Obsah (7)
Artikel 7Artikel 4Artikel 3Artikel 9Artikel 12Artikel 6Artikel 20bWet betreffende productnormen ter bevordering van duurzame productie- en consumptiepatronen en ter bescherming van het leefmilieu en de volksgezondheid. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna
die durch oder in Anwendung der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Vorschriften verstösst, wenn sie auf verbotene Produkte oder als gefährlich eingestufte Stoffe, Präparate oder Biozide anwendbar sind, [1bis.
die Vorschriften einer Durchführungsmassnahme verstösst, die durch oder aufgrund des Kapitels Vbis oder durch eine europäische Verordnung oder Entscheidung festgelegt sind,] 2. [
Artikel 7
Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und 6 oder Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,] 3.
Artikel 7Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23.
März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe verstösst, 4. [
Artikel 4
Absatz 1, 2, 3 und 6, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,]
- wer willentlich falsche Informationen oder Unterlagen übermittelt, 6.wer sich Besuchen, Inspektionen, Beschlagnahmen, Probenentnahmen oder Informationsersuchen der aufgrund von Artikel 15 des vorliegenden Gesetzes bestellten Bediensteten widersetzt, [7.
die Artikel 3, 4 oder 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstösst,] [8.
Artikel 3Nr.
1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG verstösst (Amtsblatt der Europäischen Union L 158 vom
- April
- Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 229 vom
- Juni 2004, Seiten 5-22),] [9.
Artikel 9der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verstösst.] Wenn der Urheber der im vorhergehenden Absatz beanstandeten Taten weiss, dass diese Taten eine konkrete Gefahr für Sicherheit und Gesundheit des Menschen darstellen, werden die im vorhergehenden Absatz festgelegten Höchststrafen auf [acht Jahre] beziehungsweise zehn Millionen [EUR] erhöht. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von [acht Tagen] bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von [40 EUR] bis zu [120.000 EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1.
Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes oder ihrer Ausführungserlasse verstösst, wenn sie auf Produkte, die nicht unter § 1 Nr.1 des vorliegenden Artikels fallen, anwendbar sind, 2.
Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 oder ihrer Ausführungserlasse verstösst, 3.[
Artikel 7
Absatz 6 und 7, Artikel 9 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 und 8, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien verstösst,] 4.
Artikel 3
, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 oder 2, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe verstösst, 5. [
Artikel 12
Absatz 1 und 3, Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr.2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst,] [6.
die Artikel 9 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien verstösst,] [7.
Artikel 6Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verstösst.] [§ 2bis.
Artikel 20bis oder Artikel 57 des Gesetzes vom 21.
Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen oder gegen Ausführungserlasse zu diesen beiden Artikeln verstösst, wird für jeden Verstoss mit einer Geldbusse von 200 EUR bis 1.000 EUR belegt. Aufgrund der Ausführungserlasse zu Artikel 20bis oder Artikel 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen geschuldete Beträge und Entschädigungen können mit fünf multipliziert werden.] [§ 2ter. Die in den Paragraphen 1, 2 und 2bis vorgesehenen Geldbussen müssen gemäss dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbussen erhöht werden.] § 3 - [Der Strafrichter darf folgende zusätzliche Strafen auferlegen: 1. Veröffentlichung des Urteils, das die Verurteilung aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verkündet, nach der von ihm festgelegten Weise und auf Kosten des Verurteilten, 2.im Wiederholungsfall Schliessung der Einrichtungen, wo die Straftaten begangen wurden, für eine Dauer von mindestens vier Wochen und höchstens einem Jahr, 3. zeitweiliges Verbot, eine oder mehrere genau bestimmte Berufstätigkeiten auszuüben, auch hier nur im Wiederholungsfall und für eine Dauer von einem bis zu zehn Jahren.] § 4 - [Der Strafrichter kann ausserdem zum Schutz der Volksgesundheit und/oder der Umwelt folgende Massnahmen treffen: 1. Einfuhr- oder Ausfuhrverbot des Produkts, das Gegenstand des Verstosses ist, 2.Rücknahme vom Markt des Produkts, das Gegenstand des Verstosses ist, 3. Vernichtung beschlagnahmter Produkte auf Kosten des Verurteilten, 4.Entzug rechtswidrig erworbener Vermögensvorteile, 5. Veröffentlichung des Urteils nach der von ihm festgelegten Weise auf Kosten des Verurteilten. Im Wiederholungsfall kann der Richter ausserdem folgende Sofortmassnahmen verfügen: 1. Bestellung eines Sonderverwalters, 2.Erklärung der Unfähigkeit, eine oder mehrere genau bestimmte Berufstätigkeiten auszuüben, 3. Einstellung einer Produktion, 4.Verbot, die Einrichtungen zu benutzen, wo die Straftaten begangen wurden.] § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches [...] finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstösse. [Art. 17 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 1bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007); § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 236 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 7 eingefügt durch Art. 236 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 1 Nr. 8 eingefügt durch Art. 81 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 29. Juli 2005); § 1 Abs. 1 Nr. 9 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 236 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004);§ 1 einziger Absatz Nr. 5 ersetzt durch Art. 11 Nr. 5 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 236 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 30 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 11 Nr. 6 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2ter eingefügt durch Art. 11 Nr. 7 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 8 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 4 ersetzt durch Art. 11 Nr. 9 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 5 abgeändert durch Art. 11 Nr. 10 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] [Art. 17bis - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet, können die in Anwendung des Artikels 15 bestellten Beamten und Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern. Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden im Original innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Feststellung des Verstosses notifiziert. In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
- a)der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmungen, gegen die verstossen wird,
- b)die Frist zur Behebung der Missstände,
- c)dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, ein Protokoll erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] [Art. 17bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art.18 - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse und die in der Anlage aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 [§§ 2 und 2bis ] strafbar sind, können strafrechtlich verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse geahndet werden. Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat und dem vom König bestellten Beamten eine Abschrift davon zu. § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zu einem Freispruch führt. § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestellten Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der vom König bestellte Beamte gemäss den vom König festgelegten Modalitäten und Bedingungen, ob wegen der Straftat eine administrative Geldbusse vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin wird die Höhe der administrativen Geldbusse bestimmt, die weder die niedrigste in der betreffenden Gesetzesbestimmung vorgesehene Geldbusse unter- noch die Hälfte der höchsten dort vorgesehenen Geldbusse überschreiten darf. Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. Zudem gehen Sachverständigenkosten zu Lasten des Zuwiderhandelnden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt die in Artikel 17 § 1 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. § 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die Sachverständigenkosten innerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden fünf Jahre nach der Tat, die eine durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Straftat darstellt. Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer, auch gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. § 9 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Verfahrensregeln fest, die auf administrative Geldbussen Anwendung finden. § 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Geldbusse. [§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollmassnahmen seitens der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette.] [Art. 18 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 13 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 11 eingefügt durch Art 181 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] KAPITEL VII - Schluss-, Abänderungs-, Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Art. 19 - [§ 1] - Unbeschadet der Beteiligung der Regionalregierungen, vorgeschrieben durch Artikel 6 § 4 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, unterbreitet [der Minister die Entwürfe von Königlichen Erlassen] zur Ausführung der Artikel 5 §§ 1 und 2, 9 und 14 des vorliegenden Gesetzes dem Föderalen Rat für Nachhaltige Entwicklung, dem Hohen Gesundheitsrat, dem Verbraucherrat und dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Begutachtung. [Der Minister legt in seinem Begutachtungsantrag die Frist fest, innerhalb deren die Stellungnahme abgegeben werden muss. Vorbehaltlich der Fälle, die eine kürzere Frist erforderlich machen, beträgt diese Frist drei Monate. Diese Frist darf nicht kürzer als ein Monat sein. Ergeht die Stellungnahme nicht innerhalb der im Antrag angegebenen Frist, ist sie nicht mehr erforderlich.] [§ 2 - Für Beschlüsse, die eine einfache Umsetzung der Minimalklauseln der Harmonisierungsmassnahmen auf europäischer Ebene sind, sind die in § 1 erwähnten Konsultierungen nicht Pflicht; solche Beschlüsse werden den in § 1 erwähnten Räten lediglich zur Kenntnis gebracht. Entwürfe von Königlichen Erlassen, die den von der Richtlinie vorgesehenen politischen Spielraum ausfüllen oder die andere Elemente enthalten als die, die für die Umsetzung der Richtlinie notwendig sind, müssen jedoch wohl zur Begutachtung vorgelegt werden.] [Art. 19 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 14 Nr. 1 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); § 2 eingefügt durch Art. 14 Nr. 4 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] [Art. 19bis - § 1 - Anlagen der Erlasse zur Ausführung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft über Produktnormen zum Schutz der Volksgesundheit und der Umwelt können auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. § 2 - Der vollständige Text der in § 1 erwähnten Anlagen wird der Öffentlichkeit einerseits über ein öffentlich zugängliches Informationsnetzwerk und andererseits über einen Magnetträger, der zum Selbstkostenpreis verteilt wird, zur Verfügung gestellt. Zudem kann die Öffentlichkeit ebenfalls bei der betreffenden Verwaltungsstelle Zugang zum vollständigen Text der Anlagen erhalten. § 3 - Der König legt Folgendes fest: 1. ein öffentlich zugängliches Informationsnetzwerk, über das die Öffentlichkeit Kenntnis von dem in § 1 erwähnten vollständigen Text der Anlagen nehmen kann, 2.Art und Struktur des Magnetträgers, auf dem der vollständige Text der in § 1 erwähnten Anlagen aufgenommen wird, 3. Bedingungen, unter denen die betreffende Verwaltungsstelle die in § 1 erwähnten Anlagen vollständig oder auszugsweise an Personen, die dies wünschen, verteilt, 4.Bedingungen, unter denen die Öffentlichkeit über die betreffende Verwaltungsstelle Zugang zum vollständigen Text der in § 1 erwähnten Anlagen erhalten kann.] [Art. 19bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art.20 - Personen oder Einrichtungen, die keine Verwaltungsbehörde sind und die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder der in der Anlage aufgeführten Verordnungen von vertraulichen Daten in Bezug auf ein Produkt Kenntnis genommen haben, dürfen diese Daten Dritten nicht übermitteln, ausser wenn die zuständige Behörde sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs dazu ermächtigt. Der König legt die als vertraulich geltenden Daten fest und kann zusätzliche Massnahmen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Daten auferlegen. [Art. 20bis - [Unbeschadet des Artikels 57 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und des Artikels 82 des Gesetzes vom 24. Dezember 1976 über die Haushaltsvorschläge 1976-1977 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Vergütungen und Beiträge festlegen, um die Aufträge der Verwaltung oder der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zu finanzieren, die auf die Anwendung [der Artikel 5, 7, 8, 8bis, 9, 10 und 15 des vorliegenden Gesetzes und der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgeführten Verordnungen] zurückzuführen sind. Sie können von Personen verlangt werden, die Produkte in Verkehr bringen oder gestellten Bedingungen entsprechen wollen, um ihre Produkte in Verkehr bringen oder halten zu können. Ein Königlicher Erlass aufgrund Absatz 1, mit dem Beiträge verlangt werden, wird von Rechts wegen mit rückwirkender Kraft zum Datum seines Inkrafttretens aufgehoben, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom Gesetzgeber bestätigt wird. Falls die Vergütungen und Beiträge nicht Aufträge der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette betreffen, sind sie für den Fonds für Grundstoffe und Produkte bestimmt, der im Unterposten 31-2 der Tabelle in der Anlage zum Gesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds erwähnt ist. Der König legt ebenfalls Höhe und Zahlungsmodalitäten der in Absatz 1 erwähnten Vergütungen und Beiträge fest.]] [Art. 20bis eingefügt durch Art. 16 durch des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003) und ersetzt durch Art. 212 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); Abs. 1 abgeändert durch Art. 235 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] [Art. 20ter - Der Minister kann mit anderen betroffenen Ministern Protokolle abschliessen, um Aspekte in Bezug auf vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse zu regeln hinsichtlich: 1. der Verteilung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen und -aufträgen, 2.der Vorbereitung von Vorschriften.] [Art. 20ter eingefügt durch Art. 17 durch des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003)] Art. 21 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallende Verordnungsbestimmungen bleiben in Kraft bis zu ihrer Abänderung, Aufhebung oder Ersetzung durch Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes. Verstösse gegen die in Absatz 1 erwähnten Verordnungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes begangen wurden, werden mit den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Strafen geahndet. [Anlage I] [Anlage I nummeriert durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007);Abs. 1 ersetzt durch Art. 237 § 1 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 3 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 28. März 2003 (B.S. vom 29. April 2003); Abs. 4 eingefügt durch Art. 237 § 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004);Abs. 5 eingefügt durch Art. 82 des G. vom 9. Juli 2005 (B.S. vom 20. Juli 2005); Abs. 6 eingefügt durch Art. 31 des G. vom 1. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, für die die in Anwendung der Artikel 17 und 18 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Sanktionen Anwendung haben [Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. L 63 vom 6. März 2003] Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, ABl. 84/1 vom 5. April 1993 [Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen] [Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien, ABl. L104/1 vom 8. April 2004] [Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158 vom 30. April 2004, Berichtigung im ABl. L 229 vom 29. Juni 2004, S. 5-22] [Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase] [Anlage II] [Anlage II eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] CE-Kennzeichnung (gemäss Artikel 14quinquies § 1 Absatz 2) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein.Bei der Vergrösserung oder Verkleinerung der CE-Kennzeichnung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist dies nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung und den Begleitdokumenten anzubringen. [Anlage III] [Anlage III eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Konformitätserklärung (gemäss Artikel 14quinquies § 1 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1.Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung, 3.gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen, 5.gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. [Anlage IV] [Anlage IV eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Interne Entwurfskontrolle (gemäss Artikel 14undecies § 1) 1.In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen, anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des energiebetriebenen Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme zu beurteilen. Die technischen Unterlagen umfassen insbesondere:
- a)eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist,
- b)die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung der Lösungen für die Gestaltung des Produkts und bei seinen diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat,
- c)das ökologische Profil, sofern in der Durchführungsmassnahme vorgeschrieben,
- d)die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung des Produkts,
- e)eine Liste der in Artikel 17 erwähnten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, und eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme entsprochen wird, falls keine Normen nach Artikel 17 angewandt wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Durchführungsmassnahme nicht vollständig Rechnung tragen,
- f)die Angaben nach Anhang I Teil 2 [sic, zu lesen ist: Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts,
- g)die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschliesslich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme.3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den in Nummer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. [Anlage V] [Anlage V eingefügt durch Art. 5 des G. vom 11. Mai 2007 (B.S. vom 10. Juli 2007)] Managementsystem für die Konformitätsbewertung (gemäss Artikel 14undecies § 1) 1. In dieser Anlage wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller, der den in Nummer 2 genannten Verpflichtungen nachkommt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Für die Bewertung der Konformität des energiebetriebenen Produkts kann ein Managementsystem herangezogen werden, sofern der Hersteller die in Nummer 3 beschriebenen Umweltkomponenten darin einbezieht.3. Umweltkomponenten des Managementsystems Unter dieser Nummer werden die Komponenten eines Managementsystems und die Verfahren beschrieben, mit denen der Hersteller nachweisen kann, dass das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme erfüllt. 3.1 Umweltorientierte Produktpolitik Der Hersteller muss nachweisen können, dass die Anforderungen der massgebenden Durchführungsmassnahme erfüllt sind. Ferner muss der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte ein Rahmenkonzept für die Festlegung von Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren Überprüfung vorlegen können Alle Massnahmen, die der Hersteller trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu ermitteln - sofern die Durchführungsmassnahme dies vorschreibt -, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Diese Verfahren und Anweisungen müssen insbesondere Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich beschreiben: - die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität des energiebetriebenen Produkts zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind, - die Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung und die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren, - die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Umweltverträglichkeitsvorgaben, - die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur Sicherstellung ihrer regelmässigen Aktualisierung, - das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird. 3.2 Planung Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
- a)Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils des Produkts,
- b)Umweltverträglichkeitsziele und -indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
- c)ein Programm zur Erreichung dieser Ziele. 3.3 Durchführung und Unterlagen 3.3.1 Die Unterlagen zum Managementsystem müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
- a)Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam durchgeführt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmassnahmen möglich sind.
- b)Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren und systematischen Massnahmen sind schriftlich festzuhalten.
- c)Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind. 3.3.2 Die Unterlagen zu dem energiebetriebenen Produkt müssen insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten enthalten:
- a)eine allgemeine Beschreibung des energiebetriebenen Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist,
- b)die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und Gestaltung des Produkts gestützt hat,
- c)das ökologische Profil, sofern dies die Durchführungsmassnahme verlangt,
- d)die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen einschliesslich Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmassnahme,
- e)Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird, welche harmonisierten Normen angewandt wurden;werden keine harmonisierten Normen nach Artikel 17 angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmassnahme nicht vollständig Rechnung, so muss dargelegt werden, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen gewährleistet wird,
- f)die nach Anhang I Teil 2 [sic, zu lesen ist: Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates] zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts. 3.4 Prüfungen und Abstellung von Mängeln
- a)Der Hersteller muss alle erforderlichen Massnahmen ergreifen um sicherzustellen, dass das energiebetriebene Produkt in Einklang mit den Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für das Produkt geltenden Durchführungsmassnahme hergestellt wird.
- b)Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aufrechterhalten, mit denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
- c)Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten durch.