erwähnten Grund der sozialen Sicherheit nicht angeschlossen war und die Anlass zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes geben können, Zeiträumen des Anschlusses gleichgesetzt. [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des K.E. Nr. 5 vom
erwähnten Grund der sozialen Sicherheit nicht angeschlossen war, Zeiträumen des Anschlusses gleichgesetzt. Dasselbe gilt für die Gewährung erhöhter Familienbeihilfen für Kinder von kranken [Arbeitnehmern], die zu mindestens 66 Prozent arbeitsunfähig sind. [Art. 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. Nr. 410 vom 18. April 1986 (B.S. vom 6. Mai 1986)] Art. 4 - Bei Einzahlung von Beiträgen, deren Höhe und Einzahlungsmodalitäten vom König bestimmt werden, können Zeiträume, in denen [der betreffende Arbeitnehmer]
erwähnten Grund der sozialen Sicherheit nicht angeschlossen war, für die Festlegung des Anspruchs auf Ruhestandspension berücksichtigt werden. [Art. 4 abgeändert durch Art. 5 des K.E. Nr. 410 vom 18. April 1986 (B.S. vom 6. Mai 1986)]
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.