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Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juille

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 17 JUIN

  1. - Loi modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juin 2009 modifiant, en ce qui concerne les contrats d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre et la loi du 20 juillet 2007 modifiant, en ce qui concerne les contrats privés d'assurance maladie, la loi du 25 juin 1992 sur le contrat d'assurance terrestre (Moniteur belge du 8 juin 2009). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINENZEN
  2. JUNI 2009 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf Krankenversicherungsverträge und des Gesetzes vom
  3. Juli 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom
  4. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom
  5. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag Art. 2 - Artikel 138bis -1 des Gesetzes vom
  6. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, eingefügt durch das Gesetz vom
  7. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
  8. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Unter berufsgebundenem Krankenversicherungsvertrag ist zu verstehen: der Krankenversicherungsvertrag, der von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten mehrerer Personen abgeschlossen wird, die bei Anschluss berufsmässig mit dem (den) Versicherungsnehmer(n) verbunden sind.»
  9. Derselbe Artikel wird durch die Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Unter Hauptversichertem ist zu verstehen: die Person, zu deren Gunsten der Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen wird. § 4 - Unter Mitversicherten sind zu verstehen: Familienmitglieder des Hauptversicherten, die dem Krankenversicherungsvertrag angeschlossen sind. » Art. 3 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt II desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Juli 2007, wird das Wort « Individuelle » durch die Wörter « Nicht berufsgebundene » ersetzt. Art. 4 - Artikel 138bis -2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  11. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
  12. In Absatz 1 wird das Wort « individuelle » durch die Wörter « nicht berufsgebundene » ersetzt.
  13. In Absatz 2 werden die Wörter « und ihre Familienmitglieder, die ihrer Krankenversicherung angeschlossen sind » durch die Wörter «, Hauptversicherte und Mitversicherte » ersetzt. Art. 5 - In Artikel 138bis -3 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  14. Juli 2007, werden die Wörter « des Versicherungsnehmers » durch die Wörter « des Hauptversicherten » ersetzt. Art. 6 - Artikel 138bis -4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  15. Juli 2007, wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ausser bei gegenseitigem Einvernehmen der Parteien, ausschliesslicher Antragstellung des Hauptversicherten und in den Fällen, die in den Paragraphen 2, 3 und 4 erwähnt sind, kann ein Versicherer nach Abschluss des Krankenversicherungsvertrags die technischen Grundlagen der Prämie und die Deckungsbedingungen nicht mehr ändern. Die Änderung der technischen Grundlagen der Prämie und/oder der Deckungsbedingungen in gegenseitigem Einvernehmen der Parteien wie in Absatz 1 erwähnt kann nur im Interesse der Versicherten erfolgen. § 2 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. § 3 - Prämie, Franchise und Leistung dürfen am jährlichen Fälligkeitsdatum der Prämie auf der Grundlage eines oder mehrerer spezifischer Indexe den Kosten der durch private Krankenversicherungsverträge gedeckten Dienste angepasst werden, falls und insofern die Entwicklung dieses beziehungsweise dieser Indexe die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes übersteigt. Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister und nach Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege (hiernach « Fachzentrum » genannt) die Methode, mit der diese Indexe erstellt werden. Hierzu: - trifft Er eine Auswahl einer Reihe objektiver und repräsentativer Parameter, - legt Er den Berechnungsmodus der Werte dieser objektiven Parameter fest, - legt Er das jeweilige Gewicht dieser Parameter in dem beziehungsweise den Indexen fest. Auf gemeinsamen Antrag der für Versicherungen und soziale Angelegenheiten zuständigen Minister kann diese Methode vom Fachzentrum beurteilt werden. Auf der Grundlage der vom König bestimmten Methode berechnet und veröffentlicht der FÖD Wirtschaft jährlich auf der Grundlage der am
  16. Juni bekannten Zahlen den Wert des oder der Indexe im Belgischen Staatsblatt.Das Ergebnis wird spätestens am
  17. September veröffentlicht. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft werden in einem von beiden Einrichtungen unterzeichneten Protokoll festgelegt. Der König kann die Häufigkeit der Berechnung und der Veröffentlichung des Wertes des oder der Indexe erhöhen. Personen und Einrichtungen, die über erforderliche Auskünfte für die Berechnung verfügen, müssen diese dem Fachzentrum und dem FÖD Wirtschaft auf deren Verlangen hin mitteilen. § 4 - Die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt Artikel 21octies des Gesetzes vom
  18. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen unberührt. § 5 - Prämie, Karenzzeit und Deckungsbedingungen können auf angemessene und proportionale Weise angepasst werden:
  19. an Änderungen im Beruf des Versicherten, was nicht obligatorische Gesundheitspflegeversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Invalidenversicherung und Pflegeversicherung betrifft, und/oder 2.an das Einkommen des Versicherten, was Arbeitsunfähigkeitsversicherung und Invalidenversicherung betrifft, und/oder
  20. an den Wechsel der Rechtsstellung des Versicherten in der Regelung der sozialen Sicherheit, was Gesundheitspflegeversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung betrifft, sofern diese Änderungen einen bedeutenden Einfluss auf Risiko und/oder Kosten oder Umfang der garantierten Leistungen haben.» Art. 7 - Artikel 138bis -6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  21. Juli 2007, wird wie folgt abgeändert:
  22. In Absatz 1 wird das Wort « Versicherungsbewerber » durch das Wort « Hauptversicherungsbewerber » und werden die Wörter « während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Artikels » durch die Wörter « vom 1.Juli 2007 bis zum
  23. Juni 2011 einschliesslich » ersetzt.
  24. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Spätestens am 1.Januar 2011 wird die Verpflichtung, chronisch kranken oder behinderten Hauptversicherungsbewerbern eine Gesundheitspflegeversicherung anzubieten, von dem Fachzentrum, dem Berufsverband der Versicherungsunternehmen (Assuralia) und Patientenvereinigungen beurteilt. Vor dem
  25. Juli 2011 legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest, ob diese Verpflichtung über den
  26. Juni 2011 hinaus beibehalten wird, falls die Resultate der Beurteilung eine ständige und bedeutende Nachfrage zeigen, eine in vorliegendem Artikel erwähnte Gesundheitspflegeversicherung abzuschliessen. » Art. 8 - In Artikel 138bis -7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  27. Juli 2007, wird das Wort « Versicherungsnehmer » durch das Wort « Hauptversicherte », werden die Wörter « versichertes Familienmitglied » und « Familienmitglieds » durch die Wörter « Mitversicherter » beziehungsweise « Mitversicherten » und werden die Wörter « Versicherten » und « Versicherte » jeweils durch die Wörter « Mitversicherten » beziehungsweise « Mitversicherte » ersetzt. Art. 9 - In der Überschrift von Titel III Kapitel IV Abschnitt III desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  28. Juli 2007, wird das Wort « kollektiven » durch das Wort « berufsgebundenen » ersetzt. Art. 10 - In den Artikeln 138bis -8 bis 138bis -11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  29. Juli 2007, werden die Wörter « kollektiven », « kollektive » und « kollektiv » jeweils durch die Wörter « berufsgebundenen », « berufsgebundene » beziehungsweise « berufsgebunden » ersetzt. Art. 11 - In Artikel 138bis -8 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  30. Juli 2007, werden zwischen den Sätzen 2 und 3 folgende Sätze eingefügt: « Haupt- und gegebenenfalls Mitversicherter verfügen über das Recht, diese Frist um dreissig Tage zu verlängern, unter der Bedingung, dass sie den Versicherer schriftlich oder elektronisch darüber informieren. Dieses Recht muss ihm gemäss Absatz 1 vom Arbeitgeber mitgeteilt werden. » KAPITEL 3 - Verschiedene Abänderungsbestimmungen Art. 12 - Artikel 21octies § 2 des Gesetzes vom
  31. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsnehmer, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  32. August 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  33. März 2003, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die CBFA kann verlangen, dass ein Unternehmen einen Tarif ins Gleichgewicht bringt, wenn es feststellt, dass die Anwendung dieses Tarifs zu Verlusten führt. Unbeschadet des ersten Absatzes kann die CBFA auf Ersuchen eines Unternehmens und bei der Feststellung, dass die Anwendung dieses Tarifs ungeachtet der Anwendung des Artikels 138bis -4 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom
  34. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, im Falle eines nicht berufsgebundenen Krankenversicherungsvertrags im Sinne von Artikel 138bis -2 des Gesetzes vom
  35. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag verlustbringend ist oder droht, verlustbringend zu sein, dem Unternehmen erlauben, Massnahmen zu ergreifen, um diese Tarife ins Gleichgewicht zu bringen. Diese Massnahmen können eine Anpassung der Deckungsbedingungen beinhalten. Die Tariferhöhung ist auf Verträge anwendbar, die nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA abgeschlossen wurden, und ist unbeschadet des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers auch auf Prämien und Beiträge bestehender Verträge anwendbar, die ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Entscheidung der CBFA fällig werden. Die Tariferhöhung ist nicht der Verpflichtung der Preiserhöhungsmeldung unterworfen wie erwähnt im Gesetz vom
  36. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise und in seinen Ausführungserlassen. Die CBFA setzt die Preiskommission über die Entscheidung zur Tariferhöhung in Kenntnis. Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach dieser Inkenntnissetzung wirksam und gilt nur für eine von der CBFA bestimmte Frist. » Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom
  37. Juli 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom
  38. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag in Bezug auf private Krankenversicherungsverträge wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt am
  39. Juli 2007 in Kraft. Es ist sowohl auf neue als auch auf die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossenen Krankenversicherungsverträge anwendbar. § 2 - Ab dem
  40. Juli 2007 ist für die Anwendung von Artikel 138bis -4 des Gesetzes vom
  41. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag für bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum anwendbar. Erfüllen bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nicht die Anforderungen von Artikel 138bis -3 des Gesetzes vom
  42. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, bietet das Versicherungsunternehmen dem Hauptversicherten spätestens zwei Jahre nach dem
  43. Juli 2007 einen neuen, den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden Krankenversicherungsvertrag an. Der Hauptversicherte entscheidet innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Vorschlags, auf diesen einzugehen oder die Laufzeit des laufenden Krankenversicherungsvertrags beizubehalten. Bestehende nicht berufsgebundene Krankenversicherungsverträge, die von einem oder mehreren Versicherungsnehmern zugunsten eines oder mehreren Hauptversicherten und/oder eines oder mehreren Mitversicherten abgeschlossen wurden, sind nach Ablauf des in Absatz 1 erwähnten Übergangszeitraums den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt III des Gesetzes vom
  44. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag unterworfen. Diesen Versicherungen dürfen sich keine neuen Hauptversicherten mehr anschliessen. § 3 - Ab dem
  45. Juli 2007 gilt für bestehende berufsgebundene Krankenversicherungsverträge ein zweijähriger Übergangszeitraum, um diese Verträge den Anforderungen von Titel III Kapitel IV Abschnitt III des Gesetzes vom
  46. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag anzupassen. § 4 - Bestehende Krankenversicherungsverträge müssen spätestens am
  47. Juli 2009 formell angepasst worden sein. » Art. 14 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 15 - Vorliegendes Gesetz wird mit
  48. Juli 2007 wirksam. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  49. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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