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Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande

Loi relative au reclassement social des handicapés. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de l

Artikel 3§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,]
  2. im Bereich des Handwerks oder der selbständigen Berufe, 4.an beschützte Werkstätten. [Art. 20 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 35 des K.E. vom
  3. April 1997 (B.S. vom
  4. April 1997)] Art. 21 - § 1 - Folgende Unternehmen und Einrichtungen sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Behinderter im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes zu beschäftigen:
  5. Privatunternehmen und insbesondere Industrie-, Handels- und Landwirtschaftsunternehmen, 2.[die öffentlichen Verwaltungen, die vom König bestimmten Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit,

Artikel 3§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen.] Die im vorangehenden Absatz erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen müssen mindestens zwanzig Personalmitglieder zählen, um an diese Verpflichtung gebunden zu sein. § 2 - Nach Stellungnahme der zuständigen paritätischen Kommission und - für die Beschäftigungszweige, für die es keine paritätische Kommission gibt - nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats legt der König für jeden Beschäftigungszweig die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten fest. Diese Anzahl Behinderter wird bestimmt unter Berücksichtigung der Art und Bedeutung der Unternehmen sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Grade der bleibenden Unfähigkeit der Behinderten. Der König legt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen fest. § 3 - [Für die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses einschliesslich der öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit,

Artikel 3§ 2 des Königlichen Erlasses vom 3.

April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom

  1. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl der zu beschäftigenden Behinderten fest.] § 4 - Der Betriebsrat oder, in Ermangelung dessen, die Gewerkschaftsvertretung des Personals sowie die vom König bestimmten Beamten sorgen für die Ausführung der in § 2 vorgesehenen Massnahmen. [Art. 21 § 1 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 36 des K.E. vom
  2. April 1997 (B.S. vom
  3. April 1997); § 3 ersetzt durch Art. 37 des K.E. vom
  4. April 1997 (B.S. vom
  5. April 1997)] Art. 22 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist mit der Vermittlung der eingetragenen Behinderten beauftragt, die ihre berufliche Ausbildung, Rehabilitation oder Umschulung möglicherweise beendet haben und fähig sind, in Privatunternehmen zu arbeiten. Das Amt ist verpflichtet, den körperlichen und beruflichen Fähigkeiten der Behinderten Rechnung zu tragen, wenn es ihnen eine Beschäftigung anbietet. Zu diesem Zweck verlangt der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, dass die Behinderten, die fähig sind zu arbeiten, als Arbeitssuchende eingetragen werden. Art. 23 - Behinderte, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Beeinträchtigung vorübergehend oder definitiv keine Berufstätigkeit unter normalen Arbeitsbedingungen ausüben können, können in einer vom Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten geschaffenen oder bezuschussten beschützten Werkstätte beschäftigt werden. Es werden Zuschüsse gewährt, um beschützte Werkstätten zu schaffen, einzurichten, zu vergrössern oder zu unterhalten. In einer beschützten Werkstätte beschäftigte Behinderte sind entweder im Rahmen eines in Artikel 17 Nr. 2 erwähnten Lehrvertrags oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Arbeiter oder Angestellte eingestellt. Beschützte Werkstätten können Behinderten, die sich nicht fortbewegen können, Heimarbeit beschaffen. In diesen Fällen werden die Behinderten im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Heimarbeiter eingestellt. Der König legt die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung eines Lohns an Behinderte, die in einer beschützten Werkstätte arbeiten, fest. [Zu diesem Zweck kann der König von den Bestimmungen des Gesetzes vom
  6. März 1900 über den Arbeitsvertrag und der koordinierten Gesetze über den Angestelltenvertrag, die die Dauer der Probezeit betreffen, abweichen.] [Art. 23 Abs. 7 eingefügt durch Art. 60 des G. vom
  7. November 1969 (B.S. vom
  8. Januar 1970)] KAPITEL VI - Finanzierung und Verwendung der Einnahmen Art. 24 - [§ 1] - [Die Kosten, die sich aus der Erfüllung des Auftrags des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten ergeben, werden gedeckt :
  9. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer oder vom Fonds für Berufsunfälle in Sachen Versicherung gegen Arbeitsunfälle eingenommen wird;die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag bezieht sich auch auf die dem Fonds für Berufsunfälle geschuldeten Beitragserhöhungen und Verzugszinsen,
  10. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen Risiken, die mit dem Besitz oder dem Gebrauch eines Landkraftfahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, verbunden sind, darin einbegriffen die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung für die beförderten Personen;es wird jedoch keine Zusatzprämie und kein Zusatzbeitrag in Sachen Haftpflichtversicherung des Beförderers für die beförderten Güter eingenommen,
  11. durch den Ertrag aus einer Zusatzprämie oder einem Zusatzbeitrag, der vom Versicherer eingenommen wird in Sachen Versicherung gegen Brandrisiken, darin einbegriffen jegliche damit verbundenen Risiken, die durch Ausweitung, Hinzufügung oder Ergänzung im Versicherungsvertrag gedeckt werden, 4.durch einen Beitrag zu Lasten der in den Nummern 1 bis 3 des vorliegenden Absatzes erwähnten Versicherer,
  12. durch einen Beitrag zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von der Verpflichtung befreit sind, für ihre Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, 6.durch einen Staatszuschuss,
  13. durch Schenkungen und Legate, 8.durch den Ertrag des Vermögens des Nationalfonds und alle anderen Betriebseinnahmen als diejenigen, die unter den oben stehenden Nummern 1 bis 7 erwähnt sind. [[1989 und 1990] wird der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 erwähnte Ertrag aus den finanziellen Mitteln des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten nach Abzug der für die Finanzierung der föderal gebliebenen Zuständigkeiten notwendigen Mittel auf den Einnahmenhaushaltsplan des Staates übertragen.] Der König legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.] [§ 2 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird folgenden Bestimmungen Rechnung getragen :
  14. « jegliche damit verbundenen Risiken » sind: Blitz, Rauch, Explosion, Implosion, tödliche elektrische Schläge bei Tieren, Zusammenstösse mit Landfahrzeugen, Tieren, Luft- und Raumfahrzeugen, Elektrorisiken, Sturm, Hagel, Schnee, Frost, Erdrutsche, Erdbeben, Naturkatastrophen, Wasserschäden, Glasbruch, Diebstahl, Attentate, Arbeitskonflikte, Atomrisiken, Gebäudehaftpflicht, indirekte Verluste, Unbrauchbarkeit unbeweglicher Güter, Betriebs- oder Geschäftsschäden, Betriebsverluste sowie alle anderen vergleichbaren oder verwandten Risiken, 2.die Zusatzprämie oder der Zusatzbeitrag wird geschuldet ungeachtet der Bezeichnung, die der Versicherer der Police gibt : Feuerversicherung, globale Wohnungsversicherung, Ideal-Kombiversicherung, Global-Kombiversicherung, Top-Globalversicherung, Multi-Risk-Versicherung, Kombiversicherung, Kombi-Wohnungsversicherung, Bündelversicherung, Multigefahren-Versicherung, Kompaktversicherung, All-Risk-Versicherung oder jede andere Bezeichnung. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen können innerhalb der Grenzen des Anwendungsbereiches von § 1 Absatz 1 Nr. 3 vom König an die technische Entwicklung des Versicherungswesens angepasst werden.] [Art. 24 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 45 des G. vom
  15. Juli 1989 (B.S. vom
  16. Juli 1989); § 1 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 14 vom
  17. Oktober 1978 (B.S. vom
  18. November 1978); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 46 des G. vom
  19. Juli 1989 (B.S. vom
  20. Juli 1989) und abgeändert durch Art. 12 des G. vom
  21. Juli 1990 (B.S. vom
  22. August 1990); § 2 eingefügt durch Art. 45 des G. vom
  23. Juli 1989 (B.S. vom
  24. Juli 1989)] Art. 25 - Der Gesamtjahresbetrag der aufgrund der Bestimmungen von Artikel 3 Nr. 5 und Nr. 7 und Artikel 23 gewährten Zuschüsse und der Beträge, die der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten für die Schaffung von in den Artikeln 3 Nr. 7 und 23 erwähnten Diensten, Zentren und Werkstätten ausgibt, darf ein Drittel der jährlichen im Haushalt vorgesehenen Einnahmen, die sich aus der Ausführung der Bestimmungen von Artikel 24 ergeben, nicht übersteigen. KAPITEL VII - Beanstandungen Art. 26 - [Beanstandungen mit Bezug auf die Entscheidungen des Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die die Eintragung der Behinderten oder die Gewährung von Bar- oder Sachleistungen an die Behinderten betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Die angefochtenen administrativen Rechtshandlungen müssen dem zuständigen Arbeitsgericht zur Vermeidung des Verfalls binnen einem Monat nach ihrer Notifizierung vorgelegt werden. Vor dem Arbeitsgericht eingereichte Rechtsklagen haben aussetzende Wirkung.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 1) des G. vom
  25. Oktober 1967 (B.S. vom
  26. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 27 - [Die Arbeitsgerichte sind dafür zuständig, über die Beanstandungen mit Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verträge zu erkennen. Die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechtsklagen verjähren ein Jahr nach Vertragsbeendigung.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 3 (Art. 82 § 2) des G. vom
  27. Oktober 1967 (B.S. vom
  28. Oktober 1967 (Anlage))] KAPITEL VIII - Aufsicht Art. 28 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere beaufsichtigen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. Diese Beamten üben die Aufsicht gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
  29. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] [Art. 28 ersetzt durch Art. 202 § 1 des G. vom
  30. Dezember 1989 (B.S. vom
  31. Dezember 1989)] Art. 29 - 30 - - [...] [Art. 29 und 30 aufgehoben durch Art. 202 § 2 des G. vom
  32. Dezember 1989 (B.S. vom
  33. Dezember 1989)] KAPITEL IX - Strafbestimmungen Art. 31 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 200 Franken oder mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten bestraft, die sich ohne triftigen Grund geweigert haben, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 21 vom König festgelegte Anzahl Behinderter zu beschäftigen, oder die gegen die Bestimmungen der Ausführungserlasse des vorliegenden Gesetzes verstossen haben oder aber die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse organisierte Aufsicht behindert haben. Art. 32 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach der vorherigen Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe angehoben werden. Art. 33 - Der Arbeitgeber haftet zivilrechtlich für die Geldbussen, die seinen Angestellten oder Beauftragten auferlegt werden. Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse. Art. 35 - Die Strafverfolgung, die sich aus einem Verstoss gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse ergibt, verjährt nach drei Jahren ab dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde. KAPITEL X - Sonderbestimmungen Art. 36 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten wird für die Anwendung der Gesetze und Regelungen mit Bezug auf die zugunsten des Staates eingenommenen direkten Steuern und die zugunsten der Provinzen und Gemeinden eingenommenen Steuern mit dem Staat gleichgestellt. Art. 37 - [Abänderungsbestimmung] Art. 38 - Der König kann beim Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten zwei Regierungskommissare ernennen, die den Minister der Sozialfürsorge beziehungsweise den Minister der Volksgesundheit und der Familie vertreten. Art. 39 - Die öffentlichen Verwaltungen und die Einrichtungen öffentlichen Interesses sind verpflichtet, dem Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten kostenlos alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse notwendigen Auskünfte zu übermitteln. Art. 40 - Der Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten übernimmt die Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Vermögens- und Schuldenmasse des Landesamts für Arbeitsbeschaffung mit Bezug auf den Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten, der durch das Gesetz vom
  34. April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie die soziale Wiedereingliederung der Behinderten eingerichtet und in Ausführung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes vom
  35. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen aufgelöst wurde. Art. 41 - Der Verwalter-Direktor, der beigeordnete Verwalter-Direktor und die anderen Mitglieder des durch das vorerwähnte Gesetz vom
  36. April 1958 eingerichteten Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten, die vor dem
  37. März 1961 ernannt worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zum Personal des Landesamts für Arbeitsbeschaffung gehören, werden unter Erhalt ihres Dienstgrads, Dienstalters und Gehalts an den Nationalfonds für die soziale Wiedereingliederung der Behinderten übertragen. Art. 42 - Die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereichten Anträge im Hinblick auf den Genuss der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
  38. April 1958 bleiben gültig. Art. 43 - Die in Sachen Finanzierung des Fonds für die Ausbildung, Rehabilitation und soziale Wiedereingliederung der Behinderten angenommen Verordnungsbestimmungen bleiben wirksam bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Anwendung von Artikel 24 anzunehmenden Bestimmungen wirksam werden. KAPITEL XI - Aufhebungsbestimmungen Art. 44 - Es werden aufgehoben :
  39. das Gesetz vom 28.April 1958 über die berufliche Ausbildung und Rehabilitation sowie über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten,
  40. die Artikel 10 Buchstabe h), 12, 13 und 14 des Gesetzes vom
  41. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen. KAPITEL XII - Schlussbestimmung Art. 45 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 9, der erst vierzehn Tage nach der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder des Geschäftsführungsrates und der Fachausschüsse in Kraft tritt.

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