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Wet op de verzachtende omstandigheden

Obsah (6)Artikel 347bArtikel 472Artikel 510Artikel 518Artikel 530Artikel 375

Wet op de verzachtende omstandigheden Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 4 oktober 1867 op de verzachtende omstandighe

Artikel 347b

is des Strafgesetzbuchs erwähnt ist, sofern die Geiselnahme für die Geiseln keine andere Folge gehabt hat als eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit, ungeachtet des Alters der als Geisel genommenen Person, 3. wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

Artikel 472

des Strafgesetzbuchs erwähnt ist und in Anwendung von Artikel 473 desselben Gesetzbuchs mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet wird, sofern die Gewalttaten oder Drohungen für das Opfer keine andere Folge gehabt haben als eine bleibende körperliche oder geistige Unfähigkeit, 4.wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

Artikel 510

des Strafgesetzbuchs erwähnt ist und in Anwendung von Artikel 513 Absatz 2 desselben Gesetzbuchs mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet wird, weil der Brand während der Nacht gelegt wurde, 5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

Artikel 518

Absatz 1 des Strafgesetzbuchs erwähnt ist und in Anwendung von Absatz 2 desselben Artikels mit einer Zuchthausstrafe von zweiundzwanzig Jahren geahndet wird, 6.wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

Artikel 530

letzter Absatz des Strafgesetzbuchs erwähnt ist und in Anwendung von Artikel 531 desselben Gesetzbuchs mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis dreissig Jahren geahndet wird, sofern die Gewalttaten oder die Drohungen für das Opfer keine andere Folge haben als eine bleibende Unfähigkeit zur Verrichtung persönlicher Arbeit, wie in Artikel 400 desselben Gesetzbuchs erwähnt, 7. wenn es sich um ein Verbrechen handelt,

Artikel 375letzter Absatz des Strafgesetzbuchs erwähnt ist.]] [Art.

2 ersetzt durch Art. 1 des G. vom

  1. Februar 1977 (B.S. vom
  2. Februar 1977); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 47 des G. vom
  3. Juli 1994 (B.S. vom
  4. Juli 1994); Abs. 3 ersetzt durch Art. 90 des G. vom
  5. Januar 2003 (B.S. vom
  6. März 2003)] Art. 3 - [Das Korrektionalgericht, an das der Beschuldigte verwiesen wird, kann sich bezüglich der mildernden Umstände oder des Entschuldigungsgrunds nicht für unzuständig erklären.] [Es kann sich bezüglich der mildernden Umstände oder des Entschuldigungsgrunds jedoch für unzuständig erklären, wenn es in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 angerufen worden ist.] [Es kann sich für zuständig erklären, indem es die mildernden Umstände oder den Entschuldigungsgrund annimmt, sofern es feststellt, dass das Verbrechen, für das es angerufen wurde, nicht korrektionalisiert worden ist und kraft Artikel 2 Absatz 3 für eine Korrektionalisierung in Betracht kommt.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
  7. Februar 1977 (B.S. vom
  8. Februar 1977); Abs. 2 eingefügt durch Art. 48 des G. vom
  9. Juli 1994 (B.S. vom
  10. Juli 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  11. Juni 2008 (B.S. vom
  12. Juni 2008)] Art. 4 - [Sofern die zur Last gelegte Tat mit einer Gefängnisstrafe oder einer Geldbusse geahndet werden kann und die Ratskammer auf den Bericht des Untersuchungsrichters oder den Antrag der Staatsanwaltschaft hin der Ansicht ist, dass die Strafen auf das Mass von Polizeistrafen verringert werden sollten, kann sie den Beschuldigten unter Angabe der mildernden Umstände an das zuständige Polizeigericht verweisen.] [Desgleichen kann die Staatsanwaltschaft, falls keine gerichtliche Untersuchung beantragt wurde, den Angeklagten unmittelbar vor das zuständige Polizeigericht laden oder vorladen, dies unter Angabe der mildernden Umstände, wenn sie der Ansicht ist, dass wegen dieser mildernden Umstände keine Veranlassung besteht, eine höhere Strafe als eine Polizeistrafe zu beantragen.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom
  13. Februar 1977 (B.S. vom
  14. Februar 1977); Abs. 2 eingefügt durch Art. 49 des G. vom
  15. Juli 1994 (B.S. vom
  16. Juli 1994)] Art. 5 - Das Polizeigericht, an das der Angeklagte verwiesen wird, kann sich bezüglich der mildernden Umstände nicht für unzuständig erklären und es kann die Polizeistrafen verkünden. [Es kann sich bezüglich der mildernden Umstände jedoch für unzuständig erklären, wenn es in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 angerufen worden ist.] [Es kann sich für zuständig erklären, indem es die mildernden Umstände annimmt, die die Ratskammer, die Anklagekammer oder die Staatsanwaltschaft bei der Befassung mit der in Artikel 4 Absatz 1 beschriebenen Tat zu vermerken versäumt haben.] [Art. 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 50 des G. vom
  17. Juli 1994 (B.S. vom
  18. Juli 1994); Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom
  19. Juni 2008 (B.S. vom
  20. Juni 2008)] Art. 6 - [...] [Art. 6 ersetzt durch Art. 5 des G. vom
  21. September 1891 (B.S. vom
  22. September 1891), selbst aufgehoben durch Art.2 (Art. 1 § 1 Nr. 49) des G.vom
  23. Oktober 1967 (B.S. vom
  24. Oktober 1967 (Anlage))] Art. 7 - Der Artikel 4 des Gesetzes vom
  25. Mai 1849 und die Artikel 3, 4, 5 und 6 des Gesetzes vom
  26. Mai 1849 werden aufgehoben.

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