SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 22 DECEMBRE 1989. - Loi relative à la protection du logement familial Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 22 décembre 1989 relative à la protection du logement familial (Moniteur belge du 30 décembre 1989, err. Moniteur belge du 16 janvier 1990), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 20 février 1991 modifiant et complétant les dispositions du Code civil relatives aux baux à loyer (Moniteur belge du 22 février 1991); - la loi du 2 mai 2002Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/05/2002 pub. 18/10/2002 numac 2002009861 source service public federal justice Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations type loi prom. 02/05/2002 pub. 11/12/2002 numac 2002010001 source service public federal justice Loi sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations fermer sur les associations sans but lucratif, les associations internationales sans but lucratif et les fondations (Moniteur belge du 11 décembre 2002). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN, MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER FINANZEN 22. DEZEMBER 1989 - Gesetz über den Schutz der Familienwohnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Schutz des Mieters Artikel 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf die Mietverträge und anderen entgeltlichen Verträge, durch die das Recht der Nutzung eines möblierten oder unmöblierten Gebäudes oder eines Teils davon verliehen wird, wenn das Gebäude: - entweder dem Mieter als Hauptwohnort dient - oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die eine Aufgabe allgemeinen Interesses im sozialen oder kulturellen Bereich oder zu wohltätigen Zwecken erfüllt, oder [einer gemeinnützigen Stiftung, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen] unterliegen, als Sitz oder zur Ausübung ihrer Tätigkeiten dient. Vorliegender Titel ist jedoch nicht auf Geschäftsmietverträge und Landpachtverträge anwendbar. [Art. 1 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 59 des G. vom 2. Mai 2002 ( Belgischen Staatsblatt vom 11. Dezember 2002)] Art. 2 - Verträge, die vor dem 1. Januar 1991 auslaufen oder durch eine dem Mieter erteilte Kündigung enden, werden um ein Jahr verlängert. Die Wirkung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden und der vor dem 1. Januar 1991 notifizierten Kündigungen wird unbeschadet des Artikels 4 für die Dauer der Verlängerung ausgesetzt. Der Mieter geniesst den Vorteil der Vertragsverlängerung auch demjenigen gegenüber, der das gemietete Gut entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt. Art. 3 - Der Mieter darf auf den Vorteil der Vertragsverlängerung jedoch verzichten oder die Verlängerung beenden. Ausser wenn die Parteien sich einig sind, beträgt die vom Mieter einzuhaltende Frist in diesem Falle mindestens drei Monate. Für Verträge, die binnen einer Frist von drei Monaten, zu rechnen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, ablaufen, wird die vom Mieter einzuhaltende Frist auf die Hälfte der noch verbleibenden Dauer des Vertrags herabgesetzt, wobei sie einen Monat jedoch nicht übersteigen darf. Art. 4 - § 1 - Der Vermieter oder der Ersteher des gemieteten Gutes kann indessen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten den Mietvertrag am festgelegten Ablaufdatum oder während der Verlängerung in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen beenden:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.