Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Öffentlicher Dienst EINZIGES KAPITEL - Abänderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes vom
oder
Diese Bestimmung findet Anwendung auf alle ab dem
Kraft. (...) TITEL 5 - Asyl und Einwanderung EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 17 -
Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom
Anwendung von Artikel 52 § 2 Nr. 3, 4 und 5, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 oder Artikel 57/10 gefasst wurde. » Art. 18 - Artikel 52 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
werden die Nummern 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.2.
wird Nr.1 aufgehoben und werden
Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 3.
wird Nr.1 aufgehoben und werden
Nr. 2 die Wörter « bis 5 » aufgehoben. 4.
wird Nr.1 aufgehoben und wird
Nr. 2 das Wort «, 3 » aufgehoben. TITEL 6 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 2 - FASNK - Abänderung des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Nummern 7 und 8 aufgehoben.
Absatz 1 Buchstabe c) werden die Wörter « der Kategorie A betrifft » durch die Wörter « betrifft, die während ihrer Teilzeitbeschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, » ersetzt.
Absatz 1 erwähnten dreimonatigen Zeitraums kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie
Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Während desselben dreimonatigen Zeitraums kann nie von der Mindestdauer jeder Arbeitsperiode, die
März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden. Wenn nach Ablauf des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraums Leistungen zugunsten desselben Arbeitgebers im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags erbracht werden, sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden. » Art. 194 - Artikel 7octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
März 1971 über die Arbeit festgelegt ist, abgewichen werden. Es kann von der Verpflichtung abgewichen werden, einen Teilzeitarbeitsvertrag für mindestens ein Drittel der Wochenarbeitszeit des Vollzeitarbeitnehmers abzuschliessen, wie
Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Die Mindestwochenarbeitszeit darf nicht unter der vom König festgelegten Grenze liegen. Für die im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung Anrecht auf Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe haben, darf die Arbeitszeit jedoch auf keinen Fall unter einem Drittel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers liegen, wie
Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorgesehen. Der König bestimmt die Mindestwochenarbeitszeit der Arbeitsverträge. » Art. 195 -
Dezember 2003, werden die Wörter « - die Sonderbestimmungen
Bezug auf den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, » aufgehoben. Art. 196 - Die Begriffsbestimmungen, vorgesehen
7 und 8, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, wie es vor
krafttreten des vorliegenden Abschnitts anwendbar war, finden weiterhin Anwendung auf Dienstleistungsscheck-Arbeitsverträge, und zwar solange, wie diese aufgrund der
des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Übergangsbestimmungen durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001, wie es vor
krafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbar war, geregelt werden können. Art. 197 - Für die Arbeitnehmer, die durch einen
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich erwähnten Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag gebunden sind, für die ihr Arbeitgeber eine erste vorhergehende Meldung der Beschäftigung vor
krafttreten des vorliegenden Abschnitts gemacht hat, finden die Bestimmungen der Artikel 7sexies bis 7octies, die vor
krafttreten des vorliegenden Kapitels
Kraft waren, während eines Zeitraums von vier Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Kapitels weiterhin Anwendung. Spätestens bei Ablauf dieses Zeitraums von vier Monaten sind die Parteien durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. Für die im vorangehenden Absatz erwähnten Arbeitnehmer, für die die durch die vor
krafttreten des vorliegenden Kapitels anwendbaren Bestimmungen erlaubte Höchstdauer für den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge - je nach Fall drei oder sechs Monate -
nerhalb von vier Monaten ab
krafttreten des vorliegenden Kapitels abläuft, ist der bei Ablauf dieser Zeiträume abgeschlossene Vertrag ein unbefristeter Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag, der den Vorschriften von Artikel 7octies des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001, so wie durch vorliegendes Kapitel abgeändert, entspricht. Art. 198 - Der König legt das Datum des
krafttretens des vorliegenden Abschnitts fest. (...) TITEL 17 - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL 3 - Fonds für Berufskrankheiten Fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge im Todesfall Art. 224 - Artikel 64bis der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ersetzt: « Art. 64bis - Stirbt der Begünstigte einer Leistung, die
vorliegendem Kapitel vorgesehen ist, werden fällige, nicht ausgezahlte rückständige Beträge nur an natürliche Personen und
folgender Reihenfolge ausgezahlt:
den Nummern 3 und 4 aufgezählten Rechtsnachfolger, die die Liquidation der fälligen, dem verstorbenen Begünstigten nicht ausgezahlten rückständigen Beträge zu ihren Gunsten erhalten möchten, müssen zur Vermeidung des Ausschlusses ihren Antrag auf Zahlung
nerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen. Diese Frist gilt ab dem Tag des Todes des Begünstigten oder ab dem Tag der Versendung der Notifizierung des Beschlusses,
sofern diese nach dem Tod verschickt wurde. » Art. 225 - Artikel 224 wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt. Er findet Anwendung auf die fälligen, nicht ausgezahlten rückständigen Beträge
Todesfällen, die nach diesem Datum eingetreten sind. (...) TITEL 18 -
neres KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Art. 231 -
8 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen
den Betreffenden beeinträchtigen, dadurch dass dieser seinen sozialen Verpflichtungen als Unternehmer oder Unternehmensleiter nicht nachkommt oder weil diese Taten einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie
Art. 232 -
8 desselben Gesetzes werden die Wörter « einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen und daher die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen » durch die Wörter « das Vertrauen
den Betreffenden beeinträchtigen, weil sie einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten oder eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil, wie
Art. 233 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter « die vom König bestimmt werden » durch die Wörter « die
Absatz 1 Nr.8 und
8 erwähnt sind » ersetzt. 2. Es wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Das für das Personal gewünschte Profil, das
Absatz 1 Nr.8 und
8 erwähnt ist, ist gekennzeichnet durch: 1. Achtung vor den Grundrechten der Mitmenschen, 2.
tegrität, 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen, 4.keine verdächtigen Kontakte zum kriminellen Milieu. Die
8 und
8 erwähnten Berufspflichten werden
einem Kodex der Berufspflichten vorgesehen, der das
Absatz 1 erwähnte Profil enthält, und der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » Art. 234 - Artikel 22 § 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 9 -
Erwartung des
krafttretens des Königlichen Erlasses,
dem der
§ 1bis Absatz 2 erwähnte Kodex der Berufspflichten enthalten ist, beurteilt der Minister des
nern die
8 und
8 erwähnten Taten, die einen schweren Verstoss gegen die Berufspflichten darstellen. Vorliegender Paragraph tritt spätestens vierundzwanzig Monate nach
krafttreten ausser Kraft. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Frau L. ONKELINX Der Minister des
nern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN
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