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Wet betreffende de internering van personen met een geestesstoornis. - Officieuze coördinatie in het Duits

Obsah (7)Artikel 48Artikel 39Artikel 54Artikel 96Artikel 56Artikel 83Artikel 90

Wet betreffende de internering van personen met een geestesstoornis. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 21 april 200

nst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER

NST JUSTIZ 21. APRIL 2007 - Gesetz über

Internierung von Personen mit Geistesstörung Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 -

Internierung von Personen mit Geistesstörung ist eine Sicherungsmassnahme,

gleichzeitig dazu

nt,

Gesellschaft zu schützen und dafür zu sorgen, dass der Internierte

Pflege erhält,

sein Zustand im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in

Gesellschaft erfordert. Art. 3 - Für

Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. Minister: der Minister der Justiz, 2.Direktor: - der Beamte, der mit der lokalen Verwaltung eines Gefängnisses oder mit der lokalen Verwaltung einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft beauftragt ist, - der Verantwortliche - oder

von ihm bestimmte Person - einer Einrichtung,

von einer privatrechtlichen Einrichtung, von einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird,

erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt und imstande ist,

geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, 3. Einrichtung: -

psychiatrische Abteilung eines Gefängnisses, -

von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, -

von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragene Einrichtung,

Sicherheitsbedingungen erfüllt,

durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen sind, und imstande ist,

geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, 4.Strafvollstreckungsrichter: der Präsident des Strafvollstreckungsgerichts, 5. Staatsanwaltschaft:

Staatsanwaltschaft beim Strafvollstreckungsgericht, 6.Opfer: folgende Kategorien von Personen,

bei der Gewährung einer Internierungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehen Fällen darum ersuchen können, gemäss den vom König festgelegten Regeln informiert und/oder angehört zu werden: a)

natürlichen Personen, deren Zivilklage für zulässig und begründet erklärt wird, b)

Personen,

zur Tatzeit minderjährig, verlängert minderjährig oder entmündigt waren und für

der gesetzliche Vertreter nicht als Zivilpartei aufgetreten ist, c)

natürlichen Personen,

aufgrund einer materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als Zivilpartei haben auftreten können, d)

natürlichen Personen,

, nachdem

Internierung von einem Untersuchungsgericht angeordnet worden ist, den Wunsch äussern, als Opfer angehört zu werden. Was

unter Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b),

  1. c)und
  2. d)erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäss den Bestimmungen von Titel II, ob sie ein unmittelbares und rechtmässiges Interesse haben. TITEL II - Bestimmungen mit Bezug auf das Opfer Art. 4 - § 1 -

in Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b),

  1. c)und
  2. d)erwähnten Personen,

bei der Gewährung einer Internierungsmodalität in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen informiert oder angehört zu werden wünschen, richten einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter.

Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Abschrift des Antrags.

Staatsanwaltschaft gibt binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift ihre Stellungnahme ab. § 2 -

in § 1 erwähnten Personen können sich jederzeit von ihrem Beistand vertreten oder beistehen lassen. Sie können sich ebenfalls vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. § 3 - Wenn der Strafvollstreckungsrichter es für zweckdienlich erachtet, um über das unmittelbare und rechtmässige Interesse befinden zu können, kann er den Antragsteller darum ersuchen, ihm in einer Sitzung

sbezüglich zusätzliche Informationen zu geben.

se Sitzung muss spätestens einen Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten Antrags stattfinden. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet über das unmittelbare und rechtmässige Interesse binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde.

Entscheidung wird dem Antragsteller per Einschreiben übermittelt und der Staatsanwaltschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 5 - Gegen

se Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. TITEL III - Gerichtliche Phase der Internierung KAPITEL I - Psychiatrisches Gutachten Art. 5 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person sich in einem in Artikel 8 erwähnten Zustand befindet, können der Untersuchungsrichter und

Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte ein psychiatrisches Gutachten anordnen, damit zumindest Folgendes festgestellt wird: 1. dass

Person zur Tatzeit und zum Zeitpunkt des Gutachtens an einer Geistesstörung litt,

ihre Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, 2.dass es möglicherweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Geistesstörung und dem Tatbestand gibt, 3. dass infolge der Geistesstörung

Gefahr besteht, dass

Person erneut Straftaten begeht, 4.dass und auf welche Weise

Person behandelt, begleitet und gepflegt werden kann im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in

Gesellschaft. § 2 - Das psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen erstellt, der

in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über

Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt. Darüber hinaus muss der Sachverständige vorab von dem für

Volksgesundheit zuständigen Minister oder seinem Beauftragten anerkannt worden sein. Binnen vierundzwanzig Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels bestimmt der König

Bedingungen und das Verfahren für

Erteilung

ser Anerkennung. Er bestimmt

Rechte und Pflichten der anerkannten Sachverständigen. Er bestimmt

Sanktionen,

bei Nichteinhaltung der Anerkennungsbedingungen auferlegt werden können. § 3 - Der Sachverständige erstellt ausgehend von seinen Feststellungen einen ausführlichen Bericht gemäss dem vom König festgelegten Muster. § 4 -

Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über

Rechte des Patienten, Artikel 6 ausgenommen, finden auf das psychiatrische Gutachten Anwendung. Art. 6 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person,

aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über

Untersuchungshaft inhaftiert ist, sich in einem in Artikel 8 erwähnten Zustand befindet, können der Untersuchungsrichter und

Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte anordnen, dass sie sich einem psychiatrischen Gutachten mit Unterbringung zur Beobachtung unterzieht. In

sem Fall bestimmen sie

psychiatrische Abteilung des Gefängnisses, in

der Beschuldigte zur Beobachtung verlegt werden muss. § 2 - Während der Unterbringung zur Beobachtung,

vier Monate nicht überschreiten darf, bleibt der Beschuldigte auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über

Untersuchungshaft inhaftiert. § 3 - Nach Ablauf des Beobachtungszeitraums, das heisst entweder nach Ablauf der in § 2 erwähnten Frist oder wenn

ser Zeitraum durch einen Beschluss der Behörde,

Unterbringung zur Beobachtung angeordnet hat, endet, wird der Beschuldigte wieder in einem Gefängnis untergebracht und bleibt aufgrund des Haftbefehls inhaftiert, ausser wenn gemäss Artikel 9 seine Internierung mit sofortiger Inhaftierung angeordnet wird.

Unterbringung zur Beobachtung wird durch

Aufhebung des Haftbefehls beendet. Art. 7 -

Person,

sich einem psychiatrischen Gutachten unterziehen muss, kann den gerichtlichen Sachverständigen alle für das Gutachten

nlichen Informationen des Arztes ihrer Wahl schriftlich übermitteln.

ser Arzt wird vom Zweck des psychiatrischen Gutachtens in Kenntnis gesetzt.

gerichtlichen Sachverständigen befinden über

se Informationen, bevor sie ihre Schlussanträge formulieren, und fügen ihrem Bericht

se Informationen bei. KAPITEL II - Gerichtliche Internierungsentscheidungen Art. 8 - § 1 -

Untersuchungsgerichte, ausser wenn es um Verbrechen, politische Delikte oder Pressedelikte geht, und

erkennenden Gerichte können

Internierung einer Person anordnen: -

eine als Verbrechen oder Delikt qualifizierte Tat,

mit einer Gefängnisstrafe bestraft wird, begangen hat und -

zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet,

ihre Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und - für

Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung erneut Straftaten begeht. § 2 - Der Richter entscheidet nach Durchführung des in Artikel 5 vorgesehenen psychiatrischen Gutachtens. Art. 9 - Wenn

Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Angeklagten internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs

sofortige Inhaftierung des Angeklagten anordnen, wenn zu befürchten ist, dass er versucht, sich der Vollstreckung der Sicherungsmassnahme zu entziehen, oder wenn zu befürchten ist, dass der Angeklagte eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für

körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter darstellt. In

ser Entscheidung müssen

Umstände der Sache,

se Befürchtung rechtfertigen, genau angegeben werden.

ser Entscheidungsfindung muss unmittelbar nach Verkündung der Internierung eine separate Verhandlung gewidmet werden. Der Angeklagte und sein Beistand werden angehört, wenn sie anwesend sind. Gegen

se Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Art. 10 - Wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt, wo

Internierung angeordnet wird, in einem Gefängnis inhaftiert ist oder wenn der Richter

Internierung mit sofortiger Inhaftierung eines Angeklagten anordnet, erfolgt

Internierung vorläufig in der vom Untersuchungsgericht oder vom erkennenden Gericht bestimmten psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses. Art. 11 - § 1 - Ist

Ratskammer oder

Anklagekammer mit der Anordnung der Internierung oder mit dem Antrag auf Internierung befasst, lässt sie mindestens fünfzehn Tage zuvor in einem zum entsprechenden Zweck bestimmten Register bei der Kanzlei Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken.

se Frist wird auf drei Tage verkürzt, wenn sich einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft befindet. Der Greffier setzt den Beschuldigten,

Zivilpartei und ihre jeweiligen Beistände per Telefax oder Einschreibebrief davon in Kenntnis, dass

Akte im Original oder als Kopie in der Kanzlei zu ihrer Verfügung steht und dass sie

Akte dort einsehen oder eine Abschrift davon anfertigen lassen können. § 2 - Innerhalb der in § 1 festgelegten Frist können der Beschuldigte und

Zivilpartei den Untersuchungsrichter gemäss Artikel 61quinquies des Strafprozessgesetzbuches ersuchen, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen. In

sem Fall wird

Regelung des Verfahrens ausgesetzt. Wenn der Antrag definitiv behandelt wird, wird

Sache erneut vor der Ratskammer anberaumt gemäss den in § 1 vorgesehenen Formen und Fristen. § 3 -

Ratskammer befindet über den Bericht des Untersuchungsrichters, nachdem sie den Prokurator des Königs,

Zivilpartei und den Beschuldigten angehört hat.

Parteien können sich von einem Beistand beistehen oder sich von ihm vertreten lassen.

Ratskammer kann jedoch das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen

se Anordnung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Anordnung wird der betreffenden Partei auf Antrag des Prokurators des Königs zugestellt und enthält

Ladung, am festgelegten Datum zu erscheinen. Erscheint besagte Partei nicht, befindet

Ratskammer und

Anordnung gilt als kontradiktorisch. Wenn

Ratskammer

Sache zur Beratung stellt, um ihren Beschluss zu verkünden, bestimmt sie den Tag

ser Verkündung. Art. 12 - § 1 -

Parteien, über

im Versäumniswege geurteilt wurde, oder ihre Beistände können gemäss den in den Artikeln 187, 188 und 208 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten Einspruch gegen

Entscheidungen der Ratskammer oder der Anklagekammer erheben. § 2 - Der Prokurator des Königs und

Parteien oder ihre Beistände können bei der Anklagekammer gegen

Entscheidungen der Ratskammer Berufung einlegen.

Berufung wird in den Formen und innerhalb der Fristen,

in den Artikeln 203, 203bis und 204 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen sind, eingelegt.

Berufung wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Korrektionalgerichts eingelegt, ausser in dem in Artikel 205 des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über

Erklärungen der inhaftierten oder internierten Personen in Bezug auf

Berufung oder Kassationsbeschwerde erwähnten Fall. Art. 13 - § 1 - Stellt sich bei den Verhandlungen vor dem Assisenhof heraus, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet,

seine Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, oder beantragen es der Angeklagte oder sein Beistand, werden dem Geschworenenkollegium folgende zusätzliche Fragen gestellt: "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte eine als Verbrechen oder Delikt qualifizierte Tat begangen hat?", "Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet,

seine Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?". § 2 - Trifft

s zu, befinden der Gerichtshof und das Geschworenenkollegium gemäss Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes und gemäss Artikel 364 des Strafprozessgesetzbuches über

Internierung. Im Entscheid des Assisenhofes werden

Gründe für

Internierung des Angeklagten vermerkt. Geht es um ein politisches Verbrechen, ein politisches Delikt oder ein Pressedelikt, kann

Internierung nur bei Einstimmigkeit des Gerichtshofes und der Geschworenen verkündet werden. KAPITEL III - Kosten, Rückgabe und zusätzliche Sicherungsmassnahmen Art. 14 - Wird

Internierung angeordnet, wird der Angeklagte in

Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt.

Sondereinziehung wird verkündet. Art. 15 - § 1 - Jeder, der wegen in den Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter, 381, 383 bis 387 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten,

an einem Minderjährigen oder mit seiner Beteiligung begangen worden sind, interniert ist, kann für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren Gegenstand einer Sicherungsmassnahme sein, durch

das Untersuchungsgericht oder erkennende Gericht ihm verbietet: 1. in gleich welcher Eigenschaft am Unterricht in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung,

Minderjährige aufnimmt, teilzunehmen, 2.sich als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen, an juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen, deren Tätigkeit hauptsächlich Minderjährige betrifft, zu beteiligen, 3. eine Tätigkeit zugewiesen zu bekommen, durch

dem Betreffenden als Freiwilliger, als Mitglied des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals oder als Mitglied von Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen von juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen eine Vertrauens- oder Weisungsbeziehung in Bezug auf Minderjährige zugewiesen wird. § 2 -

Dauer des aufgrund von § 1 verkündeten Verbots beginnt an dem Tag, an dem der Internierte endgültig freigelassen wird, oder, bei einer probeweisen Freilassung, an dem Tag, an dem

Freilassung verkündet wird, insofern sie nicht widerrufen worden ist. Das Verbot wird wirksam mit dem Tag, an dem

kontradiktorische gerichtliche Entscheidung oder

gerichtliche Versäumnisentscheidung, durch

das Verbot ausgesprochen wird, unanfechtbar wird. § 3 - Jeder Verstoss gegen

Bestimmung des Urteils oder Entscheids, durch den das Verbot gemäss § 1 verkündet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 100 bis 1.000 EUR oder mit nur einer

ser Strafen geahndet. KAPITEL IV - Zivilklage der Opfer Art. 16 -

Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte befinden in Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Artikels 71 des Strafgesetzbuches über

Strafverfolgung; sie befinden gleichzeitig über

Zivilklage, mit der sie ordnungsgemäss befasst worden sind, sowie über

Kosten. TITEL IV - Vollstreckung von gerichtlichen Internierungsentscheidungen KAPITEL I - Festlegung der Modalitäten für

Vollstreckung der Internierung und damit verbundene Bedingungen Abschnitt I - Unterbringung und Überführung Art. 17 -

Unterbringung ist

Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts zur Bestimmung der Einrichtung, in der

Internierung vollstreckt wird.

Überführung ist

Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts oder, in dringenden Fällen, des Strafvollstreckungsrichters zur Bestimmung der Einrichtung, in

der Internierte überführt werden muss.

Einrichtung wird entweder unter den von der Föderalbehörde getragenen Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft oder unter den von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von den lokalen Behörden getragenen Einrichtungen,

erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllen und imstande sind,

geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, ausgewählt. Abschnitt II - Ausgangserlaubnis und Urlaub Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 18 - § 1 - Durch

Ausgangserlaubnis wird dem Internierten gestattet,

Einrichtung für eine bestimmte Dauer,

sechzehn Stunden nicht übersteigen darf, zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann

Ausgangserlaubnis gewährt bekommen, um: 1. soziale, moralische, juristische, familiäre, therapeutische, ausbildungsbezogene oder berufliche Belange wahrzunehmen,

seine Präsenz ausserhalb der Einrichtung erfordern, 2.sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung ausserhalb der Einrichtung zu unterziehen, 3. seine soziale Wiedereingliederung vorzubereiten.

se Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmässigkeit bewilligt werden. Art. 19 - § 1 - Durch den Urlaub wird dem Internierten gestattet,

Einrichtung während eines Zeitraums von mindestens einem Tag und höchstens sieben Tagen pro Monat zu verlassen. § 2 - Der Urlaub zielt darauf ab: 1.

familiären, affektiven und sozialen Kontakte des Internierten zu wahren und zu fördern, 2.

soziale Wiedereingliederung des Internierten durch eine schrittweise Rückkehr in

Gesellschaft vorzubereiten. Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 20 -

Ausgangserlaubnis und der Urlaub können dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.

se Gegenanzeigen beziehen sich auf: -

ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, -

Gefahr, dass der Internierte sich der Vollstreckung der Internierung entziehen könnte, - das Risiko, dass er während

ser Internierungsmodalitäten schwere Straftaten begehen könnte, - das Risiko, dass er

Opfer belästigen könnte. 2. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu,

aufgrund der Artikel 48 und 49 an

Ausgangserlaubnis oder den Urlaub geknüpft werden können. Abschnitt III - Haftlockerung, elektronische Überwachung und probeweise Freilassung Unterabschnitt I - Begriffsbestimmungen Art. 21 - § 1 -

Haftlockerung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch

dem Internierten gestattet wird,

Einrichtung in regelmässiger Weise für eine Dauer von höchstens zwölf Stunden pro Tag zu verlassen. § 2 - Der Internierte kann Haftlockerung gewährt bekommen, um therapeutische, berufliche, ausbildungsbezogene oder familiäre Belange wahrzunehmen,

seine Präsenz ausserhalb der Einrichtung erfordern. Art. 22 -

elektronische Überwachung ist eine Art der Vollstreckung einer Internierungsentscheidung, durch

der Internierte

ihm auferlegte Sicherungsmassnahme ausserhalb der Einrichtung gemäss einem bestimmten Vollstreckungsplan verbüsst, dessen Einhaltung unter anderem durch elektronische Mittel kontrolliert wird. Art. 23 -

probeweise Freilassung ist eine Art der Vollstreckung der Internierung, durch

der Internierte

ihm auferlegte Sicherungsmassnahme unter Einhaltung der Bedingungen,

ihm während einer bestimmten Frist auferlegt werden, verbüsst. Unterabschnitt II - Bedingungen Art. 24 -

Haftlockerung,

elektronische Überwachung und

probeweise Freilassung können dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der Internierte weist keine Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.

se Gegenanzeigen beziehen sich auf: -

fehlenden Perspektiven für eine soziale Wiedereingliederung des Internierten, -

ungenügende Besserung der Geistesstörung, an der der Internierte leidet, - das Risiko, dass er schwere Straftaten begehen könnte, -

Gefahr, dass er

Opfer belästigen könnte, - das Verhalten des Internierten gegenüber den Opfern der als Verbrechen oder Delikt qualifizierten Taten,

zu seiner Internierung geführt haben, -

Weigerung oder Unfähigkeit des Internierten, sich einer für ihn zweckmässig erachteten Betreuung oder Behandlung zu unterziehen, wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert ist und

se Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden. 2. Der Internierte stimmt den Bedingungen zu,

aufgrund der Artikel 48, 49 und 50 an

Haftlockerung,

elektronische Überwachung oder

probeweise Freilassung geknüpft werden können. Art. 25 -

probeweise Freilassung kann nur dem Internierten gewährt werden, dem bereits eine der in den Artikeln 18, 19, 21 oder 22 erwähnten Modalitäten gewährt worden ist. KAPITEL II - Erste Sitzung Abschnitt I - Unterbringungsentscheidung Art. 26 - § 1 -

Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, das

Internierung angeordnet hat, befasst binnen einem Monat nach dem rechtskräftig gewordenen Internierungsurteil oder -entscheid das Strafvollstreckungsgericht mit der Sache, und zwar im Hinblick auf

Bestimmung der Einrichtung, in der

Internierung vollstreckt werden muss. § 2 -

Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts.

se Sitzung muss spätestens zwei Monate, nachdem das Internierungsurteil oder der Internierungsentscheid rechtskräftig geworden ist, stattfinden. § 3 - Der Internierte, sein Beistand und der Direktor, wenn der Internierte inhaftiert ist, werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 4 -

Akte,

von der Staatsanwaltschaft angelegt wird und mindestens das Internierungsurteil oder den Internierungsentscheid,

Darlegung des Sachverhalts, einen Auszug aus dem Strafregister und

Berichte der Gutachten umfasst, wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Art. 27 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte inhaftiert ist, den Direktor an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Art. 28 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 29 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei

se Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Art. 30 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt, in welcher Einrichtung

Internierung vollstreckt werden muss. Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Abschnitt II - Entscheidung zur Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung Art. 31 - Ist das Strafvollstreckungsgericht bei der in Artikel 26 § 2 erwähnten Sitzung der Meinung, dass dem Internierten, der

in Artikel 24 erwähnten Bedingungen erfüllt, durch

Auferlegung von Bedingungen eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung gewährt werden kann, vertagt es

Behandlung der Sache auf eine spätere Sitzung, wobei

se Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Personen,

wegen einer der Taten interniert sind,

in den Artikeln 137, wenn

se den Tod verursacht hat, 376 Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5 des Strafgesetzbuches erwähnt sind. Art. 32 - Das Strafvollstreckungsgericht kann im Hinblick auf

Gewährung einer Haftlockerung oder einer elektronischen Überwachung den

nst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen

nstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt

ses kurzgefassten Informationsberichts und

ser Sozialuntersuchung. Art. 33 - Das Opfer wird per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. Art. 34 -

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Art. 35 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte inhaftiert ist, den Direktor an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Opfer wird in Bezug auf

Sonderbedingungen,

in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Art. 36 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 37 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Wird eine Haftlockerung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht, in welcher Einrichtung

Internierung vollstreckt werden muss. § 3 - Wird eine Haftlockerung oder eine elektronische Überwachung gewährt, finden

Artikel 48, 49, 50, 53 und 56 Anwendung.

KAPITEL III - Weitere Organisation der Internierung Abschnitt I - Allgemeines Verfahren mit Bezug auf

Überführung,

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, den Urlaub,

Haftlockerung,

elektronische Überwachung und

probeweise Freilassung Unterabschnitt I - Gewährungsverfahren Art. 38 - § 1 -

Überführung,

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, der Urlaub,

Haftlockerung,

elektronische Überwachung und

probeweise Freilassung werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Frühestens zehn Monate und spätestens zwölf Monate nach der ersten Unterbringungsentscheidung gibt der Direktor eine Stellungnahme ab über

eventuelle Notwendigkeit, den Internierten zu überführen, oder über dessen eventuellen Wunsch, überführt zu werden, und über

Zweckmässigkeit der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 vorgesehenen Modalitäten.

Artikel 39und 40 finden Anwendung.

Art. 39 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den Internierten.

se Akte umfasst: - gegebenenfalls eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, -

Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende interniert wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - einen medizinisch-psychiatrischen Bericht, - einen psychosozialen Bericht, - wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert ist und

se Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden,

mit Gründen versehene Stellungnahme,

eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem

nst, der, oder einer Person,

in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abgefasst wird, - gegebenenfalls den Schriftsatz des Internierten oder seines Beistands. Hält der Internierte sich in einer Einrichtung auf,

von einer privatrechtlichen Einrichtung, einer Gemeinschaft oder einer Region oder von einer lokalen Behörde getragen wird,

erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllt und imstande ist,

geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, fügt

Staatsanwaltschaft der Akte

Abschrift der Urteile und Entscheide,

Darlegung der Taten und den Auszug aus dem Strafregister bei. § 2 -

Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Überführung und der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten und gegebenenfalls

Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Internierten aufzuerlegen. § 3 -

Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Internierten übermittelt. § 4 - Wird

Stellungnahme des Direktors nicht in der in Artikel 38 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister oder

juristische Person auf schriftlichen Antrag des Beistands des Internierten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Internierten und seinem Beistand eine Abschrift

ser Stellungnahme zu übermitteln. Der Präsident befindet nach Anhörung des Beistands des Internierten und des Ministers oder seines Beauftragten nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Gegen

se Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. Art. 40 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst

Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt

se an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Internierten und dem Direktor eine Abschrift davon. Art. 41 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den

nst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen

nstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt

ses kurzgefassten Informationsberichts und

ser Sozialuntersuchung. Art. 42 - § 1 -

Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

se Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wird

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 40 festgelegten Frist übermittelt, muss

Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der Internierte und sein Beistand, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 -

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung kann der Strafvollstreckungsrichter dem Internierten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. Art. 43 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und den Direktor an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Opfer wird in Bezug auf

Sonderbedingungen,

in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Art. 44 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 45 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei

se Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Unterabschnitt II - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Art. 46 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet über

Überführung und über

Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung und der probeweisen Freilassung binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. Art. 47 - Trifft das Strafvollstreckungsgericht eine Überführungsentscheidung, bestimmt es, in welche Einrichtung der Internierte überführt werden muss.

se Einrichtung wird entweder unter den von der Föderalbehörde getragenen Einrichtungen oder Abteilungen zum Schutz der Gesellschaft oder unter den von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von den lokalen Behörden getragenen Einrichtungen,

erforderlichen Sicherheitsbedingungen erfüllen und imstande sind,

geeigneten Pflegeleistungen zu erbringen, ausgewählt. Art. 48 - Im Urteil zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung wird bestimmt, dass der Internierte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für

Ausgangserlaubnis und

Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich

Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 49 - Werden

in Artikel 48 erwähnten Modalitäten gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht dem Internierten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen,

den in Artikel 20 oder 24 erwähnten Gegenanzeigen entsprechen oder sich im Interesse der Opfer als erforderlich erweisen. Art. 50 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht, wenn der Internierte

Sicherungsmassnahme der Internierung wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verbüsst und

se Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, dem Internierten

Bedingung auferlegen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten

nst zu unterziehen. Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich nicht an das in Artikel 39 § 1 Absatz 2 vorgesehene Gutachten des

nstes, der, oder der Person,

in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt es eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung. Art. 51 - Wird

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis gewährt, legt das Strafvollstreckungsgericht deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit fest. Art. 52 - Wird Urlaub gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

Anzahl Urlaubstage,

der Internierte jeden Monat während der in Artikel 55 Absatz 2 erwähnten Frist in Anspruch nehmen kann. Art. 53 - § 1 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht den Zeitraum, für den

se Modalität gewährt wird.

ser Zeitraum darf höchstens sechs Monate betragen und kann einmal für eine Dauer von höchstens sechs Monaten verlängert werden. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt

Leitlinien für

Haftlockerung oder

elektronische Überwachung. Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung ist beauftragt,

gewährte Modalität gemäss den vom König festgelegten Regeln konkret zu definieren. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt

Anzahl Urlaubstage,

der Internierte jeden Monat während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anspruch nehmen kann. § 4 - Fünfzehn Tage vor Ende der in § 1 vorgesehenen Frist befindet das Strafvollstreckungsgericht über

Verlängerung der gewährten Modalität oder über

Umwandlung der Massnahme der Haftlockerung in eine Massnahme der elektronischen Überwachung. Der Internierte und sein Beistand, der Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung, in der er sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 5 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand, den Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet, und

Staatsanwaltschaft an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Opfer wird in Bezug auf

Sonderbedingungen,

in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen.

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 6 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. Artikel 56 findet Anwendung. § 7 - Nach Ablauf des gemäss §§ 1 und 4 festgelegten Zeitraums gewährt das Strafvollstreckungsgericht dem Internierten

probeweise Freilassung. Paragraph 4 Absatz 2 bis 5 und § 5 finden Anwendung.

Artikel 54und 56 finden Anwendung.

Art. 54 - Wird

probeweise Freilassung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

individualisierten Sonderbedingungen,

dem Internierten während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren auferlegt werden. Art. 55 - Ausser bei Gewährung der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung gibt das Strafvollstreckungsgericht in seinem Urteil ebenfalls das Datum an, an dem der Direktor gemäss Artikel 38 eine neue Stellungnahme abgeben muss, wenn es keine probeweise Freilassung gewährt.

se Frist beträgt mindestens sechs Monate und darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. Art. 56 - § 1 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung oder Ablehnung der Ausgangsmodalitäten und, gegebenenfalls, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung einer oder mehrerer in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnter Internierungsmodalitäten wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Internierte seinen Wohnort hat, - dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung, wenn es um eine Entscheidung zur Gewährung einer elektronischen Überwachung geht. Unterabschnitt III - Beginn der Vollstreckung der in Kapitel I erwähnten Modalitäten Art. 57 - § 1 - Das Urteil zur Gewährung einer in Kapitel I des vorliegenden Titels erwähnten Modalität ist vollstreckbar ab dem Tag, an dem es rechtskräftig geworden ist. In Abweichung von Absatz 1 ist das Urteil zur Gewährung der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung vollstreckbar binnen vier Werktagen nach dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, um dem Justizassistenten zu ermöglichen, mit dem Internierten Kontakt aufzunehmen, um ihm alle Informationen zukommen zu lassen,

für einen guten Verlauf der Internierungsmodalität erforderlich sind. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann jedoch ein späteres Datum bestimmen, an dem das Urteil vollstreckbar wird. Unterabschnitt IV - Abänderung der Entscheidung Art. 58 - § 1 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer in Kapitel I vorgesehenen Modalität durch das Strafvollstreckungsgericht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt,

mit den in

ser Entscheidung festgelegten Bedingungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung, einschliesslich der Rücknahme der gewährten Modalität, treffen. § 2 - Der Internierte und sein Beistand werden per Gerichtsbrief geladen, um binnen sieben Tagen nach Feststellung der Unvereinbarkeit vor dem Strafvollstreckungsgericht zu erscheinen. Durch

Ladung per Gerichtsbrief wird

Vollstreckung der Entscheidung zur Gewährung der betreffenden Modalität ausgesetzt. Der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 -

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens zwei Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 4 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und den Direktor an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Opfer wird in Bezug auf

Sonderbedingungen,

in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. Artikel 56 findet Anwendung. Abschnitt II - Sonderverfahren mit Bezug auf

Überführung und

Ausgangserlaubnis Unterabschnitt I - Überführungsentscheidung Art. 59 - § 1 -

Überführung wird in dringenden Fällen vom Strafvollstreckungsrichter auf Antrag des Internierten oder seines Beistands oder des Direktors der Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, gewährt. § 2 - Der Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder bei der Kanzlei oder dem Sekretariat der Einrichtung eingereicht. Gegebenenfalls übermittelt

Kanzlei oder das Sekretariat der Einrichtung den Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an

Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Staatsanwaltschaft verfasst unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelt

se dem Strafvollstreckungsrichter. § 3 - Binnen sieben Tagen nach Empfang des Antrags bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts trifft der Strafvollstreckungsrichter eine vorläufige Entscheidung.

ses Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht trifft gemäss den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 in der erstmöglichen Sitzung eine definitive Entscheidung über den Antrag auf Überführung. Art. 60 - Im Dringlichkeitsfall und aus Sicherheitsgründen kann der Minister

vorläufige Überführung eines Internierten in eine föderale Einrichtung anordnen.

ser Beschluss wird dem Strafvollstreckungsgericht sofort zur Kenntnis gebracht, das gemäss den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 in der erstmöglichen Sitzung eine definitive Entscheidung trifft. Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnten Ausgangserlaubnis Art. 61 - § 1 -

in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Ausgangserlaubnis wird vom Strafvollstreckungsrichter auf Antrag des Internierten oder seines Beistands und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors gewährt. In der Stellungnahme des Direktors werden gegebenenfalls Sonderbedingungen vorgeschlagen, deren Auferlegung er für nötig erachtet. § 2 -

Stellungnahme des Direktors wird dem Strafvollstreckungsgericht übermittelt.

Staatsanwaltschaft verfasst unverzüglich eine mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelt

se dem Strafvollstreckungsgericht. § 3 - Binnen sieben Tagen nach Empfang der Akte bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts trifft der Strafvollstreckungsrichter eine Entscheidung. Art. 62 - Im Urteil zur Gewährung der Ausgangserlaubnis wird deren Dauer festgelegt und bestimmt, dass dem Internierten

allgemeine Bedingung auferlegt worden ist, keine Straftaten zu begehen. Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Internierten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen,

den in Artikel 20 festgelegten Gegenanzeigen entsprechen. Art. 63 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht. Abschnitt III - Weiterverfolgung und Kontrolle der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten Art. 64 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ist

Staatsanwaltschaft mit der Kontrolle des Internierten im Verlauf der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten beauftragt. § 2 - Wird eine probeweise Freilassung oder eine elektronische Überwachung gewährt, erstattet der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung dem Strafvollstreckungsgericht binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität Bericht über den Verlauf der Modalität und danach jedes Mal, wenn er oder das Zentrum es für nützlich erachtet oder wenn das Strafvollstreckungsgericht ihn/es darum ersucht, mindestens aber alle sechs Monate. Der Justizassistent oder das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung schlägt gegebenenfalls

Massnahmen vor,

er/es für zweckdienlich erachtet.

Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsgericht und den Justizassistenten und gegebenenfalls dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an

Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 3 - Der Direktor erstattet dem Strafvollstreckungsgericht Bericht über den Verlauf der mit einer bestimmten Regelmässigkeit gewährten Ausgangserlaubnis, über den Urlaub oder über

Haftlockerung, wenn er es für nützlich erachtet oder wenn das Strafvollstreckungsgericht ihn darum ersucht. Der Direktor schlägt gegebenenfalls

Massnahmen vor,

er für zweckdienlich erachtet.

Übermittlungen zwischen dem Strafvollstreckungsgericht und dem Direktor erfolgen in der Form von Berichten, von denen eine Abschrift an

Staatsanwaltschaft geschickt wird. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den

nst der Justizhäuser beauftragen, den Verlauf des Urlaubs zu beurteilen.

se Beurteilung wird in der Form eines Berichts an das Strafvollstreckungsgericht übermittelt, wobei eine Abschrift an

Staatsanwaltschaft und den Direktor geschickt wird. § 5 - Wenn

Gewährung einer Modalität an

Bedingung geknüpft ist, sich einer Behandlung zu unterziehen, erstattet

Person,

, oder der

nst, der den Auftrag annimmt, dem Strafvollstreckungsgericht und dem Justizassistenten binnen einem Monat nach Gewährung der Modalität und jedes Mal, wenn

se Person oder

ser

nst es für zweckmässig erachtet, auf Ersuchen des Strafvollstreckungsgerichts und mindestens einmal alle sechs Monate Bericht über den Verlauf der Behandlung. In dem in Absatz 1 erwähnten Bericht werden folgende Punkte behandelt:

tatsächliche Anwesenheit des Betreffenden bei den angebotenen Konsultationen, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten,

einseitige Einstellung der Betreuung oder der Behandlung durch den Betreffenden,

bei deren Verwirklichung aufgetretenen Schwierigkeiten und

Situationen,

ein ernsthaftes Risiko für Dritte darstellen. Art. 65 - § 1 - Der Internierte und sein Beistand,

Staatsanwaltschaft und der Direktor können das Strafvollstreckungsgericht ersuchen, eine oder mehrere der auferlegten Bedingungen auszusetzen, sie näher zu umschreiben oder an

Umstände anzupassen, ohne

auferlegten Bedingungen jedoch zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen. Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, bei der Kanzlei oder dem Sekretariat der Einrichtung eingereicht.

Kanzlei oder das Sekretariat der Einrichtung übermittelt den schriftlichen Antrag binnen vierundzwanzig Stunden an

Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts.

Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags. Wenn es um Bedingungen geht,

im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, wird dem Opfer ebenfalls unverzüglich eine Abschrift des Antrags übermittelt. § 2 - Wenn der Internierte und sein Beistand,

Staatsanwaltschaft, der Direktor und gegebenenfalls das Opfer Bemerkungen haben, übermitteln sie

se schriftlich binnen sieben Tagen nach Empfang der Abschrift an das Strafvollstreckungsgericht. § 3 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht es für zweckdienlich erachtet, sich gemäss § 1 über

Aussetzung,

nähere Umschreibung oder

Anpassung der auferlegten Bedingungen auszusprechen, kann es in einer Sitzung

sbezüglich weitere Informationen einholen.

se Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang des in § 1 erwähnten schriftlichen Antrags stattfinden. Der Internierte und sein Beistand und

Staatsanwaltschaft werden angehört. Wenn es um Bedingungen geht,

im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, kann das Opfer angehört werden. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 4 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des schriftlichen Antrags oder, wenn eine Sitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt worden ist, befindet das Strafvollstreckungsgericht. Das Urteil über

Aussetzung,

nähere Umschreibung oder

Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäss § 1 werden dem Internierten und seinem Beistand und dem Opfer, wenn es um Bedingungen geht,

im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, per Einschreiben übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Abänderungen werden ebenfalls den Behörden und Instanzen,

gemäss Artikel 56 § 2 davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt. Abschnitt IV - Widerrufung, Aussetzung und Revision der in den Artikeln 17, 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten Unterabschnitt I - Widerrufung Art. 66 - Im Hinblick auf eine Widerrufung der gewährten Modalität kann

Staatsanwaltschaft

Sache in folgenden Fällen beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen: 1. wenn durch eine rechtskräftig gewordene Entscheidung festgestellt wird, dass der Internierte im Verlauf der ihm gewährten Modalität ein Vergehen oder ein Verbrechen begangen hat, 2.wenn der Internierte

körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, 3. wenn

auferlegten Sonderbedingungen nicht eingehalten werden, 4.wenn der Internierte den Aufforderungen des Strafvollstreckungsgerichts, der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls des Justizassistenten nicht Folge leistet, 5. wenn der Internierte seine Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten nicht mitteilt, 6.wenn es Gründe gibt, anzunehmen, dass der Geisteszustand des Internierten sich derart verschlechtert hat, dass

gewährte Modalität nicht länger zweckmässig ist. Art. 67 - Im Falle einer Widerrufung der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung untergebracht. Im Falle der Widerrufung einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen. Unterabschnitt II - Aussetzung Art. 68 - § 1 - In den in Artikel 66 erwähnten Fällen kann

Staatsanwaltschaft

Sache im Hinblick auf

Aussetzung der gewährten Modalität beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen. § 2 - Im Falle einer Aussetzung der probeweisen Freilassung oder der elektronischen Überwachung wird der Internierte sofort in einer vom Strafvollstreckungsgericht bestimmten Einrichtung untergebracht. Im Falle der Aussetzung einer anderen Modalität wird deren Vollstreckung sofort abgebrochen. § 3 - Binnen einer Frist von höchstens einem Monat ab dem Aussetzungsurteil widerruft das Strafvollstreckungsgericht

Modalität oder hebt deren Aussetzung auf. In letzterem Fall kann

Modalität gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 revidiert werden. Wenn binnen

ser Frist keine Entscheidung ergeht, wird

ursprünglich gewährte Modalität unter denselben Bedingungen wie vorher wieder aufgenommen. Unterabschnitt III - Revision Art. 69 - § 1 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht, bei dem

Sache gemäss den Artikeln 66 oder 68 anhängig gemacht worden ist, urteilt, dass

Widerrufung im Interesse des Internierten, der Gesellschaft oder des Opfers nicht erforderlich ist, kann es

Modalität revidieren. In

sem Fall kann das Strafvollstreckungsgericht

auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen.

Modalität wird jedoch widerrufen, wenn der Internierte den neuen Bedingungen nicht zustimmt. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet,

auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem

se Entscheidung vollstreckbar wird. Unterabschnitt IV - Verfahren Art. 70 - § 1 - Im Hinblick auf eine Widerrufung, Aussetzung oder Revision der gewährten Modalität kann

Staatsanwaltschaft

Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen.

Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts und spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Befassung. Der Internierte und sein Beistand sowie das Opfer werden mindestens zehn Tage vor dem für

Behandlung der Akte anberaumten Datum per Gerichtsbrief vorgeladen.

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 2 -

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, in der Kanzlei oder im Sekretariat der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand sowie

Staatsanwaltschaft an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Wenn es um

Nichteinhaltung der Bedingungen geht,

im Interesse des Opfers auferlegt wurden, wird das Opfer angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 4 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet über

Widerrufung, Aussetzung oder Revision binnen sieben Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. § 5 - Das Urteil wird dem Interniertem und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Widerrufung oder der Aussetzung der Modalität oder, bei einer Revision, von den in seinem Interesse abgeänderten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 6 - Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird den Behörden und Instanzen,

gemäss Artikel 56 § 2 in Kenntnis gesetzt werden müssen, übermittelt. Abschnitt V - Vorläufige Festnahme Art. 71 - In den Fällen, in denen gemäss Artikel 66 Nr. 1 bis 5 eine Widerrufung möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der Internierte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Strafvollstreckungsgericht und

Staatsanwaltschaft sofort davon in Kenntnis zu setzen. Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des Internierten über

Aussetzung der gewährten Modalität.

ses Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt.

Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 68 § 3 für

Dauer von einem Monat gültig. KAPITEL IV - Endgültige Freilassung Abschnitt I - Bedingungen Art. 72 -

endgültige Freilassung kann dem Internierten gewährt werden: - nach Ablauf der in Artikel 54 bestimmten Probezeit und - unter der Voraussetzung, dass

Geistesstörung,

zu der Internierung geführt hat, sich in ausreichendem Masse verbessert hat, so dass berechtigterweise nicht zu befürchten ist, dass der Internierte sich in einem Zustand befindet, der eine Gefahr darstellt. Abschnitt II - Gewährungsverfahren Art. 73 - § 1 - Einen Monat vor Ende der Probezeit, der

probeweise Freilassung gemäss Artikel 54 unterliegt, befindet das Strafvollstreckungsgericht über

endgültige Freilassung. Im Hinblick auf

se Entscheidung lässt das Strafvollstreckungsgericht eine neue psychiatrische Untersuchung vornehmen. § 2 - Der Internierte und sein Beistand werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 -

Akte wird dem Internierten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem Internierten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. Art. 74 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Internierten und seinen Beistand sowie

Staatsanwaltschaft an. Der Internierte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Art. 75 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 76 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei

se Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Gegebenenfalls unterliegt der Internierte weiterhin den ihm auferlegten Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt, wo

Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts ihm gemäss Artikel 81 notifiziert worden ist. Abschnitt III - Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmung Art. 77 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. Unterabschnitt II - Entscheidung zur Gewährung Art. 78 -

Entscheidung zur Gewährung der endgültigen Freilassung beendet

Probezeit. Unterabschnitt III - Entscheidung zur Nicht-Gewährung Art. 79 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht

endgültige Freilassung nicht gewährt, verlängert es

Probezeit der probeweisen Freilassung unter denselben Bedingungen wie vorher für eine Dauer von höchstens zwei Jahren. Es kann

se Verlängerung erneuern. Art. 80 - Einen Monat vor Ende der gemäss Artikel 79 verlängerten Probezeit befindet das Strafvollstreckungsgericht gemäss den Artikeln 73 bis 79 über

endgültige Freilassung. Unterabschnitt IV - Übermittlung der Entscheidung Art. 81 - § 1 - Das Urteil wird dem Internierten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und, wenn der Internierte sich in einer Einrichtung aufhält, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung der endgültigen Freilassung schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 2 - Das Urteil zur Gewährung der endgültigen Freilassung wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: - dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Internierte sich während der probeweisen Freilassung niedergelassen hatte, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - dem Direktor des Justizhauses, das mit der Betreuung beauftragt ist. TITEL V - Internierung von Verurteilten KAPITEL I - Internierungsverfahren Art. 82 - § 1 - Der wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens Verurteilte, bei dem der Gefängnispsychiater während der Haft eine Geistesstörung feststellt,

seine Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, und für den

Gefahr besteht, dass er infolge seiner Geistesstörung erneut Straftaten begehen wird, kann auf Antrag des Direktors durch das Strafvollstreckungsgericht interniert werden. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet nach Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens, das

in Artikel 5 §§ 2, 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt. Art. 83 - § 1 - Wird ein in Artikel 82 erwähnter Zustand bei einem Verurteilten festgestellt, kann der Direktor eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Internierung abfassen. § 2 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an,

Folgendes umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, -

Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - den Bericht des Psychiaters, - einen psychosozialen Bericht. § 3 -

Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten übermittelt. Art. 84 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst

Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehenen Stellungnahme ab, schickt

se an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. Art. 85 - § 1 -

Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

se Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 84 festgelegten Frist übermittelt wird, muss

Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. Der Verurteilte und sein Beistand sowie der Direktor werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 -

Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters des Gefängnisses dem Verurteilten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. Art. 86 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und den Direktor an. Der Verurteilte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 2 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 87 - Wenn

Akte vollständig ist, kann das Strafvollstreckungsgericht

Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen. Art. 88 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde.

ses Urteil wird dem Verurteilten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Art. 89 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht

Internierung des Verurteilten verkündet, bestimmt es

von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft, in der

Internierung vollstreckt werden muss. KAPITEL II - Organisation der Internierung Art. 90 -

Entscheidung zur Überführung in eine andere von der Föderalbehörde getragene Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft wird gemäss den Artikeln 59 und 60 getroffen. Art. 91 -

in Artikel 18 § 2 Nr. 1 und Nr. 2 erwähnte Ausgangserlaubnis wird gemäss den Artikeln 61, 62 und 63 gewährt. Art. 92 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis und den Urlaub dem internierten Verurteilten gewähren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der internierte Verurteilte erfüllt

Zeitbedingungen,

in Artikel 4 § 3 beziehungsweise in Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über

externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und

dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.

  1. Der internierte Verurteilte weist keine in Artikel 20 vermerkten Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.
  2. Der internierte Verurteilte stimmt den Bedingungen zu,

aufgrund der Artikel 48 und 49 an

Ausgangserlaubnis oder an den Urlaub geknüpft werden können. Art. 93 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

Haftlockerung,

elektronische Überwachung und

probeweise Freilassung dem internierten Verurteilten gewähren, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. Der internierte Verurteilte erfüllt

Zeitbedingungen,

in Artikel 23 § 1 beziehungsweise in Artikel 25 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über

externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und

dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt sind.

  1. Der internierte Verurteilte weist keine in Artikel 24 vermerkten Gegenanzeigen auf, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen nicht entgegengewirkt werden könnte.
  2. Der internierte Verurteilte stimmt den Bedingungen zu,

aufgrund der Artikel 48, 49 und 50 an

Haftlockerung oder an

elektronische Überwachung geknüpft werden können. Art. 94 - § 1 -

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis, der Urlaub,

Haftlockerung,

elektronische Überwachung und

probeweise Freilassung werden vom Strafvollstreckungsgericht nach Stellungnahme des Direktors gewährt. § 2 - Der Direktor gibt frühestens vier Monate und spätestens zwei Monate, bevor der internierte Verurteilte

in den Artikeln 92 Nr. 1 und 93 Nr. 1 vorgesehenen Zeitbedingungen erfüllt, eine Stellungnahme ab.

Artikel 96und 97 finden Anwendung.

Art. 95 - § 1 - Um seine Stellungnahme abzufassen, legt der Direktor eine Akte an und hört er den internierten Verurteilten.

se Akte umfasst: - eine Abschrift des Haftscheins, - eine Abschrift der Urteile und Entscheide, -

Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, - einen Auszug aus dem Strafregister, - einen psychiatrischen Bericht, - einen psychosozialen Bericht, - wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verurteilt ist und

se Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden,

mit Gründen versehene Stellungnahme,

eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem

nst, der, oder einer Person,

in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abzufassen ist, - gegebenenfalls den Schriftsatz des internierten Verurteilten oder seines Beistands. § 2 -

Stellungnahme des Direktors umfasst einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Modalität und gegebenenfalls

Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem internierten Verurteilten aufzuerlegen. § 3 -

Stellungnahme des Direktors wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und eine Abschrift davon wird der Staatsanwaltschaft und dem internierten Verurteilten übermittelt. § 4 - Wenn

Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in Artikel 94 § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des Beistands des Internierten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem internierten Verurteilten und dessen Beistand eine Abschrift

ser Stellungnahme zu übermitteln. Der Präsident befindet nach Anhörung des Beistands des internierten Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Gegen

se Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. Art. 96 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst

Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt

se an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem internierten Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. Art. 97 - Das Strafvollstreckungsgericht kann den

nst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen

nstes Justiz beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. Der König bestimmt den Inhalt

ses kurzgefassten Informationsberichts und

ser Sozialuntersuchung. Art. 98 - § 1 -

Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

se Sitzung muss spätestens zwei Monate nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Wenn

Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 96 festgelegten Frist übermittelt wird, muss

Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der internierte Verurteilte und sein Beistand, der Direktor und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und

Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 3 -

Akte wird dem internierten Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für

Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Einrichtung zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der internierte Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Strafvollstreckungsrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung dem internierten Verurteilten

Einsichtnahme in seine Akte verweigern, wenn

se Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann. Art. 99 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den internierten Verurteilten und seinen Beistand,

Staatsanwaltschaft und den Direktor an. Der internierte Verurteilte erscheint persönlich. Er wird von seinem Beistand vertreten, wenn medizinisch-psychiatrische Fragen in Zusammenhang mit seinem Zustand gestellt werden und es besonders nachteilig ist,

se Fragen in seiner Anwesenheit zu behandeln. Das Opfer wird in Bezug auf

Sonderbedingungen,

in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu

sem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Art. 100 -

Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 101 - Das Strafvollstreckungsgericht kann

Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei

se Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. Art. 102 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem

Sache zur Beratung gestellt wurde. Art. 103 - Im Urteil zur Gewährung der in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnten Ausgangserlaubnis, des Urlaubs, der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung oder der probeweisen Freilassung wird bestimmt, dass der internierte Verurteilte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt: 1. keine Straftaten begehen, 2.eine feste Adresse haben, ausser für

Ausgangserlaubnis und

Haftlockerung, und bei Adressenänderung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem mit seiner Betreuung beauftragten Justizassistenten unverzüglich

Adresse seines neuen Wohnortes mitteilen, 3. den Aufforderungen der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des mit der Betreuung beauftragten Justizassistenten Folge leisten. Art. 104 - Werden

in Artikel 103 erwähnten Modalitäten gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht dem internierten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen,

den in Artikel 20 oder 24 erwähnten Gegenanzeigen entsprechen oder sich im Interesse der Opfer als erforderlich erweisen. Art. 105 - Wird eine Haftlockerung, elektronische Überwachung oder probeweise Freilassung gewährt, kann das Strafvollstreckungsgericht, wenn der internierte Verurteilte wegen einer der in den Artikeln 372 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten verurteilt worden ist und

se Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, dem internierten Verurteilten

Bedingung auferlegen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten

nst zu unterziehen. Wenn das Strafvollstreckungsgericht sich nicht an das in Artikel 95 § 1 vorgesehene Gutachten des

nstes, der, oder der Person,

in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, hält, erlässt es eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung. Art. 106 - Wird

in Artikel 18 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis gewährt, legt das Strafvollstreckungsgericht deren Dauer und gegebenenfalls deren Regelmässigkeit fest. Art. 107 - Wird Urlaub gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

Anzahl Urlaubstage,

der internierte Verurteilte jeden Monat während der in Artikel 55 Absatz 2 erwähnten Frist in Anspruch nehmen kann. Art. 108 - § 1 - Wird Haftlockerung oder elektronische Überwachung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

Leitlinien für

Haftlockerung oder

elektronische Überwachung. Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung ist beauftragt,

Ausarbeitung des konkreten Inhalts der gewährten Modalität gemäss den vom König festgelegten Regeln zu übernehmen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt

Anzahl Urlaubstage,

der Internierte jeden Monat während der Haftlockerung oder der elektronischen Überwachung in Anspruch nehmen kann. Art. 109 - Wird

probeweise Freilassung gewährt, bestimmt das Strafvollstreckungsgericht

individualisierten Sonderbedingungen,

dem Internierten während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren auferlegt werden.

se Frist darf nicht kürzer sein als

Probezeit,

dem internierten Verurteilten auferlegt würde im Falle einer bedingten Freilassung gemäss Artikel 71 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über

externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und

dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte. Art. 110 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht

Modalität nicht gewährt, gibt es in seinem Urteil das Datum an, an dem der Direktor eine neue Stellungnahme abgeben muss.

se Frist beträgt mindestens sechs Monate und darf ab dem Urteil nicht mehr als ein Jahr betragen. Art. 111 -

Artikel 56, 57 und 58 finden Anwendung auf vorliegendes Kapitel.

Titel IV Kapitel III Abschnitt III, IV und V sowie Titel IV Kapitel IV finden Anwendung auf das vorliegende Kapitel. Art. 112 - § 1 - Sechs Monate vor Ablauf der Strafe oder der Strafen,

der internierte Verurteilte verbüsst, fasst der Direktor eine Stellungnahme ab über

Geistesstörung, an der der internierte Verurteilte leidet, und über

Frage, ob

se Störung eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder

Unversehrtheit Dritter darstellt.

Artikel 83bis 88 finden Anwendung.

§ 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht der Meinung ist, dass der internierte Verurteilte aufgrund seiner Geistesstörung eine schwerwiegende Gefahr für das Leben oder

Unversehrtheit Dritter darstellen kann, handelt

Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 22bis des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken. § 3 - Sobald der internierte Verurteilte seine Strafe oder seine Strafen verbüsst hat, wird

Sache dem Strafvollstreckungsgericht von Rechts wegen entzogen und der Betreffende wird freigelassen. KAPITEL III - Aufhebung der Internierung Art. 113 - § 1 - Wenn der Gefängnispsychiater vor Ablauf der Strafe oder der Strafen der Meinung ist, dass

Geistesstörung, an der der internierte Verurteilte leidet, sich in ausreichendem Masse gebessert hat, befasst der Direktor das Strafvollstreckungsgericht mit der Sache. § 2 -

Artikel 83§§ 2 und 3, 84, 85, 86, 87 und 88 finden Anwendung.

§ 3 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht der Meinung ist, dass

Internierung nicht länger angebracht ist, hebt es

se auf und ordnet

Rückkehr des Verurteilten ins Gefängnis an. Das Urteil wird dem internierten Verurteilten und seinem Beistand binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und

Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. § 4 - Für

Anwendung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über

externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und

dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird der Zeitraum der Internierung mit Haft gleichgesetzt. TITEL VI - Gleichzeitige Vollstreckung einer Internierung und einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Art. 114 - Wer sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüsst, hält sich in einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft auf,

vom Strafvollstreckungsgericht bestimmt wird.

Artikel 90bis 111 finden Anwendung.

TITEL VII -Kassationsbeschwerde Art. 115 - Gegen

Entscheidungen des Strafvollstreckungsgerichts in Bezug auf

Gewährung, Ablehnung oder Widerrufung der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 erwähnten Modalitäten und in Bezug auf

Revision der Sonderbedingungen, gegen

Entscheidung in Bezug auf

Gewährung oder Ablehnung der endgültigen Freilassung, gegen

Entscheidung zur Unterbringung, wenn der Internierte gemäss Artikel 31 Haftlockerung oder elektronische Überwachung beantragt hat, und gegen

gemäss Titel V getroffene Entscheidung zur Internierung oder Aufhebung der Internierung können

Staatsanwaltschaft und der Beistand des Internierten Kassationsbeschwerde einlegen. Art. 116 - § 1 -

Staatsanwaltschaft legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von vierundzwanzig Stunden ab [der Verkündung der Entscheidung]. [Der Beistand des Internierten legt Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung der Entscheidung.

Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Kassationshofes eingehen muss.]

Beschwerden werden durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingereicht. § 2 -

Akte wird binnen achtundvierzig Stunden ab Einlegung der Kassationsbeschwerde von der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts an

Kanzlei des Kassationshofes übermittelt. § 3 -

Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch

eine der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 oder 23 erwähnten Modalitäten oder

endgültige Freilassung gewährt wird, hat aufschiebende Wirkung. Der Kassationshof entscheidet binnen dreissig Tagen ab Einlegung der Kassationsbeschwerde;

Vollstreckung der Entscheidung wird während

ser Zeit ausgesetzt. [Art. 116 § 1 Abs 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A. des G. vom

  1. Januar 2009 (B.S. vom
  2. Februar 2009); § 1 Abs 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B. des G. vom
  3. Januar 2009 (B.S. vom
  4. Februar 2009)] Art. 117 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung entscheidet ein anders zusammengesetztes Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen ab der Verkündung

ses Entscheids;

Vollstreckung der Entscheidung wird während

ser Zeit ausgesetzt. TITEL VIII -Verschiedene Bestimmungen Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen Art. 118 - § 1 -

Rechtsprechungsorgane können über

Anträge auf Internierung nur in Bezug auf Personen befinden,

sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht und der Kassationshof können über einen Internierten und über

Internierung eines Verurteilten nur befinden, wenn

se Personen sich von einem Beistand beistehen oder vertreten lassen. Art. 119 -

Bestimmungen über

Verfolgungen in Kriminal- und Korrektionalsachen sind auf

im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verfahren, vorbehaltlich der Abweichungen,

es vorsieht, anwendbar. Art. 120 - Beim FÖD Justiz wird eine Beratungsstruktur mit Bezug auf

Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschaffen.

se Beratungsstruktur hat den Auftrag, sowohl auf föderaler als auf lokaler Ebene

Instanzen,

an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmässiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt

Modalitäten für

Zusammensetzung und

Arbeitsweise

ser Beratungsstruktur. Bei jedem Strafvollstreckungsgericht wird ein Koordinator bestimmt, um

Zusammenarbeit zwischen der Justiz einerseits und dem Gesundheitspflegesektor andererseits zu erleichtern und jederlei Initiativen zur Verbesserung der Aufnahme der Internierten zu entwickeln. Art. 121 - Einrichtungen,

von privatrechtlichen Einrichtungen, von den Gemeinschaften oder Regionen oder von lokalen Behörden getragen werden und Internierte aufnehmen, können einen Zuschuss zu Lasten des Haushalts des Föderalstaates erhalten. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass

Kategorien von Internierten, für

se Einrichtungen

sen Zuschuss erhalten können, sowie

Regeln für dessen Gewährung. KAPITEL II - Abänderungsbestimmungen Abschnitt I - Abänderungen des Zivilgesetzbuches Art. 122 - Artikel 488bis Buchstabe d) des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1991 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Mai 2003, wird wie folgt abgeändert:
  3. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "des Gerichtsgesetzbuches" und den Wörtern ", oder aber wenn

geschützte Person stirbt"

Wörter "oder im Falle der Gewährung der endgültigen Freilassung des Internierten" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: "

Staatsanwaltschaft setzt den Friedensrichter von der endgültigen Freilassung des Internierten in Kenntnis." Abschnitt II - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 123 - Artikel 71 des Strafgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Es liegt keine Straftat vor, wenn der Angeklagte zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt,

seine Urteilsfähigkeit oder

Kontrolle seiner Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, oder wenn er unter unwiderstehlichem Zwang gehandelt hat. » Abschnitt III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 124 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 125 - Artikel 590 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom

  1. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
  3. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4.Entscheidungen zur Internierung, zur Gewährung oder Widerrufung der probeweisen Freilassung und zur endgültigen Freilassung,

bei Anwendung der Artikel 8, 46, 66 und 72 des Gesetzes vom 21. April 2007 über

Internierung von Personen mit Geistesstörung getroffen werden, ». 2. Nummer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.in den Artikeln 82 und 113 des Gesetzes über

Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnte Entscheidungen zur Internierung von Verurteilten und Entscheidungen, durch

ihre Rückkehr ins Gefängnis angeordnet wird, ». Abschnitt IV - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 126 - 129 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt V - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 130 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird wie folgt ergänzt: « 48.

Urkunden und Urteile in Bezug auf Verfahren vor den Strafvollstreckungsrichtern und den Strafvollstreckungsgerichten sowie

Entscheide,

infolge einer Kassationsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters oder des Strafvollstreckungsgerichts erlassen werden. » Abschnitt VI - Abänderung des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern Art. 131 -

Überschrift des Gesetzes vom

  1. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. März 1998, wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Gesetz über

Überantwortung an

Regierung ». Abschnitt VII - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 132 - [Abänderungsbestimmung] Abschnitt VIII - Abänderungen des Gesetzes vom
  2. Mai 1990 über

zwischenstaatliche Überstellung von verurteilten Personen,

Übernahme und Übertragung der Aufsicht von bedingt verurteilten oder bedingt freigelassenen Personen und

Übernahme und Übertragung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 133 - 137 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt IX - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken Art. 138 - 144 - [Abänderungsbestimmungen] Abschnitt X - Abänderung des Gesetzes vom
  2. August 1992 über das Polizeiamt Art. 145 - Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes vom
  3. August 1992 über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

Polizeidienste überwachen Internierte, denen das Strafvollstreckungsgericht eine der in den Artikeln 18 § 2 Nr. 3, 19, 21, 22 und 23 des Gesetzes vom 21. April 2007 über

Internierung von Personen mit Geistesstörung erwähnten Modalitäten zur Vollstreckung der Internierung gewährt hat. Sie überwachen auch

Einhaltung der ihnen zu

sem Zweck mitgeteilten Bedingungen. » Abschnitt XI - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über

externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und

dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte 146 - 152 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL III - Aufhebungsbestimmung Art. 153 - Im Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern werden

Kapitel I

bis VI und Kapitel VIII, ersetzt durch das Gesetz vom 1.

Juli 1964 und abgeändert durch

Gesetze vom

  1. Juli 1990,
  2. April 1995,
  3. Februar 1998,
  4. Mai 1999,
  5. November 2000,
  6. April 2001,
  7. Februar 2003 und
  8. Dezember 2006, aufgehoben. KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 154 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 155 § 4 sind

Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes anwendbar auf alle laufenden Angelegenheiten. Art. 155 - § 1 - Bei Inkrafttreten des vorliegenden Artikels werden

Sachen,

bei der Gesellschaftsschutzkommission anhängig sind, und

Akten der probeweise freigelassenen Internierten von Amts wegen und unentgeltlich in

allgemeine Liste des zuständigen Strafvollstreckungsgerichts eingetragen. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gemäss den Artikeln 72 bis 80 über

Akten der Internierten,

seit mehr als zwei Jahren probeweise freigelassen sind. § 3 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gemäss Artikel 112 über

Akten der internierten Verurteilten, deren Strafen gemäss Artikel 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern verbüsst worden sind. § 4 - Der Direktor fasst frühestens vier Monate und spätestens sechs Monate, nachdem der Internierte vor den Gesellschaftsschutzkommissionen erschienen ist, gemäss Artikel 39 eine Stellungnahme ab. § 5 -

abgeschaffte hohe Gesellschaftsschutzkommission bleibt in den Sachen, deren Verhandlung läuft oder

zur Beratung gestellt sind, jedoch tätig. § 6 - Jeder, der vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels Opfer einer Tat ist,

als Verbrechen oder Delikt qualifiziert wird und von einem Internierten begangen wurde, kann gemäss Artikel 4 einen schriftlichen Antrag an den Strafvollstreckungsrichter richten. § 7 -

Akten werden dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts durch

Sekretäre der abgeschafften Kommissionen zugesandt. § 8 - Der König bestimmt

Bedingungen, unter denen

Archive der abgeschafften Gesellschaftsschutzkommissionen den Gerichten,

Er benennt und

davon Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge ausstellen können, anvertraut werden. Art. 156 - In Abweichung von Artikel 259sexies § 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gerichtsgesetzbuches können

ordentlichen Magistrate,

seit mindestens fünf Jahren als Präsident einer Gesellschaftsschutzkommission bestimmt sind, bei Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung im Amt sind und weder Richter noch Komplementärrichter beim Gericht Erster Instanz sind, als Richter beim Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden. Sie können jedoch nur bestimmt werden, wenn sie eine spezialisierte Weiterbildung besuchen,

im Rahmen der in Artikel 259bis -9 § 2 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausbildung von Magistraten organisiert wird.

se Magistrate kommen in den Genuss der in Artikel 259septies Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Ausnahme. Sie behalten ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen und erhalten den Gehaltszuschlag, der Richtern beim Strafvollstreckungsgericht zuerkannt wird.

Bestimmung als Richter beim Strafvollstreckungsgericht setzt das beigeordnete Mandat im Rechtsprechungsorgan, von dem der gemäss Absatz 1 bestimmte Magistrat herkommt, aus.

auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmten Magistrate können in ihrem ursprünglichen Amt durch eine Ernennung oder Bestimmung, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus, ersetzt werden. TITEL IX - Inkrafttreten Art. 157 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, tritt jeder der Artikel des vorliegenden Gesetzes an dem vom König festgelegten Datum [und spätestens am ersten Tag des vierundfünfzigsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt ] in Kraft. [Art. 157 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007 ALBERT Von Königs wegen:

Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen:

Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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