FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot regeling van het statuut van de bijzondere veldwachters. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende t
Art. 2des K.E.
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- Dezember 2007 (B.S. vom
- Februar 2008)] Art. 7 - Alle fünf Jahre absolviert der Privatfeldhüter eine Anpassungsfortbildung, die in der Provinz organisiert wird, in der er bestellt ist. Nach Ablauf dieser Fortbildung wird ihm bei erfolgreichem Abschluss eine Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung ausgestellt. KAPITEL IV - Zulassungsbedingungen und Legitimationskarte Art. 8 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter übermittelt dem Gouverneur folgende Unterlagen zwecks Zulassung:
- ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate) oder eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister (nicht älter als drei Monate), 2.[die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 6 erwähnten Ausbildung oder die Bescheinigung über das Bestehen der in Artikel 18 erwähnten verkürzten Ausbildung,]
- die Bestellungsurkunde, in doppelter Ausfertigung, unterzeichnet vom Auftraggeber (von den Auftraggebern) und vom Bewerber, 4.eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, kein (Mit)Inhaber des Jagdrechts in dem zu überwachenden Gebiet zu sein, und mit der er sich dazu verpflichtet, nicht dort zu jagen,
- eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber erklärt, mit dem (den) Auftraggeber(n) und mit den Inhabern des Jagdrechts des Gebietes, für das er bestellt werden möchte, nicht bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert zu sein, 6.wenn das zu überwachende Gebiet ein Jagdgebiet ist und der Auftraggeber aufgrund der Regelung einen Abschussplan einreichen muss, den Nachweis für die Einreichung dieses Plans. Dieser Nachweis ist jedes Jahr zu erneuern,
- eine Bescheinigung über das Bestehen der theoretischen und der praktischen Jagdprüfung, die von der Flämischen Region, der Wallonischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt organisiert wird, ausser wenn der Gouverneur den Bewerber hiervon befreit, weil die Art des Gebietes keine Kenntnis der Rechtsvorschriften über die Jagd erfordert, 8.eine Übersicht über die berufliche Vergangenheit,
- eine ehrenwörtliche Erklärung, mit der der Bewerber bestätigt, weder Mitglied eines Wachunternehmens, eines internen Wachdienstes oder eines Sicherheitsdienstes zu sein noch die Funktion eines Privatdetektivs, eines Waffen- oder Munitionsherstellers beziehungsweise -händlers auszuüben. [Art. 8 einziger Absatz Nr.
Art. 3des K.E.
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- Dezember 2007 (B.S. vom
- Februar 2008)] Art. 9 - Sind alle Formalitäten und Ausübungsbedingungen erfüllt, lässt der Gouverneur den Bewerber als Privatfeldhüter zu. Er fertigt hierfür eine Zulassungsurkunde aus. Art. 10 - § 1 - Der Privatfeldhüter informiert den Gouverneur über jedes Element, das eine Änderung der Situation, die Grundlage seiner Zulassung als Privatfeldhüter war, beinhaltet; der Gouverneur nimmt davon Kenntnis. § 2 - Unterlässt der Privatfeldhüter es, dem Gouverneur die in § 1 erwähnten Elemente mitzuteilen, kann der Gouverneur ab dem Zeitpunkt, an dem er wie auch immer von diesen Elementen Kenntnis erhält, dem Privatfeldhüter die Zulassung entziehen, nachdem er ihn angehört hat. § 3 - Der Entzug der Zulassung führt zur sofortigen Einstellung der Tätigkeiten des Privatfeldhüters. Art. 11 - Der Gouverneur stellt dem Privatfeldhüter die Legitimationskarte auf Vorlage der Zulassungsurkunde und der Urkunde der Eidesleistung aus. Art. 12 - Die Legitimationskarte, deren Muster in der Anlage zum vorliegenden Erlass enthalten ist, ist fünf Jahre gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit legt der Privatfeldhüter die in Artikel 7 erwähnte Bescheinigung über die Anpassungsfortbildung vor, die höchstens ein Jahr vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist, und ein Leumundszeugnis oder eine Kopie des Auszugs aus dem Strafregister, das beziehungsweise der höchstens drei Monate vor dem Antrag auf Verlängerung ausgestellt worden ist. Der Gouverneur stellt eine neue Legitimationskarte aus, nachdem er festgestellt hat, dass alle Ausübungsbedingungen erfüllt sind. Im Fall des Entzugs der Zulassung wird die Legitimationskarte dem Gouverneur binnen zehn Werktagen zurückgeschickt. Art. 13 - Der Privatfeldhüter trägt die Legitimationskarte während der Ausübung seiner Funktion bei sich. Er händigt sie auf jedes Verlangen der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden aus. Der Privatfeldhüter muss zudem die Legitimationskarte oder ein Dienstabzeichen, auf dem mindestens sein Name, die Provinz und die Nummer seiner Zulassungsakte vermerkt sind, während der Ausübung seiner Funktion deutlich lesbar tragen. Das Muster des Dienstabzeichens ist in der Anlage festgelegt. KAPITEL V - Ausrüstung Art. 14 - Der Privatfeldhüter darf von seinem Auftraggeber die Erlaubnis erhalten, eine für die Jagd entwickelte Lang-Feuerwaffe gemäss dem Waffengesetz zu besitzen. Der Privatfeldhüter darf dieses Gewehr nur während der Ausübung seines Dienstes mitführen, insofern er die ihm von den Regionalbehörden zuerkannten Befugnisse tatsächlich ausübt. Art. 15 - Der Privatfeldhüter trägt einen Parka, ein Polohemd oder Hemd, einen Pullover, eine Hose und eine Mütze, jeweils in dunkelgrüner Farbe. Die Modalitäten werden vom Minister festgelegt. Art. 16 - Auf der Uniform sind die Legitimationskarte oder das Dienstabzeichen, wie in Artikel 13 erwähnt, und Embleme, wie in der Anlage aufgeführt, angebracht. Der Minister legt die Modalitäten in Bezug auf das Dienstabzeichen und die Embleme fest. KAPITEL VI - Übergangs- und Abänderungsbestimmungen Art. 17 - Personen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bestellt und zugelassen sind, werden für den Erhalt einer neuen Legitimationskarte im Sinne von Artikel 20 von der Verpflichtung befreit, die in Artikel 2 Nr. 10 aufgeführte Bedingung zu erfüllen. Art. 18 - [Privatfeldhüter, die bereits zugelassen und bestellt sind, müssen vor dem
- Dezember 2012 an der verkürzten Ausbildung teilnehmen und die diesbezügliche Prüfung bestehen, wie in vorliegendem Artikel vorgesehen. Kommen sie dieser Bestimmung nicht nach, wird ihre Legitimationskarte zu diesem Datum entzogen. Die verkürzte Ausbildung umfasst mindestens 15 Stunden, in denen auf folgende Fächer eingegangen wird: Befugnisse des Privatfeldhüters und Berufspflichten 5 Stunden Protokoll 4 Stunden Krisensituationen erkennen und beherrschen lernen 2 Stunden Kommunikationsfähigkeiten 4 Stunden Am Ende der verkürzten Ausbildung wird eine Prüfung in Bezug auf diese Fächer organisiert. Der Privatfeldhüter legt sie in der Ausbildungseinrichtung ab, in der er an der Ausbildung teilgenommen hat. Eine Bescheinigung über das Bestehen der verkürzten Ausbildung wird ausgestellt, wenn er 55 % der Punkte erreicht hat. Der Privatfeldhüter darf nicht mehr als zweimal für die aufgrund des vorliegenden Artikels organisierte Prüfung vorstellig werden. Falls er beim zweiten Versuch nicht besteht, wird ihm die Legitimationskarte sofort entzogen. Es steht ihm jedoch frei, an der in Artikel 3 § 1 erwähnten Ausbildung teilzunehmen.] [Art. 18 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom
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- Februar 2008)] Art.19 - [...] [Art. 19 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom
- Dezember 2007 (B.S. vom
- Februar 2008)] Art. 20 - Der zugelassene und bestellte Privatfeldhüter muss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eine neue Legitimationskarte erhalten. Zu diesem Zweck muss er die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Dokumente und die alte Legitimationskarte vorlegen. Das Tragen dieser neuen Karte ist Pflicht. [...] [Art. 20 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des K.E. vom
- Dezember 2007 (B.S. vom
- Februar 2008)] Art. 21 - Der Bewerber um eine Stelle als Privatfeldhüter, der vor Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses zur Regelung des Inhalts der Grundausbildung zugelassen werden möchte, muss zum Erhalt einer Legitimationskarte die in Artikel 8 Nr. 1, 3 und 8 aufgeführten Unterlagen und einen Nachweis vorlegen, dass er eine Ausbildung als Privatfeldhüter gemäss den provinzialen Bestimmungen absolviert hat. [Artikel 18 ist entsprechend anwendbar auf den in Absatz 1 erwähnten Privatfeldhüter.] [Art. 21 Abs.
Art. 7des K.E.
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- Dezember 2007 (B.S. vom
- Februar 2008)] Art. 22 - Der Minister kann bestimmen, dass der Privatfeldhüter (Bewerber um die Stelle als Privatfeldhüter) einzelne beziehungsweise mehrere der in vorliegendem Erlass erwähnten Angaben oder Unterlagen nicht mehr vorlegen muss, insofern sie auf automatisierte Weise eingesehen werden können. Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Anlage 1 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom
- Februar 2006, S. 10055) Die Legitimationskarte ist 8 cm breit und 12 cm lang und umfasst mindestens die vorstehenden Angaben. Anlage 2 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom
- Februar 2006, S. 10056) Das Emblem zeigt ein aufrechtes Schwert, darüber die königliche Krone sowie links und rechts vom Schwert zwei Eichenzweige, deren untere Enden sich kreuzen. Rund um diese Zeichnung sind die Wörter "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER" angebracht. Die Buchstaben und die Zeichnung sind weiss auf hellgrünem Grund. Das Emblem für die Oberbekleidung misst 8,6 cm auf 12 cm und das für die Mütze 4,3 cm auf 6 cm. Anlage 3 (siehe Muster im Belgischen Staatsblatt vom
- Februar 2006, S. 10057) Das Dienstabzeichen besteht aus einem plastifizierten Namensschildchen, auf dem Name und Vorname des Privatfeldhüters angegeben sind, gefolgt von den Wörtern "GARDE CHAMPTRE PARTICULIER" beziehungsweise "BIJZONDERE VELDWACHTER", dem Namen der Provinz, die die Zulassung erteilt hat, und der Nummer der Zulassungsakte. Das Dienstabzeichen misst 9 cm auf 4 cm.
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