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Burgerlijk Wetboek, Boek III, Titel V en Vbis Officieuze coördinatie in het Duits

Wetboek, Boek III, Titel V en Vbis Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de Titels V en Vbis van Boek III van het Burgerlijk Wetboe

Art.2des G.

vom

  1. November 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999)] Art. 1476 - [§ 1 - Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:
  3. das Datum der Erklärung, 2.den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt und die Unterschrift beider Parteien,
  4. den gemeinsamen Wohnsitz, 4.den Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen,
  5. den Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis 1479 Kenntnis genommen haben, 6.gegebenenfalls den Vermerk der in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung, die die Parteien geschlossen haben. Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Bedingungen in Sachen gesetzliches Zusammenwohnen erfüllen, und wenn ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. [Artikel 64 §§ 3 und 4 ist entsprechend anwendbar auf die Personenstandsurkunden und Nachweise, die gegebenenfalls angefordert werden als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.] § 2 - Das gesetzliche Zusammenwohnen endet, wenn eine der Parteien heiratet oder stirbt oder wenn dem Zusammenwohnen gemäss vorliegendem Paragraphen ein Ende gesetzt wird. Dem gesetzlichen Zusammenwohnen kann entweder in gegenseitigem Einvernehmen der Zusammenwohnenden oder einseitig von einem der Zusammenwohnenden anhand einer schriftlichen Erklärung, die dem Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung gemäss dem folgendem Absatz übergeben wird, ein Ende gesetzt werden. Dieses Schriftstück enthält folgende Angaben:
  6. das Datum der Erklärung, 2.den Namen, die Vornamen, den Ort und das Datum der Geburt beider Parteien und die Unterschrift beider Parteien oder der Partei, die die Erklärung abgibt,
  7. den Wohnsitz beider Parteien, 4.den Vermerk, dem gesetzlichen Zusammenwohnen ein Ende setzen zu wollen. Die Erklärung über die Beendigung in gegenseitigem Einvernehmen wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes einer der Parteien übergeben. In diesem Fall notifiziert der Standesbeamte dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei binnen acht Tagen die Beendigungserklärung per Einschreiben. Die einseitige Beendigungserklärung wird dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes beider Parteien übergeben oder, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz nicht in derselben Gemeinde haben, dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der Partei, die die Erklärung abgibt. Der Standesbeamte stellt der anderen Partei die Beendigungserklärung binnen acht Tagen per Gerichtsvollzieherurkunde zu und gegebenenfalls notifiziert er sie binnen derselben Frist per Einschreiben dem Standesbeamten der Gemeinde des Wohnsitzes der anderen Partei. Auf jeden Fall müssen die Kosten der Zustellung und der Notifizierung vorher von denjenigen bezahlt werden, die die Erklärung abgeben. Der Standesbeamte vermerkt die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Bevölkerungsregister.] [Art. 1476 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  8. Juli 1976 (B.S. vom
  9. September 1976)

Art.2des G.

vom

  1. November 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  3. Dezember 2005 (B.S. vom
  4. Dezember 2005, Err. vom
  5. Januar 2006)] Art. 1477 - [§ 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels, durch die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der gesetzlich Zusammenwohnenden geregelt werden, sind durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens anwendbar. § 2 - Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 Nr. 1 finden auf das gesetzliche Zusammenwohnen entsprechend Anwendung. § 3 - Die gesetzlich Zusammenwohnenden tragen nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. § 4 - Jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, die sie erziehen, verpflichtet den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.] [§ 5 - Der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende muss innerhalb der Grenzen dessen, was er aufgrund von Artikel 745octies § 1 aus dem Nachlass seines vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden erlangt hat, und dessen, was dieser ihm an Vorteilen durch Schenkungen, per Testament oder in einer in Artikel 1478 erwähnten Vereinbarung eingeräumt hat, der in Artikel 203 § 1 festgelegten Verpflichtung gegenüber den Kindern des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, deren Vater beziehungsweise Mutter er selbst nicht ist, nachkommen.] [§ 6 - Mit dem Tod des vorverstorbenen gesetzlich Zusammenwohnenden, der keine Nachkommen hinterlassen hat, geht die Unterhaltspflicht gegenüber seinen zum Zeitpunkt des Todes bedürftigen Verwandten in aufsteigender Linie auf seine Erben als Nachlassverbindlichkeit über in Höhe der Erbrechte, die den Verwandten in aufsteigender Linie durch unentgeltliche Zuwendungen zugunsten des hinterbliebenen gesetzlich Zusammenwohnenden entzogen worden sind.] [Art. 1477 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  6. Juli 1976 (B.S. vom
  7. September 1976)

Art.2des G.

vom

  1. November 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999); § 5 eingefügt durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom
  3. März 2007 (B.S. vom
  4. Mai 2007); § 6 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom
  5. März 2007 (B.S. vom
  6. Mai 2007)] Art. 1478 - [Jeder gesetzlich Zusammenwohnende behält die Güter, von denen er beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, die Einkünfte aus diesen Gütern und das Einkommen aus der Arbeit. Es wird vorausgesetzt, dass die Güter, von denen keiner der beiden gesetzlich Zusammenwohnenden beweisen kann, dass sie sein Eigentum sind, und die Einkünfte aus diesen Gütern sich in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befinden. Ist der hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende ein Erbe des vorverstorbenen Zusammenwohnenden, wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte ungeteilte Rechtsgemeinschaft hinsichtlich der Pflichtteilserben des Vorverstorbenen als eine unentgeltliche Zuwendung angesehen, ausser bei Beweis des Gegenteils. Im Übrigen regeln die Zusammenwohnenden die Modalitäten ihres gesetzlichen Zusammenwohnens nach ihrem Gutdünken durch eine Vereinbarung, insofern diese keine Klausel enthält, die mit Artikel 1477, mit der öffentlichen Ordnung, mit den guten Sitten oder mit den Regeln in Bezug auf die elterliche Gewalt und die Vormundschaft und mit den Regeln zur Festlegung der gesetzlichen Erbfolgeordnung im Widerspruch steht. Diese Vereinbarung wird in authentischer Form vor einem Notar beurkundet und im Bevölkerungsregister vermerkt.] [Art. 1478 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  7. Juli 1976 (B.S. vom
  8. September 1976)

Art.2des G.

vom

  1. November 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999)] Art. 1479 - [Ist das Einvernehmen zwischen den gesetzlich Zusammenwohnenden ernsthaft gestört, verfügt der Friedensrichter auf Antrag einer der Parteien die dringenden und vorläufigen Massnahmen in Bezug auf die Benutzung des gemeinsamen Wohnortes, in Bezug auf die Person und die Güter der Zusammenwohnenden und der Kinder sowie in Bezug auf die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider Zusammenwohnenden. Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die er auferlegt. Auf jeden Fall hören diese Massnahmen an dem Tag auf zu wirken, wo das gesetzliche Zusammenwohnen, wie in Artikel 1476 § 2 Absatz 6 erwähnt, beendet wird. Nach Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens und insofern der Antrag binnen drei Monaten ab dieser Beendigung eingereicht worden ist, verfügt der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen Massnahmen, die aufgrund dieser Beendigung gerechtfertigt sind. Der Friedensrichter bestimmt die Dauer der Gültigkeit der Massnahmen, die er auferlegt. Diese Gültigkeitsdauer darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Der Friedensrichter verfügt diese Massnahmen gemäss den Bestimmungen der Artikel 1253ter bis 1253octies des Gerichtsgesetzbuches.] [Hat ein gesetzlich Zusammenwohnender dem anderen gegenüber eine in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnte Tat begangen oder versucht, eine in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat zu begehen, oder gibt es ernsthafte Indizien für solche Verhaltensweisen, wird Letzterem, vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände, der gemeinsame Wohnort zugewiesen, wenn er darum ersucht.] [Art. 1479 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  3. Juli 1976 (B.S. vom
  4. September 1976)

Art.2des G.

vom

  1. November 1998 (B.S. vom
  2. Januar 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  3. Januar 2003 (B.S. vom
  4. Februar 2003)] Art. 1480 - 1581 - [...] [Art. 1480 bis 1581 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom
  5. Juli 1976 (B.S. vom
  6. September 1976)]

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