Titel VII des Gesellschaftsgesetzbuches in Bezug auf die "Kontrolle des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses" erwähnt ist, 17.Revisionsauftrag: unbeschadet des Artikels 4 des vorliegenden Gesetzes einen Auftrag, der darauf abzielt, ein Sachverständigenurteil über Wahrheitstreue und Aufrichtigkeit der von Unternehmen und Einrichtungen bereitgestellten Jahresabschlüsse, Zwischenabschlüsse, Bewertungen oder sonstigen Wirtschafts- und Finanzinformationen abzugeben; dieser Begriff umfasst ebenfalls Analyse und Erläuterung von Wirtschafts- und Finanzinformationen zugunsten der Betriebsratsmitglieder,
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt ist, 21. verbundenem Unternehmen einer Revisionsgesellschaft: ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit einer Revisionsgesellschaft verbunden ist, 22.Konzernabschlussprüfer: den Kommissar oder den Betriebsrevisor, der gemäss Artikel 146 des Gesellschaftsgesetzbuches mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragt ist. Art. 3 - Das Institut hat zum Ziel, für Ausbildung und ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die fähig sind, das in Artikel 4 bestimmte Amt eines Betriebsrevisors mit allen erforderlichen Garantien hinsichtlich Sachverstand, Unabhängigkeit und beruflicher Rechtschaffenheit auszuüben und über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge zu wachen, die Betriebsrevisoren anvertraut werden. KAPITEL II - Betriebsrevisoren, ihre Eintragung in das öffentliche Register des Instituts und Schutz ihres Titels Art. 4 - Die Hauptaufgabe eines Betriebsrevisors besteht darin, alle Aufträge zu erfüllen, die durch oder aufgrund des Gesetzes Betriebsrevisoren vorbehalten sind, und im Allgemeinen alle Aufträge zur Revision von Abschlüssen auszuführen,
Anwendung oder aufgrund des Gesetzes ausgeführt werden. Art. 5 - Die Eigenschaft eines Betriebsrevisors erkennt der Rat jeder natürlichen Person auf ihren Antrag hin zu, die folgende Bedingungen erfüllt:
Nrn.4 und 5 des Gesetzes und im Königlichen Erlass erwähnt sind, der Artikel 29 über den Zugang zum Beruf eines Betriebsrevisors ausführen wird.
der Geschäftsordnung des Instituts bestimmt sind. Art. 13 - § 1 - Ein Betriebsrevisor darf keine Tätigkeiten ausüben oder Handlungen vornehmen, die mit der Würde oder Unabhängigkeit seines Amtes unvereinbar sind. § 2 - Ein Betriebsrevisor darf keine Revisionsaufträge in den folgenden Umständen ausführen:
erwähnte Weiterbildung von Abschlussprüfern verfährt,
den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf Aufträge, deren Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder, in Ermangelung eines Kommissars, einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer vorbehalten ist, einschliesslich in den Fällen, in denen diese Aufträge von einem Buchprüfer ausgeführt werden. KAPITEL IV - Geschäftsführung und Arbeit des Instituts Art. 18 - Der König legt auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Rates des Instituts die Praktikums- und Disziplinarordnung und die anderen Regelungen fest, die für die Arbeit des Instituts und die Verwirklichung seiner durch vorliegendes Gesetz auferlegten Ziele notwendig sind. Diese Regelungen werden auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe festgelegt. Art. 19 - Die Generalversammlung setzt sich aus allen Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, mit beschliessender Stimme, und allen Revisionsgesellschaften, mit beratender Stimme, zusammen. Sie wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die anderen Mitglieder des Rates des Instituts und die Kommissare, billigt den Jahresabschluss, erteilt dem Rat Entlastung für seine Geschäftsführung und berät über alle Angelegenheiten, für die ihr durch vorliegendes Gesetz und durch die Regelungen die Befugnis erteilt wird. Die Generalversammlung nimmt darüber hinaus durch Stellungnahmen, Vorschläge oder Empfehlungen an den Rat von allen Angelegenheiten, die das Institut betreffen und ihr vorschriftsmässig vorgelegt werden, Kenntnis. Beschlüsse der Generalversammlung sind in Belgien für alle Betriebsrevisoren und Praktikanten verbindlich. Sie werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, gefasst. Alle Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, haben Anrecht auf eine Stimme. Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, können einem anderen Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist, schriftlich Vollmacht erteilen, um an ihrer Stelle bei den Generalversammlungen abzustimmen. Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, dürfen über höchstens zwei Vollmachten verfügen. Art. 20 - Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Datum und Modalitäten dieser Versammlung werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Der Rat des Instituts kann die Generalversammlung jedes Mal einberufen, wenn er es für zweckmässig erachtet. Er muss sie einberufen, wenn ein Fünftel der Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, dies schriftlich beantragt, wobei der Gegenstand angegeben wird, der auf die Tagesordnung gesetzt werden soll. Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung werden mindestens fünfzehn Tage und Einladungen zu ausserordentlichen Generalversammlungen mindestens acht Tage vor der Versammlung zugeschickt; sie vermerken die Tagesordnung. Abschlüsse werden gemäss den Bestimmungen der Geschäftsordnung erstellt und Betriebsrevisoren auszugsweise mitgeteilt. Der Schatzmeister muss dafür sorgen, dass sie während fünfzehn Tagen vor der Generalversammlung am Sitz des Instituts Betriebsrevisoren zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden. Art. 21 - § 1 - Das Institut wird von einem Rat geleitet, der sich zusammensetzt aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten,
geheimer Abstimmung von der Generalversammlung unter den Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, für drei Jahre gewählt werden;ihr Mandat, das am Tag der jährlichen Generalversammlung ausläuft, kann einmal erneuert werden. Ist der Präsident französischsprachig, muss der Vizepräsident zwangsläufig niederländischsprachig sein oder umgekehrt, 2. zwölf Mitgliedern, von denen sechs französischsprachig und sechs niederländischsprachig sind,
einer von der vorerwähnten Abstimmung getrennt abgehaltenen geheimen Abstimmung von der Generalversammlung unter den Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, für drei Jahre gewählt werden;ihr Mandat, das am Tag der jährlichen Generalversammlung ausläuft, ist erneuerbar. § 2 - Unter diesen zwölf Mitgliedern bestimmt der Rat des Instituts einen französischsprachigen Sekretär und einen niederländischsprachigen Sekretär; einer der beiden wird vom Rat des Instituts gleichzeitig mit der Funktion als Schatzmeister beauftragt. § 3 - Beschlüsse des Rates des Instituts werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 4 - Beschlüsse des Rates des Instituts, die eine bestimmte Person betreffen, werden mit Gründen versehen. Art. 22 - § 1 - Der Rat des Instituts vertritt das Institut bei Rechts- und Gerichtshandlungen sowohl als Kläger denn auch als Beklagter. Der Präsident oder Vizepräsident kann im Namen des Rates handeln. § 2 - Er gewährleistet die Arbeit des Instituts gemäss dem vorliegenden Gesetz und den Regelungen. § 3 - Er verfügt über alle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, die ihm nicht durch vorliegendes Gesetz oder die Regelungen entzogen werden. Regelungen zur Organisation oder Begrenzung dieser Befugnisse sind Dritten gegenüber nur wirksam, sofern der Königliche Erlass, der sie festlegt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist. § 4 - Der Rat vertraut die tägliche Geschäftsführung des Instituts mehreren seiner Mitglieder an, die unter dem Vorsitz des Präsidenten des Instituts und unter den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen den Exekutivausschuss bilden. § 5 - Das Institut führt seine Aufträge ausschliesslich im Dienste des Gemeinwohls aus. Das Institut, die Mitglieder seiner Organe und sein Personal haften bei der Ausführung der gesetzlichen Aufträge des Instituts zivilrechtlich nicht für ihre Beschlüsse, Handlungen oder Verhalten, ausser bei arglistiger Täuschung oder schwerwiegendem Fehler. Als schwerwiegender Fehler gelten die Verletzung des Geheimnisses der Disziplinaruntersuchung und der Beschluss, eine offensichtlich missbräuchliche Anweisung zu erteilen. Art. 23 - Nur Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, können als Präsident, Vizepräsident, Ratsmitglied oder allgemeiner als Mitglied eines Organs, das durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geschaffen worden ist, ernannt werden. Diese Ämter werden nicht besoldet, ausser eventueller Zuerkennung von Anwesenheitsgeld und einer Amtszulage. Art. 24 - Die Einnahmen des Instituts und die Regeln in Bezug auf Erstellung und Prüfung der Abschlüsse und des Haushaltsplans werden vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 25 und 26 in der Geschäftsordnung festgelegt. Art. 25 - Die Einnahmen des Instituts bestehen unter anderem aus: 1. den Beiträgen der Betriebsrevisoren und der in Belgien registrierten Prüfer und Prüfungsunternehmen aus Drittländern, 2.verschiedenen Einkünften und Erträgen aus seinem Vermögen, 3. Zuschüssen, Legaten und Schenkungen. Art. 26 - § 1 - Jedes Jahr legt der Rat der Generalversammlung folgende Unterlagen zur Billigung vor: 1. Tätigkeitsbericht des Instituts für das abgelaufene Jahr, 2.Jahresabschluss zum 31. Dezember des abgelaufenen Jahres, 3. Bericht der Kommissare, 4.Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr. § 2 - Der Jahresabschluss muss vorher von zwei Kommissaren geprüft worden sein. Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind anwendbar. Für vorliegenden Paragraphen sind unter den Wörtern "Gesetzbuch" und "Gesellschaft" jeweils die Wörter "Gesetz vom 22. Juli 1953" beziehungsweise "Institut" zu verstehen. § 3 -
1 bis 3 erwähnten Unterlagen übermittelt der Rat dem für Wirtschaft zuständigen Minister, dem Hohem Rat der Wirtschaftsberufe und dem Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars innerhalb eines Monats nach der Generalversammlung, der sie vorgelegt worden sind. KAPITEL V - Praktikum für Betriebsrevisoren Art. 27 - Das Institut organisiert für diejenigen, die den Beruf eines Betriebsrevisors einschlagen wollen, das in Artikel 5 Nr. 5 vorgesehene Praktikum. Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens drei Jahre. Die Modalitäten für den Zugang zum Beruf eines Betriebsrevisors, die gemäss Artikel 29 vom König festzulegen sind, können jedoch eine Verkürzung der Praktikumsdauer vorsehen. Art. 28 - § 1 - Um vom Praktikumsausschuss zum Praktikum zugelassen zu werden, müssen die Betreffenden: 1.
die Bedingungen in Bezug auf Diplom und/oder Erfahrung,
Anwendung von Artikel 5 Nr.4 festgelegt werden, erfüllen und eine Aufnahmeprüfung bestehen, durch die Sachverstand und Eignung des zukünftigen Betriebsrevisors gewährleistet werden können, 3. höchstens sechzig Jahre alt sein, 4.einen Praktikumsvertrag mit einem Betriebsrevisor schliessen, der seit mindestens fünf Jahren im öffentlichen Register eingetragen ist und sich verpflichtet, den Praktikanten in seiner Ausbildung zum Betriebsrevisor zu leiten und ihm beizustehen. Der Vertrag muss vom Praktikumsausschuss gebilligt werden. § 2 - Gegen Beschlüsse des Praktikumsausschusses zur Verweigerung der Zulassung eines Bewerbers zum Praktikum kann der Betreffende gemäss den in Artikel 64 § 2 vorgesehenen Modalitäten vor dem Berufungsausschuss Berufung einlegen. Art. 29 - Die Modalitäten für den Zugang zum Beruf eines Betriebsrevisors werden vom König festgelegt. KAPITEL VI - Rolle des Instituts in der Ausübung des Amtes des Betriebsrevisors Abschnitt 1 - Standards und Empfehlungen Art. 30 - § 1 - Unbeschadet internationaler Prüfungsstandards, die durch ein Rechtsinstrument der Europäischen Kommission angenommen worden sind, formuliert der Rat die Standards und Empfehlungen in Bezug auf die Ausführung der Aufträge,
erwähnt sind oder für die Verwirklichung der in den Artikeln 14 §§ 3 und 4, 31 und 32 definierten Ziele zweckdienlich sind. Der Rat veröffentlicht den Inhalt aller Standard- oder Empfehlungsentwürfe. Nachdem der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe den Vertreter des Rates des Instituts angehört hat, berät er über die Standard- oder Empfehlungsentwürfe. Diese Standards und Empfehlungen werden erst wirksam, nachdem sie vom Hohen Rat der Wirtschaftsberufe und von dem für Wirtschaft zuständigen Minister angenommen worden sind. Die Annahme seitens des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe erfolgt innerhalb dreier Monate, nachdem das Institut einen entsprechenden Antrag bei ihm eingereicht hat. Bei besonders begründeter Dringlichkeit kann diese Frist im gemeinsamen Einvernehmen zwischen dem Hohen Rat der Wirtschaftsberufe und dem Institut auf einen Monat verkürzt werden. Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe kann die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen für alle Aspekte von Standard- oder Empfehlungsentwürfen konsultieren, die Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffen. Die Bestimmungen in den Qualitätssicherungsstandards, die für Unternehmen von öffentlichem Interesse spezifisch sind, werden festgelegt, nachdem der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen konsultiert hat. § 2 - Wenn das Institut es versäumt, seine Standards und Empfehlungen den Abänderungen anwendbarer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen oder den internationalen Prüfungsstandards, die durch ein Rechtsinstrument der Europäischen Kommission angenommen worden sind, anzupassen, kann der für Wirtschaft zuständige Minister nach Stellungnahme des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe und des Instituts die notwendigen Abänderungen vornehmen. Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe und das Institut müssen die bei ihnen angeforderten Stellungnahmen innerhalb dreier Monate abgeben. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass sie eine günstige Stellungnahme abgegeben haben. § 3 - Standards sind für Betriebsrevisoren verbindlich. Empfehlungen sind ebenfalls verbindlich, es sei denn, ein Betriebsrevisor kann in besonderen Umständen begründen, dass die Abweichung von einer Empfehlung
§ 4 - Standards und Empfehlungen und ihre Fortschreibungen werden auf Papier und auf der Website des Instituts und des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe veröffentlicht. Die Annahme der Standards und Empfehlungen und ihrer späteren Abänderungen seitens des für Wirtschaft zuständigen Ministers ist Gegenstand einer im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bekanntmachung. § 5 - Der Rat entwickelt die Rechtslehre in Bezug auf die Revisionstechniken und die richtige Anwendung seitens der Betriebsrevisoren des rechtlichen, verordnungsrechtlichen und normativen Rahmens, der die Ausübung ihres Berufs regelt, und zwar durch Stellungnahmen, Rundschreiben oder Mitteilungen. Das Institut übermittelt dem Hohen Rat der Wirtschaftsberufe die Stellungnahmen, Rundschreiben oder Mitteilungen. Wenn der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe feststellt, dass Stellungnahmen, Rundschreiben oder Mitteilungen mit einem Gesetz, einem Erlass, einem Standard oder einer Empfehlung unvereinbar sind, fordert er das Institut auf, dieser Unvereinbarkeit abzuhelfen; wird seiner Aufforderung in der von ihm festgelegten Frist nicht entsprochen, veröffentlicht er seine Stellungnahme. Abschnitt 2 - Weiterbildung Art. 31 - Das Institut wacht darüber, dass Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, sich gemäss Artikel 14 § 4 ständig weiterbilden. Abschnitt 3 - Aufsicht und Qualitätssicherung Art. 32 - § 1 - Das Institut wacht darüber, dass Betriebsrevisoren die ihnen anvertrauten Aufträge ordnungsgemäss ausführen; im Rahmen dieses Auftrags wacht das Institut darüber, dass Betriebsrevisoren unter anderem
den Artikeln 13, 14 §§ 1 bis 3 und 5, 15, 16 und 17 aufgenommenen Grundsätze einhalten. § 2 - Das Institut kann von Betriebsrevisoren in der von ihm festgelegten Frist die Vorlage jeglicher Informationen, Erklärungen oder Unterlagen erhalten, und insbesondere der Aufstellungen der von ihnen angenommenen Revisionsaufträge, ihrer Arbeitsprogramme und -unterlagen und ihrer Verbindungen mit anderen Personen, die ihrem Netzwerk angehören und
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland die Eigenschaft eines Abschlussprüfers, einer Prüfungsgesellschaft, eines Prüfers oder eines Prüfungsunternehmens aus einem Drittland besitzen oder nicht, und der Aufträge, die diese Personen bei Gesellschaften, Unternehmen oder Vereinigungen angenommen haben, bei denen der betreffende Betriebsrevisor einen Auftrag ausführt oder ausgeführt hat, dessen Ausführung Betriebsrevisoren vorbehalten ist. § 3 - Die Modalitäten für die Organisation der Aufsicht über die Betriebsrevisoren werden vom König festgelegt. Art. 33 - § 1 - Das Institut unterwirft Betriebsrevisoren mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätsprüfung und führt bei ihnen Untersuchungen in Bezug auf ihre Arbeitsmethoden, ihre Organisation, die vorgenommenen Handlungen und die Art und Weise, wie sie ihre Aufträge ausführen, durch. Die Qualitätsprüfung betrifft unter anderem
§ 2 - Die Qualitätsprüfung wird gemäss den diesbezüglich erlassenen Standards durchgeführt, und zwar entweder von Betriebsrevisoren, die natürliche Personen sind, oder von Inspektoren, die dem Beruf nicht angehören. Letztere werden entweder vom Institut im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellt oder sind mit dem Institut im Rahmen eines Zusammenarbeitsabkommens verbunden. Diese Personen unterliegen dem in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis. § 3 - Betriebsrevisoren, die ein oder mehrere Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, unterliegen mindestens alle drei Jahre einer Qualitätsprüfung. § 4 - Der Rat veröffentlicht jährlich durch alle angemessenen Mittel die Gesamtergebnisse der Qualitätsprüfung. § 5 - Das Institut überprüft, ob Betriebsrevisoren die im Rahmen der Qualitätsprüfung ausgesprochenen Empfehlungen in einer angemessenen Frist umsetzen. § 6 - Qualitätssicherungsstandards werden gemäss Artikel 30 des vorliegenden Gesetzes festgelegt. § 7 - Der Rat ist dafür zuständig, die Schlussfolgerungen aus der Qualitätsprüfung anzunehmen. § 8 - Die Modalitäten für die Organisation der Qualitätsprüfung werden vom König festgelegt. Art. 34 - Der König bestimmt die Organe des Instituts, die mit der Organisation der Aufsicht und der Qualitätsprüfung beauftragt sind,
Abschnitt 4 - Berufsgeheimnis des Instituts Art. 35 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 77 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen findet Artikel 458 des Strafgesetzbuches Anwendung auf das Institut, seine Organe, die Mitglieder seiner Organe und sein Personal. § 2 - Das Institut kann dem Hohen Rat der Wirtschaftsberufe, dem Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars, der Verweisungs- und Vorbereitungskammer und der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen jede Information mitteilen, die für die Ausübung ihrer Befugnisse relevant sind. Gleiches gilt gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder - bei einer internationalen Vereinbarung, die eine Gegenseitigkeitsklausel enthält - eines Drittlandes. Der König legt die Modalitäten für den Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und mit den zuständigen Behörden von Drittländern fest. § 3 - Im Rahmen der Ausführung seines Auftrags der Aufsicht, Qualitätsprüfung und Disziplin oder bei internationalen Verpflichtungen ist das Institut befugt, einer Berufsorganisation mit einer Satzung und mit Funktionen in Belgien oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die denen des Instituts ähnlich sind, Informationen über einen Betriebsrevisor und seine Tätigkeit mitzuteilen oder sie von ihr zu erhalten. § 4 - Unbeschadet der in § 2 erwähnten Bestimmungen dürfen Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, keiner anderen Person oder Behörde offenbart werden, es sei denn, dies ist durch Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsverfahren eines Mitgliedstaates der Europäischen Union geregelt. § 5 - Die vom Rat in der Ausführung eines seiner Aufträge erhaltenen Informationen dürfen im Rahmen der Ausführung eines oder mehrerer anderer Aufträge, die ihm durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, verwendet werden. Abschnitt 5 - Anweisung Art. 36 - § 1 - Wenn der Rat Kenntnis von der Tatsache hat, dass ein Betriebsrevisor ein Verhalten aufweist, das mit den in Artikel 14 § 3 beschriebenen Pflichten unvereinbar ist, oder dass er den in den Artikeln 32 § 2 oder 33 § 5 erwähnten Bestimmungen nicht in angemessener Weise Folge leistet, kann er ihn aus eigener Initiative oder auf Antrag der Verweisungs- und Vorbereitungskammer anweisen, der beanstandeten Lage in der vom Rat festgelegten Frist und Weise ein Ende zu setzen. Diese Anweisung kann auferlegt werden unbeschadet einer eventuellen Verweisung dieses Betriebsrevisors an die Disziplinarinstanzen wegen der Begebenheiten, die auch der Anweisung zugrunde liegen. § 2 - Leistet der Betriebsrevisor dieser Anweisung in der vorgegebenen Frist nicht in zufriedenstellender Weise Folge, kann der Exekutivausschuss gemäss den Artikeln 38 bis 40 vorläufige Ordnungsmassnahmen auferlegen. § 3 - Die Nichteinhaltung der in § 1 erwähnten Anweisung kann als solche Gegenstand einer Disziplinarstrafe bilden. Abschnitt 6 - Zurechtweisung Art. 37 - § 1 - Wenn die Begebenheiten, die einem Betriebsrevisor zur Last gelegt werden können, keine der in Artikel 73 vorgesehenen Sanktionen rechtfertigen, obwohl sie erwiesen sind, kann der Rat entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Verweisungs- und Vorbereitungskammer diesen Betriebsrevisor zurechtweisen. Der Rat setzt die Verweisungs- und Vorbereitungskammer vom Zurechtweisungsbeschluss in Kenntnis. Diese Zurechtweisung kann beschlossen werden unbeschadet einer eventuellen Verweisung des Betriebsrevisors an die Disziplinarinstanzen wegen der Begebenheiten, die auch der Zurechtweisung zugrunde liegen. § 2 - Ein Betriebsrevisor, der die Zurechtweisung nicht annimmt, kann den Berufungsausschuss innerhalb einer Frist von einem Monat befassen, nachdem die Zurechtweisung ihm im Hinblick auf eine kontradiktorische Verhandlung notifiziert worden ist. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. § 3 - Der Berufungsausschuss kann die Zurechtweisung abändern oder bestätigen oder sie durch eine - einstimmig ausgesprochene - in Artikel 73 vorgesehene Sanktion ersetzen. § 4 - Eine endgültig gewordene Zurechtweisung wird fünf Jahre in der Akte des Betriebsrevisors vermerkt; danach wird sie automatisch gelöscht. Wird der Disziplinarausschuss oder Berufungsausschuss während dieser Frist mit einer Sache in Bezug auf den Betriebsrevisor befasst beziehungsweise erneut befasst, wird die betreffende Disziplinarinstanz eigens vom Zurechtweisungsbeschluss in Kenntnis gesetzt. Abschnitt 7 - Vorläufige Ordnungsmassnahme Art. 38 - § 1 - Der Exekutivausschuss des Instituts kann entweder aus eigener Initiative durch einstimmigen Beschluss seiner bei der Beratung anwesenden Mitglieder oder auf Antrag der Verweisungs- und Vorbereitungskammer, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, einen Betriebsrevisor durch Ordnungsmassnahme anweisen, sich vorläufig jeder beruflichen Dienstleistung oder bestimmter Dienstleistungen zu enthalten. Innerhalb fünf Werktagen ab Notifizierung an den betreffenden Betriebsrevisor setzt der Rat die Verweisungs- und Vorbereitungskammer davon in Kenntnis, dass eine vorläufige Ordnungsmassnahme einem Betriebsrevisor gegenüber ergriffen worden ist. Die Ordnungsmassnahme ist während der vom Exekutivausschuss angegebenen Frist anwendbar. Ihre Wirkung verfällt von Rechts wegen, wenn der Disziplinarausschuss nicht innerhalb sechs Monaten nach Ergreifen dieser Massnahme mit den Indizien, Begebenheiten oder Belastungstatsachen befasst wird, die die Ordnungsmassnahme gerechtfertigt haben. Ihre Wirkung verfällt ebenfalls von Rechts wegen, wenn der Beschluss der Disziplinarinstanzen in Bezug auf diese Indizien, Begebenheiten oder Belastungstatsachen rechtskräftig geworden ist. § 2 - Keine Ordnungsmassnahme kann ergriffen werden, wenn der betreffende Betriebsrevisor nicht mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben aufgefordert wird, sich vor dem Exekutivausschuss zu rechtfertigen; das Einschreiben enthält die Darlegung der Anfechtungsgründe. § 3 - Der Betriebsrevisor, gegenüber dem eine Ordnungsmassnahme ergriffen wird, kann beim Berufungsausschuss ihre Rückgängigmachung beantragen. Diese Berufung hat keine aufschiebende Wirkung für die ausgesprochene Ordnungsmassnahme. Wird einem solchen Antrag nicht stattgegeben, kann der Betriebsrevisor vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Ablehnung des vorhergehenden Antrags keinen neuen Antrag stellen. Art. 39 - § 1 - In Abweichung von vorhergehendem Artikel kann der Präsident des Instituts im Dringlichkeitsfall oder bei Offensichtlichkeit eine vorläufige Ordnungsmassnahme ohne vorherige Anhörung des Betreffenden ergreifen. § 2 - Ausser bei Bestätigung seitens des Exekutivausschusses des Instituts, der innerhalb fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Ordnungsmassnahme durch einstimmigen Beschluss seiner bei der Beratung anwesenden Mitglieder befindet, verfällt die Wirkung der vom Präsidenten des Instituts ausgesprochenen Ordnungsmassnahme bei Ablauf dieser Frist. § 3 - Die Notifizierung der im Rahmen von § 1 des vorliegenden Artikels ergriffenen Ordnungsmassnahme enthält eine Aufforderung, vor dem Exekutivausschuss des Instituts bei einer Sitzung,
nerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen festgelegt ist, vorstellig zu werden. § 4 - Der Präsident des Instituts nimmt an der Beratung des Exekutivausschusses nicht teil. § 5 - Artikel 38 § 1 Absatz 2 und § 3 ist anwendbar. Art. 40 - Selbst wenn die Untersuchung einer Disziplinarakte noch nicht abgeschlossen ist, können im Interesse des Berufs vorläufige Ordnungsmassnahmen beschlossen werden. Abschnitt 8 - Übermittlung von Informationen über Verfahren und Sanktionen und Konsultierung des Rates seitens Behörden Art. 41 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 14 § 3 muss ein Betriebsrevisor, gegen den ein Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Ausübung seines Berufs läuft, den Rat innerhalb des Monats nach Einleitung des Verfahrens davon in Kenntnis setzen. Bei einem Strafverfahren setzt der Betriebsrevisor den Rat davon in Kenntnis, sobald er in den Anklagezustand versetzt worden ist. § 2 - Ein Betriebsrevisor teilt dem Institut Disziplinarstrafen, Verwaltungssanktionen oder strafrechtliche Sanktionen mit, die ihm gegenüber von einer Behörde oder Berufsorganisation ergriffen worden sind, die hinsichtlich seiner Berufstätigkeiten Funktionen in Belgien, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland ausübt, die denen des Belgischen Staates oder des Instituts ähnlich sind. Diese Mitteilung erfolgt spätestens einen Monat, nachdem die betreffenden Beschlüsse endgültig geworden sind. § 3 - Die betreffenden Sachverhalte werden gegebenenfalls innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen wie für ähnliche, in Belgien anwendbare Sanktionen aus der Akte des Betriebsrevisors gelöscht. Art. 42 - Der Rat kann von der Gerichts-, Disziplinar- oder Verwaltungsinstanz konsultiert werden, die mit einer Sache befasst ist, die einen Betriebsrevisor im Rahmen der Ausübung seines Berufs betrifft. KAPITEL VII - Öffentliche Aufsicht Art. 43 - § 1 - Das System der öffentlichen Aufsicht, das in letzter Instanz für die Aufsicht zuständig ist, setzt sich aus dem für Wirtschaft zuständigen Minister, dem Generalprokurator, der Verweisungs- und Vorbereitungskammer, dem Hohem Rat der Wirtschaftsberufe, dem Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars und den Disziplinarinstanzen zusammen. Die Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte der Organe der öffentlichen Aufsicht werden jährlich gemäss den Modalitäten veröffentlicht, die von dem in Artikel 77 § 1 erwähnten Organ festgelegt werden. § 2 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der Generalprokurator, die Mitglieder der Disziplinarinstanzen, die die Eigenschaft eines Betriebsrevisors nicht besitzen, und die Mitglieder der Verweisungs- und Vorbereitungskammer, des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe und des Beratungs- und Kontrollausschusses für die Unabhängigkeit des Kommissars dürfen weder Betriebsrevisor noch Mitglied des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater noch Mitglied des Berufsinstituts der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten sein. Dieses Verbot findet Anwendung auf ehemalige Betriebsrevisoren, die den Beruf seit weniger als drei Jahren verlassen haben und auf diejenigen, die seit weniger als drei Jahren vor ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht Abschlussprüfungen durchgeführt haben, Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, Mitglied eines Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft waren, bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren oder in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. KAPITEL VIII - Berufsordnung Abschnitt 1 - Verweisungs- und Vorbereitungskammer Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung und Finanzierung Art. 44 - § 1 - Es wird eine Einrichtung öffentlichen Interesses mit Rechtspersönlichkeit, Verweisungs- und Vorbereitungskammer genannt, geschaffen. § 2 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer wird von einem Organ geleitet, das sich aus drei Direktoren, unter denen der Präsident, zusammensetzt. Die Mitglieder dieses Organs führen den Titel eines Berichterstatters. Höchstens zwei Drittel der Berichterstatter gehören derselben Sprachrolle an. Dieses Organ ist mit der operativen Geschäftsführung der Verweisungs- und Vorbereitungskammer beauftragt und nimmt alle Handlungen vor, die für die Ausführung der Aufträge der Verweisungs- und Vorbereitungskammer notwendig sind. Es handelt sich um ein Kollegium, das vorbehaltlich der durch das Gesetz oder vom König bestimmten Ausnahmen gemäss den üblichen Regeln für kollegiale Organe berät. § 3 - Der Präsident der Verweisungs- und Vorbereitungskammer nimmt ebenfalls die Verwaltungsaufgaben für diese Kammer wahr. § 4 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Berichterstatter. § 5 - Der König ernennt ein Mitglied der Verweisungs- und Vorbereitungskammer auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, ein anderes Mitglied auf Vorschlag des Ministers der Justiz und den Präsidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz. Der König kann auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz dem Mandat eines Berichterstatters einschliesslich des Präsidenten ein Ende setzen, und zwar entweder mit Zustimmung des betreffenden Berichterstatters oder aus rechtmässigen und schwerwiegenden Gründen im Interesse der Kammer. Die Modalitäten der Arbeit der Verweisungs- und Vorbereitungskammer werden vom König festgelegt. Der König kann die Zusammensetzung des Organs der Verweisungs- und Vorbereitungskammer ausdehnen; die Anzahl Berichterstatter darf aber nicht über sieben liegen. Unbeschadet des Artikels 43 § 2 des vorliegenden Gesetzes ist die Eigenschaft eines Mitglieds des Instituts, des Hohen Rates der Wirtschaftsberufe und des Beratungs- und Kontrollausschusses für die Unabhängigkeit des Kommissars mit der Funktion eines Berichterstatters unvereinbar. Berichterstatter weisen die durch die Europäische Richtlinie vom 17. Mai 2006 über die Abschlussprüfung verlangten Fertigkeiten nach. Es wird davon ausgegangen, dass folgende Personen diese Fertigkeiten nachweisen: a) Magistrate, b) Rechtsanwälte, c) Betriebsjuristen, d) Notare und e) andere Inhaber eines Masterdiploms, die eine zweckdienliche Erfahrung in den durch vorerwähnte Europäische Richtlinie erwähnten Sachgebieten nachweisen. § 6 - Berichterstatter besitzen den Status eines Bevollmächtigten und beziehen eine diesbezügliche monatliche Entlohnung, mit der ihre Unabhängigkeit gewährleistet werden soll. Art. 45 - § 1 - Die Finanzierung der Verweisungs- und Vorbereitungskammer geht zu Lasten des Instituts. § 2 - Die Entlohnung des Präsidenten und der Berichterstatter wird vom König auf Vorschlag des für Wirtschaft zuständigen Ministers festgelegt. Diese Entlohnung darf nicht über der Hälfte des Gehalts liegen, das dem Ersten Präsidenten des Staatsrates gewährt wird, automatisch erhöht um die mit diesem Gehalt verbundenen Erhöhungen und Vorteile, wobei einem Dienstalter von fünfunddreissig Jahren Rechnung getragen wird. § 3 - Der Haushaltsplan der Verweisungs- und Vorbereitungskammer wird jährlich auf der Grundlage der Kosten des abgelaufenen Jahres festgelegt, mit einem Höchstbetrag von 400.000 EUR. § 4 - Die Kammer verfügt über die zu diesem Zweck vom Institut bereitgestellte Infrastruktur. § 5 - Kosten und Honorare, die der Sachverständige fordert, der gemäss Artikel 49 § 2 von der Verweisungs- und Vorbereitungskammer eigens bestimmt wird, werden vom Institut getragen. In Ermangelung einer Zustimmung des Instituts zur Höhe dieser Kosten und Honorare legt die zuerst handelnde Partei den Streitfall beim Disziplinarausschuss vor, der sie festsetzen wird. Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Art. 46 - § 1 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer ist dafür zuständig: a) Disziplinarsachen, die vom Rat untersucht werden, vorzubereiten, b) den Rat anzuweisen, eine Aufsichtsakte gegen einen Betriebsrevisor zu eröffnen, c) den Rat anzuweisen, zusätzliche Untersuchungsaufträge durchzuführen, d) das Verfahren in Bezug auf Klagen gegen einen Betriebsrevisor zu regeln, e) gemäss Artikel 49 den Rat anzuweisen, Klagen zu untersuchen, die gegen einen Betriebsrevisor entgegengenommen worden sind, f) gemäss Artikel 50 die Schlussfolgerungen aus Qualitätsprüfungen zu beurteilen, g) gemäss Artikel 36 § 1 den Rat darum zu bitten, einen Betriebsrevisor anzuweisen, einer beanstandeten Lage ein Ende zu setzen. § 2 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer ist ebenfalls dafür zuständig, die jährliche Liste der durchzuführenden Qualitätsprüfungen, so wie sie vom Rat erstellt worden ist, zu billigen. § 3 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer ist nicht zuständig für Disziplinarsachen in Bezug auf Praktikanten. § 4 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer kann jederzeit Kenntnis von der Entwicklung der Untersuchung einer oder mehrerer Akten nehmen.
diesem Rahmen angeforderten Informationen übermittelt der Präsident des Instituts der Verweisungs- und Vorbereitungskammer innerhalb einer Frist von höchstens fünf Werktagen. Gegebenenfalls kann die Verweisungs- und Vorbereitungskammer eines ihrer Mitglieder damit beauftragen, den vom Rat durchgeführten Untersuchungsaufträgen beizuwohnen. § 5 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer veröffentlicht jährlich ihre Arbeitsprogramme und Tätigkeitsberichte. § 6 - Die Modalitäten für das Untersuchungs- und Vorbereitungsverfahren werden vom König festgelegt. Art. 47 - Wenn der Rat sich aus eigener Initiative einer Akte annimmt, befasst er die Verweisungs- und Vorbereitungskammer, wenn er urteilt, dass die betreffenden Begebenheiten disziplinarrechtlich verfolgt werden müssen. Art. 48 - § 1 - Der Rat oder die Verweisungs- und Vorbereitungskammer kann entweder vom Generalprokurator oder aufgrund einer Klage eines Interesse habenden Dritten befasst werden. § 2 - Wird der Rat gemäss § 1 mit einer Klage befasst, untersucht er die Klage und befasst die Verweisungs- und Vorbereitungskammer nach Ablauf der Untersuchung. Art. 49 - § 1 - Wird die Verweisungs- und Vorbereitungskammer mit einer Klage befasst, ersucht sie den Rat, die Klage, die sie gegen einen Betriebsrevisor entgegengenommen hat, zu untersuchen und ihr Bericht zu erstatten, es sei denn, die Klage ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet. § 2 - Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer kann durch einstimmigen Beschluss ihrer Berichterstatter einen Sachverständigen bestimmen, der die Akte untersuchen wird. Dieser Sachverständige ist entweder Mitglied der Verweisungs- und Vorbereitungskammer, Betriebsrevisor, der die Bedingungen für die Wählbarkeit in den Rat erfüllt, oder Honorarbetriebsrevisor. Art. 50 - § 1 - Vom Rat angenommene Schlussfolgerungen aus Qualitätsprüfungen, die keine Vorschläge zur Verweisung an die Disziplinarinstanzen sind, werden der Verweisungs- und Vorbereitungskammer auf Quartalsbasis übermittelt. § 2 - Diese schickt dem Rat die Akte zurück, wenn sie die vom Rat gezogene Schlussfolgerung nicht annimmt. Die Verweisungs- und Vorbereitungskammer erläutert die Gründe für die Nichtannahme. Art. 51 - § 1 - Der Rat übermittelt jährlich der Verweisungs- und Vorbereitungskammer die Liste der im darauffolgenden Jahr durchzuführenden Qualitätsprüfungen. § 2 - Wenn die Verweisungs- und Vorbereitungskammer
erwähnte Liste erhält, kann sie den Rat anweisen, einen Betriebsrevisor, der in dieser Liste nicht aufgenommen ist, einer vorzeitigen Qualitätsprüfung zu unterwerfen. Abschnitt 2 - Untersuchung und Vorbereitung Art. 52 - Unbeschadet der Befugnisse der Verweisungs- und Vorbereitungskammer ist der Rat für die Untersuchung der Disziplinarsachen zuständig. Art. 53 - Nach Ablauf der Untersuchung legt der Rat oder der gemäss Artikel 49 § 2 eigens zu diesem Zweck bestimmte Sachverständige der Verweisungs- und Vorbereitungskammer einen Bericht vor, in dem die Begebenheiten mit Verweis auf die anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- oder Disziplinarbestimmungen dargelegt werden. Beschliesst die Verweisungs- und Vorbereitungskammer, einen Betriebsrevisor an den Disziplinarausschuss zu verweisen, ohne den in Absatz 1 erwähnten Bericht zu billigen, ersucht sie den Rat oder den gemäss Artikel 49 § 2 eigens bestimmten Sachverständigen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Bericht zu erstellen oder den betreffenden Bericht abzuändern; in diesem Bericht sind die dem Betriebsrevisor zur Last gelegten Begebenheiten unter Berücksichtigung des gefassten Beschlusses darzulegen. Der Bericht, von dem in den Absätzen 1 und 2 die Rede ist, kann unter anderem eine Beschreibung der nicht gelöschten vorherigen Disziplinarstrafen des betreffenden Betriebsrevisors und einen Strafvorschlag enthalten. Art. 54 - Wenn die Verweisungs- und Vorbereitungskammer urteilt, dass aufgrund der vorgelegten Begebenheiten hinreichende Belastungstatsachen gegen den verfolgten Betriebsrevisor vorliegen, schickt sie ihren Beschluss zusammen mit dem in Artikel 53 erwähnten Bericht dem Disziplinarausschuss zu. Art. 55 - Der Beschluss der Verweisungs- und Vorbereitungskammer wird dem betreffenden Betriebsrevisor, dem Rat und gegebenenfalls dem gemäss Artikel 49 § 2 eigens bestimmten Sachverständigen per Einschreiben notifiziert. Art. 56 - Gegen den Beschluss der Verweisungs- und Vorbereitungskammer kann kein Einspruch eingelegt werden. Art. 57 - Gegen den Beschluss der Verweisungs- und Vorbereitungskammer kann keine Berufung eingelegt werden. Abschnitt 3 - Disziplinarinstanzen Unterabschnitt 1 - Disziplinarausschuss Art. 58 - § 1 - Die Berufsordnung wird in erster Instanz von einem Disziplinarausschuss ausgeübt. § 2 - Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung amtierender Richter am Handelsgericht ist, einem Mitglied, das dem Beruf eines Betriebsrevisors nicht angehört und vom König auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft ernannt wird, und einem Betriebsrevisor, der vom Rat ernannt wird, zusammen. Der Präsident wird vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz ernannt. Für jedes ordentliche Mitglied wird mindestens ein Ersatzmitglied bestimmt. § 3 - Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Wenn jedoch das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ausläuft, bleibt es im Amt bis zu dessen Erneuerung oder bis zur Ernennung seines Nachfolgers. Art. 59 - § 1 - Der Disziplinarausschuss wird entweder unmittelbar vom Generalprokurator oder von der Verweisungs- und Vorbereitungskammer befasst, die ihm zusammen mit dem in Artikel 53 erwähnten Bericht das Original des Verweisungsbeschlusses übermittelt. § 2 - Der Generalprokurator kann den Disziplinarausschuss nicht unmittelbar befassen, wenn er vorher die Verweisungs- und Vorbereitungskammer mit denselben Begebenheiten zu Lasten desselben Betriebsrevisors befasst hat. Art. 60 - § 1 - Der Disziplinarausschuss kann eine Disziplinarstrafe nur verhängen, wenn der betreffende Betriebsrevisor mindestens dreissig Tage im Voraus per Einschreiben aufgefordert worden ist, vor dem Disziplinarsausschuss vorstellig zu werden. Dieser Brief enthält eine Kopie des in Artikel 53 Absatz 1 beziehungsweise 2 erwähnten Verweisungsbeschlusses und gegebenenfalls des in Artikel 53 erwähnten Berichts; ansonsten ist er nichtig. Er vermerkt die Möglichkeit der Akteneinsicht und fordert den Betriebsrevisor auf, dem Disziplinarausschuss eine Verteidigungsschrift, der alle für seine Verteidigung zweckdienlichen Unterlagen beigefügt sind, zukommen zu lassen. § 2 - Dem betreffenden Betriebsrevisor steht in den in Artikel 828 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fällen ein Ablehnungsrecht zu. Der Disziplinarausschuss mit anderer Zusammensetzung befindet über die Ablehnung. § 3 - Der Betriebsrevisor darf seine Verteidigung mündlich oder schriftlich vorbringen. § 4 - Das Verfahren erfolgt öffentlich, ausser bei ausdrücklichem gegenteiligem Antrag des betreffenden Betriebsrevisors oder wenn die Öffentlichkeit die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, das Interesse von Minderjährigen, den Schutz des Privatlebens, das Interesse der Justiz oder das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 79 des vorliegenden Gesetzes beeinträchtigt. Art. 61 - § 1 - Beschlüsse des Disziplinarausschusses sind mit Gründen versehen. Sie werden dem betreffenden Betriebsrevisor, dem Rat, gegebenenfalls dem gemäss Artikel 49 § 2 eigens zu diesem Zweck bestimmten Sachverständigen, der Verweisungs- und Vorbereitungskammer und dem Generalprokurator beim Appellationshof per Einschreiben notifiziert. Dieser Notifizierung werden alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf Fristen für Einspruch und Berufung und Modalitäten für ihre Einlegung beigefügt. In Ermangelung dieser Angaben ist die Notifizierung nichtig. § 2 - Der Generalprokurator beim Appellationshof, der Rat und die Verweisungs- und Vorbereitungskammer können um Übermittlung der vollständigen Akte des Verfahrens vor dem Disziplinarausschuss bitten. Art. 62 - Ergeht ein disziplinarischer Versäumnisbeschluss, kann der Betreffende innerhalb einer Frist von dreissig Tagen gegen diesen Beschluss Einspruch einlegen. Der Einspruch muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Disziplinarausschuss per Einschreiben notifiziert werden, um zulässig zu sein. Wenn der Einspruchskläger ein zweites Mal nicht erscheint, ist ein neuer Einspruch nicht mehr zulässig. Unterabschnitt 2 - Berufungsausschuss Art. 63 - § 1 - Gegen Beschlüsse des Disziplinarausschusses wird vor dem Berufungsausschuss Berufung eingelegt. § 2 - Dieser Ausschuss besteht aus zwei Kammern, einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen. Jede Kammer setzt sich aus einem Präsidenten, der zum Zeitpunkt seiner Ernennung amtierender Gerichtsrat am Appellationshof ist, einem Richter am Handelsgericht und einem Richter am Arbeitsgericht, die beide zum Zeitpunkt ihrer Ernennung amtieren, alle vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz ernannt, und zwei Betriebsrevisoren, die von der Generalversammlung des Instituts gewählt werden, zusammen. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt. § 3 - Ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Wenn jedoch das Mandat eines ordentlichen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ausläuft, bleibt es im Amt bis zu dessen Erneuerung oder bis zur Ernennung seines Nachfolgers. Art. 64 - § 1 - Der betreffende Betriebsrevisor kann innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an den Berufungsausschuss Berufung einlegen. Der Berufungsausschuss notifiziert die Berufungsschrift binnen zwei Werktagen nach ihrer Entgegennahme per Einschreiben dem Generalprokurator beim Appellationshof, dem Rat, gegebenenfalls dem gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmten Sachverständigen und der Verweisungs- und Vorbereitungskammer. § 2 - Der Generalprokurator beim Appellationshof, der Rat und gegebenenfalls der gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmte Sachverständige können innerhalb einer Frist von vierzig Tagen ab der Notifizierung per Einschreiben an den Berufungsausschuss Berufung einlegen. Der Berufungsausschuss notifiziert die Berufungsschrift binnen zwei Werktagen nach ihrer Entgegennahme per Einschreiben dem betreffenden Betriebsrevisor, dem Rat, gegebenenfalls dem gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmten Sachverständigen und dem Generalprokurator beim Appellationshof. Art. 65 - Artikel 60 ist anwendbar, wobei das Wort "Disziplinarausschuss" als "Berufungsausschuss" zu lesen sind. Art. 66 - § 1 - Beschlüsse des Berufungsausschusses sind mit Gründen versehen. Sie werden unverzüglich dem betreffenden Betriebsrevisor, dem Rat, gegebenenfalls dem gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmten Sachverständigen, der Verweisungs- und Vorbereitungskammer und dem Generalprokurator beim Appellationshof per Einschreiben notifiziert. Dieser Notifizierung werden alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf Fristen für Einspruch und Kassationsbeschwerde und Modalitäten für ihre Einlegung beigefügt. In Ermangelung dieser Angaben ist die Notifizierung nichtig. § 2 - Der Generalprokurator beim Appellationshof, der Rat und die Verweisungs- und Vorbereitungskammer können um Übermittlung der vollständigen Akte des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss bitten. Art. 67 - Artikel 62 ist anwendbar, wobei das Wort "Disziplinarausschuss" als "Berufungsausschuss" zu lesen sind. Art. 68 - § 1 - Gegen Beschlüsse des Berufungsausschusses kann innerhalb dreier Monate ab ihrer Notifizierung der betreffende Betriebsrevisor, der Rat, gegebenenfalls der gemäss Artikel 49 § 2 des Gesetzes eigens zu diesem Zweck bestimmte Sachverständige oder der Generalprokurator beim Appellationshof in den Formen der Beschwerden in Zivilsachen Kassationsbeschwerde einlegen. § 2 - Die Kassationsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 3 - Bei Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses verweist der Kassationshof die Sache an den Berufungsausschuss mit anderer Zusammensetzung, der sich nach der Entscheidung des Hofes in der von ihm entschiedenen Rechtsfrage richtet. Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für Disziplinarinstanzen Art. 69 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Bezug auf die Disziplin der Betriebsrevisoren finden die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Disziplin der Magistrate Anwendung auf die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verweisungs- und Vorbereitungskammer, des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses. Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Verweisungs- und Vorbereitungskammer oder des Disziplinarausschusses einem Richter am Gericht Erster Instanz und wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Berufungsausschusses einem Gerichtsrat am Appellationshof gleichgestellt. Art. 70 - Der Rat wird innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vom Disziplinarausschuss und vom Berufungsausschuss über die Sachen auf dem Laufenden gehalten, mit denen sie befasst sind. Der Rat kann jederzeit beschliessen, an den Disziplinarausschuss und den Berufungsausschuss heranzutreten, um seinen Standpunkt über laufende Sachen darzulegen. Art. 71 - § 1 - Modalitäten für die Organisation der Disziplinarinstanzen und des vor ihnen anwendbaren Verfahrens, Wirkung und Veröffentlichung der Sanktionen werden vom König festgelegt. § 2 - Mitglieder der Disziplinarinstanzen beziehen Anwesenheitsgeld in Höhe von 150 EUR pro Sitzung und Tagesgeld in Höhe von 150 EUR pro halben Tag, der anderen Leistungen gewidmet ist. Diese Entschädigungen werden vom Institut gezahlt. Der König kann diese Beträge unter Berücksichtigung der Arbeitslast anpassen und Zahlungsmodalitäten festlegen. Unterabschnitt 4 - Disziplinarstrafen Art. 72 - § 1 - Disziplinarstrafen können von den Disziplinarinstanzen Betriebsrevisoren auferlegt werden, die: 1. den mit der Ausübung ihres Berufs verbundenen Pflichten nicht nachkommen, 2.dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Würde, Rechtschaffenheit, Vorsicht oder Taktbewusstsein nicht einhalten, 3. dem Institut oder seinen Organen geschuldete Achtung nicht entgegenbringen. § 2 - Bei Verweisung eines Betriebsrevisors, der eine natürliche Person ist, an den Disziplinarausschuss kann die Revisionsgesellschaft, die dieser Betriebsrevisor gegebenenfalls vertritt, nur wegen eines getrennten Disziplinarfehlers seitens der Revisionsgesellschaft selbst verwiesen werden. Art. 73 - § 1 - Folgende Disziplinarstrafen können auferlegt werden: a) Verwarnung, b) Rüge, c) Verbot der Annahme oder Fortsetzung bestimmter Aufträge, d) Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, mit der gegebenenfalls und bei einer Aussetzung für mindestens einen Monat die Veröffentlichung der Aussetzung der Mitgliedschaft auf der Website des Instituts während der Dauer dieser Aussetzung ausgesprochen wird, e) Streichung der Mitgliedschaft. § 2 - Die Aussetzung der Mitgliedschaft zieht für die Dauer der Disziplinarstrafe das Verbot mit sich, in Belgien die Berufstätigkeit als Betriebsrevisor auszuüben. Die Aussetzung beinhaltet ebenfalls das Verbot, an Beratungen und Wahlen der Generalversammlung, des Rates und der Ausschüsse des Instituts einschliesslich des Disziplinarausschusses und des Berufungsausschusses teilzunehmen, solange diese Disziplinarstrafe Wirkung hat. § 3 - In Abweichung von § 2 des vorliegenden Artikels kann eine Revisionsgesellschaft, der eine Aussetzung der Mitgliedschaft für höchstens einen Monat auferlegt worden ist, ihre Berufstätigkeit fortsetzen, wenn sie spätestens am Tag, an dem die Aussetzung beginnen muss, dem Institut einen Betrag entrichtet hat, der so viele Male 500 EUR enthält, wie sie Partner zählt, die die Eigenschaft eines Betriebsrevisors besitzen, multipliziert mit der Anzahl Werktage Aussetzung. Dieser Betrag gilt als endgültig vom Institut erworben. Der Betrag von 500 EUR kann vom Rat an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst werden. Anpassungen werden vom Rat gemäss den von ihm festgelegten Modalitäten veröffentlicht. § 4 - Die Streichung der Mitgliedschaft zieht das Verbot mit sich, in Belgien die Berufstätigkeit als Betriebsrevisor auszuüben. Art. 74 - Das Institut ergreift die notwendigen Massnahmen, damit
§ 1 vorgesehenen Sanktionen, die gegen Betriebsrevisoren ausgesprochen werden, ordnungsgemäss veröffentlicht werden. Art. 75 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gelten der Disziplinarausschuss und der Berufungsausschuss als zuständige Disziplinarbehörden. § 2 - Der Disziplinarausschuss und der Berufungsausschuss können über die Veröffentlichung ihres Beschlusses und die Modalitäten der Veröffentlichung beschliessen. Abschnitt 4 - Berufsordnung der Praktikanten Art. 76 - § 1 - Disziplinarstrafen können Praktikanten auferlegt werden, die: 1. ihren Berufspflichten nicht nachkommen, 2.dem Beruf zugrunde liegende Grundsätze von Würde, Rechtschaffenheit oder Taktbewusstsein nicht einhalten, 3. ihrem Praktikumsleiter, dem Institut oder seinen Organen geschuldete Achtung nicht entgegenbringen. § 2 - Nachdem der Praktikumsausschuss den betreffenden Praktikanten und den Praktikumsleiter angehört oder zumindest rechtsgültig per Einschreiben vorgeladen hat, das mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungsdatum zuzuschicken ist zusammen mit einem Bericht, der von den vom Rat bestimmten Berichterstattern erstellt wird und in dem die dem Praktikanten zur Last gelegten Begebenheiten mit Verweis auf die anwendbaren Gesetzes-, Verordnungs- und/oder Disziplinarbestimmungen dargelegt werden, kann dieser Ausschuss dem Praktikanten, der die Regeln in Bezug auf Disziplin und Berufspflichten nicht einhält, Disziplinarstrafen auferlegen. § 3 - Folgende Disziplinarstrafen können auferlegt werden:
§ 11 - Das auf Praktikanten anwendbare Disziplinarverfahren wird vom König näher bestimmt. KAPITEL IX - Nationale und internationale Zusammenarbeit Art. 77 - § 1 - Der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe wird als Organ bestimmt, das beauftragt ist mit der nationalen Zusammenarbeit zwischen den Organen des Systems der öffentlichen Aufsicht und mit der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Systemen der öffentlichen Aufsicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie nachstehend bestimmt. § 2 - Das Institut, der für Wirtschaft zuständige Minister, der Generalprokurator, die Verweisungs- und Vorbereitungskammer, der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe, der Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars und die Disziplinarinstanzen arbeiten zusammen, wann immer dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich ist. Diese Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. § 3 - Das Institut, der für Wirtschaft zuständige Minister, der Generalprokurator, die Verweisungs- und Vorbereitungskammer, der Hohe Rat der Wirtschaftsberufe, der Beratungs- und Kontrollausschuss für die Unabhängigkeit des Kommissars und die Disziplinarinstanzen arbeiten mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen, wann immer dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erforderlich ist. Diese Behörden leisten einander Amtshilfe. Insbesondere tauschen sie Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen zusammen. Gleiches gilt gegenüber den zuständigen Behörden eines Drittlandes bei einer internationalen Vereinbarung, vorausgesetzt, dass diese eine Gegenseitigkeitsklausel enthält. § 4 - Der König kann die Modalitäten für den Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit mit den in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten zuständigen Behörden festlegen. KAPITEL X - Strafbestimmungen Art. 78 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer sich öffentlich und unrechtmässig die Eigenschaft eines Betriebsrevisors beilegt oder gegen Artikel 11 verstösst, 2.wer die Berufstätigkeit als Betriebsrevisor ausübt oder diesen Titel führt, obwohl er Gegenstand einer vollstreckbaren Aussetzungsmassnahme ist. § 2 - Das Gericht kann ebenfalls anordnen: 1. dass ein Teil oder alle Räumlichkeiten, die von demjenigen benutzt werden, der sich eines oder mehrerer der vorerwähnten Verstösse schuldig macht, zeitweilig oder endgültig geschlossen werden, 2.dass auf Kosten des Verurteilten das Urteil oder eine Zusammenfassung davon in einer oder mehreren Tageszeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Art. 79 - § 1 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf Betriebsrevisoren, Praktikanten und Personen, für die sie haften. Vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen zu der Geheimhaltungspflicht gilt diese Pflicht ebenfalls nicht für: a) Mitteilung von Bescheinigungen oder Bestätigungen, die mit der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens erfolgt, bei dem sie ihre Funktion ausüben, b) Mitteilung von Bescheinigungen oder Bestätigungen an einen Kommissar oder an eine Person,
einem Unternehmen nach ausländischem Recht eine Funktion ausübt, die der eines Kommissars ähnlich ist, im Rahmen der ihnen anvertrauten Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses eines Unternehmens,
einer juristischen Person nach dem Recht eines Landes der Europäischen Union eine Funktion ausübt, die der eines Kommissars ähnlich ist. Im Sinne des vorliegenden Absatzes wird ein Betriebsrevisor, der mit der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses beauftragt ist, ohne das Mandat eines Kommissars auszuüben, einem Kommissar gleichgestellt. Art. 80 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre Organe und Angestellten aufgrund des vorliegenden Kapitels verurteilt werden. Inhaltsverzeichnis KAPITEL I - Bezeichnung - Zweck KAPITEL II - Betriebsrevisoren, ihre Eintragung in das öffentliche Register des Instituts und Schutz ihres Titels KAPITEL III - Rechte und Pflichten der Betriebsrevisoren KAPITEL IV - Geschäftsführung und Arbeit des Instituts KAPITEL V - Praktikum für Betriebsrevisoren KAPITEL VI - Rolle des Instituts in der Ausübung des Amtes des Betriebsrevisors Abschnitt 1 - Standards und Empfehlungen Abschnitt 2 - Weiterbildung Abschnitt 3 - Aufsicht und Qualitätssicherung Abschnitt 4 - Berufsgeheimnis des Instituts Abschnitt 5 - Anweisung Abschnitt 6 - Zurechtweisung Abschnitt 7 - Vorläufige Ordnungsmassnahme Abschnitt 8 - Übermittlung von Informationen über Verfahren und Sanktionen und Konsultierung des Rates seitens Behörden KAPITEL VII - Öffentliche Aufsicht KAPITEL VIII - Berufsordnung Abschnitt 1 - Verweisungs- und Vorbereitungskammer Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung und Finanzierung Unterabschnitt 2 - Zuständigkeiten Abschnitt 2 - Untersuchung und Vorbereitung Abschnitt 3 - Disziplinarinstanzen Unterabschnitt 1 - Disziplinarausschuss Unterabschnitt 2 - Berufungsausschuss Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für Disziplinarinstanzen Unterabschnitt 4 - Disziplinarstrafen Abschnitt 4 - Berufsordnung der Praktikanten KAPITEL IX - Nationale und internationale Zusammenarbeit KAPITEL X - Strafbestimmungen Konkordanztabelle Koordiniertes Gesetz Gesetz vom
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