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Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 17 JUNI 2009. - Omzendbrief houdende bepaalde verduidelijkingen en wijzigings- en opheffingsbepalingen inzake de gezinshereniging. - Duitse vertaling De hie

Artikel 10

§ 1 Absatz 1 Nr.7 vorgesehen, nachkommt, von der Pflicht, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und eine Krankenversicherung zu verfügen, befreit ist; ob der Aufenthaltsantrag im Jahr nach dem Beschluss, durch den der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht wird oder nicht, ist ohne Belang. III. Abänderung des Rundschreibens vom

  1. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom
  2. September 2006
  3. Römisch III Buchstabe D Nr.1 des Rundschreibens vom
  4. Juni 2007 über die Änderung der Vorschriften im Bereich des Aufenthalts von Ausländern infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom
  5. September 2006 wird wie folgt abgeändert: 1) Im zweiten und vierten Gedankenstrich werden die Wörter « und gegebenenfalls Urkunde zum Nachweis der Abstammung » gestrichen.2) Im fünften Gedankenstrich werden die beiden ersten Punkte über die Bedingungen in Bezug auf genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung gestrichen, und die Wörter « Nachweis der Abstammung » werden durch das Wort « Geburtsurkunde » ersetzt.
  6. Römisch III Buchstabe E desselben Rundschreibens wird wie folgt abgeändert: 1) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.Die Familienzusammenführung eines Ehepartners mit einem Ausländer, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, ist nicht möglich, wenn sich bereits ein anderer Ehepartner dieses Ausländers im Königreich befindet. Stellt die Gemeindeverwaltung eine solche Situation fest, muss sie die Zulässigkeit des Antrags nicht überprüfen. Ein solcher Antrag darf nicht eingereicht werden. Der zweite Ehepartner kann jedoch in Anbetracht der besonderen Umstände und zum Wohl des Kindes aufgrund von Artikel 9 oder 9bis des Gesetzes einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis einreichen. Im Zweifelsfall kann die Gemeindeverwaltung sich an das Büro Familienzusammenführung - Artikel 10 wenden. Ein Kind hingegen, das aus einer Vielehe eines Ausländers stammt, dem der Aufenthalt in Belgien gestattet oder erlaubt ist oder dem es erlaubt ist, sich dort niederzulassen, kann in jedem Fall einen Antrag auf Familienzusammenführung einreichen. Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2008 ist ein Kind aus einer Vielehe nicht mehr vom Geltungsbereich von Artikel 10 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Ehepartner, der sich in Belgien aufhält, Elternteil des Kindes ist oder nicht. » 2) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: « 4.In den folgenden Fällen ist der Ausländer, dem nachgekommen wird und der in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde, nicht verpflichtet, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme des Mitglieds/der Mitglieder seiner Familie und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für sich und das Mitglied/die Mitglieder seiner Familie zu verfügen: a) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde und kein unbegleiteter Minderjähriger ist, dessen Vater und/oder Mutter,

Artikel 10§ 1 Absatz 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnt, nachkommt.

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - das Familienmitglied, das ihm nachkommt, darf kein volljähriges behindertes Kind sein, - das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis oder die Partnerschaft muss bereits vor der Einreise dieses Ausländers ins Staatsgebiet bestanden haben, - der Antrag auf Familienzusammenführung muss im Jahr nach dem Beschluss, durch den dieser Ausländer als Flüchtling anerkannt worden ist, eingereicht worden sein. Wenn der erwähnte Ausländer, dem nachgekommen wird, all diese Bedingungen erfüllt, müssen die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung nicht vorgelegt werden. Diese Unterlagen können auf mit Gründen versehenen Beschluss des Ausländeramtes dennoch angefordert werden, wenn die Familienzusammenführung in einem anderen Land möglich ist, mit dem der Ausländer oder das Familienmitglied besondere Bande hat (Land, in dem Letzteres sich aufhält). Die Gemeindeverwaltungen werden daher aufgefordert, sich an das Büro « Familienzusammenführung » des Ausländeramtes zu wenden, wenn sie einer solchen Lage begegnen. b) Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, in Belgien als Flüchtling anerkannt wurde und ein unbegleiteter Minderjähriger ist, dessen Vater und/oder Mutter,

Artikel 10§ 1 Absatz 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnt, nachkommt.

Infolge des Entscheids Nr. 95/2008 des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 2008 ist ein unbegleiteter Minderjähriger, der in Belgien als Flüchtling anerkannt ist, nicht mehr verpflichtet, über genügende Unterkunftsmöglichkeiten zur Aufnahme seines Vaters und/oder seiner Mutter und über eine Krankenversicherung zur Deckung der Risiken für sich und seine Eltern zu verfügen, wenn diese ihm nachkommen. Die Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten und die Krankenversicherung müssen in diesem Fall also nicht mehr vorgelegt werden und das, ohne dass eine andere Bedingung erfüllt werden müsste. » 3) Nummer 5 wird gestrichen.4) Nummer 6 wird zu Nummer 5 umnummeriert. IV. Aufhebung des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung und Übergangsmassnahmen Das Rundschreiben vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung wird aufgehoben. Von nun an werden Aufenthaltsanträge von Ausländern, die sich auf die Eigenschaft als Partner berufen, gemäss den in Artikel 10, 10bis, 40bis oder 40ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 festgelegten Bedingungen und Verfahrensregeln behandelt, je nachdem, ob der Antragsteller Drittstaatsangehöriger, europäischer Bürger oder Belgier ist. Ausländer, die aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Zusammenwohnens im Rahmen einer dauerhaften Beziehung einen Aufenthaltsschein erhalten haben, unterliegen den folgenden Bestimmungen:

  1. a)Partner eines Drittstaatsangehörigen Die im Rundschreiben vom 21.Juni 2007 enthaltenen Übergangsmassnahmen gelten weiterhin für Ausländer, die am 1. Juni 2007 über einen Aufenthaltsschein verfügten, den sie aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 als Partner eines Drittstaatsangehörigen erhalten haben.
  2. b)Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers 1) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 30.September 1997 wurde vor dem 1. Juni 2008 eingereicht. Ein Ausländer, der am 1. Juni 2008 über einen Aufenthaltsschein verfügte, den er aufgrund des Rundschreibens vom 30. September 1997 als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers erhalten hat, unterliegt den in Artikel 47 Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 vorgesehenen Übergangsbestimmungen. Gemäss den vorerwähnten Übergangsbestimmungen muss dieser Ausländer, der seit weniger als drei Jahren über eine in Anwendung des Rundschreibens vom 30. September 1997 gewährte Karte A (BEFR - begrenzte Dauer) verfügt, als Nutzniesser eines Aufenthaltsrechts angesehen werden. Anstelle seiner Karte A kann ihm eine Karte F ausgestellt werden. Während dreier Jahre ab Ausstellung der Karte A und während des Aufenthalts im Rahmen der Karte F kann dem Aufenthaltsrecht gemäss Artikel 42ter oder 42quater des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 ein Ende gesetzt werden, insbesondere wenn der Vertrag zur Regelung des Zusammenlebens aufgekündigt wird. Ein Ausländer, der seit über drei Jahren Inhaber einer Karte A (BEFR - begrenzte Dauer) oder Inhaber einer in Anwendung des Rundschreibens vom 30. September 1997 ausgestellten Karte B (BEFR - unbegrenzte Dauer) ist, muss eine Anlage 22 vorlegen. 2) Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Rundschreibens vom 30.September 1997 wurde nach dem 1. Juni 2008 eingereicht. Die Gemeinde wendet sich an das Ausländeramt, um von dem zuständigen Büro Anweisungen zu erhalten: - entweder das Büro « Familienzusammenführung » - oder der « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis ». Wenn es sich um einen Ausländer handelt, der als Partner eines europäischen Bürgers oder eines Belgiers ein Aufenthaltsrecht geltend machen möchte, muss sein Antrag gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen behandelt werden, die diese Rechtsstellung regeln. Wenn er sich nicht auf ein Aufenthaltsrecht als Partner berufen kann oder möchte, wird sein Antrag gemäss Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 behandelt. Informationen zum vorliegenden Rundschreiben können beim Ausländeramt eingeholt werden: - Büro « Familienzusammenführung » oder « Dienst humanitäre Regularisierungen - Art. 9bis » (für individuelle Fälle), - Studienbüro (für alle Fragen juristischer Art). Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM

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