Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste definierte fortgeschrittene elektronische Signatur, die durch ein in Artikel 2 Nr. 4 dieses Gesetzes erwähntes qualifiziertes Zertifikat bescheinigt und durch eine sichere Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nr. 7 desselben Gesetzes erstellt wird, 4. "der Kommunikationsdiensteanbieter": jede natürliche oder juristische Person, die
des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen sowie die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses festgelegten Bedingungen erfüllt und bei Zustellungen, Notifizierungen, Hinterlegungen oder Mitteilungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als Übermittlungsorgan auftritt. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt die Weise, auf die die durch Gesetze oder Vorschriften vorgeschriebenen Verfahrensunterlagen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens auf elektronischem Weg erstellt, hinterlegt, zugestellt, notifiziert, übermittelt, aufbewahrt und eingesehen werden. Art. 4 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen kann niemand verpflichtet werden, auf elektronischem Weg Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder Unterlagen mit Bezug auf Verfahrenshandlungen auf elektronischem Weg zu erhalten. Der König kann jedoch nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
Absatz 2 Nr. 3 und 4 erwähnten Königlichen Erlasse ergehen nach Stellungnahme des Kontrollausschusses.
Ausführung von Absatz 2 Nr. 3 ergangenen Königlichen Erlasse, die am ersten Tag des achtzehnten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch Gesetz bestätigt worden sind, hören nach Ablauf dieser Frist auf wirksam zu sein. Art. 5 - Ausser wenn die Verpflichtung besteht, eine Verfahrenshandlung auf elektronischem Weg vorzunehmen, wird eine Verfahrensunterlage, die ordnungsgemäss auf elektronischem Weg erstellt, hinterlegt, übermittelt und aufbewahrt wird, mit einer auf Papier erstellten Verfahrensunterlage gleichgesetzt. Art. 6 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Bestimmung kann eine Verfahrensunterlage, wenn die Verpflichtung besteht, sie auf elektronischem Weg zu erstellen, zu hinterlegen, zuzustellen, zu notifizieren, zu übermitteln, aufzubewahren oder einzusehen, dies infolge höherer Gewalt insbesondere aufgrund einer Funktionsstörung des Phönix-Systems aber nicht möglich ist, auf Papier erstellt, per Bote, Post oder Telefax hinterlegt, zugestellt, notifiziert und übermittelt und als solche aufbewahrt und eingesehen werden. Art. 7 - Jedes Mal, wenn eine Gesetzesbestimmung die Unterzeichnung einer Verfahrensunterlage vorschreibt und diese Unterlage elektronisch vorliegt, wird sie mit der in Artikel 2 Nr. 3 definierten qualifizierten Signatur versehen. Diese qualifizierte Signatur wird mit einer handschriftlichen Unterschrift gleichgesetzt. Art. 8 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses, wie und in welcher Form die Zahlung der Gebühren erfolgt,
Anwendung von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen bei der Hinterlegung, der Ausstellung oder dem Kopieren von Verfahrensunterlagen geschuldet werden, wenn dies auf elektronischem Weg erfolgt. Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich einer anders lautenden Gesetzesbestimmung hat eine in elektronischer Verfahrensführung ergangene Unterlage Auswirkungen ab dem Zeitpunkt, wo: - sie in das Phönix-System eingegeben wird, wenn die Handlung bei der Kanzlei vorgenommen werden muss, - der Kommunikationsdiensteanbieter das Ersuchen des Absenders auf Übergabe an den Empfänger erhält, wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist, - der Absender den unwiderruflichen Befehl erteilt, das Dokument zu versenden, ausser in den beiden vorerwähnten Fällen. § 2 - Die Nichtübergabe, verspätete Übergabe oder Unlesbarkeit eines Dokuments, die auf eine Funktionsstörung der Informatik zurückzuführen ist, ohne dass der Partei, die sich darauf beruft, ein Verschulden oder eine Nachlässigkeit anzulasten wäre, werden mit Fällen höherer Gewalt gleichgesetzt, wenn die Partei dadurch gehindert wird, ihre Rechte auszuüben. § 3 - Als Übergabezeitpunkt eines elektronischen Dokuments gilt der Zeitpunkt, wo der Empfänger Kenntnis vom Inhalt des Dokuments nehmen kann. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass die Übergabe zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kommunikationsdiensteanbieter erklärt, die Urkunde übergeben zu haben, wenn ein solcher Anbieter eingebunden ist. § 4 - Für ein an eine Partei gerichtetes elektronisches Dokument wird davon ausgegangen, dass es lesbar ist, nicht mit einem Computervirus infiziert ist und keinerlei Schadprogramm enthält, vorbehaltlich einer unverzüglich eingehenden mit Gründen versehenen Beschwerde dieser Partei. Im Falle einer mit Gründen versehenen Beschwerde übermittelt der Absender unverzüglich eine neue Fassung des lesbaren und nicht mit den vorerwähnten Mängeln behafteten elektronischen Dokuments an die Partei. § 5 - Ein unlesbares elektronisches Dokument, das mit einem Computervirus infiziert ist oder irgendein Schadprogramm enthält und aus diesem Grund nicht in das Phönix-System eingegeben werden kann, wird dennoch als gültige Urkunde angesehen, insofern der Absender nachweist, dass er die angemessenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Sicherheit und Lesbarkeit des Dokuments getroffen hatte, und der Kanzlei, selbst ausserhalb der Fristen, sobald er sich seines fehlgeschlagenen Versuchs bewusst wird, ein lesbares und nicht mit den vorerwähnten Mängeln behaftetes elektronisches Dokument übermittelt. Art. 10 - § 1 - Der Kommunikationsdiensteanbieter muss folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sorge tragen, dass die Daten und Uhrzeiten der Versendung und Übergabe der Verfahrensunterlagen präzise bestimmt werden können, 2.durch angemessene und legale Mittel die Identität der Parteien bei der Zustellung, Notifizierung oder Übermittlung prüfen, 3. zuverlässige Systeme und Produkte verwenden, die vor Veränderungen geschützt sind und die technische und kryptographische Sicherheit der Aufgaben, die er wahrnimmt, gewährleisten, 4.Massnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit der Daten, die er während des gesamten Mitteilungsverfahrens übermittelt, und derjenigen, die er aufbewahren muss, zu gewährleisten, 5. alle sachdienlichen Informationen mit Bezug auf Mitteilungen registrieren, die während einer festen Frist von dreissig Jahren übermittelt worden sind, insbesondere um vor Gericht einen Zertifizierungsnachweis liefern zu können, 6.die vom Absender auferlegten Fristen einhalten, damit dieser die gesetzlichen Fristen einhalten kann, 7. dem Absender unverzüglich
den Nummern 1 und 2 erwähnten Daten übermitteln, 8.über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Möglichkeiten verfügen, um gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu funktionieren, insbesondere um die Haftung bei Schäden zu übernehmen. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses die Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen. § 2 - Von einem Kommunikationsdiensteanbieter kann keine vorherige Erlaubnis verlangt werden, seine Tätigkeit auszuüben. Dennoch muss der Kommunikationsdiensteanbieter der Verwaltung entweder im Laufe des Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten folgende Informationen mitteilen: 1. einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass er
die Anschrift seines Niederlassungsortes, 4.die Kontaktinformationen, anhand deren er schnell zu erreichen ist, einschliesslich seiner Adresse für elektronische Post, 5. gegebenenfalls seine Berufsbezeichnung und seine Unternehmensnummer. Die Verwaltung stellt ihm binnen zehn Tagen nach der Mitteilung eine Empfangsbestätigung aus. Der König bestimmt die Modalitäten für diese Mitteilung. Der König bestimmt die Regeln betreffend die Kontrolle der Kommunikationsdiensteanbieter sowie die Rechtsmittel, die die Verwaltung anwenden kann. § 3 - Ein Kommunikationsdiensteanbieter kann bei der Verwaltung eine Akkreditierung beantragen. Der König präzisiert
erwähnten Bedingungen und bestimmt: - die Akkreditierungsbedingungen, - das Verfahren für die Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Akkreditierung, - die Gebühren, die für die Erteilung, Verwaltung und Kontrolle der Akkreditierung zu entrichten sind, - die Fristen für die Untersuchung des Antrags, - die Modalitäten für die Kontrolle der akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter. Die Wahl, auf einen akkreditierten Kommunikationsdiensteanbieter zurückzugreifen, ist frei. KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 11 - Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems erwähnt sind. Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf Befehl des Richters können die Vermerke der Eintragung von dem mit der Führung der Liste beauftragten Greffier geändert werden. » Art. 14 - Artikel 718 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 718 - Die Eintragung in die Liste erfolgt auf Vorlage des Originals oder einer vom Gerichtsvollzieher beglaubigten Abschrift oder gegebenenfalls der zugestellten Abschrift der Ladungsurkunde. » Art. 15 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 16 - Artikel 721 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 721 - Die Akte umfasst unter anderem:
Ausführung der Entscheidungen des Richters erstellten Berichte, 6.die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, 7.
der Sache gefassten Entscheidungen, 8.
das Verzeichnis der Begründungsunterlagen jeder Partei, 10.die Empfangsbestätigung für die Hinterlegung der erfassten Begründungsunterlagen. Der Greffier fügt diese Aktenstücke am Tag ihrer Hinterlegung in die Akte ein. Ein Verzeichnis der Aktenstücke, das vom Greffier fortgeschrieben wird und in dem das Datum der Hinterlegung der Aktenstücke vermerkt ist, wird der Akte beigefügt. » Art. 17 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 18 - Artikel 737 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 737 - Die Übermittlung erfolgt durch Hinterlegung der Aktenstücke bei der Kanzlei, wo die Parteien die Aktenstücke vor Ort einsehen. Die Übermittlung der erfassten Aktenstücke kann ebenfalls in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Bei jeder Übermittlung von Aktenstücken durch Hinterlegung bei der Kanzlei wird bei der Kanzlei ein Verzeichnis hinterlegt. » Art. 19 - Artikel 739 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 739 - Ausser wenn die Aktenstücke auf elektronischem Weg übermittelt worden sind, geben die Parteien die Aktenstücke spätestens innerhalb der Frist zurück, die ihnen eingeräumt wird, um ihre Schlussanträge zu stellen. » Art. 20 - Artikel 742 desselben Gesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 742 - Die Parteien hinterlegen ihre Schlussanträge bei der Kanzlei zusammen mit dem Verzeichnis der übermittelten Aktenstücke. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung für diese Hinterlegung. » Art. 21 - Artikel 743 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Anwendung von Artikel 34 dort abgelegt werden. Diese Aktenstücke werden chronologisch nach dem Datum, an dem sie der Akte beigefügt worden sind, dort abgelegt. Die Verfahrensunterlagen werden ebenfalls chronologisch abgelegt, aber in einer von der chronologischen Archivakte getrennten Akte aufbewahrt. Ist ein Aktenstück in eine elektronische Form umgewandelt worden, vermerkt der Greffier oder gegebenenfalls der Sekretär der Staatsanwaltschaft im Verzeichnis, dass die Originalakte in der chronologischen Archivakte hinterlegt worden ist, und gibt das Datum der Hinterlegung an. § 4 - Die Umwandlung einer auf elektronischem Datenträger erstellten Akte oder von Teilen dieser Akte in eine Akte auf Papier erfolgt durch eine Kopie, die je nach Fall entweder vom Prokurator des Königs oder vom Sekretär der Staatsanwaltschaft oder vom Greffier beglaubigt und unterzeichnet wird. Geht das umgewandelte Aktenstück von einem Polizeidienst oder einer anderen Behörde aus, kann dieser Dienst oder diese Behörde ebenfalls gemäss denselben Modalitäten eine beglaubigte Kopie ausstellen. Wird ein auf elektronischem Datenträger erstelltes Aktenstück in ein Aktenstück auf Papier umgewandelt, werden in dem Aktenstück auf Papier diese Umwandlung,
Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte laufende Nummer und die laufende Nummer des Originalaktenstücks vermerkt. § 5 - Die chronologischen Archivakten werden während der gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegten Archivierungsfrist, die für die Akten gilt, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt. Abschnitt 4 - Kopie, Einsichtnahme und Ausstellung einer kostenlosen Abschrift des Wortlauts der Vernehmung Art. 32 - § 1 - Wird aufgrund einer Gesetzesbestimmung die Einsichtnahme in eine elektronische Akte oder einen Teil davon während der Untersuchungsphase bewilligt, erfolgt die Einsichtnahme in die Akte oder in den sachdienlichen Teil der Akte in der Kanzlei oder an einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Die Einsichtnahme kann ebenfalls durch einen Ausdruck der gesamten Akte oder eines Teils der Akte erfolgen. Ab dem in Artikel 127 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Zeitpunkt bleiben diese Regeln gültig. Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. Während der Ermittlung erfolgt die Einsichtnahme in die elektronische Akte, wenn der Prokurator des Königs dazu die Erlaubnis gegeben hat, unmittelbar im Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder an einem zu diesem Zweck bestimmten Ort. Ab dem Zeitpunkt der Ladung oder der Aufforderung per Protokoll bleiben diese Regeln in Bezug auf den Modus der Einsichtnahme gültig. Auf Antrag einer Partei kann jedoch eine Kopie auf einem Datenträger auf elektronischem Weg oder in Form eines Ausdrucks ausgestellt werden. Dasselbe gilt, wenn der Prokurator des Königs während der Ermittlung das Ausstellen einer Kopie erlaubt hat oder wenn die Einsichtnahme und die Kopie aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung bewilligt werden. § 2 - Bei einer elektronischen Akte kann das Ausstellen einer kostenlosen Kopie des Wortlauts der Vernehmung gemäss den Artikeln 28quinquies und 57 des Strafprozessgesetzbuches oder eines Protokolls aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen durch einen Ausdruck des Textes erfolgen. Abschnitt 5 - Übermittlung von Protokollen Art. 33 - Protokolle, die von Polizeidiensten oder von Beamten und Bediensteten stammen, die den Diensten angehören, die Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder von Personen stammen, die ermächtigt sind, solche Aufträge auszuführen, können der zuständigen Gerichtsbehörde in elektronischer Form übermittelt werden gemäss den nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten Richtlinien des Kollegiums der Generalprokuratoren. Abschnitt 6 - Modalitäten für die Unterzeichnung von Erklärungen, Protokollen und anderen Verfahrensunterlagen, die im Rahmen einer elektronischen Originalakte auf elektronischen Datenträgern erstellt werden, und Modalitäten für die Umwandlung von Verfahrensunterlagen Art. 34 - § 1 - Unterzeichnet eine im Rahmen einer Strafsache vernommene Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens den Wortlaut der Erklärung, die sie gegenüber einem Polizeibeamten, gegenüber einem Beamten oder Bediensteten, die den Diensten angehören, die Behörden und gemeinnützigen Einrichtungen unterliegen, und die aufgrund von Sondergesetzen beauftragt sind, Straftaten zu ermitteln und festzustellen sowie Beweise für diese Straften zu sammeln, oder gegenüber einer Personen, die ermächtigt ist, solche Aufträge auszuführen, gemacht hat, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf einem Ausdruck des Wortlauts ihrer Erklärung. Dieser Ausdruck wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. Diese Verrichtungen werden im Protokoll der Vernehmung selbst vermerkt, das Protokoll wird der elektronischen Akte beigefügt und durch eine qualifizierte Signatur des Sachbearbeiters bescheinigt. § 2 - Unterzeichnet eine Person ungeachtet ihrer Eigenschaft und ungeachtet des Stadiums des Strafverfahrens im Rahmen einer Strafsache eine Erklärung, einen Antrag, ein Protokoll oder jegliche andere Urkunde, die von einem oder für einen Richter, Greffier, Prokurator des Königs oder Sekretär der Staatsanwaltschaft erstellt worden ist, erfolgt diese Unterzeichnung durch Anbringen der Unterschrift auf einer Kopie dieses Aktenstücks. Diese Unterzeichnung wird im Aktenstück selber vermerkt. Die Kopie mit der Unterschrift des Betreffenden wird in der chronologischen Archivakte aufbewahrt. § 3 - Wenn es möglich ist, werden Erklärungen, Anträge, Protokolle oder andere Urkunden in ihrer elektronischen Form von den betreffenden Personen oder von den Personen, die sie dem Gesetz entsprechend zu diesem Zweck vertreten können, mit einer qualifizierten Signatur versehen gemäss den Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Erlass festgelegt werden. § 4 - Urkunden, Erklärungen oder Anträge, die die betreffende Partei, die geschädigte Partei oder der Antragsteller aufgrund des Gesetzes an die Kanzlei oder das Sekretariat der Staatanwaltschaft schicken kann, können auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der Partei, des Antragstellers oder des Rechtsanwalts, der die Versendung vornimmt, versehen sind. Schlussanträge und Schriftsätze können der Kanzlei des Gerichts oder dem mit der Sache befassten Gerichtshof auf elektronischem Weg übermittelt werden, insofern sie mit der qualifizierten Signatur der betreffenden Partei oder des Rechtsanwalts der Partei versehen sind. § 5 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 42bis des Gerichtsgesetzbuches werden die Ladung, die von einer anderen Partei als der Staatsanwaltschaft ausgeht, und die Notifizierungsunterlagen nach Registrierung in der elektronischen Akte vom Greffier in die chronologische Archivakte eingefügt, wenn sie sich auf eine Ermittlung beziehen, für die die Akte auf einem elektronischen Datenträger angelegt worden ist oder für die der Prokurator des Königs das Anlegen einer elektronischen Akte anordnet. § 6 - Die auf Papier erstellten Berichte der vom Prokurator des Königs oder vom Untersuchungsrichter bestimmten Sachverständigen werden nach Registrierung in der elektronischen Akte in der chronologischen Archivakte hinterlegt. Verfügt der Sachverständige über eine qualifizierte Signatur, kann der Bericht in elektronischer Form an die zuständige Gerichtsbehörde geschickt werden. Abschnitt 7 - Sonderbestimmungen mit Bezug auf die Ladungen Art. 35 - Der Greffier, der aufgrund des Gesetzes eine Ladung auf elektronischem Weg verschickt, kann auf den Kommunikationsdiensteanbieter zurückgreifen, der gemäss Artikel 46 § 3 des Gerichtsgesetzbuches handelt. Die Ladungen können ebenfalls unmittelbar auf elektronischem Weg an die elektronische gerichtliche Adresse des Empfängers geschickt werden. Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen wird in Strafsachen davon ausgegangen, dass der Empfänger die Ladung am ersten Werktag nach dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Greffier oder der Kommunikationsdiensteanbieter die Ladung als Einschreibesendung beim Postdienst vorgelegt hat. Abschnitt 8 - Besondere Regeln in Bezug auf die Zustellung in Strafsachen Art. 36 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 42bis des Gerichtsgesetzbuches wird die Zustellung von auf einem elektronischen Datenträger erstellten Entscheiden, Urteilen, Beschlüssen, Ladungen, Aufforderungen per Protokoll oder Befehlen - Zustellung,
Ausführung einer Bestimmung im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Untersuchungshaft oder das Strafverfahren im Allgemeinen erfolgt - wie folgt geregelt. Die Zustellung erfolgt durch die Übergabe einer Kopie der betreffenden Urkunde. Nach elektronischem Lesen der Zustellungsurkunde übermittelt der Gerichtsvollzieher diese Kopie auf elektronischem Weg an die auftraggebende Behörde. Zur gleichen Zeit übermittelt der Gerichtsvollzieher der auftraggebenden Behörde die Gerichtsvollzieherurkunde. Diese wird in der chronologischen Archivakte hinterlegt. Was die Zustellungen betrifft, die von der zu diesem Zweck zuständigen Behörde vorgenommen werden, werden die gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen der zuständigen Behörde und gegebenenfalls die Signatur der Person, an die die Zustellung gerichtet ist, auf einer Kopie der auf elektronischem Datenträger erstellten Akte vermerkt. Diese Kopie wird der auftraggebenden Gerichtsbehörde übermittelt. Die auf diese Weise erhaltene Kopie wird, nachdem sie auf elektronischem Weg eingelesen worden ist, insofern sie nicht auf elektronischem Weg, im Hinblick auf ihre Aufnahme in die elektronische Akte, übermittelt wurde, je nach Fall vom Greffier oder vom Sekretär der Staatsanwaltschaft in der chronologischen Archivakte hinterlegt. § 2 - Falls es möglich ist, wird die Urkunde der elektronischen Zustellung von der Person unterzeichnet, der die Urkunde zugestellt wird, und zwar durch Verwendung einer qualifizierten Signatur gemäss den Modalitäten, die der König nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses durch einen Erlass festlegt. Abschnitt 9 - Vollständige Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Art. 37 - § 1 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses das Datum der vollständigen Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen. § 2 - Ab der vollständigen Einführung der elektronischen Akte werden alle Aktenstücke von Originalstrafakten mit Bezug auf eine nach dem Datum der definitiven Einführung eröffneten Untersuchung oder mit Bezug auf eine nach diesem Datum von der Verwaltung der Staatsanwaltschaft eingetragene Ermittlung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf elektronischem Datenträger erstellt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 31 mit Bezug auf die Umwandlung bleiben gültig, auch nach dem gemäss § 1 bestimmten Datum. KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Organisierung des Notariats enthält Art. 38 - [Abänderungsbestimmungen ] KAPITEL V - Inkrafttreten Art. 39 - Mit Ausnahme der Artikel 1 und 39 bestimmt der König für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes das Datum seines Inkrafttretens. [Die Artikel 2 bis 38 treten spätestens am 1. Januar 2011 in Kraft.] [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 141 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.