Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
Bezug auf Kraftfahrzeuge Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
Kenntnis. » (...) KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der den Justizhäusern anvertrauten Aufträge Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen
formationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der
s Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. »
stanzen, die an der Vollstreckung der Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen fest. » Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.2.
werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.3.
werden die Wörter « per Einschreibesendung und gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter « per einfachen Brief » ersetzt.4.
werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt.Wenn der Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des Ortes, wo die Verurteilung
erster
stanz ausgesprochen wurde. Wenn die Kommission es
aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne dass
diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen Wohnortes sein muss. » 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der konkrete
halt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten
einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt.Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen. »
nern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.