Obsah (5)
Art. 4Art. 159Art. 39Art. 33Art. 2Wet betreffende bloed en bloedderivaten van menselijke oorsprong. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 5 juli 1994 be
Art. 4des K.E.
vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005)] Art. 12 - Wenn sich herausstellt, dass es im Hinblick auf den Erhalt hyperimmunen Plasmas notwendig ist, beim Spender eine aktive Immunisierung vorzunehmen, muss die Weise, auf die die Immunisierung oder die erneute Immunisierung vorgenommen wird, dem Empfänger zumindest die Garantien zum Schutz seiner Gesundheit bieten, die in den internationalen wissenschaftlichen Empfehlungen erwähnt sind. Art. 13 - Der König kann die in den Artikeln 8, 9, 10, 11 und 12 erwähnten Kriterien ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Art. 14 - § 1 - Vor jeder Entnahme wird dem Spender systematisch ein Informationsfaltblatt über AIDS ausgehändigt. Darin muss vermerkt sein, was unter Risikoverhalten zu verstehen ist. Ausserdem muss der untersuchende Arzt sich vergewissern, dass der Begriff "Risikoverhalten" richtig verstanden wurde. Er muss darüber hinaus deutlich die Fragen stellen, die es ihm ermöglichen, Spender mit einem solchen Verhalten abzuweisen. § 2 - Unbeschadet der Bedingungen von § 1 muss der Spender die Möglichkeit haben, darum zu bitten, dass die entnommene Spende nicht verwendet wird. § 3 - Der König kann die Elemente der in § 1 erwähnten schriftlichen Information und der Befragung durch den Arzt festlegen. Art. 15 - Die Spender müssen folgenden klinischen Untersuchungen unterzogen werden:
- vor der ersten Entnahme: einer gründlichen klinischen Untersuchung. Diese Untersuchung wird regelmässig und mindestens alle zwei Jahre wiederholt,
- vor jeder Entnahme: einer kurzen Herz-Kreislauf-Untersuchung, die zumindest die Kontrolle des Herzrhythmus und des Blutdrucks sowie die Untersuchung auf äussere Anzeichen einer Gelbsucht umfasst. Art. 16 - § 1 - Wenn bei einem Spender eine erste Entnahme vorgenommen wird, werden vorher, gleichzeitig oder sofort danach biologische Analysen durchgeführt, die Folgendes umfassen:
- ein komplettes Hämogramm, 2.[...]
- [die Tests zur Aufspürung von Hepatitis B (HBsAg), Hepatitis C (Anti-HCV und Suche nach dem Genom des Hepatitisvirus), von HIV-1 und HIV-2 (Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 sowie Suche nach dem Genom des HIV-1-Virus) und zur Aufspürung von Syphilis,] 4.die Aufspürung von Anti-HBc-Antikörpern,
- die Bestimmung der AB0-Blutgruppe und des Rhesusfaktors D;diese Bestimmung erfolgt, indem man die Resultate eines Teils der entnommenen Einheit mit einer für Laboruntersuchungen bestimmten gleichzeitig entnommenen Probe vergleicht. Die Bestimmung der AB0-Blutgruppen und des Rhesusfaktors D darf nicht anhand einer Methode erfolgen, bei der Karten mit getrocknetem Serum verwendet werden.
- die Aufspürung irregulärer antierythrozitärer Antikörper mit einer passenden Methode, [7.Die Untersuchungen in Bezug auf HBs-Ag, Anti-HCV, Anti-HIV-1 und Anti-HIV-2 und auf die Genome des Hepatitis C-Virus und des HIV-1-Virus müssen anhand von Methoden erfolgen, die der für die Volksgesundheit zuständige Minister bestimmt.] § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2 und 3 vorgeschriebenen Analysen werden bei jeder späteren Entnahme vorgenommen. Die in § 1 Nr. 4 und 6 vorgeschriebenen Untersuchungen werden je nach der Anamnese wiederholt. Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Analyse wird wie in diesem Paragraphen angegeben durchgeführt. Ist in der Akte des Spenders seine Blutgruppe jedoch bereits angegeben, dürfen die Resultate der Analyse des entnommenen Blutes mit den Angaben in dieser Akte verglichen werden. Wenn der Spender zur 0-Gruppe gehört und das Blut für eine Transfusion von Vollblut bestimmt ist oder wenn es sich um eine AB0-inkompatible Transfusion von Blutplättchen handelt, wird der Gehalt an Anti-A-Antikörpern und/oder Anti-B-Antikörpern gemessen. Wenn diese Untersuchung nicht durchgeführt werden konnte oder wenn der Gehalt an Antikörpern zu hoch ist, muss der Behälter folgenden Vermerk tragen: "Dieses Blut ist ausschliesslich für Transfusionen bei Personen mit der gleichen Blutgruppe bestimmt. » § 3 - Auf den gleichzeitig für Laboranalysen entnommenen Proben müssen die Informationen angegeben werden, die es ermöglichen, das Blut der beiden Proben auf die abgegebene Spende zurückzubeziehen. [Art. 16 § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 32 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005)] Art. 17 - § 1 - Jede Entnahme muss aseptisch durchgeführt werden, unter anderem durch die Desinfizierung der Haut und die Verwendung sterilen Einwegmaterials. Ist die Entnahme abgeschlossen, muss der Behälter unverzüglich verschlossen werden, und zwar durch eine die Sterilität garantierende Methode unter Berücksichtigung der vorgesehenen Konservierungsdauer. § 2 - [Die Menge des entnommenen Blutes darf nicht über 500 ml mit einem Höchstanteil von 13 % des geschätzten Gesamtblutvolumens des Spenders liegen. Dieses Gesamtblutvolumen wird auf der Grundlage der Grösse und des Gewichts des Spenders eingeschätzt. Zwischen zwei Blutentnahmen müssen mindestens zwei Monate liegen und die jährliche Anzahl der Entnahmen darf vier nicht überschreiten. In einigen Sonderfällen, insbesondere für die seltenen Blutgruppen, kann die Häufigkeit der Entnahmen unter der Verantwortlichkeit des Arztes über vier pro Jahr liegen, sofern die jährliche entnommene Menge nicht über 32 ml pro Kilogramm Körpergewicht hinausgeht. Im Rahmen einer programmierten Eigenbluttransfusion müssen die Entnahmen von einem Arzt unter Angabe der erforderlichen Blutmenge und des Datums des programmierten Eingriffs verschrieben werden. Für die Entnahme von Eigenvollblut bei Kindern dürfen maximal 10,5 ml pro Kilogramm Körpergewicht entnommen werden. Die Bedingungen für die Entnahmen und deren Häufigkeit müssen in einem für jeden Patienten angelegten schriftlichen Behandlungsprotokoll, das gemeinsam vom verordnenden Arzt und vom verantwortlichen Arzt der Einrichtung erstellt wird, festgehalten werden. Die Verantwortlichkeit für die Eigenblutentnahme liegt bei dem für die Einrichtung verantwortlichen Arzt. Das Körpergewicht der Spender, bei denen Vollblut entnommen wird oder zelluläre Bestandteile durch Apherese entnommen werden, muss mindestens 50 Kilogramm betragen. In einigen Ausnahmefällen, insbesondere, was die seltenen Blut-, Blutplättchen- und HLA-Gruppen betrifft, kann unter der Verantwortlichkeit des Arztes eine Entnahme bei einem Spender mit einem Körpergewicht unter 50 Kilogramm vorgenommen werden.] § 3 - Wenn die Entnahmen durch Plasmapherese erfolgen, dürfen folgende Plasmamengen nicht überschritten werden: [650 ml] pro Sitzung, 2 Liter pro Monat, 15 Liter pro Jahr. Wenn die angewandte Technik zwei aufeinander folgende Entnahmen voraussetzt, darf die zweite Entnahme nur nach intravenöser Rückführung der roten Blutkörperchen der ersten Entnahme erfolgen. [Bei Spendern, die Plasmapheresen unterzogen werden, muss der Proteingehalt des Bluts bei mindestens 60 g/Liter liegen; bei diesen Spendern muss der Proteingehalt mindestens einmal jährlich gemessen werden.] § 4 - Thrombozyten, [Leukozyten und Neozyten [...]] können auch durch Zytapherese gewonnen werden. Unbeschadet [der in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Ausschlusskriterien] ist die Entnahme von Plättchen verboten, wenn deren Anzahl unter 1,51011/Liter liegt, und die Entnahme von Granulozyten ist verboten, wenn deren Anzahl unter 2.109/Liter liegt. Die erlaubte maximale Anzahl der Entnahmen liegt bei vierundzwanzig pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche, ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. Wenn der Spender sich einer vorherigen Behandlung unterziehen muss, damit ausreichende Zellkonzentrationen erreicht werden, muss er korrekt darüber informiert und einer eingehenden medizinischen Untersuchung unterzogen werden, unter anderem zur Aufspürung eventueller Blutgerinnungsstörungen und eventueller Fälle von Tetanie oder schweren Allergien im Laufe der medizinischen Vorgeschichte. Unter diesen Umständen darf die erlaubte Anzahl der Entnahmen drei pro Jahr mit einem Maximum von einer Entnahme pro Woche nicht übersteigen, ausser bei äusserster medizinischer Notwendigkeit. [Art. 17 § 2 ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005); § 3 Abs.
Art. 159des G.
vom
- April 2003 (B.S. vom
- April 2003); § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005); § 4 Abs.
Art. 39des G.
vom
- Dezember 2008 (B.S. vom
- Dezember 2008); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom
- Februar 2005 (B.S. vom
- Februar 2005)] Art. 18 - Der König kann zusätzliche oder strengere Bedingungen oder Modalitäten als die in den Artikeln 15, 16 und 17 festgelegten Bedingungen und Modalitäten für die Entnahme vorschreiben. [Die in Artikel 17 § 3 erwähnte entnommene Plasmamenge kann in Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom König geändert werden.] [Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 160 des G. vom
- April 2003 (B.S. vom
- April 2003)] Abschnitt 3 - Transport- und Lagerungsmodalitäten Art. 19 - Der König legt die Kriterien für die Lagerung, die Abgabe und den Transport von Blut und Blutderivaten fest. Abschnitt 4 - Werbung Art. 20 - Jegliche Werbung in Bezug auf die Verteilung, Dispensierung und Abgabe von Blut und labilen Blutderivaten ist verboten, mit Ausnahme der Hinweise, die ausschliesslich zur medizinischen Information dienen oder den Weg zu den Depots anzeigen. KAPITEL IV - Kontrolle und Sanktionen Art. 21 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Offiziere der Gerichtspolizei und der Apotheken-Inspektoren, was die Arzneimittel betrifft, sind [die vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] mit der Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung ergangenen Erlasse beauftragt. Sie haben jederzeit Zugang zu den Einrichtungen, die die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erhalten haben. Alle Einrichtungen müssen ihnen jederzeit auf ihre Anfrage hin die schriftlichen Verfahren in Sachen Entnahme, Aufbereitung, Konservierung und Verteilung von Blut und Blutderivaten vorlegen. [Die vom König bestimmten Personalmitglieder der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt] spüren die Verstösse auf und stellen diese durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Kopie des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden binnen drei Tagen nach Feststellung der strafbaren Handlung übermittelt. § 2 - Die [vom König bestimmten Personalmitglieder des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte] können unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König festlegt, Proben entnehmen und Analysen durchführen lassen. § 3 - Sie können die Produkte beschlagnahmen, deren Aufbereitung, Besitz, Verteilung oder Einfuhr Verstösse sind gegen das vorliegende Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. § 4 - Aus volksgesundheitlichen Gründen kann der Richter ungeeignete oder vorschriftswidrige Produkte beschlagnahmen. [Art. 21 § 1 Abs.
Art. 33Nr.
1 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Dezember 2006)] Art. 22 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 85 des Strafgesetzbuches werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse mit einer Geldbusse von 200 [EUR] bis zu 1.000.000 [EUR] oder mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach der Verurteilung wegen Verstosses gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse wird die Strafe verdoppelt. [Art. 22 Abs.
Art. 2des G.
vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)] Art. 23 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs wird aufgehoben. Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes dürfen die stabilen Blutderivate, die augrund des Gesetzes vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen Substanzen menschlichen Ursprungs oder aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes auf dem Markt sind, während eines Zeitraums von achtzehn Monaten weiterhin auf den Markt gebracht werden. [Anlage - Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungskriterien für Spender von Vollblut und Blutbestandteilen] [Anlage eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2005 (B.S. vom 8. Februar 2005)] Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Tests und Ausschluss- beziehungsweise Rückstellungszeiten sind nicht anwendbar, wenn die Spende ausschliesslich für Plasma zur Fraktionierung verwendet wird. 1. Ausschlusskriterien für Fremdblutspender Herz- und Gefässkrankheiten Potenzielle Spender, die an schweren Herz- und Gefässkrankheiten litten oder leiden, ausser völlig ausgeheilte angeborene Anomalien Erkrankungen des Zentralnervensystems Schwere Erkrankungen des Zentralnervensystems in der Anamnese Tendenz zu abnormen Blutungen Potenzielle Spender mit Blutgerinnungsstörungen in der Anamnese Wiederholte Ohnmachtsanfälle (Synkope) oder Krämpfe Andere Krämpfe als Krämpfe in der Kindheit oder wenn zumindest drei Jahre nach der letzten Einnahme eines Antikonvulsivums ohne erneutes Auftreten der Krämpfe vergangen sind Erkrankungen des gastrointestinalen, urogenitalen, hämatologischen, immunologischen, metabolischen, renalen oder respiratorischen Systems Potenzielle Spender mit schweren aktiven, chronischen oder wiederkehrenden Krankheiten Diabetes Sofern mit Insulin behandelt Infektionskrankheiten Hepatitis B, ausser HBsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde Hepatitis C HIV-1/2 HTLV I/II Syphilis (*) Babesiose (*) Kala-Azar (viszerale Leishmaniase) (*) Trypanosomiasis cruzi (Chagas-Krankheit) Maligne Erkrankungen Ausser Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE, z.B. Creutzfeld-Jakob-Krankheit, neue Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit) Personen mit einer familiären Vorgeschichte, bei der ein Risiko für TSE besteht, oder Personen, die ein Hornhaut- oder Dura-Mater-Transplantat erhalten haben oder die mit aus menschlichen Hypophysen gewonnenen Arzneimitteln behandelt wurden. Bei einer neuen Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit können weitere Vorsichtsmassnahmen empfohlen werden. Intravenöser (IV) oder intramuskulärer (IM) Drogenkonsum Jeglicher nicht verschriebener Drogenkonsum (IV oder IM) in der Anamnese einschliesslich der Verwendung von Steroïden oder Hormonen zum Muskelaufbau Empfänger von Xenotransplantaten Sexualverhalten Personen, deren Sexualverhalten ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt 2. Rückstellungskriterien für Fremdblutspender
- a)Infektionen Rückstellungsdauer: Nach einer Infektionskrankheit sind potenzielle Spender mindestens zwei Wochen nach vollständiger klinischer Genesung zurückzustellen. Für die in der Tabelle aufgeführten Infektionen gilt folgende Rückstellungsdauer: Brucellose (*) 2 Jahre nach dem Datum der vollständigen Genesung Osteomyelitis 2 Jahre nach bestätigter Heilung Q-Fieber (*) 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung Toxoplasmose (*) 6 Monate nach dem Datum der klinischen Genesung Tuberkulose 2 Jahre nach dem Datum der bestätigten Heilung Rheumatisches Fieber 2 Jahre nach dem Datum des Verschwindens der Symptome, ausser bei Anhaltspunkten für eine chronische Herzerkrankung Fieber > 38°C 2 Wochen nach dem Datum des Verschwindens der Symptome Grippeähnliche Erkrankung 2 Wochen nach Verschwinden der Symptome Malaria (*): - Personen, die in den ersten fünf Lebensjahren in einem Malaria-Gebiet gelebt haben 3 Jahre nach Rückkehr vom letzten Aufenthalt im endemischen Gebiet, sofern die Person symptomfrei bleibt Kann auf 4 Monate verkürzt werden, wenn ein immunologischer oder molekularbiologischer Test bei jeder Spende negativ ausfällt - Personen mit Malaria in der Anamnese 3 Jahre nach Ende der Behandlung und Symptomfreiheit Zulassung danach nur, wenn ein immunologischer und molekularbiologischer Test negativ ausfällt - Symptomfreie Personen, die in endemische Gebiete gereist sind 6 Monate nach Verlassen des endemischen Gebiets, sofern nicht ein immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt - Personen mit einer anamnestisch nicht diagnostizierten fieberhaften Erkrankung während oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Besuch eines endemischen Gebiets 3 Jahre nach Rückbildung der Symptome Kann auf 4 Monate reduziert werden, wenn ein immunologischer oder molekularbiologischer Test negativ ausfällt West-Nil-Virus (*) 28 Tage nach Verlassen des Gebiets mit fortlaufender Transmission des WN-Virus auf Menschen
- b)Exposition gegenüber dem Risiko, an einer durch Transfusionen übertragbaren Infektion zu erkranken - Endoskopische Untersuchung mit Hilfe flexibler Instrumente Rückstellung 6 Monate beziehungsweise 4 Monate, sofern ein NAT-Test auf Hepatitis C negativ ausfällt - Schleimhautkontakt mit Blut oder Nadelstich-Verletzung - Transfusion von Blutbestandteilen - Gewebe- oder Zelltransplantat menschlichen Ursprungs - Schwere Operation - Tätowierung oder Körperpiercing - Akupunktur, ausser wenn sie von qualifiziertem Fachpersonal mit sterilen Einweg-Nadeln durchgeführt wurde - Aufgrund engen Kontakts mit Personen, die an Hepatitis B leiden, gefährdete Personen Personen mit einem Verhalten oder einer Tätigkeit, das/die ein hohes Risiko für durch Blut übertragene Infektionskrankheiten birgt Rückstellung nach Beendigung des Risikoverhaltens für einen Zeitraum, der je nach Krankheit und Verfügbarkeit geeigneter Tests festgelegt wird
- c)Impfung Abgeschwächte Viren oder Bakterien 4 Wochen Inaktivierte/abgetötete Viren, Bakterien oder Rickettsiae Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt Toxoide Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt Hepatitis A- oder Hepatitis B-Impfstoffe Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition Tollwut Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition Wird nach Exposition geimpft, Rückstellung ein Jahr Durch Zecken verursachte Encephalitis Keine Rückstellung, sofern der Patient sich wohlfühlt und sofern keine Exposition
- d)Sonstige Rückstellungen Schwangerschaft Während der Schwangerschaft und bis zu 6 Monaten nach Geburt oder Abbruch, ausser in Ausnahmefällen und im Ermessen des Arztes Kleine Operation 1 Woche Zahnbehandlung Kleinere Behandlung durch den Zahnarzt oder Zahnhygieniker, Rückstellung bis zum folgenden Tag (Anmerkung: Zahnziehen, Wurzelfüllung und ähnliche Behandlungen gelten als kleine Operation) Verabreichung von Arzneimitteln Gemäss der Art des verschriebenen Mittels, seiner Wirkungsweise und der behandelten Krankheit Personen mit Bluthochdruck mit einem diastolischen Blutdruck über 100 mm Hg Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Personen mit Bluttiefdruck mit einem systolischen Blutdruck unter 100 mm Hg Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Personen mit schweren Arrhythmien Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Personen nach einer arteriellen Thrombose Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Personen mit wiederkehrender Venenentzündung Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Weibliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem Hämoglobingehalt unter 125 Gramm pro Liter Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist Männliche Spender von Vollblut und Blutbestandteilen mit einem Hämoglobingehalt unter 135 Gramm pro Liter Rückstellung, solange keine Besserung eingetreten ist 3.Rückstellung in besonderen epidemiologischen Situationen Besondere epidemiologische Situationen (z.B. Ausbruch von Seuchen) Rückstellung entsprechend der epidemiologischen Situationen (diese Rückstellungen sollten vom Minister, zu dessen Zuständigkeit die Volksgesundheit gehört, der Europäischen Kommission mit Blick auf ein Tätigwerden der Gemeinschaft gemeldet werden) 4. Ausschlusskriterien für Eigenblutspender Schwere Herzerkrankung Je nach klinischem Kontext der Blutentnahme Personen, die an folgenden Krankheiten litten oder leiden: - Hepatitits B, ausser HBsAg-negative Personen, die nachgewiesenerweise immun sind - Hepatitis C - HIV-1/2 - HTLV I/II Die Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Bestimmungen für Eigenblutspenden durch solche Personen festlegen Aktive bakterielle Infektionen]