§ 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen. Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe eine Stellungnahme ab. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für erforderlich hält. Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung. Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen. Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift. Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich abgeben. § 2 - Der Verurteilte, der Direktor, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, und das Opfer werden per Gerichtsbrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Art. 95/6 - Das Strafvollstreckungsgericht hört den Verurteilten und seinen Beistand, die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, den Direktor an. Das Opfer wird in Bezug auf die Sonderbedingungen, die in seinem Interesse auferlegt werden müssen, angehört. Das Opfer kann sich von einem Beistand vertreten oder beistehen lassen und sich vom Vertreter einer öffentlichen Einrichtung oder einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Vereinigung beistehen lassen. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht. Art. 95/7 - § 1 - Das Strafvollstreckungsgericht befindet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde. § 2 - Wenn das Strafvollstreckungsgericht die Freilassung unter Aufsicht gewährt, legt es fest, dass der überantwortete Verurteilte den in Artikel 55 erwähnten allgemeinen Bedingungen unterliegt. Das Vollstreckungsgericht kann dem überantworteten Verurteilten individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, durch die das Risiko beseitigt wird, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit von Personen beinträchtigen könnten, oder die im Interesse der Opfer erforderlich sind. Wenn der Verurteilte dem Strafvollstreckungsgericht wegen einer der in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten überantwortet worden ist, kann das Strafvollstreckungsgericht die Gewährung der Freilassung unter Aufsicht an die Bedingung knüpfen, sich einer Betreuung oder Behandlung in einem auf Betreuung oder Behandlung von Sexualstraftätern spezialisierten Dienst zu unterziehen. Das Strafvollstreckungsgericht bestimmt die Dauer, während der der Verurteilte sich dieser Betreuung oder Behandlung unterziehen muss. § 3 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen schriftlich in Kenntnis gesetzt. § 4 - Das Urteil zur Gewährung der Freilassung unter Aufsicht wird folgenden Behörden und Instanzen übermittelt: -dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, - der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank, - gegebenenfalls dem Direktor des Justizhauses des Gerichtsbezirks, wo der Verurteilte seinen Wohnort hat. Art. 95/8 - Das Urteil wird am Tag, an dem der Verurteilte seine effektive Hauptstrafe verbüsst hat, oder bei einer vorzeitigen Freilassung, am Tag, an dem der Verurteilte gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 oder 80 endgültig freigelassen wird, vollstreckbar. Art. 95/9 - Wenn sich nach der Entscheidung zur Gewährung einer Freilassung unter Aufsicht aber vor ihrer Vollstreckung eine Situation ergibt, die mit den in dieser Entscheidung festgelegten Bestimmungen unvereinbar ist, kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine neue Entscheidung treffen, einschliesslich der Rücknahme der Freilassung unter Aufsicht. Artikel 61 §§ 2 bis 4 findet Anwendung. Abschnitt 3 - Verlauf der Freiheitsentziehung Unterabschnitt 1 - Allgemeines Art. 95/10 - Bei Beginn der Freiheitsentziehung informiert der Direktor den Verurteilten über die Möglichkeiten zur Gewährung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Strafvollstreckungsmodalitäten. Unterabschnitt 2 - Ausgangserlaubnis und Hafturlaub Art. 95/11 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Ausgangserlaubnis,
§§ 1 und 2 erwähnt, oder einen Hafturlaub,
Erforderlichenfalls kann das Strafvollstreckungsgericht ebenfalls Ausgangserlaubnis gewähren, um die soziale Wiedereingliederung des überantworteten Verurteilten vorzubereiten. Ausgangserlaubnis kann mit einer bestimmten Regelmässigkeit gewährt werden. Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub wird unter der Bedingung gewährt, dass der Verurteilte keine Gegenanzeigen aufweist, denen mit der Auferlegung von Sonderbedingungen, die vom überantworteten Verurteilten angenommen werden, nicht entgegengewirkt werden könnte; diese Gegenanzeigen beziehen sich auf die Gefahr, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung seiner Strafe entziehen könnte, auf das Risiko, dass er während der Ausgangserlaubnis oder des Hafturlaubs schwere Straftaten begehen könnte, oder auf das Risiko, dass er die Opfer belästigen könnte. Art. 95/12 - § 1 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht, die ihn binnen vierundzwanzig Stunden an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts schickt und dem Direktor eine Abschrift davon übermittelt. § 2 - Wenn es sich um einen Antrag auf Hafturlaub handelt, fasst der Direktor binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Der Direktor kann den Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung in dem vom Verurteilten für seinen Hafturlaub vorgeschlagenen Betreuungsumfeld durchzuführen. Wenn es sich um einen Antrag auf Ausgangserlaubnis handelt, fasst der Direktor seine mit Gründen versehene Stellungnahme unverzüglich ab. Die in Absatz 1 und 3 erwähnte mit Gründen versehene Stellungnahme wird an das Strafvollstreckungsgericht geschickt und umfasst gegebenenfalls einen Vorschlag für Sonderbedingungen, deren Auferlegung der Direktor für erforderlich erachtet. Eine Abschrift der Stellungnahme wird dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft übermittelt. § 3 - Wenn die Stellungnahme des Direktors nicht binnen der in § 2 vorgesehenen Frist übermittelt wird, kann der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Minister auf schriftlichen Antrag des überantworteten Verurteilten unter Androhung eines Zwangsgeldes dazu verurteilen, seine Stellungnahme binnen der vom Präsident des Gerichts Erster Instanz vorgesehenen Frist durch den Direktor abgeben zu lassen und dem Verurteilten eine Abschrift dieser Stellungnahme zu übermitteln. Der Präsident befindet nach Anhörung des überantworteten Verurteilten und des Ministers oder seines Beauftragten und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Empfang des Antrags. Gegen diese Entscheidung kann keine Beschwerde eingereicht werden. Art. 95/13 - § 1 - Binnen sieben Tage nach Empfang der Stellungnahme des Direktors fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an das Strafvollstreckungsgericht und übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift davon. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht kann, wenn es, um über einen Antrag auf Ausgangserlaubnis oder Hafturlaub urteilen zu können, es für zweckdienlich erachtet, oder auf Antrag des überantworteten Verurteilten eine Informationssitzung organisieren. Diese Sitzung muss spätestens binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors stattfinden. Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Beistand während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo er seine Strafe verbüsst, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 3 - Der überantwortete Verurteilte, sein Beistand, der Direktor und die Staatsanwaltschaft werden angehört. Das Strafvollstreckungsgericht kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. Ausser in den Fällen, in denen durch die Öffentlichkeit der Verhandlung die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder die nationale Sicherheit gefährdet sind, ist die Sitzung öffentlich, wenn der Verurteilte darum ersucht. Art. 95/14 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn eine Informationssitzung stattgefunden hat, binnen fünfzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde, fasst das Strafvollstreckungsgericht seine Entscheidung. § 2 - Das Strafvollstreckungsgericht knüpft an die Gewährungsentscheidung die allgemeine Bedingung, dass der überantwortete Verurteilte keine neuen Straftaten begehen darf. Gegebenenfalls legt es unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 95/11 § 1 Absatz 3 Sonderbedingungen fest. § 3 - In der Entscheidung zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis wird deren Dauer festgelegt, die nicht mehr als sechzehn Stunden betragen darf. Ausser bei gegenteiliger Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs von Rechts wegen jedes Quartal erneuert wird. Der Direktor befindet nach Konzertierung mit dem überantworteten Verurteilten über die Verteilung des für jedes Quartal gewährten Urlaubs. § 4 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Das Opfer wird binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von der Gewährung eines ersten Hafturlaubs und gegebenenfalls von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt. § 5 - Das Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis oder eines Hafturlaubs wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte sich niederlassen wird, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt. Art. 95/15 - Wenn ein Hafturlaub oder eine Ausgangserlaubnis verweigert wird, kann der überantwortete Verurteilte frühestens drei Monate nach dem Datum dieser Entscheidung einen neuen Antrag einreichen. Diese Frist zur Einreichung eines neuen Antrags kann nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Direktors verkürzt werden. Art. 95/16 - § 1 - Die Staatsanwaltschaft kann im Hinblick auf die Widerrufung, Aussetzung oder Revision der Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Erlaubnis zu regelmässigem Ausgang die Sache beim Strafvollstreckungsgericht anhängig machen, wenn die Bedingungen der Gewährungsentscheidung nicht eingehalten werden oder wenn der Verurteilte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet. § 2 - Im Falle einer Aussetzung findet Artikel 66 Anwendung. § 3 - Bei einer Revision kann das Strafvollstreckungsgericht die auferlegten Bedingungen verschärfen oder zusätzliche Bedingungen auferlegen. Die Entscheidung zur Gewährung eines Hafturlaubs oder einer Ausgangserlaubnis wird jedoch widerrufen, wenn der Verurteilte den neuen Bedingungen nicht zustimmt. Wenn das Strafvollstreckungsgericht entscheidet, die auferlegten Bedingungen zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, bestimmt es den Zeitpunkt, ab dem diese Entscheidung vollstreckbar wird. § 4 - Artikel 68 § 1 Absatz 1 bis 3, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1 bis 4 et § 4 findet Anwendung. § 5 - Das Urteil wird dem Verurteilten binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft und der Direktor werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Wenn es um ein Urteil zur Widerrufung oder Aussetzung eines Hafturlaubs geht oder bei einer Revision der im Interesse des Opfers abgeänderten Bedingungen wird das Opfer binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich von dieser Entscheidung in Kenntnis gesetzt. Das Widerrufungs-, Aussetzungs- oder Revisionsurteil wird dem Korpschef der lokalen Polizei der Gemeinde, wo der Verurteilte niedergelassen ist, und der in Artikel 44/4 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehenen nationalen Datenbank übermittelt. Art. 95/17 - § 1 - In den in Artikel 95/16 erwähnten Fällen, in denen eine Widerrufung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis möglich ist, kann der Prokurator des Königs beim Gericht, in dessen Bereich der überantwortete Verurteilte sich befindet, dessen vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, das zuständige Strafvollstreckungsgericht sofort davon in Kenntnis zu setzen. § 2 - Das zuständige Strafvollstreckungsgericht befindet binnen sieben Werktagen nach der Inhaftierung des überantworteten Verurteilten über die Aussetzung des Hafturlaubs oder der Ausgangserlaubnis. Dieses Urteil wird dem überantworteten Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich übermittelt. Die Aussetzungsentscheidung ist gemäss Artikel 66 § 3 für die Dauer von einem Monat gültig. Unterabschnitt 3 - Haftlockerung und elektronische Überwachung Art. 95/18 - § 1 - Während des Zeitraums der Freiheitsentziehung kann das Strafvollstreckungsgericht dem überantworteten Verurteilten eine Haftlockerung,
erwähnt, oder eine elektronische Überwachung,
Die Artikel 47 § 1 und 48 finden Anwendung. § 2 - Das Gewährungsverfahren verläuft gemäss den Artikeln 37, 49, 51, 52 und 53 Absatz 1 bis
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