zake gezondheidszorg Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 19 december 2008 houdende diverse bepalingen
zake gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheitspflege ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Gegenstand Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderungen des am
Nr. 22 erwähnten Berechtigten, die zu ihren Lasten sind. » 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr.20" durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 20 und 23" ersetzt. Art. 3 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.10, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.27, eingefügt durch das Gesetz vom
Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnt ist. Die Beteiligung der Versicherung an diesen Kosten wird vom König festgelegt. » Art. 4 - Artikel 37 § 22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
12 erwähnten Berechtigten geschuldet wird. » Art. 6 - Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wirksam mit
Kraft treten. Abschnitt 2 - Haushaltsverfahren Art. 7 -
1 desselben Gesetzes werden die Wörter "legt die jährlichen Teilhaushaltsziele der Abkommens- und Vereinbarungskommissionen fest" durch die Wörter "schlägt im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 39 die jährlichen Teilhaushaltsziele der Abkommens- und Vereinbarungskommissionen vor" ersetzt. Art. 8 - Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "legt der Versicherungsausschuss die jährlichen Teilhaushaltsziele fest, die er den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen übermittelt.» durch die Wörter "teilt der Versicherungsausschuss den Abkommens- und Vereinbarungskommissionen die jährlichen Teilhaushaltsziele mit. » ersetzt. 2.
Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "kann der Versicherungsausschuss" und den Wörtern "ebenfalls auf Ersuchen des Ministers" die Wörter "
dem
vorgesehenen Vorschlag des Globalhaushaltszieles" eingefügt und werden die Wörter "Der Versicherungsausschuss bestimmt das Datum," durch die Wörter "Der Versicherungsausschuss schlägt das Datum vor," ersetzt. Art. 9 -
§ 4 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der vorerwähnte Dienst übermittelt binnen dreissig Tagen nach Ende jeden Quartals" durch die Wörter "Der vorerwähnte Dienst übermittelt spätestens am
» Abschnitt 4 - Finanzierung von Früherkennungsprogrammen Art. 11 - Artikel 56 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden entwickelt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln für die Festlegung des Haushalts, dessen Verteilung unter die vorerwähnten Behörden und die Zahlung der Beteiligung gemäss den von Ihm bestimmten Modalitäten. Der König bestimmt ebenfalls die Daten, die die vorerwähnten Behörden dem
stitut
Bezug auf diese Beteiligung übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung. » Abschnitt 5 - Mikrobiologie Art. 12 - Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Der König bestimmt auf Vorschlag des Versicherungsausschusses, unter welchen Bedingungen das Wissenschaftliche
stitut für Volksgesundheit Abkommen schliessen kann mit den Laboren für klinische Biologie, die gemäss dem Verfahren und den Kriterien, die Er festlegt, für eine Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit als Referenzzentrum für von Ihm bestimmte Gruppen von mikrobiologischen Leistungen berücksichtigt werden,
sofern für diese Leistungen keine Beteiligung im Rahmen des
§ 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen bewilligt wird.
den Abkommen ist eine pauschale Übernahme der Leistungen vorgesehen, die diese Labore im Rahmen ihres spezifischen Auftrags anhand klassischer Methoden oder Methoden der Molekularbiologie erbringen. Die Ausgaben, die mit dieser Bestimmung verbunden sind, werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des
stituts angerechnet und gehen vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 13 - Artikel 12 wird wirksam mit 1. Januar 2008. Abschnitt 6 - Arzneimittel Art. 14 -
5 Buchstabe c) Ziffer 1) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter "ohne Patent" durch die Wörter ", deren wichtigster wirksamer Bestandteil, so wie er
der Anatomical Therapeutical Chemical Classification angegeben ist, die unter der Verantwortung des World Health Organisation Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird,
Belgien nicht oder nicht mehr durch ein Patent oder eine Bescheinigung zur Ergänzung des Schutzes des Patents geschützt ist" ersetzt. Art. 15 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "
nerhalb eines Zeitraums von achtzehn Monaten bis zu drei Jahren" gestrichen und zwischen dem Wort "Liste" und den Wörtern "eine
dividuelle Revision" die Wörter "oder nach einer Änderung der Erstattungsmodalitäten" eingefügt.2.
Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.3.
Absatz 2 werden die Wörter ", die von der Mehrwertklasse abhängt,
die das Fertigarzneimittel eingestuft ist," aufgehoben.4.
Absatz 3 erster Satz werden die Wörter ", die für eine identische oder ähnliche
dikation verwendet werden," aufgehoben.5.
Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "nach Evaluation auf der Grundlage eines beziehungsweise mehrerer der
erwähnten Kriterien" aufgehoben.6.
Absatz 5 erster Satz wird das Wort "teilweise" durch das Wort "hauptsächlich" ersetzt.7.
Absatz 1 werden die Wörter ", gemäss dem während eines bestimmten Zeitraums ein bestimmter Prozentsatz des Umsatzes des betreffenden Fertigarzneimittels der Gesundheitspflegeversicherung erstattet wird" aufgehoben.8.
Absatz 2 werden nach den Wörtern "Der König legt" die Wörter "durch einen im Ministerrat beratenen Erlass" eingefügt.9. Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann bestimmen,
welchen Fällen der Dienst für Gesundheitspflege des
stituts dem Minister nach Stellungnahme der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln Änderungen der Liste vorschlagen kann, um eine grössere Kohärenz zwischen den Erstattungsmodalitäten der verschiedenen Fertigarzneimittel zu gewährleisten oder im Hinblick auf administrative Vereinfachungen und
sofern Änderungen betroffen sind, die keine Auswirkung auf die Zielgruppe und die bereits erstattungsfähigen
dikationen haben.» Absatz 1 ist Gegenstand einer Evaluation nach einem Zeitraum von einem Jahr ab
krafttreten der vorliegenden Bestimmungen. Ein Evaluationsbericht wird dem Parlament übermittelt. Art. 16 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
haber einer besonderen Berufsbezeichnung sind, die den
den Artikeln 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind. » durch folgende Wörter ersetzt: « auf der Grundlage eines allgemeinen Prozentsatzes von Verschreibungen im ambulanten Bereich bestimmt, festgelegt für jede Kategorie von Ärzten, die
haber einer der Berufsbezeichnungen sind, die erwähnt sind
den Artikeln 1, 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, wobei dieser Prozentsatz von jedem Pflegeerbringer erreicht werden muss, und zwar im Verhältnis zur Gesamtmenge an definierter Tagesdosis (DDD) seiner Verschreibungen von erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die
5 Buchstabe
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe
erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln, die im Rahmen des
is § 12 erwähnten
ternational Non-Proprietary Name verschrieben werden.»
Absatz 5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Erwartung des
Absatz 4 erwähnten Erlasses gelten übergangsweise," ersetzt.
einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegebenen Packungen, die ein Pflegeerbringer verschrieben haben muss, um berücksichtigt zu werden. » Art. 17 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.14 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "oder -
Ermangelung einer solchen Verpackung -" durch die Wörter "und/oder" ersetzt. 2.
Nr.14 Absatz 3, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "2,5 Millionen Franken" durch die Wörter "61.973,38 EUR" ersetzt. 3.
Nr.14 Absatz 4, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12. August 1994, werden die Wörter "60.000 Franken" durch die Wörter "1.487,36 EUR" ersetzt. Abschnitt 7 - Pflegeprogramme Art. 18 -
Februar 1998,
" eingefügt. Abschnitt 8 - Soziale Vorteile Art. 19 -
Dezember 2003, werden die Wörter "
4, 5 und 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" durch die Wörter "
5 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen und
1 des Gesetzes vom
Absatz 3 werden die Wörter "und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des
stituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden" aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 4 - Der König legt die Modalitäten für die Rückforderung der sozialen Vorteile, die das
stitut den Pflegeerbringern bewilligt, fest, wenn die Bewilligungsbedingungen nicht erfüllt werden.» Abschnitt 9 - Hebammen Art. 22 - [Abänderung des französischen Textes] Abschnitt 10 - Versicherungsträger und Statut der Vertrauensärzte Art. 23 - Artikel 118 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 13. Dezember 2006 und 26. März 2007, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Beim Anschluss bei einer Krankenkasse oder beim Einschreiben bei der Hilfskasse für Kranken- und
validenversicherung oder der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen dürfen den Begünstigten keinesfalls direkt oder
direkt materielle Vorteile
gleich welcher Form bewilligt werden, ausser wenn diese von geringem Handelswert sind. » Art. 24 -
5 wie folgt ersetzt: «
spektoren wird auf einen Arzt pro Gruppe von 80 000 Begünstigten, die Zahl der Apotheker-
spektoren auf einen Apotheker pro vollständige Gruppe von einer Million Begünstigten festgelegt. » 2. Folgender Absatz wird hinzugefügt: « Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle die Regeln und das Verfahren mit Bezug auf die Akkreditierung der beamteten Ärzte des
stituts.Er legt ebenfalls den finanziellen Vorteil fest, der mit der Akkreditierung verbunden ist. Die Ausgaben, die auf die Akkreditierung der Ärzte-
spektoren zurückzuführen sind, werden auf den Haushalt der Verwaltungskosten des
stituts angerechnet. » Art. 26 - Artikel 153 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
formieren und zu betreuen, damit gewährleistet ist, dass sie die geeignetsten Pflegeleistungen und Behandlungen zum vorteilhaftesten Preis erhalten unter Berücksichtigung der globalen Mittel der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung, 2.die Pflegeerbringer zu
formieren, um sie über die korrekte Anwendung der Vorschriften im Bereich der Gesundheitspflegeversicherung zu unterrichten,
dem sie auf eine optimale Verwendung der Mittel dieser Versicherung achten, 3. die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit gemäss den Bestimmungen von Titel IV Kapitel III Abschnitt I und II und gemäss den
Anwendung von Artikel 86 § 3 des vorliegenden Gesetzes erlassenen Regeln zu gewährleisten, 4.die Kontrolle der Gesundheitsleistungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -ordnungen zu gewährleisten. Die Vertrauensärzte der Versicherungsträger sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Richtlinien des Ausschusses des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle zu befolgen und die therapeutische Freiheit der Pflegeerbringer zu respektieren. Die Beschlüsse der Vertrauensärzte sind für die Versicherungsträger bindend. § 2 - Im Rahmen der Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit senden die Vertrauensärzte dem Medizinischen
validitätsrat unter den Bedingungen und
nerhalb der Fristen, die vom König festgelegt werden, die
Absatz 1 erwähnten Berichte zu und üben die Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Artikel 23 § 1 und 94 Absatz 2 zugewiesen sind. Die Vertrauensärzte sorgen ebenfalls für die sozial-berufliche Wiedereingliederung der arbeitsunfähigen Berechtigten. Sie ergreifen zu diesem Zweck alle dienlichen Massnahmen und nehmen mit Zustimmung des Berechtigten Kontakt auf mit jeder natürlichen oder juristischen Person, die zur beruflichen Wiedereingliederung des Berechtigten beitragen kann. Der Vertrauensarzt verfolgt das
Die Vertrauensärzte senden dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle
nerhalb der Fristen und
der Form, die vom Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle festgelegt werden, Berichte über die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeiten zu. § 3 - Im Rahmen der Kontrolle der Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung prüfen die Vertrauensärzte, ob die medizinischen Bedingungen für die Erstattung der Gesundheitsleistungen erfüllt sind und erteilen die vorgesehene Erlaubnis. Sie können zur Evaluation der optimalen Verwendung der Mittel der Gesundheitspflegeversicherung beitragen unter den Bedingungen, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, und unter Berücksichtigung des Prinzips der therapeutischen Freiheit, das
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe definiert ist. Für die Erfüllung dieses Evaluationsauftrags dürfen die Vertrauensärzte nur die Daten verwenden, auf die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens und des Berufsgeheimnisses Zugriff haben. Die Vertrauensärzte erstellen
nerhalb der Fristen und
der Form, die vom Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle festgelegt werden, Berichte über die Kontrolle der Gesundheitsleistungen. Sie kontrollieren ebenfalls, ob alle
den Artikeln 35 Absatz 4 und 37 §§ 12 und 13 erwähnten Bedingungen eingehalten werden und erstatten Bericht über die festgestellten Verstösse an die betreffenden
stanzen, nämlich: 1. an den Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle für die Anwesenheit des Personals und die Bedingungen
Bezug auf dessen Entlohnung, 2.an den Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle für die tatsächliche Erbringung der Pflegeleistungen, die durch die
an den Dienst für Gesundheitspflege für andere festgestellte Unregelmässigkeiten. Die oben erwähnten Berichte werden den vorerwähnten
stanzen von den
Der König kann auf Vorschlag des Versicherungsausschusses für die Durchführung von den Vertrauensärzten aufgetragenen Kontrollaufgaben
Bezug auf die
1 Buchstabe b) erwähnten Leistungen und die
11 und 12 erwähnten Einrichtungen ein Nationales Kollegium der Vertrauensärzte und lokale Kollegien einsetzen, die unter der Aufsicht des vorerwähnten Nationalen Kollegiums stehen und neben mindestens einem verantwortlichen Vertrauensarzt Fachkräfte für Krankenpflege umfassen können, die von den Vertrauensärzten der Versicherungsträger beauftragt sind. Der König bestimmt auf Vorschlag des Versicherungsausschusses Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben dieses Nationalen Kollegiums und dieser lokalen Kollegien. § 4 - Organisation und Koordination der Tätigkeit der Vertrauensärzte bei jedem Versicherungsträger werden einem Arzt-Direktor übertragen. Die Ärzte-Direktoren sorgen dafür, dass die Vertrauensärzte über heilhilfsberufliches und administratives Unterstützungspersonal verfügen, das sich ihren Bedürfnissen entsprechend aus Heilgymnasten, Krankenpflegefachkräften, heilhilfsberuflichen und administrativen Mitarbeitern, Mitgliedern des Personals des Versicherungsträgers, zusammensetzt, denen sie nur die vom Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle bestimmten Aufgaben übertragen können. Die Vertrauensärzte sind verantwortlich für die ordnungsgemässe Ausführung der Aufgaben, die sie den Mitarbeitern, die ihnen beistehen, übertragen. § 5 - Beim Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle wird ein Hoher Rat der Ärzte-Direktoren eingerichtet, der aus den Ärzte-Direktoren der Versicherungsträger, dem Arzt-Generaldirektor und den Ärzte-Generalinspektoren des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle besteht. Der Hohe Rat der Ärzte-Direktoren ist beauftragt, eine gemeinsame Vorgehensweise bei den medizinischen Kontroll- und Evaluationsaufgaben sowohl zwischen den Versicherungsträgern als auch als Ergänzung zum Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle zu suchen und zu fördern und dies bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung. Zu diesem Zweck setzen die Ärzte-Direktoren den Hohen Rat von allen
itiativen
Kenntnis, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben ergriffen haben, unter anderem im Bereich der
§ 2 Absatz 2 erwähnten Evaluation und im Bereich der
formation der Pflegeerbringer über die korrekte Anwendung der Vorschriften der Gesundheitspflegeversicherung. Die Ärzte-Direktoren übermitteln dem Hohen Rat ebenfalls die
Auf der Grundlage dieser Berichte und der Mitteilungen mit Bezug auf die von den Ärzte-Direktoren der Versicherungsträger ergriffenen
itiativen kann der Hohe Rat dem Ausschuss des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle Vorschläge zur Anpassung der vom Ausschuss
Anwendung von Artikel 141 § 1 Nr. 2 definierten Richtlinien und Normen unterbreiten. Der König kann ergänzende Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Hohen Rates der Ärzte-Direktoren festlegen. » Art. 27 - Artikel 154 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
stituts angerechnet. » Art. 28 - Artikel 155 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der Ausschuss kann auch die Akkreditierung eines Vertrauensarztes, der die vorerwähnten Normen und Richtlinien nicht einhält, vorübergehend oder endgültig zurücknehmen. Im Statut der Vertrauensärzte werden die Modalitäten bestimmt, gemäss denen die aufgrund von Absatz 1 ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen den Versicherungsträgern zur Kenntnis gebracht werden. » Art. 29 -
desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 6 und 7 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König bestimmt ebenfalls die Regeln, gemäss denen es den Versicherungsträgern auf Vorschlag des Arzt-Direktors gestattet ist,
teressewürdigen Fällen auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen zu verzichten. Die betreffenden Ärzte-Direktoren müssen dem Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle diese Fälle notifizieren. » Art. 30 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 164ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 164ter - Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine Person trotz schriftlicher Mahnung wiederholt unrechtmässig gezahlte Beträge anrechnet, ist der Versicherungsträger befugt, unter den vom König festgelegten Bedingungen den zurückgeforderten Betrag um eine Entschädigung zu erhöhen, deren Umfang vom König entsprechend den pauschal geschätzten Kosten, die für die Regularisierung der unrechtmässig angerechneten Beträge notwendig sind, festgelegt wird. Die betreffende Entschädigung wird nach Verhältnis des vom König festgelegten Anteils als Einkommen der Versicherung gebucht. » Abschnitt 11 - Medizinische Kontrolle Art. 31 -
Dezember 1995,
6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, werden die Wörter "Dienstes für medizinische Kontrolle" durch die Wörter "Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle" ersetzt. Art. 33 -
Februar 1998,
Absatz 1, 2 und 3 werden die Wörter "Artikel 146bis " durch die Wörter "Artikel 146bis § 1" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.
werden die Wörter "Artikel 146bis " durch die Wörter "Artikel 146bis § 2" ersetzt. 4. Paragraph 5 wird aufgehoben. Art. 35 -
6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "für die er vorschlägt, sie durch eine Verwarnung oder Bemerkung abzuschliessen" durch die Wörter "die er durch eine Verwarnung oder Bemerkung abgeschlossen hat" ersetzt. Art. 36 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 37 -
11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, werden die Wörter "über die
erwähnten Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure sowie" aufgehoben. Art. 38 - Artikel 142 § 3 Absatz 2 des am
Kenntnis. Gegebenenfalls erfolgt dieselbe Mitteilung an die
Die vorerwähnten Mitteilungen erfolgen per Einschreibebrief und es wird davon ausgegangen, dass sie am zweiten Werktag nach dem Datum der Versendung empfangen worden sind. Er fordert den Zuwiderhandelnden oder gegebenenfalls die
Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Person auf, ihm binnen zwei Monaten seine Verteidigungsmittel per Einschreibebrief zu übermitteln. » Art. 40 - Artikel 146bis desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2006 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.
: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b)
Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 73bis Nr.6" durch die Wörter "Artikel 73bis Nrn. 4, 5 und 6" ersetzt. c)
Absatz 7 werden die Wörter "Artikel 73bis " durch die Wörter "Artikel 73bis Nrn.4, 5 und 6" ersetzt. d) Absatz 10 wird wie folgt ersetzt: « Die Erklärungen werden dem Ausschuss vorgelegt, der: 1.entweder das Verfahren einstellt, 2. oder die Akte mit einer Verwarnung abschliesst, 3.oder den leitenden Beamten beauftragt, die Sache bei der erstinstanzlichen Kammer anhängig zu machen. Betrifft die Akte einen Verstoss gegen Artikel 73bis Nr. 6 muss der Ausschuss, wenn nicht unmittelbar eine der
Nr. 1 oder Nr. 2 erwähnten Massnahmen ergriffen werden kann, das Nationale Kollegium der Vertrauensärzte beauftragen, die Einhaltung der
Stellt das Kollegium aufgrund dieser Überprüfung fest, dass
mindestens 20 Prozent der Fälle die Empfehlungen unzureichend eingehalten werden, setzt es den Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle davon
Kenntnis, der die Akte an den Ausschuss weiterleitet. Die vom Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte übermittelten Feststellungen haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. Sie werden als solche von den Ärzte-
spektoren des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle zur Feststellung der
6 erwähnten Verstösse verwendet. Der Ausschuss ergreift dann eine der
den Nummern 1 bis 3 erwähnten Massnahmen. Die Methode zur Zusammenstellung der Stichprobe und zu deren Analyse wird vom Nationalen Kollegium der Vertrauensärzte definiert und vorab dem betreffenden Pflegeerbringer übermittelt. » 2.
: a)
Absatz 1 werden die Wörter "Arzt-
spektoren" durch die Wörter "Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren und Krankenpfleger-Kontrolleure" ersetzt.b)
Absatz 4 werden die Wörter "dieser Daten" durch die Wörter "der vom Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle gesammelten Daten" und die Wörter "die
§ 1 erwähnten Beamten" durch die Wörter "die
Absatz 1 erwähnten Beamten" ersetzt.c) Absatz 5 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. den leitenden Beamten zu beauftragen, die Sache bei der erstinstanzlichen Kammer anhängig zu machen und gegebenenfalls zur gleichen Zeit die
Absatz 2 erwähnte natürliche oder juristische Person per Einschreibebrief davon
Kenntnis zu setzen. » Art. 41 - Artikel 155 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
2. Paragraph 4 wird aufgehoben.3.
werden die Wörter ", Arzt-
spektor, Apotheker-
spektor, Krankenpfleger-Kontrolleur oder Sozialkontrolleur" aufgehoben. Art. 42 -
Dezember 2002 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: «
der Notifizierung des Beschlusses der Widerspruchskammern wird vermerkt, dass zur Vermeidung der Unzulässigkeit
nerhalb der
November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat vorgesehenen Frist vor der Verwaltungsstreitsachenabteilung des Staatsrates eine verwaltungsrechtliche Kassationsbeschwerde eingereicht werden kann. » Art. 43 - Artikel 161 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998 und 27. April 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Nummern 12 und 13 aufgehoben.2.
Absatz 1
fine werden die Wörter "was die
Nr.1, 10, 12 und 13 erwähnten Angelegenheiten betrifft" durch die Wörter "was die
1 und 10 erwähnten Angelegenheiten betrifft" ersetzt. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 44 -
Dezember 1999, wird Absatz 1 wie folgt ergänzt: « Die Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren und Krankenpfleger-Kontrolleure notifizieren ihre Feststellungsprotokolle dem Zuwiderhandelnden und gegebenenfalls der
» Art. 45 - Artikel 185 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
Abweichung von Artikel 12 Nr. 3 werden die
erwähnten Ärzte-
spektoren, Apotheker-
spektoren und Sozialkontrolleure und die
erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure
allen Dienstgraden, die sie
nehaben können, vom König auf Vorschlag des Direktionsrates des
stituts ernannt. Sie werden vom König im Dienstgrad zurückgestuft, entlassen oder aus dem Dienst entfernt. » Art. 46 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt 12 - Verjährungsfristen Art. 47 -
desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die
den Nummern 5, 6 und 7 vorgesehenen Verjährungen werden auf ein Jahr festgelegt bei unrechtmässigen Zahlungen, die auf einen Rechtsirrtum oder einen materiellen Irrtum des Versicherungsträgers zurückzuführen sind, und wenn der irrtümlicherweise kreditierte Versicherte nicht wusste oder nicht wissen musste, dass er - ganz oder teilweise -kein Anrecht oder kein Anrecht mehr auf die gezahlte Leistung hatte. » Abschnitt 13 - Single Euro Payments Area Art. 48 -
15, 15ter, 15quater, 15quinquies, 15sexies, 15septies, 15novies, 15decies und 16bis desselben Gesetzes werden die Wörter "auf das Konto Nr. 001-1950023-11" jedes Mal durch die Wörter "auf das Konto" ersetzt. Art. 49 -
15octies werden die Wörter "auf das Konto Nr. 001-4722037-56" jedes Mal durch die Wörter "auf das Konto des
stituts" ersetzt. Abschnitt 14 - Referenzbeträge Art. 50 - Artikel 56ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Abweichung von den Bestimmungen des vorliegendes Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden jährlich Referenzbeträge pro Aufnahme angewandt für die Beteiligung der Versicherung, die
einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten bewilligt wird, was die
erwähnten Leistungsgruppen betrifft,
sofern diese
den
Unter APR-DRG-Gruppen ist die Einstufung von Patienten
Diagnosegruppen zu verstehen, so wie im Handbuch « All Patient Refined Diagnosis Related Groups, Definition manuel, version 15.0 » beschrieben. Der König kann die Anwendung der Referenzbeträge auf Leistungen ausdehnen, die während eines Krankenhausaufenthalts, der zur Zahlung einer Tagespauschale führt, so wie
dem
Anwendung von Artikel 46 geltenden Abkommen erwähnt, oder während gleich welchen Aufenthalts, der zur Zahlung eines Pflegetagpreises führt, erbracht werden. § 2 - Diese Referenzbeträge werden für die
erwähnten APR-DRG-Gruppen für die Klassen 1 und 2 der klinischen Schwere, für die
erwähnten Leistungsgruppen und nach Streichung der « outliers » vom Typ 2 berechnet, die
den Erlassen
Ausführung von Artikel 87 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt sind. § 3 - Die betreffenden Referenzbeträge entsprechen dem Durchschnitt der jährlichen Ausgaben pro Aufnahme, erhöht um 10 Prozent, und beruhen auf den Daten, die
§ 2 des vorliegenden Gesetzes und
April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt sind. § 4 - Die betreffenden Referenzbeträge werden jährlich von dem technischen Büro, das
April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist, auf der Grundlage der
erwähnten Daten
Bezug auf die
Die Referenzbeträge werden im Mai jeden Jahres der
April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Mehrparteienstruktur im Bereich Krankenhauspolitik übermittelt. Die jährlichen Referenzbeträge pro Aufnahme werden zum ersten Mal für das Jahr 2006 festgelegt. Sie werden jährlich auf der Grundlage der
Absatz 1 erwähnten Daten mit Bezug auf die Aufnahmen, die nach dem
Frage kommen, und die Berechnung der Beträge, die die ausgewählten Krankenhäuser dem
stitut effektiv erstatten müssen zu Lasten der Honorare, die der Versicherung angerechnet wurden, werden durch folgenden Berechnungsmodus, der
zwei Teile aufgeteilt ist, bestimmt: a) Auswahl der Krankenhäuser, die für die tatsächliche Rückforderung der zu erstattenden Beträge
Frage kommen: - Berechnung pro Krankenhaus der Differenzen zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die
erwähnten Aufnahmen unter Berücksichtigung der
erwähnten Einschränkungen und andererseits den Referenzausgaben, die gemäss den
den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnten Modalitäten berechnet werden, - Zusammenrechnung pro Krankenhaus der positiven und negativen Ergebnisse dieser Berechnungen;nur Krankenhäuser, für die das Ergebnis dieser Zusammenrechnung positiv ist, werden für die Erstattung berücksichtigt. b) Berechnung der effektiv zu erstattenden Beträge für die
Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser: - Berechnung pro Krankenhaus der Differenzen zwischen einerseits den tatsächlichen Ausgaben für die
erwähnten Aufnahmen unter Berücksichtigung der
erwähnten Einschränkungen und andererseits der entsprechenden nationalen Medianausgabe pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Leistungsgruppe, - alle positiven Differenzbeträge der vorerwähnten Berechnungen pro Krankenhaus bilden die effektiv zu erstattenden Beträge für die
Buchstabe a) ausgewählten Krankenhäuser,
sofern die Summe dieser positiven Differenzbeträge 1.000 EUR übersteigt. 2. Die vom Krankenhaus zu erstattenden Beträge werden zwischen dem Krankenhausverwalter und den Krankenhausärzten aufgeteilt gemäss der Regelung, die
Nr.1 Absatz 2 oder
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt ist. § 6 - Das
stitut wendet den
1 beschriebenen Berechnungsmodus auf der Grundlage der vom technischen Büro bereitgestellten Daten an und teilt jedem Krankenhaus das
dividuelle Ergebnis mit. Die Mitteilung der Ergebnisse einschliesslich der zu erstattenden Beträge erfolgt im September jeden Jahres. Sind Beträge zu erstatten, überweist das betreffende Krankenhaus sie dem
stitut spätestens zum 15. Dezember des Jahres der Mitteilung. Bei Beanstandungen überweist das betreffende Krankenhaus dem
stitut die zur erstattenden Beträge binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung des Beschlusses des Versicherungsausschusses, wenn diese Frist über den vorerwähnten 15. Dezember hinausgeht. Jede Zahlung der zu erstattenden Beträge muss
einer einmaligen Pauschalzahlung erfolgen. Der Versicherungsausschuss ist mit der Regelung der Streitsachen
Bezug auf die Berechnung der zu erstattenden Beträge beauftragt. Ab dem Datum der Mitteilung der Ergebnisse verfügen die Krankenhäuser zur Vermeidung der Unzulässigkeit über dreissig Kalendertage, um die Angaben für die Berechnung der zu erstattenden Beträge beim Versicherungsausschuss zu beanstanden. Die Beanstandungen können folgende Angaben betreffen: - die Zusammensetzung des verwendeten Case Mix, - die tatsächlichen Ausgaben mit Bezug auf den Case Mix, - eventuelle materielle Fehler bei den vorgenommenen Berechnungen. Beanstandungen, die durch Beweise begründet und gerechtfertigt sind, müssen per Einschreibebrief eingereicht werden. Der Versicherungsausschuss fasst binnen neunzig Tagen nach Empfang der Beanstandung einen Beschluss und teilt diesen dem Krankenhaus per Einschreibebrief mit. § 7 - Die von den Krankenhäusern erstatteten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 des vorliegenden Gesetzes als Einkünfte der Gesundheitspflegeversicherung angesehen. § 8 - Folgende Leistungsgruppen werden berücksichtigt: 1.
§ 1 A II und C I, Artikel 18 § 2 B Buchstabe e) und Artikel 24 § 1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, 2.
§ 1 Nr.1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 17bis, 17ter und 17quater der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. September 1984 aufgeführte Leistungen, Pauschalerstattungen ausgenommen, 3.
September 1984 aufgeführte Leistungen, Leistungen der klinischen Biologie ausgenommen, und
, Artikel 11, Artikel 20 und Artikel 22 der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom
guinalis und cruralis; APR-DRG 263 - Laparoskopische Cholezystektomie; APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf); APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 290286 - Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese; APR-DRG 313 - Eingriffe an den unteren Extremitäten Knie und Unterschenkel, Fuss ausgenommen, bei Verzeichniskode 300344 - Therapeutische Arthroskopien (partielle oder totale Meniskektomie); APR-DRG 318 - Entfernen von Material für
nere Fixierung; APR-DRG 482 - Transurethrale Prostatektomie; APR-DRG 513 - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma
situ und gutartigen Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431281 - Totale abdominale Hysterektomie; APR-DRG 513 - Eingriffe an Uterus/Adnexen bei Carcinoma
situ und gutartigen Erkrankungen, bei Verzeichniskode 431325 - Totale vaginale Hysterektomie; APR-DRG 516 - Laparoskopische Tubenligatur; APR-DRG 540 - Entbindung durch Kaiserschnitt; APR-DRG 560 - Vaginale Entbindung; APR-DRG 024 - Eingriffe an extrakranialen Gefässen; APR-DRG 072 - Extraokulare Eingriffe ausser an den Augenhöhlen; APR-DRG 171 - Andere Gründe für das Einsetzen eines permanenten Herzschrittmachers; APR-DRG 176 - Ersetzen eines Herzschrittmachers oder Defibrillators; APR-DRG 445 - Kleinere Eingriffe an der Blase und APR-DRG 517 - Dilatation und Kürettage, Konisation, 2. APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt;APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne Hirninfarkt; APR-DRG 47 - Transitorische ischämische Attacke; APR-DRG 134 - Lungenembolie; APR-DRG 136 - Bösartige Neubildung des respiratorischen Systems; APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie; APR-DRG 190 - Kreislaufstörungen bei akutem Myokardinfarkt; APR-DRG 202 - Angina pectoris; APR-DRG 204 - Synkope und Kollaps; APR-DRG 244 - Divertikulitis und Divertikulose; APR-DRG 464 - Urolithiasis und Ultraschall-Lithotripsie und APR-DRG 465 - Urolithiasis ohne Ultraschall-Lithotripsie. § 10 - Um den Entwicklungen
der medizinische Berufsausübung und
den Unterschieden der Berufsausübung Rechnung zu tragen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der
April 1996 erwähnten Mehrparteienstruktur die
erwähnten Leistungen und die
§ 11 - Für die Aufnahmen, die nach dem 31. Dezember 2008 enden, werden die Paragraphen 1 bis 10 gemäss den folgenden Modalitäten angewandt: 1.
der
Nr.3 bestimmten Leistungsgruppe werden die Leistungen von Artikel 22 (Physiotherapie) von der Berechnung der Referenzbeträge für die folgenden fünf Diagnosegruppen ausgeschlossen: APR-DRG 45 - Schlaganfall mit Hirninfarkt; APR-DRG 46 - Nicht näher bezeichneter Schlaganfall mit präzerebraler Okklusion ohne Hirninfarkt; APR-DRG 139 - Einfache Pneumonie; APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 289085 - Hüftarthroplastik mit Totalprothese (Acetabulum und Hüftkopf) und APR-DRG 302 - Schwere Eingriffe an Gelenken und Wiederanbringen der unteren Extremitäten ohne Trauma, bei Verzeichniskode 290286 - Femorotibiale Arthroplastik mit Bügelprothese. 2. Der König kann für die
Nr.1 bestimmte Diagnosegruppe die Modalitäten und das Datum des
krafttretens festlegen, um bei der Berechnung der Referenzbeträge und der Medianausgabe ebenfalls alle Leistungen aus den
definierten Leistungsgruppen zu berücksichtigen, die während der Karenzzeit von dreissig Tagen erbracht worden sind, die einer Aufnahme vorausgeht, die für die Berechnung der Referenzbeträge berücksichtigt wird; der König kann bestimmen, wie diese Daten verarbeitet werden. Wenn während der Karenzzeit eine andere Aufnahme der für die Berechnung der Referenzbeträge berücksichtigten Aufnahme vorausgeht, beginnt diese Karenzzeit am Tag nach dem Ende der vorhergehenden Aufnahme. 3. Unabhängig von der Anwendung von § 4 werden die Referenzbeträge, wie
bestimmt, im Voraus auf der Grundlage der verfügbaren jährlichen Daten neuesten Datums vor dem
Absatz 2 erwähnten Anwendungsjahr berechnet.Sie werden den Krankenhäusern vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres als
dikator mitgeteilt. 4. Bei der Anwendung von § 4 werden die gemäss § 11 Nr.3 berechneten Referenzbeträge pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Gruppe von Leistungen, die
Von diesem Vergleich werden pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Gruppe von Leistungen, die
erwähnt sind, die gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge berücksichtigt, wenn diese Beträge pro APR-DRG, pro klinischen Schweregrad 1 beziehungsweise 2 und pro Gruppe von Leistungen, die
3 berechneten Beträge übersteigen. Der König kann für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes die Modalitäten für die Einführung oder Berechnung eines Schwellenwertes bestimmen, den die gemäss § 4 berechneten Referenzbeträge überschreiten müssen, um berücksichtigt zu werden. 5. Der König kann ausser für das erste Jahr der Anwendung von § 11 die Modalitäten für die Einführung oder Berechnung eines Schwellenwertes bestimmen, bei dem die Referenzbeträge, die nach dem
Nr.4 bestimmten Vergleich berücksichtigt werden, nicht niedriger sein dürfen als die im vorhergehenden Jahr festgelegten Referenzbeträge. 6. Der König kann die Modalitäten für die Einführung oder Berechnung eines Schwellenwertes bestimmen, bei dem die Referenzbeträge, die nach dem
Nr.4 bestimmten Vergleich berücksichtigt werden, nicht niedriger sein dürfen als die während des ersten Jahres der Anwendung von § 11 festgelegten Referenzbeträge.
Nr.1 Buchstabe b) bestimmte Berechnung der von den Krankenhäusern zu erstattenden Beträge gleich Null ist, wird sie durch die Durchschnittsausgabe ersetzt. 9. Im Rahmen der Anwendung von § 11 Nr.2 werden die
1 Buchstabe b) bestimmten pro Krankenhaus zu erstattenden Beträge nach Verhältnis des Prozentsatzes der tatsächlichen Ausgaben gekürzt, die im Laufe der für die Anwendung von Artikel 56ter im betreffenden Krankenhaus berücksichtigten Aufnahmen gemacht werden für die APR-DRG und die Leistungsgruppen, die im Rahmen der Referenzbeträge
Frage kommen. » Art. 51 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 29 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 29. den Beträgen, die
Ausführung von Artikel 56ter gezahlt werden. » Art. 52 -
1 Buchstabe j) desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
die Gesundheitspflegepflichtversicherung für Selbständige Art. 53 - Artikel 37 des Gesetzes vom 26. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Eingliederung der kleinen Risiken
die Gesundheitspflegepflichtversicherung für Selbständige wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die vor dem 1. Januar 2008 bewilligten Gesundheitsleistungen, für die keine Beteiligung der Pflichtversicherung vorgesehen war, im Rahmen der Pflichtversicherung fortgesetzt oder berücksichtigt werden können.» KAPITEL 4 - Gewerkschaftsprämie und Sozialabkommen Art. 54 - Die Summen, die von den
11 und Nr. 12 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Einrichtungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen - Verwaltung des Schatzamtes - Hinterlegungs- und Konsignationskasse - hinterlegt wurden und einen Betrag von 0,05 EUR als Gewerkschaftsprämie pro Beteiligung, die
Ausführung von Artikel 37 § 12 desselben Gesetzes zwischen den Jahren 1992 und 2002 von diesen Einrichtungen den Versicherungsträgern angerechnet wurde, betreffen, sind dem Landesinstitut für Kranken- und
validenversicherung zu entrichten. Der König kann die Modalitäten festlegen, gemäss denen diese Summen, einschliesslich der Zinsen, von den Einrichtungen oder der Hinterlegungs- und Konsignationskasse an das
stitut gezahlt werden. Die Rückzahlung durch die Einrichtungen kann entweder durch eine Zahlung an das
stitut erfolgen oder durch einen Abzug von den Beträgen, die das
stitut den Einrichtungen
Anwendung des Königlichen Erlasses vom
bestimmten Pflegeeinrichtungen betrifft, schuldet. Diese Summen werden der Globalverwaltung der Finanzmittel des
stituts als Einnahmen hinzugefügt. Art. 55 - Artikel 37 § 12 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum festlegen, ab dem die Kosten der zwischen der Föderalregierung und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen geschlossenen Sozialabkommen, die das Personal betreffen, die nicht
dem
Ausführung von Artikel 35 § 1 Absatz 5 bestimmten Pflegepaket enthalten sind, zu dieser Beteiligung hinzugefügt werden. » KAPITEL 5 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 56 - 57 - [Abänderungs- und
krafttretungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juni 2002 über den
der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag Art. 58 - Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juni 2002 über den
der Gesundheitspflegeversicherung fakturierbaren Höchstbetrag wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ab der Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags für das Jahr 2008 wird davon ausgegangen, dass die oben erwähnten Kinder, für die das Kalenderjahr des fakturierbaren Höchstbetrags einen Zeitraum umfasst, während dessen sie die sozialmedizinischen Bedingungen erfüllen, um gemäss Artikel 47 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger oder gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige ein Anrecht auf erhöhte Kinderzulagen zu haben, die
Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Bedingung erfüllen.» KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom
den fünf Jahren vor dem ersten Tag des Halbjahres, während dessen die
Absatz 3 erwähnten zwölf Jahre erreicht worden sind, gemäss Artikel 35bis § 2 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes zur Erstattung nach Klasse 1 zugelassen worden sind. Die Ausnahme von der Anwendung von Absatz 3 wird bewilligt, was den vorhergehenden Absatz betrifft, bis ein Arzneimittel zur Erstattung zugelassen wird, das denselben wirksamen Bestandteil enthält, dieselbe Verabreichungsform und eine Erstattungsgrundlage hat, die zum Zeitpunkt seiner Zulassung im Vergleich zu der Erstattungsgrundlage des Arzneimittels, für das die vorliegende Ausnahme gilt, mindestens 16 Prozent niedriger ist oder war, oder bis im Rahmen einer
dividuellen Revision ein Beschluss gefasst wird, durch den festgestellt wird, dass das Arzneimittel, für das die vorliegende Ausnahme gilt, im Vergleich zu bestehenden therapeutischen Alternativen keinen nachgewiesenen therapeutischen Mehrwert hat, und dies höchstens für eine Dauer von sechs Jahren. » Art. 60 - Artikel 59 wird wirksam mit
Bezug auf die Frage, bei welchem Berechtigten eine Person zu Lasten eingetragen werden soll, keine Entscheidung getroffen worden oder besteht zwischen den Berechtigten ein Streitfall, wird die Person zu Lasten vorrangig zu Lasten des älteren Berechtigten oder, wenn es ein Kind betrifft und die Berechtigten nicht zusammenleben, zu Lasten des Berechtigten, der mit dem Kind zusammenwohnt, eingetragen. Ein Antrag auf Eintragung einer Person zu Lasten zu Lasten eines anderen Berechtigten wird erst wirksam mit 1. Januar des Jahres nach dem Jahr,
dem der Antrag eingereicht wurde. Ändert sich die Situation der Person zu Lasten jedoch während des Zeitraums, der zwischen dem Einreichen des vorerwähnten Antrags und dem 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Antrags liegt, wird der Antrag sofort wirksam unter Einhaltung der anwendbaren Verordnungsbestimmungen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die praktischen Modalitäten für die Eintragung der Person zu Lasten fest. Er bestimmt die Frist, nach deren Ablauf davon auszugehen ist, dass keine Entscheidung getroffen wurde, und was unter "Streitfall" zu verstehen ist. Er bestimmt ebenfalls die Fälle,
denen im Hinblick auf die Anwendung des vorhergehenden Absatzes eine Änderung der Situation der Person zu Lasten vorliegt. » Art. 62 - Artikel 61 wird wirksam mit
§ 1 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten, und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die
den Artikeln 3, 21bis und 21noviesdecies erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten. » Art. 65 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
den Artikeln 2 § 1 und 4 erwähnten Fachkräfte zuständigen Kammern sorgen für die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1 und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die
den Artikeln 3 und 21noviesdecies erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten.» 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die
66 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Paragraph 2 wird durch die Wörter "und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die
den Artikeln 3 und 21noviesdecies erwähnten Fachkräfte die aufgrund von § 1 ergangenen Bestimmungen einhalten" ergänzt. Art. 67 -
Januar 2003, wird eine Nummer 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 7bis. die Fachkräfte selbst eines der
erwähnten Berufe, für deren Beruf keine Kammer besteht und die keine LIKIV-Nummer haben, was die Adresse des Ortes betrifft, wo sie ihren Beruf hauptsächlich ausüben,". Art. 68 - Artikel 36 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom 6. April 1995 und 13. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.1 und 2 werden die Wörter "Doktor der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe" durch das Wort "Arzt" ersetzt.
spektion der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. » 4.
werden zwischen den Wörtern "
Nr.9" und dem Wort "desselben" die Wörter "und Nr. 10" eingefügt. 5.
werden die Wörter "
den Bereichen, die
den allgemeinen Aufgabenbereich der Kommission fallen," gestrichen. Art. 69 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.2 Buchstabe b) Absatz 1 werden die Wörter "eine
den Artikeln 2 § 1, 3, 4, 21bis oder 21noviesdecies erwähnte Fachkraft, ein Tierarzt, eine Fachkraft für Krankenpflege oder eine Fachkraft eines Heilhilfsberufes" durch die Wörter "eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege oder ein Tierarzt" ersetzt. 3.
Nr.2 Buchstabe c) Ziffer 1 werden zwischen den Wörtern "die Tierheilkunde," und den Wörtern "die Krankenpflege" die Wörter "die Heilgymnastik," eingefügt. 4.
Nr.2 Buchstabe c) Ziffer 2 werden zwischen den Wörtern "der Tierheilkunde," und den Wörtern "der Krankenpflege" die Wörter "der Heilgymnastik," eingefügt. 5.
Nr.2 Buchstabe e) Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "oder eines Mitglieds eines Heilhilfsberufes" und den Wörtern "
Bezug auf" die Wörter "oder eines Heilgymnasten" eingefügt. 6.
Absatz 1 werden die Wörter "die
Nr.2 Buchstabe b) " durch die Wörter "die
2 Buchstabe
1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
" durch die Wörter "
Art. 71 - Im selben Erlass werden aufgehoben:
krafttretens. KAPITEL 11 - Föderaler Rat für Krankenpflege Art. 73 -
den Artikeln 5, 21quater , 21sexies, 21decies, 21undecies, 21duodecies, 21terdecies, 21sexiesdecies, 21septiesdecies, 37 und 45 desselben Erlasses, abgeändert durch die Gesetze vom
Dezember 1974, abgeändert durch das Gesetz vom
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation sind, vertreten, - jeweils zwei Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die jede Kategorie der Krankenpflegefachkräfte, die
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation sind, vertreten, - vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Pflegehelfer vertreten, 2.sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die die Ärzte vertreten, 3. drei Beamten, die von den Behörden bestimmt werden, die aufgrund der Artikel 127 und 130 § 1 Absatz 1 der koordinierten Verfassung zuständig sind für das Unterrichtswesen, wenn diese Behörden vertreten werden wollen, 4.einem Beamten, der den Minister vertritt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und der die Sekretariatsgeschäfte wahrnimmt. Die
Nrn. 3 und 4 erwähnten Beamten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. § 2 - Die Mitglieder werden für eine ein Mal verlängerbare Amtszeit von sechs Jahren vom König ernannt; die
Nr. 1 und 2 erwähnten Mitglieder werden aus einer Liste mit je zwei Kandidaten ernannt, die von den repräsentativen Berufsverbänden und -organisationen der betreffenden Personen vorgeschlagen werden; die
Nr. 3 erwähnten Mitglieder werden aufgrund ihrer Bestimmung durch die zuständigen Behörden ernannt; das
Nr. 4 erwähnte Mitglied wird auf Vorschlag des Ministers, von dem es abhängt, ernannt. § 3 - Um beschlussfähig zu sein, muss der Föderale Rat für Krankenpflege
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der zwölf Mitglieder, die die Krankenpflegefachkräfte, die nicht
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation sind, vertreten, der Hälfte der Mitglieder, die Krankenpflegefachkräfte, die
haber einer besonderen Berufsbezeichnung oder einer besonderen beruflichen Qualifikation sind, vertreten, und mindestens der Hälfte der Mitglieder, die die Pflegehelfer und die Ärzte vertreten, darunter mindestens ein Mitglied, das die Pflegehelfer vertritt, und ein Mitglied, das die Ärzte vertritt, tagen, wenn der Rat eine Stellungnahme abgeben muss über eine Angelegenheit, die sie
sbesondere betrifft. Wenn die Mitglieder des Föderalen Rates für Krankenpflege nicht
ausreichender Zahl anwesend sind, beruft der Präsident eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung ein; der Rat kann dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder entscheiden. Der Rat entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird der zur Abstimmung vorgelegte Punkt nicht angenommen. » Art. 75 -
Dezember 1974, abgeändert durch das Gesetz vom
ecies, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte, erwähnt
» Art. 76 - Im selben Erlass wird ein neuer Artikel 21septiesdecies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 21septiesdecies /1- § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird eine Zulassungskommission für Krankenpflegefachkräfte eingerichtet. § 2 - Die Zulassungskommission für Krankenpflegefachkräfte hat den Auftrag, Stellungnahmen über die Anträge auf Zulassung abzugeben, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, eine Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsbezeichnung zu führen oder sich auf eine besondere berufliche Qualifikation zu berufen, sowie die Einhaltung der Registrierungsmodalitäten für Pflegehelfer zu überprüfen. Sie hat auch den Auftrag, die Einhaltung der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der betreffenden Berufsbezeichnung oder beruflichen Qualifikation zu kontrollieren und dem Minister Sanktionen vorzuschlagen, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind. § 3 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für Krankenpflegefachkräfte. Das Mandat eines Mitglieds der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds des Föderalen Rates für Krankenpflege, erwähnt
ecies, und mit dem Mandat eines Mitglieds der Fachkommission für Krankenpflege, erwähnt
» Dieser Artikel 21septiesdecies /1 tritt ein Jahr nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 12 - Sanitäter-Krankenwagenfahrer Art. 77 -
denselben Erlass wird ein Kapitel Iquinquies mit der Überschrift "Ausübung des Berufs eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers", das die Artikel 21vicies und 21unvicies mit folgendem Wortlaut umfasst, eingefügt: « Art. 21vicies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6ter § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe darf niemand den Beruf eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers ausüben, ohne gemäss den vom König festgelegten Modalitäten beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt registriert worden zu sein. Art. 21unvicies - § 1 - Unter einem Sanitäter-Krankenwagenfahrer ist eine Person zu verstehen, die eigens dazu ausgebildet ist, einem Arzt, einem Krankenpfleger oder einer Krankenpflegerin zu assistieren oder unter deren Kontrolle gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
Sachen Pflegeerbringung, Gesundheitserziehung und Logistik den Transport der
Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erwähnten Personen durchzuführen. § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege und der Fachkommission für Krankenpflege sowie des im Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung die
uinquies § 1 Buchstabe a),
Kraft. Art. 78 - Artikel 6ter § 2 des Gesetzes vom
Bezug auf die Volksgesundheit und umnummeriert durch das Programmgesetz vom
haber eines von einem Aus- und Fortbildungszentrum gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. » KAPITEL 13 - Fonds für dringende medizinische Hilfe Art. 79 - Artikel 8 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, wird wie folgt ergänzt: «
Abweichung davon kann der Fonds, wenn der Schuldner der Kosten über keinen Wohnsitz verfügt, ohne Versendung eines Einschreibens an den Schuldner unmittelbar für die Kosten aufkommen. » Art. 80 -
März 1971 und
krafttretungsbestimmungen] Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom
Patientenakten, medizinischen Akten oder
Verwaltungsakten oder Datenbanken aufgenommen sind, sofern durch diese Studien keinerlei neue Daten mit Bezug auf diese Patienten gewonnen werden.» 3. Es wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Für Experimente
Zusammenhang mit der Qualität der Aktivitäten von Fachkräften
einem
Nr.17 erwähnten Beruf, die ohne Beteiligung und auf
itiative eines föderalen öffentlichen Dienstes oder einer Einrichtung öffentlichen
teresses oder eines
dieser Einrichtung durch ein Gesetz oder einen Königlichen Erlass geschaffenen Organs durchgeführt werden, sind die Artikel 6 § 1, 8 Nr. 2, 9 Nr. 1, 11 § 4 Nr. 7 § 7 und § 8 nicht anwendbar. Für im vorliegenden Paragraphen erwähnte Experimente wird davon ausgegangen, dass die Einwilligung der am Experiment teilnehmenden Person oder ihres Vertreters, wie erwähnt
7, vorliegt, sofern der Teilnehmer der betreffenden Berufsfachkraft oder dem Chefarzt des betreffenden Krankenhauses seine Weigerung nicht mitgeteilt hat. Die betreffenden Krankenhäuser und Fachkräfte teilen den Personen, die möglicherweise an einem Experiment teilnehmen, auf allgemeine Weise mit, dass ihre Daten für ein im vorliegenden Paragraphen erwähntes Experiment verwendet werden können, dass sie die Möglichkeit haben, dies zu verweigern, wie erwähnt im vorhergehenden Absatz, und an welche Kontaktstelle sie sich wenden können, um die
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die
den Artikeln 6 § 1, 7 Nr. 1 und 8 Nr. 1 erwähnte Einwilligung dadurch ersetzt, dass die
1 erwähnten Personen die Möglichkeit haben, die Teilnahme am Experiment zu verweigern. Die zur Abgabe der einzigen Stellungnahme ermächtigte Ethik-Kommission legt diese Stellungnahme binnen einer Frist von zwanzig Tagen vor. Der König kann nähere Regeln für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen festlegen. » Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Art. 85 -
das Gesetz vom
vestitionen im Bereich der
formatik. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch Vorschüsse und einen Restbetrag. Der Restbetrag darf erst nach Vorlage der rechtfertigenden Buchungsbelege bereitgestellt werden. Die Beträge der Vorschüsse dürfen 80 Prozent des Zuschusses nicht überschreiten. Die Periodizität der Zahlungen besagter Zuschüsse muss mindestens einen Monat betragen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.