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Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de v

Obsah (8)Artikel 78§ 2§ 3§ 5Artikel 5Artikel 9Artikel 2§ 1

Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Pa

zake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 maart 2009 tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm

zake officiële mededelingen van de overheid (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

NERES 12. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 78der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom

  1. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, abgeändert durch die Gesetze vom
  2. April 1995,
  3. Juni 1998,
  4. Januar 2002,
  5. März 2004, 25.April 2004 und
  6. März 2006 und den Königlichen Erlass vom
  7. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.

Paragraph 1 Absatz 5 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "

diesem Fall müssen die Parteien nachweisen können, dass die von ihnen für diesen oder diese Kandidaten geleisteten Ausgaben im Zusammenhang mit der Kampagne der Partei stehen." 2. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.
  2. b)Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.3.

§ 2

Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den

Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkollegium nicht angetreten ist." 4. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 5.Paragraph 3 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.
  2. b)Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.6.

§ 3

Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den

Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 7. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes ] 8.Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Die Wörter "ihrer Liste" werden durch die Wörter "ihrer(ihren) Liste(n)" ersetzt.
  2. b)Zwischen den Wörtern "von der politischen Partei" und den Wörtern "zu bestimmenden Kandidaten" werden die Wörter "auf der vorgeschlagenen Kandidatenliste" eingefügt.9.

§ 5

Nr.2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "den

Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen einzigen Kandidaten auf der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist." 10. Der Artikel wird durch eine Übergangsbestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Übergangsbestimmung Für die Festlegung der

den Paragraphen 2 Nr.1, 3 Nr. 1 und 5 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente vom 7. Juni 2009 gilt für den Fall,

dem eine Liste für die Wahlen vom

  1. Juni 2004 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren politischen Parteien vorgeschlagen worden waren, und diese Parteien für die Wahlen vom
  2. Juni 2009 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum
  3. Juni 2004 der an diesem Datum für die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente gewählten Kandidaten." Art. 3 -

Artikel 5§ 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25.

Juni 1998 und

  1. April 2004, wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "
  2. keine kommerziellen Werbespots

Rundfunk, Fernsehen oder

Kinosälen ausstrahlen, noch entgeltliche Mitteilungen über das

ternet machen." Art. 4 -

Artikel 9desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25.

April 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.März 2006, werden die Wörter "die den

Artikel 2

§ 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet" durch die Wörter "die gegen Artikel 2 § 1 verstösst" ersetzt. Art. 5 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998, 26. Juni 2000, 25. April 2004 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert:

  1. a)[Abänderungsbestimmung des französischen und niederländischen Textes ]
  2. b)Zwischen den Wörtern "des betreffenden Gemeinschaft- oder Regionalparlaments beziehungsweise" und den Wörtern "jeder anderen Person" werden die Wörter "einer Beschwerde" eingefügt.2. Die Paragraphen 3 und 4 werden wie folgt ersetzt: "§ 3 - Die Frist für die Ausübung des

itiativrechtes seitens des Prokurators des Königs, für das Erstatten von Anzeigen und für das Einreichen von Beschwerden

Bezug auf die

§ 1

erwähnten Verstösse läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.

Bezug auf die von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ erstatteten Anzeigen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung

jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Anzeige. Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ eine Abschrift der Beschwerden, die nicht von dem betreffenden Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen,

den acht Tagen nach ihrem Erhalt.

nerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ von seinem Beschluss

Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der

§ 1

erwähnten Verstösse einzuleiten.

nerhalb dreissig Tagen nach Erhalt der Abschrift der eingereichten Beschwerden oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Beschwerden beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäss dem vorhergehenden Absatz

Kenntnis gesetzt hat. Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Beschwerde beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie

der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt." Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des

nern G. DE PADT Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.