Wet tot invoering van speekseltesten op drugs in het verkeer. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli 2009 tot invoering van speekseltesten op drugs i
Artikel 37bis § 1 Nr.
1 erwähnte Verstoss durch eine Speichel- oder Blutanalyse nachgewiesen wird. » Art. 6 - Artikel 61ter desselben koordinierten Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
- März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 61ter - § 1 - Das Führen eines Fahrzeugs oder eines Reittiers oder die Begleitung zu Schulungszwecken an einem öffentlichen Ort wird jedem, der ein Fahrzeug oder ein Reittier führte, sich dazu anschickte, es zu führen, oder einen Führer zu Schulungszwecken begleitete oder sich dazu anschickte, einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, für eine Dauer von zwölf Stunden ab der Feststellung untersagt:
- wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt,
- im Fall der Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse ohne rechtmässigen Grund, 3.wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, weder ein Speicheltest noch eine Speichelanalyse vorgenommen werden konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste einen Hinweis auf Anzeichen für den rezenten Gebrauch einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt,
- wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 2 - Bevor der Person gestattet wird, aufs Neue ein Fahrzeug oder ein Reittier an einem öffentlichen Ort zu führen oder einen Führer zu Schulungszwecken zu begleiten, wird ihr ein neuer wie in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 erwähnter Speicheltest auferlegt, ohne auf die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste zurückzugreifen. Das in Artikel 61ter § 1 erwähnte Verbot wird jeweils für einen Zeitraum von zwölf Stunden erneuert:
- wenn der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen im Körper anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt,
- im Fall der Verweigerung dieses Speicheltests, 3.wenn infolge einer Verweigerung aus rechtmässigem Grund oder infolge einer praktischen Unmöglichkeit, genügend Speichel zu sammeln, dieser Speicheltest nicht vorgenommen werden konnte und die in Artikel 61bis § 2 Nr. 1 erwähnte Standardcheckliste, auf die in diesem Fall zurückzugreifen ist, einen Hinweis auf Anzeichen des rezenten Gebrauchs einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen gibt,
- wenn das Resultat des Speicheltests negativ ist und der Betreffende sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet. § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels beauftragt. » Art. 7 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 61ter /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 61ter /1 - § 1 - Wenn die Person einen rechtmässigen Grund für die Verweigerung des Speicheltests oder der Speichelanalyse angibt, fordern die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde einen Arzt an, um den angegebenen Grund zu beurteilen. § 2 - Der Inhalt des rechtmässigen Grundes darf, wenn er unter die ärztliche Schweigepflicht fällt, vom Arzt nicht enthüllt werden. § 3 - Die Kosten für das Eingreifen des Arztes gehen zu Lasten der untersuchten Person, wenn die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Verweigerung nicht begründet ist. § 4 - Die praktische Unmöglichkeit genügend Speichel zu sammeln, um den Speicheltest oder die Speichelanalyse vorzunehmen, kann nicht als eine Form der Verweigerung angesehen werden. Die Kosten des Speicheltests gehen zu Lasten der untersuchten Person,
Artikel 37bis § 1 Nr.
1 erwähnte Verstoss anhand einer Blutanalyse nachgewiesen wird. » Art. 8 - In Titel V Kapitel 1 desselben koordinierten Gesetzes wird in der Überschrift von Abschnitt II vor dem Wort « Blutprobe » das Wort « Speichelanalyse - » eingefügt. Art. 9 - In dasselbe koordinierte Gesetz wird ein Artikel 62ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62ter - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde erlegen eine Speichelanalyse zur Feststellung von Substanzen, die die Fähigkeit zum Führen beeinflussen, auf,
Artikel 61bis § 2 Nr.
2 erwähnte Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr. 1 erwähnten Substanzen anzeigt. Unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird das Resultat der Speichelanalyse nicht berücksichtigt: Substanz Gehalt ng/ml Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 10 Amphetamin 25 Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) 25 (freies) Morphin oder 6-Acetylmorphin 5 Kokain oder Benzoylecgonin 10 § 2 - Die Kosten der Speichelanalyse gehen zu Lasten der untersuchten Person,
Artikel 37bis § 1 Nr.
1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird. § 3 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung,
Artikel 61bis § 2 Nr.
2 erwähnte Speicheltest in den in Artikel 61bis § 1 Nr. 3 erwähnten Fällen auferlegt worden ist. § 4 - Die Analyse der Speichelprobe erfolgt in einem der vom König zu diesem Zweck zugelassenen Labore. Die Person, der eine Speichelprobe entnommen worden ist, kann auf eigene Kosten eine zweite Speichelanalyse vornehmen lassen, entweder in dem Labor, das die erste Speichelanalyse vorgenommen hat, oder in einem anderen vom König zugelassenen Labor. Im ersten Fall kann sie die zweite Analyse von einem technischen Berater ihrer Wahl überprüfen lassen. Der König ergreift zusätzliche Massnahmen zur Regelung der Speichelanalyse. Er bestimmt unter anderem die Modalitäten für die Entnahme, Aufbewahrung und Analyse der Speichelprobe sowie für die Zulassung der Labore. » Art. 10 - Artikel 63 desselben koordinierten Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom
- März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 63 - § 1 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde erlegen den in Nr. 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf, sich von einem dazu angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen zu lassen, wenn:
- der Atemtest einen Alkoholgehalt von mindestens 0,22 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft angibt und eine Atemanalyse nicht vorgenommen werden kann, 2.weder der Atemtest noch die Atemanalyse vorgenommen werden konnten und der Betreffende klar unter Alkoholeinfluss steht oder sich offensichtlich in dem in Artikel 35 erwähnten Zustand befindet,
- weder der Atemtest noch die Atemanalyse bei den in Artikel 59 § 1 Nr.1 erwähnten Personen vorgenommen werden konnten und es unmöglich ist, Anzeichen von Alkoholeinwirkung auszumachen,
- der Speicheltest das Vorhandensein mindestens einer der in Artikel 37bis § 1 Nr.1 erwähnten Substanzen anzeigt und der Gehalt dem in der Tabelle in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 angegebenen Gehalt entspricht oder ihn übersteigt und eine Speichelanalyse nicht vorgenommen werden kann,
- weder der Speicheltest noch die Speichelanalyse vorgenommen werden konnten. § 2 - In dem in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels erwähnten Fall besteht die Blutanalyse aus einer quantitativen Bestimmung einer oder mehrerer der nachstehenden Substanzen im Plasma durch Gas- oder Flüssigkeitschromatographie-Massenspektrometrie mittels Gebrauch deuterisierter interner Standardlösungen; unterhalb des jeweils angegebenen Gehalts wird die Analyse nicht berücksichtigt: Substanz Gehalt ng/ml Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) 1 Amphetamin 25 Methylendioxymethylamphetamin (MDMA) 25 (freies) Morphin 10 Kokain oder Benzoylecgonin 25 § 3 - Die in Artikel 59 § 1 erwähnten Bediensteten der Behörde lassen den in den Nummern 1 und 2 desselben Paragraphen erwähnten Personen auf deren Antrag hin als Gegenexpertise von einem angeforderten Arzt eine Blutprobe entnehmen, wenn bei der nach Anwendung von Artikel 59 § 3 erhaltenen Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,35 Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen worden ist. § 4 - Die untersuchte Person hat die Kosten der Blutprobe und der Blutanalyse zu tragen: -
Artikel 34§ 2 Nr.
1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird, oder -
Artikel 37bis § 1 Nr.
1 erwähnte Verstoss nachgewiesen wird. § 5 - Die Erfassung der Daten der in § 1 Nr. 4 und 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Blutprobe beschränkt sich auf die Daten, die für die Feststellung der an einem öffentlichen Ort begangenen Verstösse gegen das vorliegende Gesetz unbedingt notwendig sind. Diese Daten dürfen lediglich zu gerichtlichen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstösse benutzt werden. » Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am
- Oktober 2010 in Kraft. Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Trapani, den
- Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK