FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 2009. - Ministerieel besluit tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing voor het Europees Parlement, het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 april 2009 tot vaststelling van de modellen van de onderrichtingen voor de kiezer in de kieskantons en gemeenten die voor het gebruik van een geautomatiseerd stemsysteem zijn aangewezen bij de verkiezing voor het Europees Parlement, het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement, de Brusselse leden van het Vlaams Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap (Belgisch Staatsblad van 20 april 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt wird; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden auf den 7. Juni 2009 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind, die Kantone Eupen und Sankt Vith ausgenommen, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und das Wallonische Parlament beziehungsweise das Flämische Parlament die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 1. Art. 2 - In den Wahlkantonen, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 30. März 1998 für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt worden sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 2. Art. 3 - In den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler dem Muster in Anlage 3. Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 9. April 2004 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wird aufgehoben. Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Brüssel, den 14. April 2009 G. DE PADT Anlage 1 (...) Anlage 2 (...) Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, das Wallonische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 15 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 15 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschliesslich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er seine Stimmabgaben anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen Parlaments ab und bestätigt sie; schliesslich gibt er seine Stimme für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie ebenfalls. Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor:
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