stelling van een Orde van Architecten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 21 november 2008 tot omzetting van de Richtlijnen 2005/36/EG en 2006/100/EG en tot wijziging van de wetten van 20 februari 1939 op de bescherming van de titel en van het beroep van architect en 26 juni 1963 tot
stelling van een Orde van Architecten (Belgisch Staatsblad van 11 februari 2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling
Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
werden die Wörter « die
der Anlage zum vorliegenden Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 7 § 2 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden » durch die Wörter « die
Anlage 1b zu vorliegendem Gesetz erwähnt sind, so wie sie abgeändert wird durch die Fortschreibungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für Architekten an, die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschliessen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das
dieser Anlage angegeben ist, selbst wenn sie den
Anlage 1a erwähnten Mindestanforderungen nicht genügen.Der Belgische Staat verleiht ihnen
seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht. Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der
Anlage 2a erwähnten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.» 3. Ein § 2/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2/2 - Unbeschadet des Paragraphen 2/1 werden die Bescheinigungen anerkannt, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden,
denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war: 1.am
Absatz 1 erwähnten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr
haber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung « Architekt » zu führen, und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat. »
den Paragraphen 2/1 und 2/2 erwähnt nicht erfüllen, 2.Antragsteller, die
haber eines Ausbildungsnachweises sind, der nicht
Anlage 1b aufgenommen ist, 3. Antragsteller, die
haber eines Fachausbildungsnachweises sind, der der Ausbildung folgt, die zum Besitz eines Ausbildungsnachweises führt, der
Anlage 1b aufgenommen ist, nur was die Anerkennung der betreffenden Fachausbildung betrifft, unbeschadet des Paragraphen 2 und unbeschadet der Bestimmungen
Anlage 2b hinsichtlich der Ausbildungsnachweise, die von der ehemaligen Tschechoslowakei, der Tschechischen Republik, der Slowakei, der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland, Litauen, dem ehemaligen Jugoslawien und Slowenien ausgestellt wurden, 4.Antragsteller, die die
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen vorgesehenen Bedingungen erfüllen, wodurch einem Ausbildungsnachweis jeder
einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist, sofern sein
haber im Architektenberuf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt. » 6. Ein § 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 6 - Architekten, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, sind berechtigt, den akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung ihres Herkunftsmitgliedstaates
der Sprache dieses Staates zu verwenden.Dieser Bezeichnung folgt Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die beziehungsweise der diesen akademischen Titel verliehen hat. Kann der akademische Titel des Herkunftsmitgliedstaates mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann die Architektenkammer vorschreiben, dass die betreffende Person ihren im Herkunftsmitgliedstaat gültigen akademischen Titel
einer von ihr festgelegten Form verwendet. » Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung des Architektenberufs
Belgien nötigen Sprachkenntnisse verfügen. » Art. 4 -
demselben Gesetz wird die Anlage durch die dem vorliegenden Gesetz beigefügten Anlagen 1a, 1b, 2a und 2b ersetzt. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer Art. 5 -
Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
dem Fall, wo im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, sobald die Richtlinie 2005/36/EG auf diese Länder anwendbar ist, erstmals nach Belgien wechseln, um vorübergehend und gelegentlich den Architektenberuf auszuüben, erstatten sie vorher der Architektenkammer schriftlich Meldung und
formieren sie dabei über Einzelheiten zum Versicherungsschutz oder einer anderen Art des
dividuellen oder kollektiven Schutzes
Bezug auf die Berufshaftpflicht.Sie werden von der Architektenkammer
das Register der Dienstleister eingetragen. »
haber eine mindestens zweijährige Berufserfahrung
nerhalb der letzten zehn Jahre vor der Dienstleistungserbringung erworben hat, »
den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels » durch die Wörter «
den Absätzen 1 und 2 » ersetzt. Art. 7 -
März 2007, werden die Wörter « mindestens fünfunddreissig Jahre alt sind » durch die Wörter « mindestens dreissig und höchstens fünfundsechzig Jahre alt sind » ersetzt. Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
Oktober 2003, werden die Wörter « Absatz 1 » durch die Wörter « § 1 » und die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. 2.
werden die Wörter « Absatz 1 und 2 » jeweils durch die Wörter « § 1 und § 2 Absatz 1 » und die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10.Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr » durch die Wörter « Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen » ersetzt. Art. 9 -
September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 und 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 und 2 » und die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. Art. 10 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
September 2000, werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « § 2 Absatz 1 » ersetzt. 2.
Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 12.September 1990, werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt. Art. 11 -
Juli 2006, werden die Wörter « Richtlinie 85/384/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
formationsaustausch mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- beziehungsweise Aufnahmemitgliedstaates zu sorgen. » Art. 13 - Artikel 38bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Absätzen 1, 2 und 3 werden die Wörter « Absatz 3 » jeweils durch die Wörter « § 2 Absatz 2 » ersetzt.2.
Absatz 3 werden die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie 85/384/EWG des Rates » durch die Wörter « durch die vorerwähnte Richtlinie 2005/36/EG » ersetzt. Art. 14 -
desselben Gesetzes wird ein Artikel 49bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 49bis - Der König legt die Höhe der Anwesenheitsgelder beziehungsweise Entschädigungen fest für: - Mitglieder und ihre Stellvertreter der Räte der Kammer, des Nationalen Rates, des Flämischen Rates, des Französischsprachigen und Deutschsprachigen Rates und der Berufungsräte und für juristische Beisitzer und ihre Stellvertreter, - Mitglieder der Kammer, an die die Kammer sich wendet im Rahmen einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder eines anderen Auftrags im Namen der Kammer. Sie dürfen von der Kammer keine weiteren Entschädigungen oder Anwesenheitsgelder empfangen. Ihre Fahrtkosten werden ihnen von der Kammer erstattet gemäss den für föderale Beamte geltenden Erstattungstarifen. » KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 ist Titel II des Gesetzes vom
ausgewogener Form berücksichtigen und den Erwerb der folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten:
den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung, d) angemessene Kenntnisse
der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und
den Planungstechniken, e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Massstäben
Beziehung zu bringen, f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe
der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen,
nerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen, k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen eingeschaltet werden, sowie der Eingliederung der Pläne
die Gesamtplanung.2. Das Verzeichnis der Kenntnisse und Fähigkeiten
Absatz 1 kann zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem
Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 58 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7.September 2005] genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Anlage 2b zum Gesetz vom
ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die
Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diese Mitgliedstaaten, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. 2. Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten und die die ehemalige Sowjetunion ausgestellt hat oder deren Ausbildung begann:
ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, für Architekten, wie die
Anlage 2a aufgeführten Befähigungsnachweise für diese Mitgliedstaaten. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben. 3. Der Belgische Staat erkennt die Ausbildungsnachweise des Architekten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten an, die das ehemalige Jugoslawien ausgestellt hat oder deren Ausbildung für Slowenien vor dem 25.Juni 1991 begann, falls die Behörden des vorerwähnten Mitgliedstaates bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise
ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die
Anlage 2a aufgeführten Ausbildungsnachweise für diesen Mitgliedstaat, mit denen sie die Aufnahme der Tätigkeiten des Architekten ermöglichen. Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person
den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten
ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt haben.
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.