Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem
5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der für die Finanzierung der
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1,
sbesondere die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der Zinsvergütung. Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden. Art. 3 -
Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden » ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen den
Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum,
dem die Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen - der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist nur anwendbar, wenn die
Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » 3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für Ausgaben
Bezug auf die
Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.» 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für Ausgaben
Bezug auf die
Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.» 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem
Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die
des Gesetzes vom 27.März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten Darlehensverträge beziehen. Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der
März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten staatlichen Beteiligung. Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen:
Absatz 1 erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners
der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Teil der
den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel 156 geschuldeten Steuer führt, wird
dem Masse, wie er
den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft,
eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. »
den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel 156 geschuldeten Steuer führt, wird
eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt
dem Masse: 1. wie er
den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, 2.wie er
5 erwähnte, tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. » b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 Nr.1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige Einkommen eines Steuerpflichtigen den
1 erwähnten Betrag übersteigt. » Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit
2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar. KAPITEL 2 - Essensgutscheine Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen, wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter Betrag wird nicht gemäss Artikel 178
dexiert, ». Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit
Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die Wörter «
is Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die Wörter «
1 zweiter Gedankenstrich » ersetzt. 2.
Absatz 1 werden Nr.5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 5.wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld
folge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR, 6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld
folge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des
Nr.5 erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes
folge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ist, ». 3.
Absatz 1 Nr.7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt. 4.
Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht » durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das
Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt. 5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Als Arbeitslosengeld
folge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit erwähnt
Absatz 1 Nr.5 und 6 gilt das gesetzliche und aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem
den Artikeln 26, 28 und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und
den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen Erlasses vom
Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die
7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt: « Die
Absatz 1 Nr.7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet. Dazu werden das Arbeitslosengeld, das
5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen. Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des Arbeitslosengeldes, das
5 erwähnte Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes, das
5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. » Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Bezug auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die
den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: - entweder dem Gesetz vom
frabel. » 2.
Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt.3.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.4.
Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt. Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter «
1 und 7 » durch die Wörter «
1, 5 und 7 » ersetzt. 2.
Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter «
9 » durch die Wörter «
9 » ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das
Absatz 1 Nr.5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die
7 erwähnte Ermässigung für dieses Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde, nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. » Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
frabel.» 2.
Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt.3.
Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.4.
Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt. Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter «
Höhe von 65 Prozent » durch die Wörter «
Höhe von 75 Prozent » ersetzt.
Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter « 15,6 Prozent » ersetzt. B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: « Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie unterliegen,
dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. » C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: « 1. Unternehmen,
denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen,
denen die Arbeit
mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl
Bezug auf
halt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt: a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt
des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
frabel, 2.Unternehmen,
denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen,
denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt
des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft
frabel, ». D.
1 Buchstabe
frabel.» 2.
Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter « 0,75 Prozent » ersetzt.3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den
Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel » verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. » 4.
Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.5.
Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1 Prozent » ersetzt.6.
Absatz 4, eingefügt durch Nr.3, werden die Wörter « zwei Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt. Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe c) und 18 Nr.1 werden wirksam mit 1. Januar 2009. Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni 2009
Kraft. Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar. Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Januar 2010
Kraft. KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen Art. 20 - § 1 -
Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf die
1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die
den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird,
nerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Monat,
dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar.
Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der Berufssteuervorabzug, der auf die
1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird,
nerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal,
dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar. Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs
nerhalb der
den zwei vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen. § 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die
März 1993 erwähnten Kreditinstitut abschliessen. Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom Aufschub Gebrauch gemacht haben. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des Darlehensvertrags. (...) KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « 14.
dem Masse, wie diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf:
Absatz 1 Nr.1 und 3 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der
Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden
festen Jahresraten, deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. » 3.
Absatz 5 werden zwischen dem Wort «
vestitionswert » und den Wörtern « der
Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der
Absatz 1 Nr.3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern «
Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese Sachanlagen oder » eingefügt. Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: «
Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten
Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem
§ 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen darf. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die 25-Kilometer-Grenze erhöhen.
Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten
Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad gemacht wird,
Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro gefahrenen Kilometer festgelegt. » Art. 28 -
§ 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der
§ 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung vorgesehen: 1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste Arbeit mit Lohnverlust auszuüben, 2.für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist. Die
Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der Entlohnung, auf die sie
folge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat. Die
Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht auf eine tägliche Entschädigung
Höhe von 78,237 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung
Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der
Dazu stützt sich der Fonds auf die
formationsflüsse, die von den Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis bestimmen. » Art. 32 -
Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010
Kraft. Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten. KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom
Kraft. (...) KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt abgeändert: 1.
Nr.2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern
Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung » gestrichen. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern
Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden.» Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6.
den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger durchgeführt wird, wird folgender Text
einem getrennten Absatz, fettgedruckt und
einer anderen Schriftart hinzugefügt: « Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » » TITEL 4 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom
Rubriken unterteilt werden müssen, bestimmen.»
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