NST INNERES
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen sowie zur Festlegung von Aufhebungsbestimmungen Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
ärztliche und psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen sowie zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.142/2 des Staatsrates vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen treten an folgenden Daten in Kraft:
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen treten an folgenden Daten in Kraft:
Fächer,
in den Artikeln 9 Nr.3, 10 Nr. 2 und 12 Nr. 2 festgelegt sind: am 1. März 2008, 3.
Artikel 3 Nr.9: am
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen treten an folgenden Daten in Kraft: 1. Artikel 2 Nr.3 Buchstabe c), Artikel 2 Nr. 5,
4 und 5 sowie Artikel 105: am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels, 2.
, 41 und 42: am 1.Juni 2007, 3.
, 10 und 12, Artikel 74 Nr.1 und 2 sowie
Januar 2008,
10: am 1. April 2008, ausser für
Verpflichtung, Inhaber der Bescheinigung "Schiessübungen" zu sein,
ab dem
Juli 2008,
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Berufsausbildung und -erfahrung,
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psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen werden an folgenden Daten aufgehoben:
Januar 2008,
Artikel 4 § 1 Nr.4 sowie
Juli 2008,
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Berufsausbildung und -erfahrung,
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psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen wird aufgehoben. Der Ministerielle Erlass vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen sowie zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom
Bedingungen in Bezug auf
Berufsausbildung und -erfahrung,
Bedingungen in Bezug auf
psychotechnische Untersuchung für
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über
Zulassung der Ausbildungen wird aufgehoben. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1 bis 10 und Artikel 4 Nr. 1 bis 6,
am 13. Mai 2007 in Kraft treten, und mit Ausnahme von Artikel 2, Artikel 3 Nr. 11 bis 15 und Artikel 4 Nr. 7 bis 10,
am
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