1946 zur Einführung des Zeugnisses eines Krankenwärters
zur Organisation des zu dessen Erhalt führenden Studiums ausgestellt wurde, - des Zeugnisses eines Krankenwärters für Geisteskranke, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 1. Oktober 1947 über das Zeugnis eines Krankenwärters für Geisteskranke
zur Organisation des zu dessen Erhalt führenden Studiums ausgestellt wurde, - des von einer vom Staat errichteten, bezuschussten oder vor dem
anvertraute medizinische Handlungen, die Inhabern einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation vorbehalten sind Technische Krankenpflegeleistungen B1 - kardiopulmonale Wiederbelebung anhand invasiver technischer Mittel, - Beurteilung von Parametern mit Bezug auf das kardiovaskuläre, respiratorische
neurologische Funktionssystem, - Handhabung von Geräten zur Überwachung des kardiovaskulären, respiratorischen
neurologischen Funktionssystems, - Empfang, Einschätzung, Sichtung
Weiterleitung der Patienten. Handlungen, die Krankenpflegefachkräften von einem Arzt anvertraut werden können C - Legen eines intraossären Katheters.] [Anlage IV eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 14. Mai 2007)]
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