FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 JULI 2009. - Omzendbrief betreffende de status van langdurig ingezetene. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzend
Artikel 10
werden unverzüglich eine Kopie des dem Antragsteller ausgehändigten Dokuments und die vorgelegten Unterlagen übermittelt.
- Der Antragsteller beruft sich in Anwendung der Artikel 10ter § 1 und 9bis des Gesetzes auf aussergewöhnliche Umstände und hat den Nachweis erbracht, dass er Mitglied der Familie eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist, dem der Aufenthalt in Belgien erlaubt ist: In diesem Fall lässt die Gemeindeverwaltung eine Überprüfung des tatsächlichen Wohnorts durchführen. Fällt diese Überprüfung negativ aus, wird der Antrag nicht berücksichtigt (siehe Anlage 2 zum Rundschreiben vom
- Juni 2007). Ist das Ergebnis der Überprüfung des Wohnorts dagegen positiv, übermittelt die Gemeindeverwaltung den Antrag, die vorgelegten Unterlagen, darunter das Identitätsdokument (Pass) des Antragstellers (bzw. die Gründe, wofür es nicht vorgelegt wird), und den Bericht über die Überprüfung des Wohnorts unverzüglich an das Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung,
Artikel 10, das über die Zulässigkeit des Antrags befindet.
Der Bürgermeister oder sein Beauftragter händigt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Empfang des Antrags (Anlage 3 zum Rundschreiben vom 21. Juni 2007) aus. Diese Empfangsbestätigung hat keinerlei Einfluss auf die Aufenthaltssituation des Antragstellers. Erklärt das Ausländeramt den Antrag für zulässig, trägt die Gemeindeverwaltung den Ausländer ins Fremdenregister ein und händigt ihm eine Anlage 41 sowie eine Registrierungsbescheinigung Muster A aus, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem er nachkommt, und höchstens vier Monaten entspricht. Anderenfalls notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den vom Ausländeramt getroffenen Unzulässigkeitsbeschluss. b) Untersuchung zur Sache: Die Untersuchung zur Sache wird in allen Fällen vom Ausländeramt vorgenommen in einer Frist von höchstens vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Anlage 41 und der Registrierungsbescheinigung. Während der viermonatigen Frist führt das Ausländeramt die Untersuchung zur Sache des Antrags auf der Grundlage der Unterlagen durch, die gleichzeitig mit dem Antrag von der Gemeindeverwaltung übermittelt worden sind. Des Weiteren muss die Gemeindeverwaltung zur Kontrolle des tatsächlichen Zusammenwohnens des Antragstellers und des Ausländers, dem nachgekommen wird, im Laufe des dritten Monats ab Ausstellung der Registrierungsbescheinigung die entsprechende Untersuchung über das Zusammenwohnen durchführen und dem Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung,
Artikel 10die Ergebnisse dieser Untersuchung unverzüglich übermitteln.
Das Ausländeramt kann die viermonatige Frist in aussergewöhnlichen Fällen, die durch die Komplexität der Untersuchung des Antrags bedingt sind, oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss für einen Zeitraum von drei Monaten verlängern. In diesem Fall ist der Ausländer vorzuladen, und die Gemeindeverwaltung muss ihm den Verlängerungsbeschluss notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern. In der Praxis können zwei Situationen auftreten: 1. Der Ausländer legt alle Unterlagen (siehe Buchstabe
- c)) innerhalb der viermonatigen Frist vor: In diesem Fall übermittelt die Gemeindeverwaltung sie dem Ausländeramt, dem die verbleibende Zeit der viermonatigen Frist zur Verfügung steht, um einen Beschluss zu fassen. -> Das Ausländeramt beschliesst, die verbleibende Frist aufgrund der Komplexität der Akte um drei Monate zu verlängern. In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer vorladen, ihm den Beschluss des Ausländeramtes notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern. -> Das Ausländeramt fasst binnen der verbleibenden Frist einen Beschluss: - Bei günstigem Beschluss wird dem Ausländer der Aufenthalt erlaubt und eine BEFR ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer der des Aufenthaltsscheins des Ausländers, dem er nachkommt, entspricht. - Bei negativem Beschluss notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den Beschluss des Ausländeramtes durch Aushändigung einer Anlage 13 (ASV) oder einer Anlage 38 (Anweisung zur Rückführung). -> Das Ausländeramt fasst weder einen Beschluss noch verlängert es die Untersuchungsfrist: In diesem Fall stellt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine BEFR aus, da er alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. -> Das Ausländeramt hat nach Ablauf der verlängerten Frist keinen Beschluss gefasst: In diesem Fall stellt die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine BEFR aus, da er alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. 2. Der Ausländer legt nicht alle erforderlichen Unterlagen innerhalb der viermonatigen Frist vor: -> Das Ausländeramt beschliesst, die verbleibende Frist aufgrund der Komplexität der Akte um drei Monate zu verlängern. In diesem Fall muss die Gemeindeverwaltung den Ausländer vorladen, ihm den Verlängerungsbeschluss notifizieren und seine Registrierungsbescheinigung um drei Monate ab dem Datum ihres Ablaufs verlängern. -> Das Ausländeramt fasst binnen der verbleibenden Frist einen Beschluss: In diesem Fall notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer den Beschluss des Ausländeramtes durch Aushändigung einer Anlage 13 (ASV) oder einer Anlage 38 (Anweisung zur Rückführung). -> Das Ausländeramt fasst weder einen Beschluss noch verlängert es die Untersuchungsfrist: In diesem Fall notifiziert die Gemeindeverwaltung dem Ausländer eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) oder eine Anweisung zur Rückführung (Anlage 38) (Zuständigkeit der Gemeinde). Nach Ablauf der verlängerten Frist hat das Ausländeramt entweder einen Beschluss gefasst, oder die Gemeindeverwaltung erkennt dem Ausländer, abhängig von den vorgelegten Unterlagen, das Aufenthaltsrecht zu. Wenn das Ausländeramt in der gesetzten Frist keinen Beschluss fasst und die Gemeindeverwaltung überprüfen muss, ob die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind, darf sie keine Untersuchung zur Sache dieser Unterlagen vornehmen, sondern lediglich feststellen, ob sie vorgelegt wurden oder nicht.
- c)Erforderliche Unterlagen: 1.Ehepartner oder Partner im Rahmen der einer Ehe gleichgesetzten registrierten Partnerschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a. ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, b. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis, c.Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, d. Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie.2. Partner im Rahmen der einer Ehe nicht gleichgesetzten registrierten Partnerschaft eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a.ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, b. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis, c.Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, d. Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, e.Nachweis einer dauerhaften Beziehung (z. B. Briefwechsel, E-Mail, Telefongespräche, Treffen, Flugtickets, Nachweis des Zusammenlebens, ...), f. Verpflichtung zur Kostenübernahme, die vom Ausländer, dem nachgekommen wird, unterzeichnet ist und dem Muster in Anlage 5 zum Rundschreiben vom 21.Juni 2007 entspricht. 3. Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist, beziehungsweise des Ehepartners oder Partners dieses Ausländers: a.wenn es sich nicht um ein gemeinsames Kind handelt: Nachweis, dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, sein Ehepartner oder sein Partner das Sorgerecht über das Kind hat und dass das Kind zu Lasten des betreffenden Ausländers, des Ehepartners oder des Partners ist oder dass bei geteiltem Sorgerecht der andere Inhaber des Sorgerechts sein Einverständnis gegeben hat, b. Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, c.Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, d. ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15.Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet. 4. Volljähriges behindertes Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, dem der Aufenthalt in Belgien für begrenzte Dauer erlaubt ist: a.von einem von der belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zugelassenen Arzt ausgestelltes ärztliches Attest, in dem bescheinigt wird, dass es aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, b. Bescheinigung über genügende Unterkunftsmöglichkeiten oder Empfangsbestätigung zum Nachweis, dass die Frist von sechs Monaten überschritten ist, oder Nachweis, dass er mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, in dem anderen Mitgliedstaat zusammengewohnt hat und dass er dadurch von der Bedingung der genügenden Unterkunftsmöglichkeiten befreit ist, c.Krankenversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien für die gesamte Familie, d. Nachweis, dass der Ausländer, dem nachgekommen wird, über genügende Existenzmittel für sich und die Mitglieder seiner Familie verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn und die Familie aufkommen müssen, e.ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass er nicht an einer der in der Anlage zum Gesetz vom 15. Dezember 1980 erwähnten Krankheiten leidet, f. Auszug aus dem Strafregister oder Leumundszeugnis. Bemerkungen: - Wenn der Ausländer, dem nachgekommen wird, die Rechtsstellung eines Studenten hat, muss der Antragsteller für alle Familienmitglieder den Nachweis erbringen, dass er, der Student oder ein anderes Mitglied der Familie über stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel verfügt, sodass die öffentlichen Behörden nicht für ihn und die Familie aufkommen müssen. - Wenn eine ausländische Urkunde vorgelegt wird, ist eine vollständige Abschrift des legalisierten Originals beizubringen, damit der Antrag zulässig ist. Die Legalisation hat gemäss Artikel 30 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht zu erfolgen, ausser wenn diese Urkunde in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation fällt, durch das die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Randbemerkung eingeführt worden ist. - Ausländische Urkunden, die nicht in deutscher, englischer, französischer oder niederländischer Sprache aufgestellt sind, müssen übersetzt werden; diese Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt werden.
- d)Ende des Aufenthalts und Überprüfung der Aufenthaltsbedingungen: In den folgenden Fällen kann das Ausländeramt dem aufgrund von Artikel 10bis § 3 gewährten Aufenthalt ein Ende setzen und Familienmitgliedern eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht in Belgien ausübt, eine Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 13) notifizieren: - wenn dem Aufenthalt des Ausländers, dem nachgekommen wird, ein Ende gesetzt wird, - wenn der Ausländer den seinem Aufenthalt gesetzten Bedingungen nicht mehr genügt, - wenn er kein tatsächliches Ehe- oder Familienleben mehr führt, - wenn er Betrug begangen hat. Die Gemeindeverwaltung erneuert den Aufenthaltsschein eines in Artikel 10bis erwähnten Ausländers, wenn der Aufenthaltsschein des Ausländers, dem nachgekommen wird, erneuert wird. Zum Zeitpunkt der Erneuerung muss sie eine Kontrolle des Zusammenwohnens vornehmen, deren Ergebnis unverzüglich dem Ausländeramt - Büro Familienzusammenführung,
Artikel 10übermittelt werden muss.
Gegebenfalls kann das Ausländeramt die neue BEFR entziehen, wenn sich herausstellt, dass das betreffende Familienmitglied nicht mehr mit dem Ausländer, dem nachgekommen worden ist, zusammenwohnt. Das Ausländeramt kann bei begründetem Verdacht darüber hinaus jederzeit eine solche Kontrolle anfordern. Brüssel, den 14. Juli 2009 Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Frau A. TURTELBOOM Fussnoten
(1)Zur Erinnerung: Die Mitgliedstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(2)Hierbei handelt es sich nicht um das Recht auf Daueraufenthalt, das Bürger der Europäischen Union nach drei Jahren Aufenthalt in Belgien erlangen.
(3)Stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel können mittels beruflicher Einkünfte, Arbeitslosengeld, einer Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Alterspension, einer im Rahmen einer Arbeitsunfallversicherung oder einer Versicherung gegen Berufskrankheiten gezahlten Leistung, ... nachgewiesen werden. Diese Liste ist nicht vollständig.
(4)Im Zuge der Verallgemeinerung der Ausstellung elektronischer Aufenthaltsscheine ist es zu kostspielig, für die Dauer weniger Monate eine neue BEFR oder einen neuen Personalausweis für Ausländer auszustellen;der Ausländer erhält stattdessen eine Anlage 15.
(5)Auch wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter behält, kann die Gemeinde ihn in Anwendung der Vorschriften zur Führung der Register ins Register der Zweitwohnungen eintragen oder ihn streichen.
(6)Abgeordnete Arbeitnehmer ausgenommen.
(7)Beispiel: Er hält sich seit weniger als drei Monaten in Belgien auf und hat eine Erklärung über seine Ankunft abgegeben oder wohnt in einer Unterkunft, die den Rechtsvorschriften über die Gästekontrolle unterliegt.
(8)Siehe Artikel 60 des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 für die verschiedenen zulässigen Nachweise.
(9)Stabile, regelmässige und genügende Existenzmittel können mittels beruflicher Einkünfte, Arbeitslosengeld, einer Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Alterspension, einer im Rahmen einer Arbeitsunfallversicherung oder einer Versicherung gegen Berufskrankheiten gezahlten Leistung nachgewiesen werden (diese Liste ist nicht vollständig).
(10)Belgische oder ausländische Krankenkasse oder Privatversicherung zur Deckung der Risiken in Belgien während dreier Monate über einen Betrag von 30.000 EUR.
(11)Code B28