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Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie in het Duits

Wet betreffende de feestdagen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 4 januari 1974 betreffende de feestdagen (Belgisch S

Artikel 1

Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder aufgrund der vorübergehenden Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt,

Artikel 1Absatz 2 Nr.

1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, wird sie binnen sechs Wochen nach dem Verschwinden der Ursache der Aussetzung beziehungsweise dem Ende der vorübergehenden Auswirkungen des Falles höherer Gewalt gewährt. Falls während der vorerwähnten Zeiträume eine Kündigungsfrist läuft, muss die Ausgleichsruhe vor Ablauf dieser Frist gewährt werden. Art. 12 - Der König kann durch Sonderbestimmungen für bestimmte Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien andere als die in Artikel 11 erwähnten Modalitäten für die Gewährung der Ausgleichsruhe festlegen. Abschnitt 5 - Bekanntmachung Art. 13 - § 1 - Die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage müssen in der Arbeitsordnung vermerkt werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, vor dem

  1. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt ist:
  2. die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die Feiertage, 2.die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten Ausgleichsruhe. Eine Abschrift dieser Bekanntmachung wird der Arbeitsordnung beigefügt. § 2 - Die Arbeitgeber, die nicht verpflichtet sind, eine Arbeitsordnung zu erstellen, sind verpflichtet, vor dem
  3. Dezember eines jeden Jahres in den Räumlichkeiten ihres Unternehmens eine datierte und unterzeichnete Bekanntmachung auszuhängen, in der Folgendes vermerkt ist:
  4. die durch Königlichen Erlass festgelegten Daten der Feiertage, 2.die aufgrund der Artikel 7 und 8 festgelegten Ersatztage für die Feiertage,
  5. die Modalitäten für die Anwendung der in Abschnitt 4 erwähnten Ausgleichsruhe. § 3 - Der vom König bestimmte Beamte muss vom Arbeitgeber spätestens acht Tage nach dem Feiertag, an dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, und in jedem Fall vor dem Tag, an dem die Ausgleichsruhe gewährt wird, benachrichtigt werden. Derselbe Beamte muss ebenfalls eine Abschrift der in § 2 erwähnten Bekanntmachung erhalten. KAPITEL III - Entlohnung für Feiertage Art. 14 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eine Entlohnung für jeden Feiertag oder Ersatztag, an dem er nicht beschäftigt war, und für jeden Ausgleichsruhetag. Diese Entlohnung wird unter den vom König bestimmten Bedingungen auch geschuldet, wenn der Feiertag oder der Ersatztag mit einem Tag zusammenfällt, an dem der Arbeitsvertrag ausgesetzt ist,

Artikel 1

Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer handelt, oder wenn er mit einem Tag zusammenfällt, an dem infolge der vorübergehenden Auswirkungen eines Falles höherer Gewalt keine Arbeit unter der Autorität des Arbeitgebers geleistet worden wäre,

Artikel 1Absatz 2 Nr.

1 erwähnten Arbeitnehmer handelt. § 2 - Der König legt den Betrag der Entlohnung oder die für die Berechnung der Entlohnung zu berücksichtigenden Angaben fest. Er bestimmt den mit der Zahlung dieser Entlohnung beauftragten Arbeitgeber. Er kann besondere Berechnungsmodalitäten für bestimmte Beschäftigungszweige oder Arbeitnehmerkategorien festlegen. § 3 - Der König kann das Recht auf Entlohnung an die Erfüllung bestimmter Gewährungsbedingungen knüpfen. Art. 15 - In den Beschäftigungszweigen, wo ein Fonds für Existenzsicherheit besteht, ist der Arbeitgeber ganz oder teilweise von der Pflicht zur Zahlung der Entlohnung befreit, insofern ein für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen besagtem Fonds diese Pflicht auferlegt hat, es sei denn, der König bestimmt andere Einrichtungen, die für diese Entlohnung die Kostenlast und Auszahlung ganz oder teilweise übernehmen. Art. 16 - Wenn infolge der den Arbeitsbedingungen in einem bestimmten Beschäftigungszweig inhärenten Schwierigkeiten die Zahlungslast für die Entlohnung für Feiertage gerechterweise nicht von einem einzigen Arbeitgeber getragen werden kann, kann der König ein Ausgleichssystem auferlegen, an dem sich alle betroffenen Arbeitgeber durch Sonderbeiträge und gemäss den von Ihm festgelegten Modalitäten beteiligen. KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Konsultierung Art. 17 - Der König holt zur Ausübung der Ihm durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Befugnisse die Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission ein. Diese Stellungnahme kann jedoch vom Nationalen Arbeitsrat abgegeben werden, wenn die Verordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer paritätischen Kommissionen fällt. In Ermangelung solcher Kommissionen gibt der Nationale Arbeitsrat die Stellungnahme ab. Das konsultierte Organ teilt seine Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; andernfalls wird es übergangen. Abschnitt 2 - Überwachung Art. 18 - Mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen müssen die Arbeitgeber die Bestimmungen der Erlasse, die in Ausführung des Gesetzes vom

  1. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ergangen sind, einhalten. Der König kann die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
  2. Januar 1951 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Personen für anwendbar erklären. Art. 19 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  3. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 19 ersetzt durch Art. 212 § 1 des G. vom
  4. Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom
  5. Dezember 1989)] Art. 20 - 22 - [...] [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 212 § 2 des G. vom
  6. Dezember 1989 (Belgisches Staatsblatt vom
  7. Dezember 1989)] Abschnitt 3 - Strafbestimmungen Art. 23 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
  8. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die veranlasst oder zugelassen haben, dass unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse gearbeitet wird, 2.der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die Bestimmungen der Artikel 13, 14 oder 16 nicht eingehalten haben,
  9. jeder, der die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert. Der Richter, der die im vorangehenden Absatz vorgesehenen Strafen aufgrund des Verstosses gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 anwendet, verurteilt den Straftäter von Amts wegen zur Zahlung der Entlohnung beziehungsweise der rückständigen Beiträge. [Art. 23 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  10. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  11. Juli 2000)] Art. 24 - Für die in Artikel 23 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Straftaten wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse beschäftigt sind, ohne dass der Betrag der Geldbussen 50.000 [EUR] übersteigen darf. [Art. 24 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  12. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom
  13. Juli 2000)] Art. 25 - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. Art. 26 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind. Art. 27 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 103 des G. vom
  14. Februar 1998 (Belgisches Staatsblatt vom
  15. Februar 1998)] Art. 28 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen:
  16. gegen die Bestimmungen der Artikel 14 oder 16 des vorliegenden Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer aufgehört hat, unter der Autorität des Arbeitgebers zu arbeiten, 2.gegen andere Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war. [Art. 28 einziger Absatz Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 25 § 1 Nr. 8 des G. vom
  17. März 1994 (Belgisches Staatsblatt vom
  18. März 1994)] [KAPITEL IVbis - Sonderregelung für die Einrichtungen, auf die das Gesetz vom
  19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und vorliegendes Gesetz anwendbar sind [Kapitel IVbis mit den Artikeln 28bis und 28ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  20. Juli 2003 (Belgisches Staatsblatt vom
  21. September 2003)] Art. 28bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf Personen, die von den öffentlichen Diensten beschäftigt werden, die in Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
  22. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom
  23. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind und auf die vorliegendes Gesetz aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 anwendbar ist. In vorliegendem Kapitel versteht man unter "dem zuständigen Verhandlungsausschuss" einen der in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom
  24. Dezember 1974 erwähnten Verhandlungsausschüsse. Art. 28ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ersetzt die Verhandlung im zuständigen Verhandlungsausschuss die Verfahren, die in den paritätischen Organen stattfinden, und die Einholung der Stellungnahme der paritätischen Kommission oder des Nationalen Arbeitsrates für Angelegenheiten, die ausschliesslich das Personal der öffentlichen Dienste betreffen, auf die die durch das Gesetz vom
  25. Dezember 1974 eingeführte Regelung für anwendbar erklärt worden ist.] KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 29 - Der König kann die bestehenden Gesetzesbestimmungen abändern, um deren Text in Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu bringen. Art. 30 - Der König kann das Gesetz vom
  26. März 1971 über die Arbeit und die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes koordinieren, und zwar unter Berücksichtigung der ausdrücklichen oder impliziten Abänderungen, die diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Koordinierung erfahren haben. Zu diesem Zweck kann Er in der Koordinierung:
  27. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise ändern, die in den zu koordinierenden Bestimmungen vorkommen, und sie mit der neuen Nummerierung in Übereinstimmung bringen,
  28. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] Art. 32 - Das Erlassgesetz vom
  29. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Arbeitnehmer für acht Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das Gesetz vom
  30. Dezember 1950, den Königlichen Erlass vom
  31. Oktober 1953, den Königlichen Erlass vom
  32. Januar 1954, das Gesetz vom
  33. Juli 1955 und den Königlichen Erlass vom
  34. März 1971, wird aufgehoben. Art. 33 - Die in Ausführung des Erlassgesetzes vom
  35. Februar 1946 über die Gewährung von Lohn an Arbeiter für acht Feiertage pro Jahr und des vorerwähnten Erlassgesetzes vom
  36. Februar 1947 ergangenen Erlasse bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft. Auf jeden Fall hören sie ein Jahr nach dem letzten Tag des Monats, im Laufe dessen vorliegendes Gesetz veröffentlicht wird, auf wirksam zu sein. Die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 8 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom
  37. Februar 1947 ergangenen Erlasse hören am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes auf wirksam zu sein. Die Bestimmungen in Bezug auf die Ruhe oder die Entlohnung für Feiertage in den durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen bleiben in Kraft, bis ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder bis sie entweder durch einen in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlass oder durch für allgemein verbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen ersetzt werden. Vorliegender Absatz ist nicht anwendbar auf die Bestimmungen, die nicht mit vorliegendem Gesetz übereinstimmen, es sei denn, dieses Gesetz bietet eine Rechtsgrundlage, die dem König eine entsprechende Abweichungsbefugnis zuerkennt. Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen es im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, in Kraft.

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.