terieur Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 10 septembre 2009 modifiant la loi du 21 décembre 1998Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/1998 pub. 03/09/2009 numac 2009000546 source service public federal
terieur Loi relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé. - Coordination officieuse en langue allemande fermer relative aux normes de produits ayant pour but la promotion de modes de production et de consommation durables et la protection de l'environnement et de la santé (Moniteur belge du 19 octobre 2009). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
Art. 2 - Hauptziel des vorliegenden Gesetzes ist es, den Bestimmungen des Artikels 126 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Nr.1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird zwischen dem Wort "Präparate," und dem Wort "Biozide" das Wort "Artikel," eingefügt. b) Zwischen Nr.6 und Nr. 7 wird eine Nummer 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "6bis. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die
grösserem Masse als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt,".
Anlage I zu vorliegendem Gesetz aufgeführt sind und
die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen. Die Mitglieder des Vertragspersonals leisten vor der Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Bedienstete oder Personen bestellen. Gegebenenfalls leisten diese den Eid vor dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister und dem für die Umwelt zuständigen Minister oder deren jeweiligen Beauftragten." b)
werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt;die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt. c) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: "§ 5 - Vorbehaltlich der Erteilung einer Verwarnung, wie
is erwähnt, stellen die
erwähnten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die
Anlage I aufgeführten Verordnungen fest;sie nehmen Protokolle auf, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden
nerhalb dreissig Kalendertagen nach dem Datum der Feststellung übermittelt." Art. 7 - § 1 -
den Artikeln 16 und 17bis desselben Gesetzes werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt; die Wörter "Beamten oder Bediensteten, der" werden durch die Wörter "Mitglieds des statutarischen oder Vertragspersonals, das" ersetzt. § 2 -
6 desselben Gesetzes wird das Wort "Bediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals" ersetzt. Art. 8 - Artikel 17 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. Wer gegen Folgendes verstösst:
Bezug auf einen der
Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise,".2.
wird die Zahl "40" durch die Zahl "52" ersetzt.3.
4. Paragraph 2 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "Wer gegen Folgendes verstösst:
Bezug auf einen der
Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise,".5.
Art. 9 - Artikel 17bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort "dreissig" ersetzt. 2. Absatz 2 Buchstabe
Bezug auf:
Bezug auf einen der
Buchstabe a) dieses Paragraphen erwähnten Verweise." Art. 10 -
März 2003, werden die Paragraphen 1 bis 7 wie folgt ersetzt: "§ 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die
Anlage I aufgeführten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die aufgrund des Artikels 17 §§ 1, 2 oder 2bis strafbar sind, werden entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer administrativen Geldbusse, wie im vorliegenden Artikel erwähnt, geahndet. § 2 - Die aufgrund von Artikel 15 § 1 vom König bestellten Mitglieder des statutarischen oder Vertragspersonals schicken das Protokoll zur Feststellung der Straftat: a) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 1 strafbaren Verstoss, an den Prokurator des Königs und eine Abschrift davon an den vom König bestellten Beamten, der
haber des Diploms eines Lizentiaten oder eines Masters der Rechte ist, b) bei einem aufgrund von Artikel 17 § 2 strafbaren Verstoss, an den
Buchstabe
formation übermittelt. § 4bis - Der Betrag der
den Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse darf weder niedriger sein als die Hälfte des Minimums der Geldbusse, die
der gesetzlichen Bestimmung, gegen die verstossen worden ist, vorgesehen ist, noch höher sein als ein Zwanzigstel des Maximums dieser Geldbusse. Diese Beträge werden um die Zuschlagzehntel erhöht, die für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. Die Untersuchungs- und Feststellungskosten gehen zu Lasten der Kontrollinstanz. Die Kosten der Gegenexpertise gehen zu Lasten des Betreffenden. § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie
sgesamt die
§ 6 - Die Strafverfolgung erlischt mit der Zahlung der
den Paragraphen 3 und 4 erwähnten administrativen Geldbusse. § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die
erwähnte Geldbusse
nerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, wird die Akte an den Prokurator des Königs weitergeleitet. § 7bis - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die
erwähnte Geldbusse
nerhalb der festgelegten Frist zu zahlen, nicht nach, verfolgt der Beamte die Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht. Die Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches,
sbesondere die des vierten Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung." Art. 11 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) erwähnten Gebühren dem durch das Grundlagengesetz zur Schaffung von Haushaltsfonds geschaffenen Fonds für Rohstoffe und Erzeugnisse zugeführt." Art. 13 - Anlage I, wie
1 des vorliegenden Gesetzes erwähnt, wird wie folgt abgeändert:
Kraft. Die Artikel 6, 7 und 10 treten an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft. Artikel 9 Nr. 3 tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Chateauneuf-de-Grasse, den 10. September 2009 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der KMB, der Selbstständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.