4 des Gesetzes vom
ihrer Ausführungserlasse gelten die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Arbeitszeitdaten, so wie sie im Königlichen Erlass vom
zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen festgelegt sind.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] KAPITEL II - Urlaubsdauer
-zeiträume Art. 3 - Die Urlaubsdauer wird pro Urlaubsrechnungsjahr auf der Grundlage der Dauer der im Laufe dieses Rechnungsjahres erbrachten Leistungen bestimmt. Der König darf jedoch für bestimmte Industriezweige oder bestimmte Arbeitnehmerkategorien, auf die diese Berechnungsgrundlage für die Urlaubsdauer nicht anwendbar ist, die Berechnung der Urlaubsdauer aufgrund des während des Urlaubsrechnungsjahres verdienten Lohns zulassen. Die Urlaubsdauer muss mindestens [vierundzwanzig] Tage für zwölf Monate Arbeit einschliesslich der Inaktivitätstage, die durch Königlichen Erlass [Tagen normaler effektiver Arbeit] gleichgesetzt werden, betragen. Für die Berechnung dieser Dauer gilt als Rechnungsjahr das Kalenderjahr, das dem Jahr vorangeht, in dem der Urlaub gewährt werden muss. [Für die Arbeitnehmer, die von einer Teilzeitarbeitsregelung zu einer Vollzeitarbeitsregelung übergehen oder umgekehrt, kann der König in den Fällen
unter den Bedingungen, die Er bestimmt, vorschreiben, inwieweit dieser Übergang sich auf den Berechnungsmodus der Urlaubsdauer auswirkt.] [Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 28. März 1975 (B.S. vom 8. April 1975)
vom
die besonderen Urlaubskassen gemeinsam verfügen, ermöglichen. Art. 5 - [Die jugendlichen Arbeitnehmer, die die aufgrund von Artikel 7 § 1ter des Erlassgesetzes vom
4] vorgesehene Urlaub enthalten ist, für allgemein verbindlich erklären; in diesem Fall werden von den betreffenden Arbeitgebern proportionale Zusatzbeiträge geschuldet. [Art. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom
in denen entweder Modalitäten für die Verteilung des Urlaubs oder Urlaubszeiträume oder -daten enthalten sind, die von denjenigen abweichen, die aufgrund des vorangehenden Absatzes festgelegt worden sind, für allgemein verbindlich erklären. KAPITEL III - Urlaubsgeld Art. 9 - [Die Höhe des Urlaubsgeldes wird vom König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates
des zuständigen geschäftsführenden Ausschusses in Form eines Prozentsatzes der Entlohnungen des Urlaubsrechnungsjahres festgelegt, die als Grundlage für die Berechnung des für die Bildung dieses Urlaubsgeldes geschuldeten Beitrags gedient haben, eventuell erhöht um einen fiktiven Lohn für die Inaktivitätstage, die [Tagen normaler effektiver Arbeit] gleichgesetzt werden.] Für Geistesarbeiter [mit Ausnahme der Personen, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke unterliegen], für Seeoffiziere
ihnen gleichgestellte Personen [...] darf der König in den Fällen
unter den Bedingungen, die Er bestimmt, eine Berechnungsgrundlage oder einen Berechnungsmodus vorschreiben, der nicht im vorangehenden Absatz vorgesehen ist. Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen [Geistesarbeiters] [, ausser wenn es sich um eine Person handelt, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihr erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihr geschaffenen Kunstwerke unterliegt,] können die sofortige Zahlung des während des laufenden Rechnungsjahres
des abgelaufenen Rechnungsjahres gebildeten Urlaubsgeldes beantragen, wenn es ihm noch nicht ausgezahlt worden ist. [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 21. Juni 2001)
abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom
1 des G. (I) vom
2 des G. (I) vom
die Formalitäten, die für den Erhalt dieser Zahlung zu erfüllen sind, sowie die Frist, in der der eventuelle Antrag eingereicht werden muss.]] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 16 § 1 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989), aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 1. März 1989 (B.S. vom 30. März 1989)
wieder aufgenommen durch Art. 169 des G. (I) vom
den fiktiven Lohn, der als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes für die gleichgesetzten Tage dienen muss, fest. Der König kann auf Vorschlag des betreffenden paritätischen Organs
nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates für bestimmte Industriezweige Abweichungen von den Bestimmungen von Absatz 1 gewähren. [Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] Art. 11 - Der König legt für Geistesarbeiter, Seeoffiziere
ihnen gleichgestellte Personen die Inaktivitätstage, die [Tagen normaler effektiver Arbeit] gleichzusetzen sind, die Bedingungen, unter denen sie berücksichtigt werden können,
den fiktiven Lohn, der als Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes für die gleichgesetzten Tage dienen muss, fest. [Art. 11 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom 10. Juni 2001 (B.S. vom 31. Juli 2001)] Art.12 - Was die Handarbeiter [
die Personen, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke unterliegen,] betrifft, werden die Urlaubsgelder vom Landesamt für den Jahresurlaub oder von den besonderen Urlaubskassen ausgezahlt. [Art. 12 abgeändert durch Art. 177 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] Art. 13 - Die gewöhnlichen
zusätzlichen Urlaubsgelder anderer als der in Artikel 12 erwähnten Arbeitnehmer werden direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt. Art. 14 - Der König kann das innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen, in dem höhere als die [aufgrund von Artikel 9] festgelegten Urlaubsentlohnungen enthalten sind, für allgemein verbindlich erklären. In diesem Fall werden von den betreffenden Arbeitgebern proportionale Zusatzbeiträge geschuldet. [In Ermangelung eines in Absatz 1 erwähnten für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens kann der König unter den Bedingungen
gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, höhere als die [aufgrund von Artikel 9] festgelegten Urlaubsentlohnungen festlegen.] [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom
abgeändert durch Art. 6 des G. vom
4 vorgesehenen Urlaub darf vom König insoweit erhöht werden, wie es die finanziellen Mittel, über die das Landesamt für den Jahresurlaub
die besonderen Urlaubskassen gemeinsam verfügen, ermöglichen. Art. 16 - Die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 12 bis 15 werden durch Königlichen Erlass bestimmt. Der Betrag des vom Landesamt für den Jahresurlaub
von den besonderen Urlaubskassen auszuzahlenden Urlaubsgeldes wird festgelegt, ohne Bruchteilen von Franken unter 50 Centimes Rechnung zu tragen. Bruchteile von Franken von 50 Centimes oder darüber werden als ein Franken berechnet. Die Rundung auf den Franken erfolgt auf dem auszuzahlenden Gesamtbetrag. Art. 17 - Das Landesamt für den Jahresurlaub
die besonderen Urlaubskassen dürfen auf keinen Fall die Auszahlung des Urlaubsgeldes von der Einzahlung der Beiträge für den Jahresurlaub durch den Arbeitgeber abhängig machen. [...] [Art. 17 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 29 des G. vom
14 hervorgehen könnten, durch Arbeitgeberbeiträge im Rahmen der sozialen Sicherheit finanziert, ausser für Geistesarbeiter [mit Ausnahme der Personen, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke unterliegen,]
für Seeoffiziere
ihnen gleichgestellte Personen. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 35
45 wird der aus den in Absatz 1 vorgesehenen Beiträgen gebildete Fonds ebenfalls durch die Zinsen der aus den Beiträgen gebildeten Kapitalien
die Zeichnungsprämien
/oder -gebühren abzüglich der Verwaltungskosten des Landesamtes für den Jahresurlaub
der besonderen Urlaubskassen, wie durch Königlichen Erlass bestimmt, gespeist. § 2 - Im Hinblick auf den Beitrag zur Finanzierung des Urlaubsgeldes bestimmter Arbeiter, die im Rahmen einer Regelung zur Aktivierung des Arbeitslosengeldes oder einer Regelung zur Aktivierung des Existenzminimums oder der finanziellen Sozialhilfe beschäftigt sind, wird der in § 1 Absatz 2 erwähnte Fonds ebenfalls durch eine Beihilfe des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung oder der Verwaltung der Sozialeingliederung des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit
der Umwelt gespeist. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe
die Modalitäten für die Zahlung dieser Beihilfe. § 3 - Im Hinblick auf den Beitrag zur Finanzierung des Urlaubsgeldes, das den Arbeitern für die in Artikel 51 des Gesetzes vom
1995-1996 hervorgehen], werden von den in Absatz 1 Nr. 1
2 erwähnten Fonds im Verhältnis zu ihren Rücklagen am Ende des Urlaubsrechnungsjahres getragen.] [...] § 2 - Ausser was das Ausgleichsamt für bezahlten Urlaub der Seeleute betrifft, sind die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Einbehaltungen
die von den Arbeitgebern im Rahmen der sozialen Sicherheit gemäss Artikel 18 geschuldeten Beiträge jeweils Gegenstand eines nationalen Ausgleichs durch Zutun des Landesamtes für den Jahresurlaub, das eine getrennte Buchführung für jedes der vorerwähnten Einkommen führt. Das Landesamt führt ebenfalls eine getrennte Buchführung über die Urlaubsgelder für gleichgesetzte Tage, je nachdem, ob diese von dem in § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Fonds finanziert werden. § 3 - Im Hinblick auf die Deckung der Ausgaben in Zusammenhang mit der Berücksichtigung der in § 1 Absatz 3 erwähnten gleichgesetzten Tage kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
vom
abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom
abgeändert durch Art. 25 des G. vom
nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates kann der König bestimmten Industriezweigen Abweichungen von den Bestimmungen von Artikel 19 gewähren. Art. 21 - Für Geistesarbeiter [mit Ausnahme der Personen, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke unterliegen,]
für Seeoffiziere
ihnen gleichgestellte Personen geht die Finanzierung des Urlaubsgeldes für gleichgesetzte Inaktivitätstage zu Lasten des Arbeitgebers, bei dem der Betreffende zum Zeitpunkt des Ereignisses, das die Inaktivität zur Folge hat, beschäftigt ist. [Art. 21 abgeändert durch Art. 179 des G. (I) vom
26 Nr. 6
7 bestimmten Zielsetzungen beizutragen. Der Fonds wird vom Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes verwaltet
durch Übertragungen aus dem in Artikel 18 oder dem in Artikel 19 erwähnten Fonds oder aus den beiden gespeist. Diese Übertragungen unterliegen der Zustimmung des Aufsichtsministers
des Ministers der Finanzen. Der König bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes die Modalitäten für die Arbeitsweise des Fonds
die Bedingungen, unter denen Letzterer Darlehen gewähren darf. Der Geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes bestimmt in einer Sonderregelung alle anderen Anwendungsmodalitäten in Bezug auf die Arbeitsweise des Fonds. Diese Regelung tritt nach Billigung durch den Aufsichtsminister in Kraft. Die Funktionskosten des Fonds gehen zu seinen Lasten. Vor dem
nach Konsultierung des Nationalen Arbeitsrates kann der König bestimmten Industriezweigen Abweichungen von den Bestimmungen der Artikel 18
22 gewähren. KAPITEL V - Landesamt für den Jahresurlaub Abschnitt 1 - Bezeichnung, Sitz, Auftrag Art. 24 - Es wird ein Landesamt für den Jahresurlaub eingesetzt, dessen Auftrag
Satzung durch vorliegende koordinierte Gesetze
ihre Ausführungserlasse festgelegt werden. Art. 25 - Das Landesamt ist eine beim Ministerium der Sozialfürsorge eingesetzte öffentliche Einrichtung, die gemäss den Regeln des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit
Sozialfürsorge verwaltet wird. Sein Sitz befindet sich in Brüssel oder in der Brüsseler Agglomeration. Art. 26 - Das Landesamt hat als Auftrag: 1. den ihm unterstehenden Arbeitnehmern die Urlaubsgelder auszuzahlen gemäss den Bestimmungen der vorliegenden koordinierten Gesetze, insbesondere der Artikel 12, 14
15,
ihrer Ausführungserlasse
gemäss den vom Minister der Sozialfürsorge auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes bestimmten Modalitäten, 2.nach Einbehaltung des ihm zustehenden Anteils diejenigen Beträge unter die besonderen Urlaubskassen zu verteilen, die ihm zu diesem Zwecke vom Landesamt für soziale Sicherheit [oder von der Hilfs-
Unterstützungskasse für Seeleute] übertragen worden sind, 3. die Überschüsse der besonderen Urlaubskassen einzunehmen
zu verteilen, 4.jede ihm vom Minister der Sozialfürsorge unterbreitete Angelegenheit in Sachen Jahresurlaub zu untersuchen
seine Stellungnahme darüber abzugeben, 5. jeden ihm in Sachen Jahresurlaub vom Minister der Sozialfürsorge anvertrauten Auftrag auszuführen, 6.durch jede angemessene Beteiligung an der effektiven Verwirklichung der vom Gesetzgeber zugunsten der Jahresurlaubsberechtigten erstrebten sozialen Zielsetzungen beizutragen, insbesondere durch die Unterstützung der Tätigkeiten
die Förderung der Entwicklung der Einrichtungen, die zur rationalen Inanspruchnahme des Jahresurlaubs beitragen,
den von Ihm festzulegenden Betrag nicht erreichen, nicht ausgezahlt werden.] [Art. 33 Abs. 2 ersetzt durch Art. 160 des G. vom
Rentenkasse, dem Postscheckamt, der Belgischen Nationalbank oder dem Gemeindekredit von Belgien deponiert. Die Überschüsse der für die Arbeit des Landesamtes notwendigen verfügbaren Gelder dürfen wie folgt angelegt werden: 1. in Wertpapieren, die vom Belgischen Staat ausgegeben oder garantiert werden, 2.bei jeder vom Minister der Sozialfürsorge
vom Minister der Finanzen zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung. Art. 37 - Für die Anwendung der Gesetze in Bezug auf die Registrierungsgebühr, die Stempelsteuer, die Kanzleigebühr, die Hypothekengebühr
die Erbschaftssteuer, auf die der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern
auf die anderen direkten oder indirekten Steuern wird das Landesamt dem Staat gleichgesetzt. Es ist von sämtlichen Steuern oder Gebühren zugunsten der Provinzen
Gemeinden befreit. Die Gemeinden
anderen öffentlichen Einrichtungen sind dazu verpflichtet, sowohl dem Landesamt als auch den besonderen Urlaubskassen, [...] dem Ausgleichsamt für bezahlten Urlaub der Seeleute
den in Artikel 48 erwähnten Beamten sämtliche Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der den Jahresurlaub der Lohnempfänger betreffenden Gesetze
Erlasse kostenlos zu erteilen. [Art. 37 Abs. 2 abgeändert durch Art. 155 des G. (I) vom
der besonderen Urlaubskassen betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Gesetze abändern. Jedoch dürfen diese Massnahmen weder eine Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags noch eine Verringerung der den Arbeitnehmern gewährten Vorteile zur Folge haben. Art. 39 - Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder, der von den besonderen Urlaubskassen in Ausführung von Artikel 45 an das Landesamt übertragen wird,
der Betrag der Urlaubsgelder, der von den Arbeitnehmern, die von den Angeschlossenen des Landesamtes beschäftigt worden sind, nicht zeitig eingefordert wird, sind für [den Fonds bestimmt, der durch die in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Einbehaltung gebildet ist]. [Art. 39 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 13. Mai 1976 (B.S. vom 22. Mai 1976)] Abschnitt 5 - Buchung der Urlaubsbeiträge
-gelder Art. 40 - Sämtliche vom Landesamt verwalteten Summen werden gebucht. Eine Sonderbuchführung wird einerseits für die Summen, die gemäss Artikel 26 Nr. 2 den besonderen Kassen zu übertragen sind,
andererseits für die Summen, die in Artikel 45 Absatz 2 erwähnt sind, geführt. Das Landesamt darf sich von den besonderen Urlaubskassen die Aufstellungen, die es für die Verteilung der vom Landesamt für soziale Sicherheit erhaltenen Gelder als notwendig erachtet, übermitteln lassen. Art. 41 - Die Jahresurlaubskarten
die individuellen Karten der Arbeitnehmer, deren Urlaubsgeld ausgezahlt worden ist, werden während eines Jahres aufbewahrt. Die von den Inhabern der Zahlungsgenehmigungen ausgestellten Quittungen werden während zweier Jahre aufbewahrt. Art. 42 - Das Landesamt muss gemäss den Anweisungen, die vom Minister der Sozialfürsorge erteilt werden können, sämtliche Unterlagen führen, die die Erstellung von Statistiken
die Kontrolle des reibungslosen Funktionierens der Einrichtung ermöglichen. Art. 43 - Die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Kapitels
insbesondere diejenigen in Bezug auf die Zahlungsweise der Urlaubsgelder
auf die Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für den Urlaub der jugendlichen Arbeitnehmer werden durch Königlichen Erlass bestimmt. KAPITEL VI - Besondere Kassen Art. 44 - Die Gründung einer besonderen Urlaubskasse für einen Beschäftigungszweig oder eine Arbeitnehmerkategorie darf durch einen infolge eines kollektiven Arbeitsabkommens erlassenen Königlichen Erlass zugelassen werden. Diese besonderen Kassen sind damit beauftragt, den ihnen unterstehenden Arbeitnehmern das Urlaubsgeld, auf das Letztere in Ausführung der vorliegenden koordinierten Gesetze oder ihrer Ausführungserlasse durch Vermittlung dieser besonderen Kassen Anspruch erheben können, auszuzahlen. Art. 45 - Die Verwaltungskosten der besonderen Urlaubskassen werden gemäss den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten
Bedingungen gedeckt. Der Betrag der nicht ausgezahlten Urlaubsgelder wird dem Landesamt spätestens am 31. März des dritten Jahres nach Ablauf des Urlaubsrechnungsjahres übertragen. Art. 46 - Der König kann nach Stellungnahme des Generalverwalters
des Geschäftsführenden Ausschusses des Landesamtes die Geschäftsorganisation der aufgrund von Artikel 44 der vorliegenden koordinierten Gesetze zugelassenen besonderen Urlaubskassen nach
nach vereinheitlichen. Er darf anordnen, dass die besonderen Urlaubskassen, deren Arbeitsweise derart ist, dass sie dem Allgemeininteresse schaden oder die Interessen der Begünstigten der Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub beeinträchtigen könnte, entweder miteinander oder mit dem Landesamt fusionieren. [KAPITEL VIbis - Verjährung in Bezug auf die Urlaubsgelder der Arbeiter
Arbeiterlehrlinge [
der Personen, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihnen geschaffenen Kunstwerke unterliegen] [Kapitel VIbis mit Art. 46bis eingefügt durch Art. 30 des G. vom
/oder der von ihr geschaffenen Kunstwerke unterliegt,] verjährt in [drei Jahren] ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht. Die Klage auf Rückforderung des Urlaubsgeldes oder des Teils des Betrags dieses Urlaubsgeldes, der einem Arbeiter oder einem Arbeiterlehrling [oder einer Person, die der Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger infolge der von ihr erbrachten künstlerischen Leistungen
/oder der von ihr geschaffenen Kunstwerke unterliegt,] unrechtmässig gewährt wurde, verjährt in [drei Jahren] ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht. [Im Falle eines Irrtums, der auf die Urlaubskasse zurückzuführen ist, beträgt diese Frist zwei Jahre ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht.] [In Abweichung von Absatz 2 wird die Verjährungsfrist auf fünf Jahre ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht, erhöht, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen durch betrügerische Machenschaften oder falsche oder wissentlich unvollständige Erklärungen erhalten worden sind. Im Falle eines betrügerischen Anschlusses an die Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger bezieht sich die eventuelle Erstattung der Urlaubsgelder auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Ende des Urlaubsrechnungsjahres, auf das dieses Urlaubsgeld sich bezieht.] [Die Beschwerde gegen Rückforderungsbeschlüsse muss zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten ab der Notifizierung des Beschlusses oder ab dessen Kenntnisnahme, falls es keine Notifizierung gibt, eingereicht werden.] Auf den Vorteil der in den vorangehenden Absätzen erwähnten Verjährungen darf nicht verzichtet werden. Zur Unterbrechung einer im vorliegenden Artikel vorgesehenen Verjährung genügt ein Einschreibebrief. Die Unterbrechung kann erneuert werden. Eine gegenüber dem Landesamt für den Jahresurlaub oder einer besonderen Urlaubskasse durchgeführte Unterbrechung gilt für alle Urlaubskassen.] [Art. 46bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 181 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)
1 des G. vom
1 des G. vom
Angestelltenlehrlinge [Kapitel VIter mit Art. 46ter eingefügt durch Art. 89 des G. vom
Strafbestimmungen Abschnitt 1 - Überwachung Art. 47 - Die Arbeitgeber müssen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Januar 1951 über die Vereinfachung der Dokumente, deren Führung durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, einhalten. Art. 48 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes
seiner Ausführungserlasse. [Der zuständige Minister wird ebenfalls Bediensteten des Landesamtes die Befugnis, von der in Absatz 1 die Rede ist, zuerkennen können. Diese nehmen jede Untersuchung entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Einrichtung, die an der Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf den Jahresurlaub
ihrer Ausführungserlasse mitwirkt, vor.] Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
der Urlaubstage, die aufgrund einer Gesetzesbestimmung, eines kollektiven Abkommens oder eines Vertrages geschuldet werden, aus.] [Art. 49 aufgehoben durch Art. 123 § 2 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)
wieder aufgenommen durch Art. 189 des G. vom
51 aufgehoben durch Art. 123 § 2 des G. vom
die besonderen Urlaubskassen müssen gemäss den Anweisungen, die vom Minister der Sozialfürsorge erteilt werden können, sämtliche Unterlagen führen, die die Erstellung von Statistiken
die Kontrolle des reibungslosen Funktionierens des Landesamtes
der besonderen Urlaubskassen sowie der Anwendung der vorliegenden koordinierten Gesetze
ihrer Ausführungserlasse ermöglichen. Sie müssen auch den in Artikel 48 erwähnten Beamten
den vom Minister der Sozialfürsorge bestimmten Mitgliedern des Personals des Landesamtes sämtliche Auskünfte erteilen
ihnen alle Unterlagen, die sie zu demselben Zweck beantragen können, vor Ort vorlegen. Art. 53 - Jede besondere Urlaubskasse, die nicht paritätisch von den Vertretern der repräsentativsten Arbeitgeber-
Arbeitnehmerorganisationen verwaltet wird, wird von einem paritätischen Kontrollausschuss, der sich aus Vertretern dieser Organisationen zusammensetzt, kontrolliert. Die Zuständigkeit, die Zusammensetzung
die Arbeitsweise dieser Kontrollausschüsse werden durch Königlichen Erlass bestimmt. Abschnitt 2 - Strafbestimmungen Art. 54 - Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat
mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die den Urlaub, auf den die Arbeitnehmer aufgrund der vorliegenden Gesetze oder ihrer Ausführungserlasse Anrecht haben, nicht oder nicht binnen der vorgeschriebenen Frist
gemäss den vorgeschriebenen Modalitäten gewährt haben, 2.der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die die geschuldeten Urlaubsgelder nicht oder nicht binnen der vorgeschriebenen Frist
gemäss den vorgeschriebenen Modalitäten gezahlt haben, 3. der Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten
die Arbeitnehmer, die die aufgrund der vorliegenden Gesetze organisierte Überwachung behindert haben, 4.jede Person, die wissentlich unrichtige oder unvollständige Auskünfte, die im Hinblick auf die Anwendung der vorliegenden Gesetze oder ihrer Ausführungserlasse beantragt worden waren, erteilt hat. [Art. 54 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom
2 vorgesehenen Straftaten wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Arbeitnehmer gibt, gegenüber denen ein Verstoss begangen worden ist, ohne dass der Gesamtbetrag der Geldbussen 50.000 [EUR] jedoch übersteigen darf. [Art. 56 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
des Artikels 85 - sind auf die durch vorliegende Gesetze vorgesehenen Straftaten anwendbar. Art. 60 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen der vorliegenden Gesetze
ihrer Ausführungserlasse verjährt [in [drei Jahren]] ab der Tat, die Anlass der Klage war. [Art. 60 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)
vom
geahndet. KAPITEL VIII - Schluss- oder Übergangsbestimmungen Art. 62 - Die sich aus der Anwendung der vorliegenden Gesetze
ihrer Ausführungserlasse ergebenden Streitfälle zwischen den Arbeitnehmern
dem Landesamt oder den besonderen Urlaubskassen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts. Art. 63 - Bevor die in den Artikeln 3 bis 6, 8, 10 bis 15
19 vorgesehenen Verordnungsmassnahmen ergriffen werden, holt die Regierung die Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrates oder der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission oder in Ermangelung derer der repräsentativsten Arbeitgeber-
Arbeitnehmerorganisationen ein. Die aufgrund des vorliegenden Artikels konsultierten Organe teilen ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten nach der Antragstellung mit; anderenfalls werden sie übergangen. Art. 64 - [...] [Art. 64 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom
das doppelte Urlaubsgeld für die dritte Woche
das einfache Urlaubsgeld für die vierte Woche oder das doppelte Urlaubsgeld für die zweite Woche, das einfache oder das doppelte Urlaubsgeld für die dritte Woche
das einfache
das doppelte Urlaubsgeld für die vierte Urlaubswoche zu gewähren. In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die Arbeitnehmer, die während des Urlaubsrechnungsjahres bei Arbeitgebern beschäftigt waren, die dem Fonds Beiträge zahlen müssen, einen Betrag, der dem in Absatz 1 erwähnten Anteil von 8% oder 6% entspricht. § 2 - Der König kann beschliessen, dass der in Artikel 3 § 4 Absatz 4 des vorerwähnten Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 erwähnte Anteil von 10,27% auf die Arbeitgeber, die dem Fonds für die Existenzsicherheit der Bauarbeiter Beiträge zahlen müssen, nicht anwendbar ist, wenn der diesem Fonds zu zahlende Beitrag dazu dient, das doppelte Urlaubsgeld für die zweite Urlaubswoche, das einfache
das doppelte Urlaubsgeld für die dritte Urlaubswoche, das einfache
das doppelte Urlaubsgeld für die vierte Urlaubswoche
das einfache
das doppelte Urlaubsgeld für [die gleichgesetzten Tage, die keine Tage sind, die auf Milizpflicht oder Streik zurückzuführen sind] zu gewähren. In diesem Fall zahlt der Fonds für Existenzsicherheit der Einrichtung, die beauftragt ist mit der Auszahlung des Urlaubsgeldes an die Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt waren, die dem Fonds Beiträge zahlen müssen, den in Absatz 1 erwähnten Anteil von 10,27% in Höhe der tatsächlich eingenommenen Beiträge. [Art. 65 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Mai 2001 (B.S. vom 21. Juni 2001); § 2 abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 5. November 2002 (B.S. vom 20. November 2002)] [Art. 65bis - Das Landesamt für den Jahresurlaub übernimmt die Zuständigkeiten
Aufgaben des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, was die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf den Jahresurlaub, den zusätzlichen Urlaub, das Urlaubsgeld
die kostenlosen Reisescheine der Bergarbeiter
ihnen gleichgestellten Personen betrifft.] [Art. 65bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.