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Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling

Obsah (14)Artikel 78Artikel 51§ 1§ 2§ 3§ 4Artikel 11bArtikel 21Artikel 10Artikel 2Artikel 190Artikel 5Artikel 7Artikel 6

Wet houdende diverse bepalingen (I) Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de titels 1, 2 en 5, van titel 6, hoofdstuk 2, van titel 16, hoofdstuk 2, afdeling 1, van titel

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Öffentlicher Dienst EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom

  1. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Art.2 - Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom
  2. April 1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Dezember 1997 und
  4. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendungsmodalitäten für die

Titel II

oder

Titel III

Kapitel II und III festgelegten Massnahmen.

Diese Bestimmung findet Anwendung auf alle ab dem

  1. Januar 2009 eingereichten Anträge. » Art. 3 - Artikel 2 tritt am
  2. Januar 2009

Kraft. (...) TITEL 5 - Asyl und Einwanderung EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 17 -

Artikel 51/8 des Gesetzes vom 15.

Dezember 1980 über die Einreise

s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 1993,
  2. Juli 1996 und
  3. September 2006, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der Minister oder sein Beauftragter muss den Asylantrag jedoch berücksichtigen, wenn der Ausländer vorher Gegenstand eines Verweigerungsbeschlusses gewesen ist, der

Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst wurde. » Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1991 und abgeändert durch die Gesetze vom 6.Mai 1993,
  2. Juli 1996,
  3. Februar 2003 und
  4. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.2.

§ 2

wird Nr.1 aufgehoben und werden

Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 3.

§ 3

wird Nr.1 aufgehoben und werden

Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 4.

§ 4

wird Nr.1 aufgehoben und wird

Nr. 2 das Wort «, 3 » aufgehoben. TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Art. 30 - Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Die Agentur kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der im Rahmen von Programmen zur Bekämpfung von Tier- und Pflanzenkrankheiten getätigten Ausgaben übernehmen. Höhe und Bedingungen der Vorfinanzierung beziehungsweise Finanzierung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. » (...) TITEL 16 - Beschäftigung (...) KAPITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
  3. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich Art. 190 - Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, abgeändert durch die Gesetze vom
  5. Dezember 2003 und
  6. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.

  1. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Art. 191 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2003,
  3. Dezember 2006 und
  4. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
  5. Absatz 1 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel 7octies Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes einzuhalten.» 2.

Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt.

  1. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 192 - Artikel 7sexies desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 193 - Artikel 7septies desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2003 und
  3. Juli 2004, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7septies - Der Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge hat während eines Zeitraums von drei Monaten, berechnet ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beim selben Arbeitgeber, nicht den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zur Folge. Während des

Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie

Artikel 11bis des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die

Artikel 21des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden. Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: « Art. 7octies - Ab dem ersten gearbeiteten Tag des vierten Monats ab dem Tag der ersten vorhergehenden Meldung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bestimmen die Parteien die Arbeitsregelung, die auf den unbefristeten Vertrag anwendbar ist. Dieser Vertrag kann für Vollzeit- oder für Teilzeitarbeit gemäss Artikel 11bis des Gesetzes vom
  2. Juli 1978 über die Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Es kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die

Artikel 21des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden. Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie

Artikel 11bis des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom König festgelegten Grenze liegen. Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers liegen, wie

Artikel 11bis des Gesetzes vom 3.

Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » Art. 195 -

Artikel 10Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, werden die Wörter « - die Sonderbestimmungen

Bezug auf den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben. Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen

Artikel 2§ 1 Absatz 1 Nr.

7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor

krafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese aufgrund der

Artikel 190

des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, wie es vor

krafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, geregelt werden können. Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen

Abschnitt 2

des Gesetzes vom 20.

Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor

krafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor

krafttreten des vorliegenden Kapitels

Kraft waren, während eines Zeitraums von vier Monaten ab

krafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin Anwendung. Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die durch die vor

krafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs Monate -

nerhalb von vier Monaten ab

krafttreten des vorliegenden Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. Art. 198 - Der König legt das Datum des

krafttretens des vorliegenden Abschnitts fest. (...) TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge im Todesfall Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ersetzt: « Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die

vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge nur an natürliche Personen und

folgender Reihenfolge ausgezahlt:

  1. an den Ehepartner, mit dem der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, oder an die Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich zusammenwohnte und mit der er gemäss Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches eine Vereinbarung geschlossen hatte, die den Parteien eine Unterstützungspflicht auferlegt, die selbst nach einem eventuellen Bruch finanzielle Folgen haben kann, 2.an die Kinder, mit denen der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte,
  2. an jede Person, mit der der Begünstigte zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 4.an die Erben, die zum Zeitpunkt des Todes des Begünstigten nicht mit ihm zusammenlebten, auf Vorlage einer notariellen Erbrechtserklärung. Die oben

den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung

nerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen. Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses,

sofern diese nach dem Tod verschickt wurde. » Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen Beträge

Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. (...) TITEL 18 -

neres KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 231 -

Artikel 5Absatz 1 Nr.

8 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen

den Betreffenden beeinträchtigen, dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie

Artikel 7§ 1bis erwähnt, darstellen » ersetzt.

Art. 232 -

Artikel 6Absatz 1 Nr.

8 desselben Gesetzes werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen

den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie

Artikel 7§ 1bis erwähnt, darstellen » ersetzt.

Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » durch die Wörter « die

Artikel 5

Absatz 1 Nr.8 und

Artikel 6Absatz 1 Nr.

8 erwähnt sind » ersetzt. 2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das

Artikel 5

Absatz 1 Nr.8 und

Artikel 6Absatz 1 Nr.

8 erwähnt ist, ist gekennzeichnet durch: 1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, 2.

tegrität, 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu. Die

Artikel 5Absatz 1 Nr.

8 und

Artikel 6Absatz 1 Nr.

8 erwähnten Berufspflichten werden

einem Kodex der Berufspflichten vorgesehen, der das

Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 9 -

Erwartung des

krafttretens des Königlichen Erlasses,

dem der

Artikel 7

§ 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des

nern die

Artikel 5Absatz 1 Nr.

8 und

Artikel 6Absatz 1 Nr.

8 erwähnten Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig Monate nach

krafttreten ausser Kraft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Frau L. ONKELINX Der Minister des

nern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des

nern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN

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