← België

Koninklijk besluit houdende vaststelling van de lijst van de technische verpleegkundige prestaties en de lijst van de handelingen die door een geneesh

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 18 JUNI 1990. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de lijst van de technische verpleegkundige prestaties en de lijst van de handelingen die door e

DER UMWELT 18. JUNI 1990 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen

der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen

Handlungen

der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen Artikel 1 - Die in Artikel 21quinquies § 2 des [Königlichen Erlasses Nr.78 vom

  1. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe] erwähnte Liste der technischen Krankenpflegeleistungen wird in der Anlage I zum vorliegenden Erlass festgelegt. [Art. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  2. Oktober 2002 (B.S. vom
  3. November 2002)] Art.2 - Die in Artikel 1 erwähnten Krankenpflegeleistungen dürfen nur von Krankenpflegefachkräften erbracht werden, die Inhaber einer der in der Anlage III zum vorliegenden Erlass erwähnten Qualifikationen sind. [Der Begriff « Assistenz«, so wie er in der Anlage I Punkt 6

7 benutzt wird, setzt voraus, dass ein Arzt

eine Krankenpflegefachkraft gemeinsam Handlungen an einem Patienten durchführen, wobei zwischen ihnen ein direkter visueller

verbaler Kontakt besteht.] [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Juli 1999 (B.S. vom
  2. Oktober 1999)] Art. 3 - Im Rahmen von [Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b)] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  3. November 1967 sind die in Artikel 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Krankenpflegefachkräfte für die Ausführung der Krankenpflege zuständig. Die Krankenpflege umfasst die Planung, Durchführung

Evaluation der Pflege, darin einbegriffen die gesundheitliche Begleitung des Patienten

seines Umfelds. Aus einer Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt

fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften des vorliegenden Artikels genügt worden ist. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Oktober 2002 (B.S. vom
  2. November 2002)] Art.4 - Die in Artikel 1 erwähnten Leistungen dürfen von Krankenpflegeassistenten nur unter der direkten Aufsicht eines graduierten oder brevetierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten oder brevetierten Krankenpflegerin durchgeführt werden. Art. 5 - Die in Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 5 § 1 Absatz 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  3. November 1967 erwähnte Liste der Handlungen ist in der Anlage II zum vorliegenden Erlass festgelegt. Art. 6 - Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen dürfen nur von Krankenpflegefachkräften durchgeführt werden, die Inhaber einer der unter den Buchstaben a)

b) der Anlage III zum vorliegenden Erlass erwähnten Qualifikationen sind. Art. 7 - Im Rahmen von [Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe c)] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 sind die in Artikel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnten Krankenpflegefachkräfte für die Ausführung der Krankenpflege zuständig. Die Krankenpflege umfasst die Planung, Durchführung

Evaluation der Pflege, darin einbegriffen die gesundheitliche Begleitung des Patienten

seines Umfelds. Aus einer Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt

fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften des vorliegenden Artikels genügt worden ist. [Art. 7 abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom

  1. Oktober 2002 (B.S. vom
  2. November 2002)] [Art.7bis - Krankenpfleger, die Inhaber der im Königlichen Erlass vom
  3. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen

besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte erwähnten besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv-

Notfallpflege sind, können für die Funktionen Intensivpflege, Spezialisierte Notfallpflege, Mobiler Rettungsdienst

im Bereich der dringenden medizinischen Hilfe technische Krankenpflegeleistungen

die in der Anlage IV erwähnten anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen, unter der Bedingung, dass diese Leistungen

anvertrauten medizinischen Handlungen in einem Verfahren oder Standardpflegeplan beschrieben

den betreffenden Ärzten mitgeteilt worden sind. Krankenpflegefachkräfte, die sich auf eine mindestens fünfjährige Erfahrung zum 1. Juli 1998 in den Funktionen Intensivpflege

/oder Spezialisierte Notfallpflege

/oder zum 1. Oktober 1998 in der Funktion Mobiler Rettungsdienst berufen können, dürfen diese Leistungen

Handlungen ebenfalls durchführen.] [Neuer Artikel 7bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007)] [[Art. 7ter] - Die technischen Krankenpflegeleistungen

die anvertrauten medizinischen Handlungen werden von den Krankenpflegefachkräften auf der Grundlage von Standardpflegeplänen oder Verfahren durchgeführt. Mit Ausnahme der technischen Krankenpflegeleistungen B 1, wie erwähnt in der Anlage I B 1, werden die Standardpflegepläne

Verfahren für die technischen Krankenpflegeleistungen B 2, wie erwähnt in der Anlage I B 2,

die anvertrauten medizinischen Handlungen in Absprache zwischen dem Arzt

der Krankenpflegefachkraft erstellt. Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf die Probleme eines Patienten mit einer bestimmten Erkrankung systematisch einzugehen

diesen Patienten systematisch zu behandeln. Ein Verfahren beschreibt die Ausführungsart einer bestimmten medizinischen oder krankenpflegerischen Technik. Gegebenenfalls können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer Dauerverordnung, wie beschrieben in [Artikel 7quater § 5], sein.] [Früherer Artikel 7bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 7. August 2006, Err. vom 5. September 2006)

umnummeriert zu Art. 7ter durch Art. 1 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); Abs. 4 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007)] [[Art. 7quater] - § 1 - Die technischen Krankenpflegeleistungen mit der Bezeichnung B2

anvertraute medizinische Handlungen werden aufgetragen: durch eine schriftliche ärztliche Verschreibung, gegebenenfalls elektronisch oder per Fax, durch eine mündlich formulierte ärztliche Verschreibung, die gegebenenfalls per Telefon, Radiofon oder Webcam mitgeteilt wird, durch eine Dauerverordnung. Die verschriebenen technischen Leistungen

anvertrauten Handlungen müssen den normalen Kenntnissen

Fähigkeiten einer Krankenpflegefachkraft entsprechen. § 2 - Bei der schriftlichen ärztlichen Verschreibung muss der Arzt folgende Regeln einhalten:

  1. a)Die Verschreibung muss ganz ausgeschrieben werden;es dürfen lediglich Standardabkürzungen benutzt werden.
  2. b)Die Verschreibung muss deutlich lesbar auf einem dazu bestimmten Dokument, das Teil der Patientenakte ist, geschrieben werden.
  3. c)Wenn auf einen Standardpflegeplan, eine ständige Verordnung oder ein Verfahren verwiesen wird, wird ihre vereinbarte Bezeichnung oder ihre Nummerierung angegeben.
  4. d)Die Verschreibung enthält Namen

Vornamen des Patienten, den Namen

die Unterschrift des Arztes sowie dessen LIKIV-Nummer.e) Bei der Verschreibung von Arzneimitteln werden folgende Angaben gemacht: Name des Arzneimittels (Internationale Kurzbezeichnung

/oder Handelsname), Menge

Dosierung, eventuelle Konzentration in der Lösung, Verabreichungsform, Zeitraum oder Häufigkeit der Verabreichung. § 3 - Bei einer Verschreibung, die der Krankenpflegefachkraft vom Arzt mündlich mitgeteilt wird

die im Beisein des Arztes auszuführen ist, wiederholt die Krankenpflegefachkraft die Verschreibung

informiert den Arzt über deren Ausführung. Der Arzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. § 4 - Eine mündlich formulierte Verschreibung kann nur in Notfällen in Abwesenheit des Arztes ausgeführt werden. In diesem Fall gelten folgende Regeln:

  1. a)Die Verschreibung erfolgt telefonisch, radiofonisch oder per Webcam.
  2. b)Falls notwendig wird auf einen Standardpflegeplan, eine Dauerverordnung oder ein Verfahren verwiesen.
  3. c)Erachtet eine Krankenpflegefachkraft die Anwesenheit des Arztes beim Patienten für notwendig, kann sie nicht gezwungen werden, die Verschreibung auszuführen.In diesem Fall ist sie verpflichtet, den Arzt davon in Kenntnis zu setzen.
  4. d)Der Arzt bestätigt die Verschreibung schnellstmöglich schriftlich. § 5 - Eine Dauerverordnung ist ein vom Arzt im Voraus erstelltes Behandlungsschema, in dem gegebenenfalls auf Standardpflegepläne oder Verfahren verwiesen wird. Der Arzt muss den Patienten, für den eine Dauerverordnung angewandt werden muss, namentlich angeben. Handelt es sich um eine schriftliche Verschreibung, sind die in § 2 Buchstabe a), b), c), d)

e) erwähnten Regeln anwendbar. Handelt es sich um eine mündliche Verschreibung, sind die in § 4 Buchstabe a)

b) erwähnten Regeln anwendbar. In der Dauerverordnung gibt der Arzt die Bedingungen an, unter denen die Krankenpflegefachkraft diese Handlungen durchführen kann. Die Krankenpflegefachkraft prüft, ob diese Bedingungen erfüllt sind,

nur in diesem Fall führt sie die verschriebenen Handlungen durch. Im gegenteiligen Fall ist sie verpflichtet, den Arzt darüber zu informieren.] [Eine Dauerverordnung kann nur in Notfällen ohne namentliche Angabe des Patienten angewandt werden.] [Früherer Artikel 7ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 13. Juli 2006 (B.S. vom 7. August 2006, Err. vom 5. September 2006)

umnummeriert zu Art. 7quater durch Art. 3 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); § 5 Abs. 6 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007)] Art. 8 - [Vorliegender Erlass tritt - mit Ausnahme von Artikel 4 - am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens von Artikel 4 wird zu einem späteren Zeitpunkt von Uns festgelegt.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  5. September 1990 (B.S. vom
  6. September 1990)] Art.9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage I Liste der technischen Krankenpflegeleistungen, die von Krankenpflegefachkräften erbracht werden dürfen, festgelegt in Anwendung von [Artikel 21quinquies § 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  7. November 1967 über die Gesundheitspflegeberufe Legende B1 = Leistungen, für die keine ärztliche Verschreibung erforderlich ist B2 = Leistungen, für die eine ärztliche Verschreibung erforderlich ist B1 B2
  8. Behandlungen 1.1 Atemsystem Aspiration

Drainage der Atemwege [...] Krankenpflege

Überwachung für Patienten mit künstlichem Atemweg Handhabung

Überwachung eines Thorax-Drainage-Systems Handhabung

Überwachung von Geräten zur kontrollierten Beatmung [Kardiopulmonale Wiederbelebung anhand invasiver Mittel] [Kardiopulmonale Wiederbelebung anhand nicht invasiver Mittel, Sauerstoffverabreichung] 1.2 Kreislaufsystem [Legen eines intravenösen Katheters in eine periphere Vene, Blutentnahme

Infusion mit isotoner Kochsalzlösung

eventueller Benutzung eines Infusionsreglers, [...] Anlegen einer intravenösen Infusion mit isotoner Kochsalzlösung über ein subkutanes Portsystem, das mit einer Vene verbunden ist, Blutentnahme

Benutzung eines Infusionsreglers] Anbringung von Verbänden oder Anziehen von Strümpfen zur Vorbeugung

/oder Behandlung venöser Erkrankungen. Vorbereitung, Anlegung

Überwachung von intravenösen Infusionen

Transfusionen, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln Überwachung

Handhabung von Geräten für extrakorporale Zirkulation

Gegenpulsation [Entfernung tief liegender arterieller

venöser Katheter] [Entnahme

Behandlung von Transfusionsblut

Blutderivaten Aderlass] 1.3 Verdauungssystem Manuelle Entfernung von Fäkalomen Vorbereitung, Durchführung

Überwachung: - einer Magenspülung - einer Darmspülung - eines Einlaufs [Entfernen

Austausch einer perkutanen Gastrostomie-Sonde mit Ballon nach Fistelbildung (mit Ausnahme des ersten, vom Arzt durchzuführenden Austauschs)

Überwachung] 1.4 Urogenitalsytem

Geburtshilfe Scheidenspülung Vorbereiten, Legen

Überwachen: Aseptische Vulvapflege - einer Blasensonde - einer Harnröhreninstillation [Entfernen

Austausch einer über dem Schambein angebrachten Blasensonde mit Ballon nach Fistelbildung (mit Ausnahme des ersten, vom Arzt durchzuführenden Austauschs)

Überwachung] 1.5 Haut

Sinnesorgane Vorbereitung, Durchführung

Überwachung in Sachen: Vorbereitung, Durchführung

Überwachung in Sachen: - [...] Wundpflege - [Entfernen von Nahtmaterial, Gazestreifen, Drains

perkutanen Kathetern] - Versorgung von Stomien, Wunden mit Gazestreifen

Drains - Säubern der Nase, der Ohren

Augen - Entfernen loser Fremdkörper aus den Augen - Wärme-

Kältetherapie - therapeutische Bäder - [Entfernen eines Epiduralkatheters] Therapeutische Anwendung einer Lichtquelle [Ansetzen von Saugglocken, Blutegeln

Larven] 1.6 Stoffwechsel Vorbereitung, Durchführung

Überwachung einer: - Hämodialyse - Hämoperfusion - Plasmapherese - Peritonealdialyse Aufrechterhaltung einer ausgeglichenen Flüssigkeitsbilanz 1.7 Verabreichung von Arzneimitteln Vorbereitung von Arzneimitteln

Verabreichung auf folgende Weisen: - oral (einschliesslich durch Einatmen) - rektal - vaginal - subkutan - intramuskulär - intravenös - über das Atemsystem - durch Hypodermoclyse - über gastro-intestinalen Katheter - über Drains - durch Augentropfen - durch Ohrentropfen - perkutan [[Vorbereitung einer medikamentösen Erhaltungsdosis

Verabreichung dieser Dosis über einen Katheter, der vom Arzt im Hinblick auf eine [...] Analgesie für den Patienten peridural, intrathekal, intraventrikulär oder in den Plexus gelegt wird]] 1.8 Besondere Techniken Krankenpflege an Frühgeborenen mit Benutzung eines Inkubators

Überwachung [Durchführung einer Behandlung durch Ruhigstellung aller Verletzungen, wie das Anbringen von Gipsverbänden

Gips ersetzenden Produkten

anderer Techniken nach eventueller Manipulation durch den Arzt] Abpumpen von Muttermilch Überwachung der Vorbereitung des zu sterilisierenden Materials

des Sterilisationsverfahrens Handhabung radioaktiver Produkte 2. Nahrungs-

Flüssigkeitszufuhr Enterale Nahrungs-

Flüssigkeitszufuhr Parenterale Ernährung 3.Mobilisation Positionierung des Patienten in eine funktionelle Haltung anhand technischer Hilfsmittel

Überwachung

  1. Hygiene Spezifische Hygieneleistungen zur Vorbereitung auf eine Untersuchung oder Behandlung Hygieneleistungen für Patienten mit einer VAL-Störung 5.Körperliche Sicherheit Transport von Patienten, für die eine ständige Überwachung erforderlich ist Massnahmen zur Vorbeugung körperlicher Verletzungen: Mittel zur Ruhigstellung, Isolierung, Vorbeugung von Stürzen, Überwachung Massnahmen zur Infektionsvorbeugung Massnahmen zur Dekubitusvorbeugung
  2. [Krankenpflegerische Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Festlegung von Diagnose

Behandlung] Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen Vorbereitung

Assistenz bei invasiven Diagnostikverfahren [Handhabung von Geräten zur Untersuchung

Behandlung der verschiedenen Funktionssysteme] Entnahme

Sammeln von Sekretionen

Ausscheidungen Blutentnahme: - durch venöse oder kapilläre Punktion - über einen bereits gelegten arteriellen Katheter Durchführung

Ablesung von Hauttests

intradermalen Tests 7.Assistenz bei medizinischen Leistungen Verwaltung der chirurgischen

anästhesiologischen Ausrüstung Teilnahme an der Assistenz

Überwachung eines Patienten während einer Anästhesie Vorbereitung eines Patienten auf eine Anästhesie

einen chirurgischen Eingriff Vorbereiten, Assistieren

Instrumentieren bei einem chirurgischen oder medizinischen Eingriff Vorbereitung

Assistenz bei Geburten [Anlage I Überschrift abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Oktober 2002 (B.S. vom
  2. November 2002); Nr. 1.1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1

2 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); Nr. 1.2 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. Juni 1997 (B.S. vom
  4. August 1997), Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
  5. Oktober 2002 (B.S. vom
  6. November 2002)

Art. 4Nr.

3

4 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007); Nr. 1.3 abgeändert durch Art. 6 § 2 des K.E. vom
  3. Juli 2006 (B.S. vom
  4. August 2006); Nr. 1.4 abgeändert durch Art. 6 § 3 des K.E. vom
  5. Juli 2006 (B.S. vom
  6. August 2006); Nr. 1.5 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  7. Dezember 1994 (B.S. vom
  8. Januar 1995), Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  9. Juni 1997 (B.S. vom
  10. August 1997)

Art. 5Nr.

2 Buchstabe a)

Nr. 3 des K.E. vom

  1. Oktober 2002 (B.S. vom
  2. November 2002); Nr. 1.7 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom
  3. Oktober 2002 (B.S. vom
  4. November 2002)

Art. 6§ 4 des K.E.

vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. August 2006); Nr. 1.8 abgeändert durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom
  3. April 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); Nr. 6 abgeändert durch Art. 6 §§ 5

6 des K.E. vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. August 2006)] Anlage II Liste der Handlungen, die Krankenpflegefachkräften von Ärzten anvertraut werden, festgelegt in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 5 § 1 Absatz 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom
  3. November 1967 Legende: C = anvertraute medizinische Handlungen C Vorbereitung

Verabreichung: - von chemotherapeutischen Mitteln, - von Isotopen. Vorbereitung

Anwendung von Therapien unter Einsatz von radioaktivem Material [

Bestrahlungsgeräten.] Beurteilung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen. Benutzung bildgebender Untersuchungsgeräte. [Zur klinischen Biologie gehörende Analysen von Körperflüssigkeiten, Exkrementen, Urin

Vollblut durch einfache Techniken in der Nähe des Patienten unter der Verantwortung eines zugelassenen klinischen Labors.] [...] [Vorbereitung

Verabreichung von Impfungen im Beisein eines Arztes. Ersetzen der äusseren Trachealkanüle.] [Debridement von Dekubituswunden.] [Vorbereitung, Assistenz, Instrumentieren

postoperative Pflege bei Kaiserschnitten. Durchführung der in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe a), b)

c) des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnten Handlungen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung

im Postpartum, sofern sie sich auf durch die Schwangerschaft oder nicht durch die Schwangerschaft hervorgerufene Erkrankungen oder Anomalien beziehen,

zwar im Rahmen einer multidisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der für die betreffende Erkrankung spezialisierten Dienste.] [Blutentnahme durch arterielle Punktion.] [Anlage II abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom

  1. November 1991 (B.S. vom
  2. Februar 1992), Art. 2 des K.E. vom
  3. Juni 1997 (B.S. vom
  4. August 1997), Art. 6 des K.E. vom
  5. Oktober 2002 (B.S. vom
  6. November 2002), Art. 7 §§ 1

2 des K.E. vom

  1. Juli 2006 (B.S. vom
  2. August 2006)

Art.5Nr.

1

2 des K.E. vom

  1. April 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007)] Anlage III Qualifikationsbedingungen, festgelegt in Anwendung von den Artikeln [5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: 5 § 1 Absatz 3]

21quinquies § 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 a) Die Inhaber

Inhaberinnen folgender Diplome, Zeugnisse

Befähigungsnachweise: - der Diplome eines graduierten Krankenhauspflegers, eines graduierten Psychiatriekrankenpflegers, eines graduierten Kinderkrankenpflegers

eines graduierten Sozialkrankenpflegers, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 17.August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Diploms einer Hebamme, eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin

die Ausübung des Berufs ausgestellt wurden, - des Befähigungszeugnisses eines Krankenwärters, das gemäss dem Königlichen Erlass vom

  1. April 1908 zur Einführung eines Befähigungszeugnisses für Krankenwärter ausgestellt wurde, - des Befähigungszeugnisses eines Krankenwärters für Geisteskranke, das gemäss dem Königlichen Erlass vom
  2. Juli 1908 zur Einführung einer zusätzlichen Prüfung für Krankenwärter für Geisteskranke ausgestellt wurde, - der Befähigungsdiplome eines Krankenwärters, eines Hauskrankenwärters

eines Krankenwärters für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 12. Juli 1913 zur Wiedereinführung von Prüfungen für Krankenwärter ausgestellt wurden, - der Diplome eines Krankenhauspflegers, eines Hauskrankenpflegers

eines Krankenpflegers für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 3. September 1921 zur Einführung der Diplome für Krankenpfleger

Krankenpflegerinnen ausgestellt wurden, - der Diplome eines Krankenhauspflegers, eines Hauskrankenpflegers

eines Krankenpflegers für Geisteskranke, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 9. Februar 1931 zur Koordinierung

Revision der früheren Bestimmungen über die Diplome von Krankenwärtern

Krankenwärterinnen ausgestellt wurden, - des Diploms eines Krankenpflegers, eines Sozialhygienekrankenpflegers oder eines Krankenpflegers für Geisteskranke, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 11. Juli 1945 zur Reorganisation des Studiums

der Prüfungen für Krankenpfleger

Krankenpflegerinnen ausgestellt wurde, - des Diploms eines Sozialhygienepflegers, das gemäss dem Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 1954 zur Abänderung des Erlasses des Regenten vom
  2. Juli 1945 zur Reorganisation des Studiums

der Prüfungen für Krankenpfleger

Krankenpflegerinnen

zur Einführung des Diploms einer Hebamme-Sozialhygienepflegerin ausgestellt wurde, - des Diploms einer Hebamme: Für die Ausübung der Krankenpflege wird eine Person, die Inhaber des Diploms einer Hebamme ist, einem graduierten Krankenpfleger beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin gleichgestellt. b) Die Inhaber

Inhaberinnen des Brevets eines Krankenhauspflegers oder eines Psychiatriekrankenpflegers das gemäss dem Königlichen Erlass vom 9.Juli 1960 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin

die Ausübung des Berufs ausgestellt wurde, c) Die Inhaber

Inhaberinnen folgender Brevets

Zeugnisse: - des Brevets eines Krankenhaushilfspflegers oder Krankenpflegeassistenten, das gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. August 1957 zur Einführung des Brevets eines Krankenhaushilfspflegers

einer Krankenhaushilfspflegerin

zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieses Brevets ausgestellt wurde, - des Zeugnisses eines Krankenwärters, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 11. Januar 1946 zur Einführung des Zeugnisses eines Krankenwärters

zur Organisation des zu dessen Erhalt führenden Studiums ausgestellt wurde, - des Zeugnisses eines Krankenwärters für Geisteskranke, das gemäss dem Erlass des Regenten vom 1. Oktober 1947 über das Zeugnis eines Krankenwärters für Geisteskranke

zur Organisation des zu dessen Erhalt führenden Studiums ausgestellt wurde, - des von einer vom Staat errichteten, bezuschussten oder vor dem

  1. September 1957 anerkannten Schule für Sanatoriumswärter ausgestellten Zeugnisses, - des Zeugnisses über Pflegekurse, das gemäss dem Ministeriellen Erlass vom
  2. September 1926 über die Einführung eines einjährigen Pflegekursus ausgestellt wurde, - des Befähigungsnachweises für Krankenbeistand, der von den provinzialen medizinischen Kommissionen gemäss dem Erlass des Regenten vom
  3. Juli 1947 über die Zulassung der Pflegeanstalten ausgestellt wurde. d) Die Personen, die sich auf Artikel 54bis des Königlichen Erlasses Nr.78 vom
  4. November 1967 berufen können. [Anlage III Überschrift abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
  5. Oktober 2002 (B.S. vom
  6. November 2002)] [Anlage IV Technische Krankenpflegeleistungen

anvertraute medizinische Handlungen, die Inhabern einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation vorbehalten sind Technische Krankenpflegeleistungen B1 - kardiopulmonale Wiederbelebung anhand invasiver technischer Mittel, - Beurteilung von Parametern mit Bezug auf das kardiovaskuläre, respiratorische

neurologische Funktionssystem, - Handhabung von Geräten zur Überwachung des kardiovaskulären, respiratorischen

neurologischen Funktionssystems, - Empfang, Einschätzung, Sichtung

Weiterleitung der Patienten. Handlungen, die Krankenpflegefachkräften von einem Arzt anvertraut werden können C - Legen eines intraossären Katheters.] [Anlage IV eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 21. April 2007 (B.S. vom 14. Mai 2007)]

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.