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Programmawet

wet Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 6 tot 16, 43, 45, 47, 49 en 57 tot 66 van de programmawet van 17 juni 2009 (Belgisch Staatsblad

Artikel 10quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

10quater - Bei Rückfall im Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden. » Art. 62 - In dasselbe Kapitel IV/

Artikel 10quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

10quinquies - Das Unternehmen haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragen verurteilt worden sind. » Art. 63 - In dasselbe Kapitel IV/

Artikel 10sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

10sexies - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40 % der dort vorgesehenen Mindestbeträge unterschreiten darf. » Art. 64 - In dasselbe Kapitel IV/

Artikel 10septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art.

10septies - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse verjährt in fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. » Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen Art. 65 - Artikel 1bis § 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, ersetzt durch das Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 4. August 1996, 28. Januar 1999, 23. März 1999, 26. März 1999, 24. Dezember 1999, 26. Juni 2000, 24. Januar 2003, 13. Juli 2006, 27. Dezember 2006, 1. März 2007 und 23. April 2008, wird durch eine Nr. 13 und eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 13. von 275 bis 2.750 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:

  1. a)vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden,
  2. b)im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen sind,
  3. c)Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind,
  4. d)Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde,
  5. e)das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann,
  6. f)der ausgebenden Gesellschaft für die in einem bestimmten Quartal geleistete Arbeit mehr Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung übermittelt, als es dem LASS Arbeitsstunden meldet, die im selben Quartal von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden,
  7. g)Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür zugelassen zu sein,
  8. h)sofern es eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2001 eine Zulassung erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine « Abteilung sui generis » schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des Dienstleistungsschecksystems befasst,
  9. i)für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift,
  10. j)mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. 14. von 140 bis 1.375 EUR das Unternehmen, das unter Verstoss gegen das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
  11. a)den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält,
  12. b)den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder fehlerhaft aufsetzt,
  13. c)einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er bereits arbeitet,
  14. d)den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 20.Juli 2001 vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben,
  15. e)die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen tatsächlich verrichtet wurden.» Art. 66 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 23.März 1999, 26. März 1999, 26. Juni 2000 und 27. Dezember 2006, werden die Wörter « und
  16. b)und Nr. 6 Buchstabe a), b), c),
  17. d)und
  18. e)und Nr. 7 » durch die Wörter « und b), Nr. 6 Buchstabe a), b), c),
  19. d)und e), Nr. 7 und Nr. 13 Buchstabe a),
  20. b)und
  21. c)» ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Öffentlichen Dienstes S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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