zake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm
zake officiële mededelingen van de overheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom
Paragraph 1 Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "
diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." 2. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt abgeändert:
Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den
Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 5.Paragraph 3 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den
Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 7. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 8.Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:
Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den
Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 10. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Übergangsbestimmung Für die Festlegung der
den Paragraphen 2 Nr.1, 3 Nr. 1 und 5 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009 gilt für den Fall,
dem eine Liste für die Wahlen vom
Juni 1998 und
Rundfunk, Fernsehen oder
Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das
ternet machen." Art. 4 -
April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.März 2006, werden die Wörter "die den
§ 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet" durch die Wörter "die gegen Artikel 2 § 1 verstösst" ersetzt. Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 25. April 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:
itiativrechtes seitens des Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und für das Einreichen von Beschwerden
Bezug auf die
erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.
Bezug auf die von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung
jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige. Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen,
den acht Tagen nach ihrem Erhalt.
nerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ von seinem Beschluss
Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der
erwähnten Verstösse einzuleiten.
nerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz
Kenntnis gesetzt hat. Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie
der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt." Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.