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Loi portant assentiment au Protocole sur les registres des rejets et transferts de polluants, fait à Kiev le 21 mai 2003. - Traduction allemande

Loi portant assentiment au Protocole sur les registres des rejets et transferts de polluants, fait à Kiev le 21 mai 2003. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue all

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe a) entschieden haben.

Spalte 2 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii erwähnten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Verbringungen dieses Schadstoffs ausserhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii entschieden haben.

Spalte 3 enthält die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Schwellenwerte. Wird der Schwellenwert in dieser Spalte für einen bestimmten Schadstoff überschritten, so sind Berichte über Freisetzungen und Verbringungen dieses Schadstoffs ausserhalb des Standorts in Bezug auf die fragliche Anlage bei denjenigen Vertragsparteien erforderlich, die

Artikel 7Absatz 1 Buchstabe b) entschieden haben.

Ein Strich (-) bedeutet, dass der fragliche Parameter keine Berichtspflicht zur Folge hat. Ein Sternchen (*) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1a erwähnte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung. Ein zweifaches Sternchen (**) bedeutet, dass bei diesem Schadstoff der in Spalte 1b erwähnte Freisetzungsschwellenwert zu verwenden ist und nicht ein Schwellenwert für die Herstellung, Verarbeitung oder Nutzung. Fussnoten:

  1. a)Einzelschadstoffe sind in den Berichten anzugeben, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.
  2. b)Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAHs) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205 99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3- cd)pyren (193 39-5) zu messen (hergeleitet aus dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe zum Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung).
  3. c)Als anorganische Verbindungen. Anlage III TEIL A ENTSORGUNGSTÄTIGKEITEN ("E") -Ablagerung in den oder auf dem Boden (z. B. Deponie) - Bodenbehandlung (z. B. biologischer Abbau flüssiger oder schlammiger Abfälle in Böden) - Verpressung (z. B. Einpressen pumpfähiger Abfälle in Schächte oder Salzstöcke von natürlich vorkommenden Lagerstätten) - Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) - Spezielle Deponietechniken (z. B. Ablagerung in ausgekleidete, getrennte Abschnitte, die mit einer Abdeckung versehen sowie gegeneinander und gegen die Umwelt abgedichtet sind) - Freisetzung in einen Wasserkörper ohne Meere/Ozeane - Freisetzung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringens in den Meeresboden - Biologische Behandlung, die nicht anderweitig in dieser Anlage angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden - Physikalisch-chemische Behandlung, die nicht anderweitig in dieser Anlage angegeben ist und zu endgültigen Verbindungen oder Mischungen führt, die mittels einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten ausgesondert werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen) - Verbrennung an Land - Verbrennung auf See - Endlagerung (z. B. Einbringen von Behältern in ein Bergwerk) - Vermengen oder Vermischen vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten - Umverpacken vor Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten Lagerung bis zu einer der in diesem Teil angegebenen Tätigkeiten TEIL B RÜCKGEWINNUNGSTÄTIGKEITEN ("R") - Verwendung als Brennstoff (ausser zur direkten Verbrennung) oder sonstiges Mittel zur Energieerzeugung - Weiterverwertung/Regenerierung von Lösungsmitteln - Recycling/Weiterverwertung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werden - Recycling/Weiterverwertung von Metallen und Metallverbindungen - Recycling/Weiterverwertung sonstiger anorganischer Stoffe - Regenerierung von Säuren oder Basen - Rückgewinnung von Komponenten für den Umweltschutz - Rückgewinnung von Komponenten aus Katalysatoren 4.2.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 32/75 - Erneute Raffination oder sonstige Wiederverwendung von Altöl - Bodenbehandlung zugunsten der Landwirtschaft oder ökologischer Verbesserungen - Verwendung von Reststoffen, die aus einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten gewonnen werden - Austausch von Abfällen zur Unterziehung einer der in diesem Teil angegebenen Rückgewinnungstätigkeiten - Anhäufung von Material, das für eine in diesem Teil angegebene Tätigkeit vorgesehen ist ANLAGE IV SCHIEDSVERFAHREN 1. Wird für eine Streitigkeit ein Schiedsverfahren nach Artikel 23 Absatz 2 dieses Protokolls beantragt, so notifizieren eine oder mehrere Streitparteien der/den anderen Streitpartei(
  4. en)auf diplomatischem Weg sowie dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und geben insbesondere die Artikel dieses Protokolls an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist.Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.Die antragstellende(
  5. n)Streitpartei(
  6. en)und die andere(
  7. n)Streitpartei(
  8. en)bestellen jeweils einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter bestellen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Dieser darf kein Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht auf dem Gebiet einer dieser Parteien haben oder von diesen beschäftigt werden noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst worden sein. 3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestimmt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa auf Verlangen einer der Streitparteien den Präsidenten innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten.4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen;dieser bestellt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten. Bei dieser Bestellung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt diese Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der diese Bestellung innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten vornimmt. 5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung nach dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Protokolls.6. Jedes nach den Bestimmungen dieser Anlage gebildete Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden sowohl zum Verfahren als auch zur Sache mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen.8. Das Gericht kann alle zur Feststellung der Tatsachen geeigneten Massnahmen ergreifen.9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und sind unter Einsatz aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel insbesondere verpflichtet,
  9. a)ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen,
  10. b)ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig, Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.10. Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller Informationen, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.11. Das Schiedsgericht kann auf Verlangen einer der Parteien vorläufige Schutzmassnahmen empfehlen.12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder vertritt sie ihre Sache nicht, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu treffen.Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, ihre Sache zu vertreten, stellt keinen Unzulässigkeitsgrund für das Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugen, dass die Klage tatsächlich und in rechtlicher Hinsicht begründet ist. 13. Das Schiedsgericht kann Widerklagen, die sich unmittelbar aus dem Streitgegenstand ergeben, verhandeln und entscheiden.14. Sofern das Schiedsgericht wegen der besonderen Umstände des Falles nichts anderes bestimmt, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütungen seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Endaufstellung vor. 15. Jede Vertragspartei dieses Protokolls, die an dem Streitgegenstand ein Interesse rechtlicher Art hat und von einer Entscheidung in dem Fall betroffen sein könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.16. Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Tag seiner Errichtung, sofern es die Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum, der fünf Monate nicht überschreiten soll, nicht für notwendig erachtet.17. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen.Er ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Das Schiedsgericht übermittelt den Streitparteien und dem Sekretariat den Schiedsspruch. Das Sekretariat leitet die erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien dieses Protokolls weiter. 18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, wenn dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in der gleichen Weise wie das erste Gericht gebildet wird. Protokoll zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen, geschehen zu Kiew am 21. Mai 2003 Staaten/ Organisation Datum der Authentifizierung Art der Zustimmung Datum der Zustimmung Datum des internen Inkrafttretens ARMENIEN 21/05/2003 Unbestimmt BELGIEN 21/05/2003 Ratifikation 12/03/2009 BOSNIEN-HERZEGOWINA 21/05/2003 Unbestimmt BULGARIEN 21/05/2003 Unbestimmt DANEMARK 21/05/2003 Ratifikation 13/10/2008 DEUTSCHLAND 21/05/2003 Ratifikation 28/08/2007 ESTLAND 21/05/2003 Genehmigung 15/08/2007 EUROPAISCHE GEMEINSCHAFT 21/05/2003 Genehmigung 21/02/2006 FINNLAND 21/05/2003 Unbestimmt FRANKREICH 21/05/2003 Unbestimmt GEORGIEN 21/05/2003 Unbestimmt GEORGIEN 21/05/2003 Unbestimmt GRIECHENLAND 21/05/2003 Unbestimmt IRLAND 21/05/2003 Unbestimmt ITALIEN 21/05/2003 Unbestimmt KROATIEN 23/05/2003 Ratifikation 14/07/2008 LETTLAND 21/05/2003 Ratifikation 24/04/2008 LITAUEN 21/05/2003 Ratifikation 05/03/2009 LUXEMBURG 21/05/2003 Ratifikation 07/02/2006 MAZEDONIEN (ehemalige jugoslawische republik) 21/05/2003 Unbestimmt MOLDAVIEN 21/05/2003 Unbestimmt MONTENEGRO 23/10/2006 Unbestimmt NIEDERLANDE 21/05/2003 Annahme 11/02/2008 NORWEGEN 21/05/2003 Genehmigung 27/06/2008 ÖSTERREICH 21/05/2003 Unbestimmt POLEN 21/05/2003 Unbestimmt PORTUGAL 21/05/2003 Unbestimmt RUMANIEN 21/05/2003 Unbestimmt SCHWEDEN 21/05/2003 Ratifikation 15/10/2008 SCHWEISS 21/05/2003 Ratifikation 27/04/2007 SERBIEN 21/05/2003 Unbestimmt SLOWAKEI Beitritt 01/04/2008 SLOWENIEN 22/05/2003 Unbestimmt SPANIEN 21/05/2003 Unbestimmt TADSCHIKISTAN 21/05/2003 Unbestimmt TSCHECHISCHE REPUBLIEK 21/05/2003 Unbestimmt UKRAINE 21/05/2003 Unbestimmt UNGARN 21/05/2003 Unbestimmt VEREINIGTES KONIGREICH 21/05/2003 Unbestimmt ZYPERN 21/05/2003 Unbestimmt Dieses Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten gemäss seinem Artikel 27.

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