TERIEUR 31 JUILLET 2009. - Loi modifiant la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal
terieur Loi relative à l'
termédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'
termédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances et de la loi du 22 mars 2006 relative à l'
termédiation en services bancaires et en services d'
vestissement et à la distribution d'
struments financiers. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2009 modifiant la loi du 27 mars 1995Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/03/1995 pub. 24/08/2006 numac 2006000484 source service public federal
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termédiation en assurances et en réassurances et à la distribution d'assurances. - Traduction allemande fermer relative à l'
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termédiation en services bancaires et en services d'
vestissement et à la distribution d'
struments financiers (Moniteur belge du 8 septembre 2009). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom
Nr.6bis Absatz 1 wird der Satz « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen » durch folgenden Satz ersetzt: « Sie müssen sich an der Finanzierung dieses Systems beteiligen und jeder Auskunftsanfrage Folge leisten, die sie über dieses System im Rahmen der Beschwerdenbearbeitung erhalten ». c)
Nr.6bis Absatz 3 wird zwischen dem zweiten und dritten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: « - welche Beitrittsmodalitäten für das aussergerichtliche System der Beschwerdenbearbeitung gelten; Er kann ebenfalls die CBFA beauftragen, die Beitritts- und Austrittsanträge zu sammeln und das System davon
Kenntnis zu setzen, ». d)
Nr.6bis Absatz 3 wird der dritte Gedankenstrich, dessen heutiger Text den vierten Gedankenstrich bilden wird, durch folgende Wörter ergänzt: « Er kann auch die Modalitäten der Beitragszahlung regeln und die CBFA mit der Eintreibung der Beiträge beauftragen, ». e) Eine Nr.8 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «
Absatz 1 wird Nr.2 wie folgt ersetzt: « 2.
habern eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, die eine Prüfung bestanden haben, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer repräsentativen Berufsorganisation, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Kreditinstitut organisiert wird und die dazu bestimmt ist, zu überprüfen, ob die Betreffenden über die vorerwähnten Fachkenntnisse verfügen. Die vorerwähnte Prüfung muss von der CBFA anerkannt sein. Die CBFA kann
einer Vorschrift genauere Regeln festlegen, denen die organisierten Prüfungen entsprechen müssen. Die betreffenden Personen müssen ebenfalls eine praktische Erfahrung nachweisen, deren Dauer vom König festgelegt wird, aber nicht über zwei Jahren liegen darf. Für Rückversicherungsvermittler wird die Dauer der praktischen Erfahrung auf fünf Jahre festgelegt. » b)
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute teilen der CBFA
halt und Modalitäten der Prüfung mit, die sie gemäss Absatz 1 Nr.2 organisieren. Die CBFA überprüft, ob die organisierten Prüfungen die
vorliegendem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllen. Falls erforderlich kann die CBFA ihre Anerkennung zurückziehen. » c) Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis -
Abweichung von § 3: 1.wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 festgelegten Übergangsbestimmungen
Sachen Fachkenntnisse, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die anschliessend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse zu erbringen, beibehalten, wenn sie
nerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht. Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das
2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen, 2. müssen nicht
Nr.1 erwähnte Personen, die bereits im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschliessend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen
Sachen Fachkenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie
nerhalb fünf Jahren eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht. Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen und ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, brauchen sie zudem das
2 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen. Die im vorhergehenden Absatz bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmassnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichteinhaltung der Anforderungen
Sachen Fachkenntnisse getroffen wurde. Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auf Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, entsprechend anwendbar. » d) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Versicherungsunternehmen und gegebenenfalls Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler stehen für die
festgelegte ausreichende Grundausbildung der
§ 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Personen ein.Dass die Betreffenden über diese Grundausbildung verfügen, wird anhand einer Prüfung kontrolliert, die gemäss § 3 Absatz 3 von der CBFA anerkannt werden muss. » e)
Art. 4 -
Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 2, 4, 6bis und 7 » durch die Wörter « Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4, 6bis und 7 » ersetzt. Art. 5 -
Februar 2006, wird § 2 aufgehoben. Art. 6 -
Februar 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, werden die Wörter «
2, 3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und
is » durch die Wörter «
3, 4, 5, 6, 6bis und 7 und
Art. 7 - Ein Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut wird
dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 18bis -
§ 3 Absatz 3 erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Berufsorganisationen, Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und Kreditinstitute, deren Ausbildungsprogramm die CBFA vor dem Datum des
krafttretens des vorliegenden Artikels, wie vom König festgelegt, anerkannt hat, müssen der CBFA
nerhalb sechs Monaten nach dem vorerwähnten Datum
halt und Modalitäten der von ihnen gemäss Artikel 11 § 3 Absatz 1 Nr. 2 organisierten Prüfung mitteilen. » KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 8 - Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und
vestmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «
vestmentdienstleistungsagent darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren.» 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Zusammenarbeit zwischen einem Bank- und
vestmentdienstleistungsagenten und seinem Auftraggeber beendet ist, streicht sie den betreffenden Agenten aus dem Register der Bank- und
vestmentdienstleistungsvermittler, nachdem sie ihn vorher davon
Kenntnis gesetzt hat.» Art. 10 - Artikel 11 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Er muss darüber hinaus folgende Verpflichtungen einhalten: 1. Die
Nr.1 Buchstabe b) erwähnten
vestmentdienstleistungen sind beschränkt auf Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes über die Aufsicht über den Finanzsektor. 2. Die
Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Nebendienstleistungen sind auf die
Nr. 1 erwähnten Finanzinstrumente beschränkt, für die er Aufträge erhalten und übermitteln kann. 3. Er darf zu keinem Zeitpunkt
bar oder auf einem Konto Geldmittel und Finanzinstrumente erhalten und aufbewahren oder sich gegenüber Sparern oder Anlegern
einer Debet-Position befinden;er darf weder ein Mandat noch eine Vollmacht über ein Konto seiner Kunden haben, ausser über Konten der zu seinem Haushalt gehörenden Mitglieder seiner Familie und von Handelsgesellschaften, deren effektiver Leiter er ist, noch Finanzinstrumente oder Kontenbücher seiner Kunden führen oder aufbewahren. » Art. 11 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Im Falle einer Konkurseröffnung eines Bank- und
vestmentdienstleistungsvermittlers streicht die CBFA den betreffenden Vermittler aus dem Register der Bank- und
vestmentdienstleistungsvermittler und setzt ihn davon
Kenntnis. » Art. 12 -
KAPITEL 4 -
krafttreten Art. 13 - Der König legt das Datum des
krafttretens der Artikel 3 Buchtstabe a), b),
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.