TERIEUR 21 DECEMBRE
KAPITEL 2 - Einkommensteuern Abschnitt 1 - Abänderungen
Bezug auf natürliche Personen Art. 2 - Artikel 14532 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom
Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung
Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds erwähnt, wird eine Steuerermässigung für Summen gewährt, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb gezahlt werden. Die gezahlten Summen müssen jedoch mindestens 250 EUR betragen. Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten gewährt:
Die Steuerermässigung beträgt 5 Prozent der tatsächlich getätigten Zahlungen mit einem Höchstbetrag von 210 EUR pro Besteuerungszeitraum. Jeder Ehepartner hat Anspruch auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf seinen eigenen Namen ausgegeben werden. § 2 - Wurde die
1 erwähnte Bedingung
einem der Jahre, das dem Jahr der Zahlung folgt, nicht eingehalten, weil der Zeichner die Aktien
nerhalb sechzig Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Steuer
Bezug auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhaltenen Steuerermässigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben. § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem
Nr.1 werden zwischen den Wörtern "den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, der während der ersten zwölf Monate Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann, nicht übersteigt,". 3.
Nr.3 werden zwischen den Wörtern "des Höchstbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengeldes" und den Wörtern "ausschliesslich der Alterszulage" die Wörter ", der nach den ersten zwölf Monaten Vollarbeitslosigkeit zuerkannt werden kann," eingefügt. Art. 4 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
den Paragraphen 4 und 6 erwähnten Bestimmungen darf die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht zu einem niedrigeren Betrag als der des vorhergehenden Jahres führen." Art. 5 - Artikel 64 des Gesetzes vom
Kraft. Abschnitt 2 - Abänderungen
Bezug auf juristische Personen Art. 7 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Betracht kommender Produktionsgesellschaft: die
ländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung eines
2 erwähnten Steuerpflichtigen, die keine Fernsehanstalt oder kein Unternehmen ist, das mit belgischen oder ausländischen Fernsehanstalten verbunden ist, und deren hauptsächlicher Zweck die Entwicklung und Produktion audiovisueller Werke ist,". b) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. Rahmenübereinkommen zur Produktion eines
Betracht kommenden Werks: je nach Fall zwischen einer
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft einerseits und einer oder mehreren
ländischen Gesellschaften und/oder einem oder mehreren
2 erwähnten Steuerpflichtigen andererseits geschlossenes Grundabkommen zur Finanzierung der Produktion eines
Betracht kommenden Werks unter Befreiung der steuerpflichtigen Gewinne von der Steuer,". c) Paragraph 1 Absatz 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3.
Betracht kommendem Werk: -ein belgisches audiovisuelles Werk wie einen Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen, einen langen Fernsehspielfilm, eine Animationsserie, Kinder- und Jugendserien, das heisst Spielfilmserien mit erzieherischem, kulturellem und
formativem
halt für eine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen von null bis sechzehn Jahren, beziehungsweise einen Dokumentarfilm für das Fernsehen, das von den zuständigen Diensten der betreffenden Gemeinschaft zugelassen ist als europäisches Werk wie
der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" vom
Belgien
einem Zeitraum von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses des Rahmenübereinkommens zur Produktion dieses Werks getätigt werden, mindestens 150 Prozent der Gesamtsummen betragen, die anders als
der Form von Darlehen grundsätzlich zur Ausführung des Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer gemäss § 2 verwendet werden,". d)
Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "des zugelassenen Werks" durch die Wörter "des
Betracht kommenden Werks" ersetzt. e)
Absatz 2 werden die Wörter "von vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "von Absatz 1 Nr.4" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt. f)
Absatz 3 werden die Wörter "
vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "
Absatz 2" ersetzt und im niederländischen Text werden die Wörter "vennootschap voor de productie" durch das Wort "productievennootschap" ersetzt.g)
Absatz 1 werden die Wörter "die weder eine
ländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke noch eine Fernsehanstalt ist" durch die Wörter "die keine
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder keine Fernsehanstalt ist" und die Wörter "eines zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines
Betracht kommenden Werks" ersetzt.h)
Absatz 2 werden die Wörter "des audiovisuellen Werks" durch die Wörter "des
Betracht kommenden Werks" ersetzt.i) Im französischen Text von § 3 Absatz 1 wird das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" und das Wort "immunisée" durch das Wort "exonérée" ersetzt.j)
Absatz 2 wird im französischen Text das Wort "immunité" durch die Wörter "exonération ne" und werden die Wörter "
vorhergehendem Absatz" durch die Wörter "
Absatz 1" ersetzt.k)
Absatz 3 werden die Wörter "erteilt wird" durch die Wörter "von der
ländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines
Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird, unter der Bedingung, dass diese Versendung
nerhalb vier Jahren nach Abschluss des Rahmenübereinkommens erfolgt" ersetzt. l) Im französischen Text von § 4 Absatz 1 wird im einleitenden Satz das Wort "immunité" durch das Wort "exonération" ersetzt.m)
Absatz 1 Nr.1 und 2 wird das Wort "erteilt" jeweils durch das Wort "versandt" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunisés" jeweils durch das Wort "exonérés" ersetzt. n)
Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "das fertiggestellte audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das fertiggestellte
Betracht kommende Werk" und die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines
Betracht kommenden Werks" ersetzt. o)
Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das
Betracht kommende Werk" ersetzt. p)
Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "erster Gedankenstrich" aufgehoben und die Wörter "zugelassenen belgischen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "
Betracht kommenden Werks" ersetzt. q) Paragraph 4 Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. die Gesellschaft, die die Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, ein Dokument vorlegt,
dem der Besteuerungsdienst, der für die Produktionsgesellschaft des
Betracht kommenden Werks zuständig ist, spätestens vier Jahre nach Abschluss des Rahmenübereinkommens einerseits bestätigt, dass die Bedingungen
Bezug auf die Ausgaben
Belgien gemäss § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 von vorerwähnter Produktionsgesellschaft für die im Rahmenübereinkommen vorgesehenen Zwecke eingehalten wurden und dass die
den Nummern 4 und 5 vorgesehenen Bedingungen und Höchstgrenzen eingehalten wurden, und ebenfalls bestätigt, dass die Gesellschaft, die die Bewilligung und Beibehaltung der Steuerbefreiung beansprucht, die
Absatz 1 erwähnten Summen der Produktionsgesellschaft tatsächlich
nerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Abschlusses dieses Rahmenübereinkommens gezahlt hat,". r)
Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "die
ländische Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "die Produktionsgesellschaft" ersetzt. s)
Absatz 2 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines
Betracht kommenden Werks" ersetzt und im französischen Text wird das Wort "immunisés" durch das Wort "exonérés" ersetzt.t)
is werden die Wörter "erteilt werden" durch die Wörter "versandt werden" und die Wörter "erteilt wurde" durch die Wörter "von der
ländischen Gesellschaft oder der belgischen Niederlassung eines
Nr.2 erwähnten Steuerpflichtigen, die die
erwähnte Steuerbefreiung beansprucht, an ihren Besteuerungsdienst gesandt wird" ersetzt. u) Im einleitenden Satz von § 5 werden die Wörter "eines audiovisuellen Werks" durch die Wörter "eines
Betracht kommenden Werks" ersetzt.v)
Nr.1 werden die Wörter "der
ländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. w)
Nr.4 werden die Wörter "des zugelassenen audiovisuellen Werks" durch die Wörter "des
Betracht kommenden Werks" ersetzt. x) Paragraph 5 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein Unterschied gemacht wird zwischen: -dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, -dem Teil, der von den
ländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen eines
2 erwähnten Steuerpflichtigen, die zusammen am Rahmenübereinkommen beteiligt sind und die die
erwähnte Steuerbefreiung beanspruchen, finanziert wird, -dem Teil, der von den anderen am Rahmenübereinkommen Beteiligten, die die
y)
Nr.7 werden die Wörter "
ländische Gesellschaften zur Produktion audiovisueller Werke" durch das Wort "Produktionsgesellschaften" ersetzt. z) Im einleitenden Satz von § 5 Nr.8 werden die Wörter "der
ländischen Gesellschaft zur Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "der Produktionsgesellschaft" ersetzt. aa)
8 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "das zugelassene belgische audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das
Betracht kommende Werk" ersetzt. ab)
Absatz 1 werden die Wörter "Produktion audiovisueller Werke" durch die Wörter "Produktion
Betracht kommender Werke" ersetzt. ac)
Absatz 2 werden die Wörter "das audiovisuelle Werk" durch die Wörter "das
Betracht kommende Werk" ersetzt. Art. 8 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom
1 und 3 erwähnte Einkünfte, die von einer
Absatz 3 erwähnten Tochtergesellschaft gewährt oder zuerkannt werden, die
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und die nicht abgezogen werden konnten, können bis zu 95 Prozent ihres Betrags auf die folgenden Besteuerungszeiträume übertragen werden." Art. 9 - Die Artikel 7 und 8 treten am 1. Januar 2010
Kraft. Abschnitt 3 - Sonstige Bestimmungen Art. 10 - Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für Beteiligungen
Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Mikrofinanzierung
Entwicklungsländern und zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds wird wie folgt abgeändert:
Nr.1 bis 3 erwähnten Bedingungen betrifft, und auf Stellungnahme des für Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Ministers, was die
3 und 4 erwähnten Bedingungen betrifft, vom Minister der Finanzen zugelassen."
Kraft. Abschnitt 4 - Sonderbestimmungen
Bezug auf den Berufssteuervorabzug Art. 12 - Artikel 385 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 und Artikel 2753 § 1 Absatz 1 und 2,
das Einkommensteuergesetzbuch 1992 eingefügt durch Artikel 106 des Gesetzes vom
dem Sinne ausgelegt, dass die
diesen Bestimmungen erwähnten Einrichtungen die durch die Befreiung von der Zahlungsverpflichtung frei gewordenen Gelder nicht dazu verwenden dürfen, die Kosten der Forschung, die zu vorerwähnter Befreiung geführt hat, zu verringern. Art. 13 - Artikel 2753 § 1 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 24. Juli 2008 und 27. März 2009 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: "
vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat." Art. 14 - Artikel 2753 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er durch Artikel 106 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 eingefügt und durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 abgeändert wurde, wird durch folgenden Satz ergänzt: "
vorliegendem Absatz erwähnte Einrichtungen verwenden die Summen, die sie aufgrund des vorliegenden Artikels nicht zahlen müssen, nicht zur Finanzierung der Forschung, die zur Befreiung von der Zahlungsverpflichtung geführt hat." KAPITEL 3 - Abänderungen
folge der Zinsrichtlinie Art. 15 - Artikel 19bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe
Absatz 5 werden die Wörter "
§ 1 Nr.7 Buchstabe a) des vorerwähnten Gesetzes vom 17.Mai 2004 erwähnte Forderungen ausschliesslich der
desselben Gesetzes erwähnten Forderungen" durch die Wörter "
3 Buchstabe a) des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 erwähnte Forderungen ausschliesslich der
3.
Mai 2004" durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 6 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. September 2009" ersetzt. 4.
Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr.7 Buchstabe
2bis wie folgt ersetzt: "2bis.
Abweichung von den Nummern 1 und 2 und
Bezug auf die
is erwähnten Zinsen durch die Zahlstelle erwähnt
2 des Königlichen Erlasses vom
werden die Wörter "des Gesetzes vom 17.Mai 2004 zur Umsetzung" und die Wörter "
belgisches Recht und zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Sachen Mobiliensteuervorabzug" aufgehoben. 2.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "
einem anderen Mitgliedstaat" und dem Wort "hat" die Wörter "oder
einem der abhängigen oder assoziierten Gebiete, mit denen eine Gegenseitigkeitsverpflichtung besteht," eingefügt.
Kraft. (...) KAPITEL 5 - Abänderungen verschiedener Strafbestimmungen
Bezug auf Zoll und Akzisen (...) Abschnitt 6 - Abänderungen des Gesetzes vom
desselben Gesetzes werden die Wörter "mit einer Geldstrafe geahndet, die dem Zehnfachen der Akzisen entspricht" durch die Wörter "mit einer Geldbusse geahndet, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen entspricht" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.