Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
Februar 1939 über den Schutz des Architektentitels und -berufs, abgeändert durch die Gesetze vom
Art. 32 - Artikel 9 desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 -
Abweichung von § 1 müssen Personen, die den Architektenberuf als Beamte des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft oder der Gebäuderegie ausüben, nicht versichert sein, sofern ihre Haftung, Zehnjahreshaftung einbegriffen, vom Staat, von der Region, der Gemeinschaft oder der Gebäuderegie abgedeckt wird.
Ermangelung einer Versicherung haften der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie Geschädigten gegenüber unter denselben Bedingungen wie der Versicherer im Rahmen der im Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag vorgesehenen Garantie; Modalitäten und Bedingungen der Versicherung, die der König
Ausführung des vorliegenden Artikels bestimmt, sind auf sie anwendbar. Der Staat, die Regionen, die Gemeinschaften und die Gebäuderegie müssen dem Rat der Architektenkammer spätestens am 31. März jeden Jahres eine elektronische Liste mit den Architekten übermitteln, deren Haftung sie gemäss vorliegendem Artikel abdecken." (...) TITEL 10 - Wirtschaft KAPITEL 1 - Angemessene Vergütung Art. 76 -
Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August 1998, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Diese Kommission tagt vollzählig oder
Abteilungen, die auf einen oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört.
dieser Kommission verfügen die Verwertungsgesellschaften einerseits und die Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, andererseits über die gleiche Anzahl Stimmen. Diese gleichmässige Verteilung der Anzahl Stimmen zwischen einerseits den Verwertungsgesellschaften und andererseits den Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, ist ebenfalls anwendbar, wenn die Kommission
spezialisierten Abteilungen tagt." Art. 77 - Artikel 76 wird wirksam mit
nerhalb der
Absatz 1 erwähnten Frist entrichtet wurde." 2.
werden die Wörter "unbeschadet der Anwendung von Artikel 22 § 2 Absatz 3" gestrichen. Art. 79 -
Art. 80 -
März 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Akte enthält
sbesondere den Ministeriellen Erlass zur Erteilung des Patents, eine Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung bezieht, den Recherchenbericht über die Erfindung, die schriftliche Stellungnahme und gegebenenfalls die
formellen Kommentare, die neue Fassung der Patentansprüche, die abgeänderte Beschreibung und die Unterlagen über die
anspruchnahme des
der Pariser Übereinkunft erwähnten Prioritätsrechts." Art. 81 - Artikel 39 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
dem
§ 7 vorgesehenen Fall erlischt die Patentanmeldung unter Vorbehalt der Zahlung der Jahresgebühren nach Ablauf der für die Zahlung der Recherchengebühr vorgeschriebenen Frist, wenn diese Gebühr nicht entrichtet wurde." Art. 82 - Die Bestimmungen der Artikel 78 bis 81 sind auf die ab dem
krafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Patentanmeldungen anwendbar. KAPITEL 3 - Nutzung von Partituren im Unterricht Art. 83 -
Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird Nr. 4bis, eingefügt durch das Gesetz vom 31. August 1998, wie folgt ersetzt: "4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln, Partituren oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger für die Nutzung zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, soweit dies zur Verfolgung nichtgewinnbringender Zwecke gerechtfertigt ist und die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird,". Art. 84 - Artikel 83 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. (...) KAPITEL 6 - Einführung von Verwaltungssanktionen
das Gesetz vom
Juli 1962 über die öffentliche Statistik wird ein § 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 4bis - Administrative Geldbussen Art. 21bis - Unter den
vorliegendem Gesetz festgelegten Bedingungen wird mit einer administrativen Geldbusse von 100 bis zu 10.000 EUR belegt: 1. die juristische Person, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die ihr auferlegten Verpflichtungen aber nicht erfüllt, 2.die juristische Person, die sich den
erwähnten Ermittlungen und Feststellungen oder einer
vorgesehenen Ausführung von Amts wegen widersetzt oder die Tätigkeit der Personen behindert, die mit den Ermittlungen und Feststellungen oder der Ausführung von Amts wegen beauftragt sind. Art. 21ter - Liegen mildernde Umstände vor, kann der
exies erwähnte zuständige Beamte oder das Gericht, das über eine gegen den Beschluss des zuständigen Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet, eine administrative Geldbusse auferlegen, die den
is erwähnten Mindestbetrag unterschreitet, ohne dass die Geldbusse fünfzig Prozent des
diesem Artikel erwähnten Betrags unterschreiten darf. Art. 21quater - Durch denselben Beschluss, durch den der zuständige Beamte eine administrative Geldbusse auferlegt, kann er einen Gesamt- oder Teilaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse gewähren, sofern er dem Zuwiderhandelnden während des Jahres vor dem Datum des Verstosses keine andere administrative Geldbusse auferlegt hat. Der Aufschub gilt während einer Probezeit von einem Jahr. Die Probezeit läuft ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses zur Auferlegung der administrativen Geldbusse. Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn ein neuer Verstoss einen Beschluss zur Auferlegung einer neuen administrativen Geldbusse zur Folge hat. Die Widerrufung des Aufschubs wird durch denselben Beschluss notifiziert, durch den die administrative Geldbusse für diesen neuen Verstoss auferlegt wird. Eine administrative Geldbusse, deren Zahlung
folge der Widerrufung des Aufschubs fällig wird, wird mit derjenigen kumuliert, die für diesen neuen Verstoss auferlegt wird, ohne dass der Gesamtbetrag der beiden Geldbussen 20.000 EUR überschreiten darf. Im Falle einer Beschwerde gegen den Beschluss des zuständigen Beamten hat das Gericht, das über die gegen den Beschluss des Beamten eingereichte Beschwerde entscheidet,
Sachen Aufschub dieselben Befugnisse wie dieser Beamte. Art. 21quinquies - Die
1 und 2 erwähnten Verstösse werden im Wege administrativer Geldbussen verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft entscheidet
Anbetracht der Schwere des Verstosses, dass
sbesondere auf der Grundlage von Artikel 22 Nr. 1 oder 2 eine Strafverfolgung eingeleitet werden soll. Art. 21sexies - Administrative Geldbussen werden vom leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken oder von seinem Beauftragten auferlegt. Art. 21septies - Eine Ausfertigung des Protokolls zur Feststellung eines
is erwähnten Verstosses wird dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken und der Staatsanwaltschaft übermittelt. Dem Zuwiderhandelnden wird
nerhalb derselben Frist per Einschreiben mit Rückschein, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, ebenfalls eine Ausfertigung des Protokolls übermittelt. Art. 21octies - Die Staatsanwaltschaft verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem leitenden Beamten des Landesamts für Statistiken zu notifizieren, ob sie eine Strafverfolgung einleitet. Falls die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, ihre Entscheidung
nerhalb der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der leitende Beamte des Landesamts für Statistiken oder sein Beauftragter, nachdem er dem Zuwiderhandelnden die Möglichkeit gegeben hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse aufzuerlegen ist.
dem mit Gründen versehenen Beschluss des zuständigen Beamten wird der Betrag der administrativen Geldbusse festgelegt. Er wird dem Zuwiderhandelnden zusammen mit der Aufforderung, die Geldbusse
nerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, per Einschreiben, per Fax oder elektronische Post, sofern dabei eine Empfangsbestätigung des Empfängers gewährleistet ist, notifiziert. Im Beschluss wird vermerkt, dass
nerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses Beschwerde beim Gericht Erster
stanz eingereicht werden kann. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus. Durch die Notifizierung des Beschlusses zur Festlegung des Betrags der administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung. Mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das Verwaltungsverfahren beendet. Der König legt Frist und Modalitäten für die Zahlung der administrativen Geldbusse fest. Art. 21novies - Zuwiderhandelnde, die den Beschluss des zuständigen Beamten anfechten, reichen zur Vermeidung des Verfalls
nerhalb einer Frist von sechzig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses durch Abgabe eines Antrags Beschwerde beim Gericht Erster
stanz ein. Diese Beschwerde setzt die Ausführung des Beschlusses nicht aus. Das Gericht Erster
stanz entscheidet mit voller Rechtsprechungsbefugnis
erster und letzter
stanz. Art. 21decies - Versäumt der Zuwiderhandelnde es, die Geldbusse zu zahlen, wird der Beschluss des zuständigen Beamten im Hinblick auf die Eintreibung des Betrags der administrativen Geldbusse an die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gesandt. Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. September 1949. Art. 21undecies - Die Verjährungsfrist
Bezug auf administrative Geldbussen beträgt fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. Die Verjährungsfrist
Bezug auf Geldbussen wird jedoch durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichtete Handlung der Verwaltung oder der Staatsanwaltschaft, einschliesslich der Notifizierung der Staatsanwaltschaft
Bezug auf ihre Entscheidung, ob sie eine Strafverfolgung einleitet, und der Aufforderung des Zuwiderhandelnden, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen, unterbrochen. Die Unterbrechung der Verjährungsfrist tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung dem Zuwiderhandelnden notifiziert wird. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Art. 21duodecies - Im Wiederholungsfall
nerhalb zweier Jahre, die auf einen Beschluss zur Auferlegung einer administrativen Geldbusse folgen, werden die
Art. 21ter decies - Bei Zusammentreffen mehrerer
is erwähnter Verstösse werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen 20.000 EUR überschreiten darf. Art. 21quater decies - Der Ertrag der administrativen Geldbussen, die aufgrund von Artikel 21bis zu entrichten sind, wird dem
Rubrik 32-11 des Grundlagengesetzes vom
1 des Gesetzes vom
Bezug auf Lebensversicherungsverträge Art. 113 - Artikel 34 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom
dividuellen Lebensversicherungsvertrag oder einem Sparversicherungsvertrag hervorgehen, der für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe gedient hat, die der Versicherte für ein unbewegliches Gut aufgenommen hat, und die
folge seines Todes ausgezahlt werden, sind steuerpflichtig: 1. bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihe dient: - bei den Personen, die
folge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch des unbeweglichen Gutes erhalten, für das die Anleihe aufgenommen wurde und dessen Volleigentümer der Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes war, -
allen anderen Fällen bei den Erben des Versicherten, 2.für den möglichen Restbetrag bei dem im Vertrag angegebenen Begünstigten." Art. 114 -
2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b ), ersetzt durch das Gesetz vom
folge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten, - bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, 2.
allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,". Art. 115 -
2 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe b), ersetzt durch das Gesetz vom
folge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Niessbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten, - bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, 2.
allen anderen Fällen zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen,". Art. 116 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Artikel 114 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurde, nicht entsprechen,
Abweichung von dieser Bestimmung trotzdem für die dort erwähnte Steuerermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstigungsklausel, so wie sie
dem erwähnten Artikel bestand, bevor er durch vorerwähnte Gesetze abgeändert wurde, entsprechen." Art. 117 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 526/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 526/1 - Beiträge und Prämien, die
Ausführung von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dienen, die zwecks Erwerb oder Erhalt eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wurde, und der Begünstigungsklausel erwähnt
den Artikeln 1454 und 1459, so wie sie durch die Artikel 114 und 115 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurden, nicht entsprechen, werden trotzdem für die dort erwähnte Steuerermässigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstigungsklausel, so wie sie
den erwähnten Artikeln bestand, bevor sie durch die Artikel 173 und 174 des Gesetzes vom
Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und den Berufssteuervorabzug Art. 118 -
Dezember 2005, wie folgt ersetzt: "§ 1 - Mit Ausnahme der Treibstoffkosten sind Werbungskosten
Bezug auf die Nutzung der
erwähnten Fahrzeuge nur bis zu 75 Prozent abzugsfähig.
Absatz 1 erwähnte Werbungskosten umfassen ebenfalls die Minderwerte auf diese Fahrzeuge." Art. 119 -
3 desselben Gesetzbuches wird Buchstabe d), abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wie folgt ersetzt: "d) an kulturelle Einrichtungen, die vom König zugelassen sind und entweder
Belgien ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf eine der Gemeinschaften oder auf das ganze Land erstreckt, oder
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind und einen Einflussbereich haben, der sich auf einen Gliedstaat oder eine Region des betreffenden Staates oder auf das ganze Land erstreckt,". Art. 120 - Artikel 113 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 2004, 27. Dezember 2005 und 1. März 2007, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.1 werden zwischen dem Wort "Kinderbetreuung" und den Wörtern "ausserhalb der normalen Unterrichtsstunden" die Wörter "im Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ergänzt: "- oder von ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die
einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind,".c)
Nr.3 Buchstabe
Nr.3 Buchstabe
Nr.3 erwähnten Personen, Schulen, Einrichtungen und öffentlichen Behörden, c) der Einhaltung der
vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen." Art. 121 -
Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern "unter der Bedingung, dass es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war" und den Wörtern ", und unter der Bedingung, dass der Steuerpflichtige nachweist" die Wörter "oder dass es im Besteuerungszeitraum geboren ist und vermisst oder entführt wurde" eingefügt. Art. 122 -
3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
1 erwähnten Beihilfen," eingefügt. Art. 123 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Paragraphen 2 und 3 werden die Wörter "der Artikel 147 bis 152" jeweils durch die Wörter "der Artikel 147 bis 153" ersetzt.
Absatz 3 werden die Wörter "
dem Masse, wie sie frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" durch die Wörter "
dem Masse, wie sie zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, oder
dem Masse, wie sie im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden" ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "
Abweichung von Absatz 2 wird der erste Teilbetrag, auf den die Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt, wenn die
diesem Absatz erwähnten Kapitalien zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder wenn sie im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden." Art. 125 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.2 Buchstabe b) wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". b)
Nr.4 Buchstabe
1 erwähnte Entlohnungen des Monats Dezember, die
folge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde, die Entlohnungen des Monats Dezember künftig im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres zu zahlen oder zuzuerkennen, von dieser öffentlichen Behörde erstmals im Laufe dieses Monats Dezember anstatt im Laufe des Monats Januar des nachfolgenden Jahres gezahlt oder zuerkannt werden,". Art. 126 -
Juli 2005, werden die Wörter "einen Teil dieses Berufssteuervorabzugs zuzuführen" durch die Wörter "einen Teil des Berufssteuervorabzugs zuzuführen, der auf steuerpflichtige Entlohnungen geschuldet wird,
denen Entlohnungen
Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, enthalten sind" ersetzt. Art. 127 - Artikel 2758 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 6 werden die Wörter "Titel XIII des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern" durch die Wörter "Buch II Titel VIII des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern" ersetzt.2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wenn Kapitalien, die ganz oder teilweise durch persönliche Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung erwähnt
9, bevor er durch Artikel 78 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 aufgehoben wurde, gebildet sind, zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, muss
Abweichung von Absatz 4 für die Umwandlung des ersten Teilbetrags von 50.000 EUR dieser Kapitalien dasselbe Berechnungsverfahren wie
Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst." Art. 129 - Artikel 515quater § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die unter den
Buchstabe c) erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden,
dem Masse, wie sie durch die
Nr.1 erwähnten persönlichen Beiträge gebildet werden, oder
dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden,". 2. Der einleitende Satz von Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) zum Steuersatz von 16,5 Prozent:
§ 1 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe
dem Masse, wie diese Kapitalien oder Rückkaufswerte nicht durch persönliche Beiträge erwähnt
1 gebildet werden, oder
dem Masse, wie es sich nicht um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und zu Lebzeiten frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden oder im Todesfall nach Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, und wenn diese Kapitalien oder Rückkaufswerte dem Empfänger spätestens am
Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom
Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehenen Sonderbeitrag tatsächlich unterliegen." Art. 133 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 6 -
Abweichung von § 2 Absatz 1 ist der
24 erwähnte Betrag an den Gesundheitsindex des Monats September 2007 (105,71) gebunden. Dieser Betrag wird am 1. Januar jeden Jahres gemäss folgender Formel angepasst: Der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres vor dem Jahr,
dem der neue Betrag anwendbar sein wird, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2007 geteilt. Der so erhaltene Betrag wird auf den höheren Euro abgerundet." Abschnitt 5 -
krafttreten Art. 134 - Artikel 123 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. Die Artikel 114 und 115 sind auf die ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Lebensversicherungs- und Sparversicherungsverträge anwendbar. Artikel 118 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 erlittenen Minderwerte anwendbar. Artikel 119 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 tatsächlich gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar. Artikel 120 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gemachten Ausgaben für Kinderbetreuung anwendbar. Artikel 125 Buchstabe
Kraft. KAPITEL 2 - Verschiedene Abänderungen
Bezug auf Gesellschaften und juristische Personen Abschnitt 1 - Vorteile jeglicher Art und Bekämpfung der Bestechung Unterabschnitt 1 - Programmgesetz (I) vom
Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und auf die
3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art; 5. zu dem
Absatz 1 erwähnten Satz auf die
Absatz 1 Nr.2 erwähnten Beiträge, Prämien, Pensionen, Renten und Zulagen und auf die
3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art,". Art. 138 -
März 1999,
24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art". Art. 139 - Artikel 247 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
Nr.1 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 1 und 2" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. b)
Nr.2 werden die Wörter "Artikel 234 Nr. 3" durch die Wörter "Artikel 234 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. c) Nummer 2 wird durch die Wörter "und die
5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art" ergänzt. d) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.zum Satz von 300 Prozent
Bezug auf die
4 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und Vorteile jeglicher Art und die
5 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art." Art. 140 -
Dezember 1996 und das Gesetz vom
krafttreten Art. 142 - Die Artikel 137 bis 141 treten am 8. Juni 2007
Kraft mit Ausnahme: 1. der Artikel 137, 139 Buchstabe a), b) und d) und 140, die
Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 234 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ab dem 1.Januar 2006 anwendbar sind, 2. der Artikel 137 und 139 Buchstabe d), die
Bezug auf die Einfügung der nicht nachgewiesenen Vorteile jeglicher Art ab dem Steuerjahr 2007 anwendbar sind, 3.von Artikel 139 Buchstabe c), der ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar ist. Abschnitt 2 - Fahrzeuge Art. 143 - Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "25 Prozent" durch die Wörter "den nicht abzugsfähigen Teil" ersetzt. Art. 145 -
2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
haberpapiere Art. 147 -
2bis Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Buchstabe
Absatz 8 werden die Wörter "Absatz 6" durch die Wörter "vorhergehendem Absatz" ersetzt.3.
Absatz 10 werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Vorhergehender Absatz" ersetzt. Art. 149 -
Juli 2004, werden die Wörter "Absatz 11" jeweils durch die Wörter "Absatz 12" ersetzt. Art. 150 - Die Artikel 147 bis 149 werden wirksam mit 1. Januar 2008. Abschnitt 4 - Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung Art. 151 -
Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "
Bezug auf den
vestitionsabzug" und den Wörtern "die auf die Gesellschaftssteuer anwendbaren Bestimmungen" die Wörter "und die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung" eingefügt. Art. 152 -
Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und den Wörtern "eine Steuergutschrift" die Wörter "oder für die
2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt. Art. 153 -
Dezember 2005, werden zwischen den Wörtern "auf die Gesellschaftssteuer" und dem Wort "angerechnet" die Wörter "oder für die
2 erwähnten Steuerpflichtigen auf die Steuer der Gebietsfremden" eingefügt. Art. 154 -
Dezember 2005, werden die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und" durch die Wörter "auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, oder auf die
2 erwähnten Steuerpflichtigen, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen, und die" ersetzt. Art. 155 - Die Artikel 151 bis 154 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Ab dem 7. November 2008 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung. Abschnitt 5 - Festlegung der Steuern Art. 156 -
desselben Gesetzbuches wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Bei Gesellschaften, die im Rahmen einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt
den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden, obliegt die Erklärungspflicht je nach Fall der übernehmenden Gesellschaft oder den begünstigten Gesellschaften. Bei anderen aufgelösten Gesellschaften obliegt diese Pflicht den Liquidatoren." Art. 157 -
desselben Gesetzbuches wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Für Gesellschaften, die
folge einer Fusion, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer Aufspaltung erwähnt
den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eines gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgangs nach ausländischem Recht ohne Liquidation aufgelöst werden, darf diese Frist weder unter einem Monat ab dem Datum der Billigung dieses Vorgangs durch die Generalversammlungen aller Gesellschaften, die die Fusion, den mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgang oder die Aufspaltung erwähnt
den Artikeln 671 bis 677 des Gesellschaftsgesetzbuches oder den gleichartigen gesellschaftsrechtlichen Vorgang nach ausländischem Recht beschlossen haben, liegen, noch sechs Monate ab dem Datum dieses Vorgangs überschreiten. Für andere aufgelöste Gesellschaften darf diese Frist weder unter einem Monat ab dem Datum, an dem die Ergebnisse der Liquidation gebilligt werden, liegen, noch sechs Monate ab dem letzten Tag des Zeitraums, auf den diese Ergebnisse sich beziehen, überschreiten." Art. 158 - Die Artikel 156 und 157 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft. KAPITEL 3 - Steuer der Gebietsfremden
Bezug auf natürliche Personen und verschiedene Bestimmungen Art. 159 - Artikel 102bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 102bis - Unter den
12 erwähnten Einkünften versteht man den dem Empfänger tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Betrag, gegebenenfalls erhöht um den Berufssteuervorabzug und verringert um 10 Prozent der Pauschalkosten." Art. 160 - Artikel 133 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 2002 und 27. Dezember 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 Nr. 1 ist
den
4 erwähnten Fällen nicht anwendbar." Art. 161 -
7 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der sich
einem Besteuerungszeitraum mehr als hundertdreiundachtzig Tage dort aufhält" durch die Wörter "der sich für diese Tätigkeit während jedes Zeitraums von zwölf Monaten mehr als hundertdreiundachtzig Tage dort aufhält" ersetzt. Art. 162 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
Belgien bezogenen Berufseinkünfte" durch die Wörter "ihrer
Belgien erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe
Belgien während mehr als dreissig Tagen, zu berechnen pro Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten und pro Schuldner der
8 erwähnten Einkünfte, persönlich eine Tätigkeit als Sportler ausüben." 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Falle einer gemeinsamen Veranlagung ist Absatz 2 nur anwendbar, wenn: - keiner der beiden Ehepartner
Absatz 1 Nr.2 erwähnte Einkünfte erzielt oder bezogen hat oder die
§ 2 vorgesehene Wahl getroffen hat und - der Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern jedes Ehepartners unter 2.500 EUR liegt." Art. 163 - Artikel 232 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte und der
9 Buchstabe k) erwähnten verschiedenen Einkünfte" durch die Wörter "und der
9 Buchstabe h) erwähnten Mehrwerte" ersetzt. 2.
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "
3 Buchstabe a),
April 2007 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, werden die Wörter "14521 bis 14531" durch die Wörter "14521 bis 14532" ersetzt. Art. 166 -
2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, werden die Wörter "
3 Buchstabe a),
den Artikeln 132 und 133" werden durch die Wörter "
Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der
168 - Artikel 248 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Bezug auf die
Nr.1 erwähnten Steuerpflichtigen ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar: 1.
Abweichung von Artikel 232 auf Gewinne oder Profite, die von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer zivilrechtlichen Gesellschaft oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit erwähnt
§ 3 erzielt oder bezogen werden, 2.auf Einkünfte aus unbeweglichen Gütern, auf die Artikel 232 Absatz 2 anwendbar ist." b) Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 -
Nr.1 erwähnte Steuerpflichtige, die
8 erwähnte Einkünfte ausschliesslich der
2 Buchstabe c) erwähnten Einkünfte beziehen, können jedoch dafür optieren, § 1 Absatz 1 nicht auf diese Einkünfte anzuwenden. Diese Wahl ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen.
diesem Fall werden vorerwähnte Einkünfte zu den
2 erwähnten Einkünften hinzugefügt, um den Nettobetrag festzulegen und die Steuer zu berechnen." Art. 169 -
§ 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 168 des vorliegenden Gesetzes, werden zwischen den Wörtern "
8" und den Wörtern "erwähnte Einkünfte" die Wörter "und 9 Buchstabe k) " eingefügt. Art. 170 -
Juli 1994, den Königlichen Erlass vom
1 bis 4" durch die Wörter "
1 bis 4 und 12" ersetzt. Art. 171 - Artikel 2756 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel ist ebenfalls auf die
3 erwähnten Schuldner des Berufssteuervorabzugs anwendbar, die Sportlern
2 Buchstabe c) erwähnte Entlohnungen direkt zahlen oder zuerkennen." Art. 172 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 232 bis 234" und den Wörtern "der Steuer der Gebietsfremden unterliegen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt. Art. 173 -
§ 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und dem Wort "erfüllen" die Wörter "und 248 § 2" eingefügt. Art. 174 -
Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "gemäss den Artikeln 243 bis 245" und den Wörtern "vor dem
den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnte Einbehaltung durchführen muss, und liegt der Betrag der ihm vorgelegten Rechnung bei 7.143 EUR oder mehr, fordert er seinen Vertragspartner auf, ihm eine Bescheinigung mit dem Betrag seiner Schuld zu übermitteln.
dieser Bescheinigung wird die am Tag ihrer Erstellung bestehende Schuld berücksichtigt. Der König legt die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung fest. Bestätigt der Vertragspartner, dass die Schulden über den durchzuführenden Einbehaltungen liegen, oder übermittelt er die diesbezügliche Bescheinigung nicht
nerhalb eines Monats ab ihrer Anforderung, ist der Auftraggeber oder Unternehmer verpflichtet, 15 Prozent des von ihm geschuldeten Betrags ohne Mehrwertsteuer einzubehalten und zu zahlen." Art. 184 - Artikel 183 tritt am 1. Januar 2009
Kraft. Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes vom
Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des
nern P. DEWAEL Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des
nern P. DEWAEL Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.